Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am (…) 2023 die Türkei und suchte am 24. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 9. März 2023 zu seinen Personalien befragt und am 14. Au- gust 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus einem Dorf nahe (…) B._______ (Provinz C._______). Dort habe er vor seiner Ausreise mehrheitlich gelebt, er sei aber der Arbeit wegen jeweils für einige Monate in D._______ und E._______ gewesen. In D._______ wohne eine (…). Wegen seiner kurdischen Ethnie sei er seit Jahren unter dem Druck der türkischen Behörden gestanden, insbesondere in seiner Heimat B._______. Seine ganze Familie unterstütze und wähle die HDP (Halkların Demokratik Partisi). Er habe sich während der Gymnasialzeit politisch en- gagiert und auch an Demonstrationen teilgenommen. Die kurdische Min- derheit sei unterdrückt worden. Seit etwa 2006 sei er zusammen mit ande- ren mehrfach von der Polizei festgenommen und geschlagen, danach wie- der freigelassen worden. Als Anlass für eine Festnahme habe gereicht, wenn Kurdisch gesprochen worden sei. Die Verhaftungen seien jeweils in- offiziell gewesen ohne Registrierungen. Seit 2010 habe er zahlreiche politische Beiträge in den sozialen Medien geteilt. Es sei ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten er- öffnet worden, er sei deswegen zunächst nach D._______ geflüchtet und habe das Land – nachdem er von einem Vorführbefehl erfahren habe – am (…) 2023 verlassen. Die Behörden würden ihn zuhause immer wieder su- chen, zuletzt vor zwei Monaten (vor der Anhörung). Am (…) 2023 habe er in der Schweiz in F._______ an einer Newroz-De- monstration teilgenommen, es seien in der Türkei deshalb wegen Terror- propaganda gegen (…) Personen Verfahren eingeleitet worden. A.b Er reichte am 7. März 2023 seinen Identitätsausweis im Original und am 2. Juni 2023 mehrere Beweismittel ein (vgl. SEM-act. 13), namentlich: - Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) an das Büro der Sicherheitsdirektion für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens we- gen Beleidigung des Staatspräsidenten mit Vorladung der
D-5097/2023 Seite 3 Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) (Geschäftsnummer 2022/[…]; mit Androhung der zwangsweisen Vorführung, wenn der Vorladung in- nert drei Tagen nicht Folge geleistet werde, mit Zustellbescheinigung vom […]); - Antrag auf Anordnung des Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 zwecks Anhörung wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Geschäftsnummer 2023/[…]; mit Zustellbescheini- gung vom […]); - Festnahmeverfügung und Festnahmebefehl des Strafgerichts B._______ vom (…) (Geschäfts-Nr. 2023/[…]) - Ermittlungsakten der Sicherheitsdirektion B._______ betreffend Face- book-Konto des Beschwerdeführers. A.c In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. Au- gust 2023 beanstandete der Beschwerdeführer, die Mutmassungen SEM zu seiner Verfolgung seien nicht zutreffend. Wegen des politisch motivier- ten Verfahrens mit verschiedenen risikoschärfenden Faktoren werde er bei seiner Rückkehr in die Türkei schon am Flughafen festgehalten, inhaftiert und verurteilt werden. Es sei auch nicht von einer bedingten Haftstrafe aus- zugehen, es bestehe keine Aussicht auf eine faire Behandlung. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 24. August 2023 die Be- endigung des Mandatsverhältnisses mit. B. B.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Septem- ber 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom
23. August 2023 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
D-5097/2023 Seite 4 und um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 30. August 2023, sowie verschiedene Beweismittel (Ermittlungsverfahren in G._______ [Beilage 4], B._______ Rapport […] von der HDP [Beilage 5], Schreiben des türkischen Anwalts vom 19.09.2023 [Belage 6]) bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 forderte die Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist gewisse Be- weismittel im Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. B.c Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am
14. November 2023 aufforderungsgemäss 15 Beilagen mit Beweismitteln inklusive Übersetzungen ein. B.d Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hiess die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung – je unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziel- len Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut, setzte lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. B.e Mit Eingabe vom 17. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. April 2024 ein. B.f Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 hielt die Vorinstanz im Wesentli- chen an ihrem Standpunkt und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. B.g Mit Replik vom 20. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung. Der Replik lagen mehrere Beweismittel bei: - Dokumente des Verfahrens am 1. Strafgericht B._______ wegen Be- leidigung des türkischen Präsidenten - Bildschirmfotos aus dem Anwaltsprotokoll der UYAP B.h Am 3. Juni 2024 reichte er aufforderungsgemäss Übersetzungen zu den eingereichten Beweismitteln nach.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Aus den
D-5097/2023 Seite 6 türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB gegen ihn ein- geleitet worden sei. Aus diesen Akten sei weiter ersichtlich, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten. Trotz des bestehen- den Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe nach Einschät- zung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürch- ten habe, ausser dass er wegen des Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehls bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden müsse. Danach würden Personen, die wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt werden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profi aufweise, sei auch die Wahr- scheinlichkeit gering, im Falle einer – noch keineswegs absehbaren – Ver- urteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Ur- teils angeordnete Bewährungsauflagen seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genü- gen vermöchten. Selbst bei Verhängung einer unbedingten Haftstrafe sei diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -Praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft zu verbüssen. Alleine deshalb, weil der Beschwerdeführer Kurde aus der Provinz C._______ sei, welcher für die HDP Sympathien empfunden und für sie geworben habe sowie sich an deren Kundgebungen als gewöhnlicher Teil- nehmer beteiligt habe, weise er kein besonderes politisches Profil oder spezielle Risikofaktoren auf. Er habe weder Vorstrafen noch stamme er aus einer politisch auffallend aktiven Familie. Es entspreche der gängigen Praxis der türkischen Behörden, dass bei solchen Ersttätern wie ihm die Strafe in der Regel lediglich bedingt ausgesprochen oder das Urteil aufge- schoben werde. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwer- deführer erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten im Übrigen geschlos- sen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Solche Veröffent- lichungen könnten auch in der Schweiz als Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB gewertet werden.
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E. 4.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an einer Newroz-Feier in der Schweiz nach der Ausreise aus der Türkei führt das SEM aus, der Beschwerdeführer vermute bloss, dass Ermittlungen gegen ihn in der Tür- kei eingeleitet worden seien, er lege keine diesbezüglichen Belege vor. Das Vorbringen sei nicht ausreichend, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Ein über die massentypischen und niedrigprofi- lierten Erscheinungsformen hinausgehender Exponierungsgrad könne dem Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Beweismittel nicht zugesprochen werden. Die eingereichten Fotos zeigten ihn bloss als ein- fachen Teilnehmer einer grösseren Gruppe von Männern bei einem Newroz-Fest. In der Anhörung habe er auf eine entsprechende Frage hin kein weiteres politisches Engagement in der Schweiz erwähnt. Im Übrigen dürfte auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten versuchten, in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylver- fahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie exilpoliti- schen respektive regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Das Ri- siko des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, sei – falls infolge dieses Vorwurfs tatsächlich Ermittlungen ge- gen ihn eingeleitet werden sollten – relativ gering und insbesondere als Ersttäter nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er im Nachgang zur Newroz-Feier vom (…) in der Schweiz und den zu den Akten gereichten Polizeiberichten von zwei anderen Teilnehmern (…) 2023 erst am 12. August 2023, zwei Tage vor der Anhörung, erfahren haben wolle.
E. 4.1.3 Weiter handle es sich bei den Schikanen und Beleidigungen in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht re- levant. Diese Einschätzung ändere sich im Übrigen auch nicht nach Kon- sultation der SEM-Dossiers der (…) und des (…) (…).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die unrichtige und unvoll- ständige Würdigung des ermittelten Sachverhalts. Ihm drohe aufgrund der hängigen Strafverfahren eine ernsthafte und in absehbarer Zeit zu erwar- tende Strafverfolgung. Im in B._______ hängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der «Präsidentenbeleidigung» sei er wegen des Haftbefehls des Strafgerichtsamts in der ganzen Türkei zur Fahndung ausgeschrieben wor- den, könne irgendwo in der Türkei festgenommen, nach B._______ über- stellt und dort als Beschuldigter unter Folter und anderen unmenschlichen
D-5097/2023 Seite 8 Behandlungen verhört werden. Im Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» im Nachgang zur Newroz-Feier in der Schweiz habe er die vollständigen Unterlagen des Strafverfahrens der Staatsan- waltschaft G._______ noch nicht erhalten. Das Verfahrens befinde sich noch im Anfangsstadium, jedoch mit noch nicht absehbarem Ausgang.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Newroz-Feier in der Schweiz habe (…) stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe diesbe- züglich keine konkreten Hinweise oder Beweismittel eingereicht, die nahe- legen würden, dass gegen ihn persönlich deswegen ein Ermittlungsverfah- ren eingeleitet worden sein könnte, ein Beleg für einen allfälligen Geheim- haltungsbeschluss sei auch nicht aktenkundig gemacht worden. In den diesbezüglich eingereichten Akten gehe es um zwei andere Teilnehmer der erwähnten Newroz-Feier. Darüber hinaus lägen keine Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers vor, die allenfalls als Propaganda für eine Terror- organisation betrachtet werden könnten. Was die geltend gemachte Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft B._______ wegen Beleidigung des Staatspräsidenten betreffe, habe der Beschwerdeführer diese bisher nicht vorgelegt, was vermuten lasse, dass sie nicht existiere. Die eingereichten Beweismittel zeigten zwar, dass gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Er- mittlungs-/Untersuchungsverfahren aufgrund von Beleidigung des Staats- präsidenten (und eventuell auch infolge Propaganda gegen eine Terroror- ganisation), aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/ Untersuchungen in abseh- barer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv führen würden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, er habe bewiesen, dass die Staatsanwaltschaft G._______ gegen ihn ein Ermittlungsverfah- ren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet habe. Unbestritten seien die Mitteilungen der Straftatbestände der Beleidi- gung des türkischen Staatspräsidenten. Was die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft G._______ im Internet be- treffe, seien diese am (…) angeordnet worden. Es habe viel Zeit in An- spruch genommen, die Identität der verdächtigten (…) Personen mit eigenen sozialen Medien-Konten und allfälligen weiteren Straftaten zu er- mitteln. Er habe zahlreiche politische Mitteilungen verbreitet, die als Grund- lage für ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Orga-
D-5097/2023 Seite 9 nisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetztes (TMK) dienen würden. Hinsichtlich des Verfahrens wegen Beleidigung des Staatspräsidenten er- gänzte er, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei abgeschlossen und die Anklageschrift vom ersten Strafgericht in B._______ angenommen wor- den. Gegen ihn sei ein Vorführungsbefehl erlassen worden. Da er in die Ermittlungen in G._______ verwickelt gewesen sei, werde gegen ihn höchstwahrscheinlich ein Strafverfahren eingeleitet und aufgrund der örtli- chen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft in B._______ abgegeben. Diese müsse dann noch eigene Ermittlungen durchführen, wie aus den Do- kumenten des Gerichtsverfahrens wegen Beleidigung hervorgehe. Es stehe jedenfalls fest, dass er wegen des gerichtlichen Vorführungsbefehls an der Grenze angehalten werde. Unklar sei im jetzigen Zeitpunkt, was ihm alles vorgeworfen werde. Trotz fehlender Dokumente stehe jedoch auf- grund der Festnahme fest, dass er auch der Propaganda für eine Terroror- ganisation beschuldigt werde.
E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris- tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Ri- siko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungs- verfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – na- mentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurtei- lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den
D-5097/2023 Seite 10 konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
E. 5.2.1 Aus den eingereichten türkischen Strafakten zum Verfahren 2022(…) (…)Untersuchungsakte der Generalstaatsanwaltschaft B._______ wegen «Präsidentenbeleidigung» geht hervor, dass das Verfahren wegen zwei Social-Media-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers vom (…) 2022 zum türkischen Staatspräsidenten beziehungsweise gemäss dem Be- schwerdeführer (…) eingeleitet wurde (vgl. SEM-act. 16 F64, F74 f.). In der Eingangsverfügung des Strafgerichts B._______ im Verfahren 2023(…) wegen Beleidigung des Präsidenten vom (…) wird als Festnahmedatum der (…) (Datum des aktenkundigen Festnahmebefehls) genannt. Weiter ist zu entnehmen, dass die Anklageschrift vom (…) unter der Nummer 2023/(…) eingereicht worden sei. Das Strafgericht erkannte im Wesentli- chen, dass gegen den angeklagten Beschwerdeführer, falls der während der Untersuchungsphase ausgestellte Festnahmebefehl aufgehoben wor- den sei, zur erneuten Vernehmung ein Haftbefehl ausgestellt und er aufge- fordert werde, sich gemäss Artikel 299/2 des türkischen Strafgesetzbuches zu verteidigen. Die Verhandlung werde auf den (…) vertagt. Dem Ge- richtsprotokoll des 1. Strafgerichts B._______ vom (…) im Verfahren 2023/(…) ist zu entnehmen, dass niemand zur Verhandlung gekommen sei, das Urteil zur Annahme der Anklageschrift verlesen worden sei, der Verteidiger des Angeklagten eine Vollmacht zu den Akten gereicht habe, der gegen den Angeklagten ausgestellte Haftbefehl noch nicht vollstreckt, die Vollstreckung abzuwarten und die Verhandlung auf den (…) verscho- ben werde. Weiter geht aus dem zweiten Gerichtsprotokoll im Verfahren 2023/(…) des 1. Strafgerichts B._______ vom (…) hervor, dass der Haft- befehl gegen den Angeklagten weiterhin nicht vollstreckt, die Vollstreckung des Haftbefehls abzuwarten und die Verhandlung auf den (…) verschoben werde.
E. 5.2.2 Es steht demnach fest, dass ein Strafgerichtsverfahren in B._______ wegen Beleidigung des Präsidenten gegen den Beschwerdeführer einge- leitet wurde und aufgrund dessen Abwesenheit jedenfalls bis am (…) keine Gerichtsverhandlung durchgeführt werden konnte. Akten zum weiteren Verlauf des Verfahrens wurden nicht eingereicht, ebenso wenig wie Anga- ben zum Inhalt der Anklage. Das Strafgerichtsverfahren ist demnach nach wie vor pendent, andernfalls davon ausgegangen werden darf, der Be- schwerdeführer hätte weitergehende Gerichtsdokumente zu den Akten ge- reicht (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Demnach wurde
D-5097/2023 Seite 11 gegen den strafrechtlich bisher unbescholtenen und politisch nicht expo- nierten Beschwerdeführer zwar ein Strafgerichtsverfahren eröffnet, im Hin- blick auf die hiervor dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) ist indessen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auf- grund dieses Verfahrens in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten hat.
E. 5.2.3 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer befürchteten Verfol- gung wegen dem türkischen Straftatbestand der «Propaganda für die Ter- rororganisation PKK/KCK» ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die Ab- teilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität des Gendarmeriekom- mandos der Provinz G._______ ermittelte aufgrund eines Facebook-Bei- trags gegen eine mit dem Beschwerdeführer nicht identische Person und erstellte gegen eine weitere Person eine Anzeige. Ausser dass er auf den Fotos der Feier vom (…) erkennbar ist, ergeben sich keine Hinweise be- züglich einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Teilnahme an dieser Feier in der Schweiz, gegen ihn ist nicht einmal ein Ermittlungs- verfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda aktenkundig, so hat er bis heute keine Akten eingereicht, die ein solches Verfahren gegen ihn belegen würden. Aber selbst wenn seine Behauptung in der Replik zutref- fen und ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und allenfalls mit dem schon laufenden Strafverfahren in B._______ verknüpft würde – wofür es wie erwähnt keine aktenkundigen Hinweise gibt –, vermöchte der Be- schwerdeführer daraus keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuleiten (vgl. E. 5.1; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.3).
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Be- schwerdeführers, aufgrund seiner Aktivität in den sozialen Medien und we- gen seiner einmaligen Teilnahme an einer Newroz-Feier in der Schweiz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt zu werden, objektiv nicht begründet ist.
E. 5.4 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine
D-5097/2023 Seite 12 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne
D-5097/2023 Seite 13 eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. Im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz C._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Re- ferenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Es führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdefüh- rer sich – entgegen seiner Behauptung – an anderen Orten in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaat- lichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist, nachdem er fliessend Türkisch spricht und sich in D._______, E._______ und anderen Orten der Türkei aufgehalten hat. Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Refe- renzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 lässt sich indes die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz C._______ nicht mehr begründen, sondern es ist die Zumutbarkeit dorthin im Einzelfall individuell zu prüfen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen und kinderlosen Mann, der über eine sehr gute Ausbildung und auch ein umfangreiches familiäres Netz in der Türkei ver- füge. Seine eigene finanzielle Situation und die seiner Familie ist seinen Angaben zufolge gut bis sehr gut, und er verfügt über Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei, auch bei einer Rückkehr in die Pro- vinz C._______, in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa
D-5097/2023 Seite 14 Urteil des BVGer E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.2). Auch die gel- tend gemachten gesundheitlichen Probleme – (…), die aber nicht behan- delt würden, und (…), für die er Medikamente erhalten habe (vgl. SEM-act. 16 F43-F47) – stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten euro- päischem Standard entspricht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 9.4.3 m.w.H.).
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 5. April 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwen- digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der Rechts- beiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 2’000.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
D-5097/2023 Seite 15 (Dispositiv nächste Seite)
D-5097/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2’000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5097/2023 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am (...) 2023 die Türkei und suchte am 24. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 9. März 2023 zu seinen Personalien befragt und am 14. August 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus einem Dorf nahe (...) B._______ (Provinz C._______). Dort habe er vor seiner Ausreise mehrheitlich gelebt, er sei aber der Arbeit wegen jeweils für einige Monate in D._______ und E._______ gewesen. In D._______ wohne eine (...). Wegen seiner kurdischen Ethnie sei er seit Jahren unter dem Druck der türkischen Behörden gestanden, insbesondere in seiner Heimat B._______. Seine ganze Familie unterstütze und wähle die HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Er habe sich während der Gymnasialzeit politisch engagiert und auch an Demonstrationen teilgenommen. Die kurdische Minderheit sei unterdrückt worden. Seit etwa 2006 sei er zusammen mit anderen mehrfach von der Polizei festgenommen und geschlagen, danach wieder freigelassen worden. Als Anlass für eine Festnahme habe gereicht, wenn Kurdisch gesprochen worden sei. Die Verhaftungen seien jeweils inoffiziell gewesen ohne Registrierungen. Seit 2010 habe er zahlreiche politische Beiträge in den sozialen Medien geteilt. Es sei ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eröffnet worden, er sei deswegen zunächst nach D._______ geflüchtet und habe das Land - nachdem er von einem Vorführbefehl erfahren habe - am (...) 2023 verlassen. Die Behörden würden ihn zuhause immer wieder suchen, zuletzt vor zwei Monaten (vor der Anhörung). Am (...) 2023 habe er in der Schweiz in F._______ an einer Newroz-Demonstration teilgenommen, es seien in der Türkei deshalb wegen Terrorpropaganda gegen (...) Personen Verfahren eingeleitet worden. A.b Er reichte am 7. März 2023 seinen Identitätsausweis im Original und am 2. Juni 2023 mehrere Beweismittel ein (vgl. SEM-act. 13), namentlich:
- Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) an das Büro der Sicherheitsdirektion für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung des Staatspräsidenten mit Vorladung der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) (Geschäftsnummer 2022/[...]; mit Androhung der zwangsweisen Vorführung, wenn der Vorladung innert drei Tagen nicht Folge geleistet werde, mit Zustellbescheinigung vom [...]);
- Antrag auf Anordnung des Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 zwecks Anhörung wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Geschäftsnummer 2023/[...]; mit Zustellbescheinigung vom [...]);
- Festnahmeverfügung und Festnahmebefehl des Strafgerichts B._______ vom (...) (Geschäfts-Nr. 2023/[...])
- Ermittlungsakten der Sicherheitsdirektion B._______ betreffend Facebook-Konto des Beschwerdeführers. A.c In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. August 2023 beanstandete der Beschwerdeführer, die Mutmassungen SEM zu seiner Verfolgung seien nicht zutreffend. Wegen des politisch motivierten Verfahrens mit verschiedenen risikoschärfenden Faktoren werde er bei seiner Rückkehr in die Türkei schon am Flughafen festgehalten, inhaftiert und verurteilt werden. Es sei auch nicht von einer bedingten Haftstrafe auszugehen, es bestehe keine Aussicht auf eine faire Behandlung. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 24. August 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. B.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 23. August 2023 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 30. August 2023, sowie verschiedene Beweismittel (Ermittlungsverfahren in G._______ [Beilage 4], B._______ Rapport [...] von der HDP [Beilage 5], Schreiben des türkischen Anwalts vom 19.09.2023 [Belage 6]) bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist gewisse Beweismittel im Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. B.c Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2023 aufforderungsgemäss 15 Beilagen mit Beweismitteln inklusive Übersetzungen ein. B.d Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung - je unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, setzte lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. B.e Mit Eingabe vom 17. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. April 2024 ein. B.f Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrem Standpunkt und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. B.g Mit Replik vom 20. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Der Replik lagen mehrere Beweismittel bei:
- Dokumente des Verfahrens am 1. Strafgericht B._______ wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten
- Bildschirmfotos aus dem Anwaltsprotokoll der UYAP B.h Am 3. Juni 2024 reichte er aufforderungsgemäss Übersetzungen zu den eingereichten Beweismitteln nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB gegen ihn eingeleitet worden sei. Aus diesen Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten. Trotz des bestehenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe nach Einschätzung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe, ausser dass er wegen des Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden müsse. Danach würden Personen, die wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt werden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profi aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Selbst bei Verhängung einer unbedingten Haftstrafe sei diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -Praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft zu verbüssen. Alleine deshalb, weil der Beschwerdeführer Kurde aus der Provinz C._______ sei, welcher für die HDP Sympathien empfunden und für sie geworben habe sowie sich an deren Kundgebungen als gewöhnlicher Teilnehmer beteiligt habe, weise er kein besonderes politisches Profil oder spezielle Risikofaktoren auf. Er habe weder Vorstrafen noch stamme er aus einer politisch auffallend aktiven Familie. Es entspreche der gängigen Praxis der türkischen Behörden, dass bei solchen Ersttätern wie ihm die Strafe in der Regel lediglich bedingt ausgesprochen oder das Urteil aufgeschoben werde. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten im Übrigen geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Solche Veröffentlichungen könnten auch in der Schweiz als Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB gewertet werden. 4.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an einer Newroz-Feier in der Schweiz nach der Ausreise aus der Türkei führt das SEM aus, der Beschwerdeführer vermute bloss, dass Ermittlungen gegen ihn in der Türkei eingeleitet worden seien, er lege keine diesbezüglichen Belege vor. Das Vorbringen sei nicht ausreichend, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Ein über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehender Exponierungsgrad könne dem Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Beweismittel nicht zugesprochen werden. Die eingereichten Fotos zeigten ihn bloss als einfachen Teilnehmer einer grösseren Gruppe von Männern bei einem Newroz-Fest. In der Anhörung habe er auf eine entsprechende Frage hin kein weiteres politisches Engagement in der Schweiz erwähnt. Im Übrigen dürfte auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten versuchten, in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie exilpolitischen respektive regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Das Risiko des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, sei - falls infolge dieses Vorwurfs tatsächlich Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden sollten - relativ gering und insbesondere als Ersttäter nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er im Nachgang zur Newroz-Feier vom (...) in der Schweiz und den zu den Akten gereichten Polizeiberichten von zwei anderen Teilnehmern (...) 2023 erst am 12. August 2023, zwei Tage vor der Anhörung, erfahren haben wolle. 4.1.3 Weiter handle es sich bei den Schikanen und Beleidigungen in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese Einschätzung ändere sich im Übrigen auch nicht nach Konsultation der SEM-Dossiers der (...) und des (...) (...). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die unrichtige und unvollständige Würdigung des ermittelten Sachverhalts. Ihm drohe aufgrund der hängigen Strafverfahren eine ernsthafte und in absehbarer Zeit zu erwartende Strafverfolgung. Im in B._______ hängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der «Präsidentenbeleidigung» sei er wegen des Haftbefehls des Strafgerichtsamts in der ganzen Türkei zur Fahndung ausgeschrieben worden, könne irgendwo in der Türkei festgenommen, nach B._______ überstellt und dort als Beschuldigter unter Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen verhört werden. Im Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» im Nachgang zur Newroz-Feier in der Schweiz habe er die vollständigen Unterlagen des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft G._______ noch nicht erhalten. Das Verfahrens befinde sich noch im Anfangsstadium, jedoch mit noch nicht absehbarem Ausgang. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Newroz-Feier in der Schweiz habe (...) stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine konkreten Hinweise oder Beweismittel eingereicht, die nahelegen würden, dass gegen ihn persönlich deswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein könnte, ein Beleg für einen allfälligen Geheimhaltungsbeschluss sei auch nicht aktenkundig gemacht worden. In den diesbezüglich eingereichten Akten gehe es um zwei andere Teilnehmer der erwähnten Newroz-Feier. Darüber hinaus lägen keine Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers vor, die allenfalls als Propaganda für eine Terrororganisation betrachtet werden könnten. Was die geltend gemachte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ wegen Beleidigung des Staatspräsidenten betreffe, habe der Beschwerdeführer diese bisher nicht vorgelegt, was vermuten lasse, dass sie nicht existiere. Die eingereichten Beweismittel zeigten zwar, dass gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren aufgrund von Beleidigung des Staatspräsidenten (und eventuell auch infolge Propaganda gegen eine Terrororganisation), aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/ Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, er habe bewiesen, dass die Staatsanwaltschaft G._______ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet habe. Unbestritten seien die Mitteilungen der Straftatbestände der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten. Was die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft G._______ im Internet betreffe, seien diese am (...) angeordnet worden. Es habe viel Zeit in Anspruch genommen, die Identität der verdächtigten (...) Personen mit eigenen sozialen Medien-Konten und allfälligen weiteren Straftaten zu ermitteln. Er habe zahlreiche politische Mitteilungen verbreitet, die als Grundlage für ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetztes (TMK) dienen würden. Hinsichtlich des Verfahrens wegen Beleidigung des Staatspräsidenten ergänzte er, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei abgeschlossen und die Anklageschrift vom ersten Strafgericht in B._______ angenommen worden. Gegen ihn sei ein Vorführungsbefehl erlassen worden. Da er in die Ermittlungen in G._______ verwickelt gewesen sei, werde gegen ihn höchstwahrscheinlich ein Strafverfahren eingeleitet und aufgrund der örtlichen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft in B._______ abgegeben. Diese müsse dann noch eigene Ermittlungen durchführen, wie aus den Dokumenten des Gerichtsverfahrens wegen Beleidigung hervorgehe. Es stehe jedenfalls fest, dass er wegen des gerichtlichen Vorführungsbefehls an der Grenze angehalten werde. Unklar sei im jetzigen Zeitpunkt, was ihm alles vorgeworfen werde. Trotz fehlender Dokumente stehe jedoch aufgrund der Festnahme fest, dass er auch der Propaganda für eine Terrororganisation beschuldigt werde. 5. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 5.2 5.2.1 Aus den eingereichten türkischen Strafakten zum Verfahren 2022(...) (...)Untersuchungsakte der Generalstaatsanwaltschaft B._______ wegen «Präsidentenbeleidigung» geht hervor, dass das Verfahren wegen zwei Social-Media-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers vom (...) 2022 zum türkischen Staatspräsidenten beziehungsweise gemäss dem Beschwerdeführer (...) eingeleitet wurde (vgl. SEM-act. 16 F64, F74 f.). In der Eingangsverfügung des Strafgerichts B._______ im Verfahren 2023(...) wegen Beleidigung des Präsidenten vom (...) wird als Festnahmedatum der (...) (Datum des aktenkundigen Festnahmebefehls) genannt. Weiter ist zu entnehmen, dass die Anklageschrift vom (...) unter der Nummer 2023/(...) eingereicht worden sei. Das Strafgericht erkannte im Wesentlichen, dass gegen den angeklagten Beschwerdeführer, falls der während der Untersuchungsphase ausgestellte Festnahmebefehl aufgehoben worden sei, zur erneuten Vernehmung ein Haftbefehl ausgestellt und er aufgefordert werde, sich gemäss Artikel 299/2 des türkischen Strafgesetzbuches zu verteidigen. Die Verhandlung werde auf den (...) vertagt. Dem Gerichtsprotokoll des 1. Strafgerichts B._______ vom (...) im Verfahren 2023/(...) ist zu entnehmen, dass niemand zur Verhandlung gekommen sei, das Urteil zur Annahme der Anklageschrift verlesen worden sei, der Verteidiger des Angeklagten eine Vollmacht zu den Akten gereicht habe, der gegen den Angeklagten ausgestellte Haftbefehl noch nicht vollstreckt, die Vollstreckung abzuwarten und die Verhandlung auf den (...) verschoben werde. Weiter geht aus dem zweiten Gerichtsprotokoll im Verfahren 2023/(...) des 1. Strafgerichts B._______ vom (...) hervor, dass der Haftbefehl gegen den Angeklagten weiterhin nicht vollstreckt, die Vollstreckung des Haftbefehls abzuwarten und die Verhandlung auf den (...) verschoben werde. 5.2.2 Es steht demnach fest, dass ein Strafgerichtsverfahren in B._______ wegen Beleidigung des Präsidenten gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde und aufgrund dessen Abwesenheit jedenfalls bis am (...) keine Gerichtsverhandlung durchgeführt werden konnte. Akten zum weiteren Verlauf des Verfahrens wurden nicht eingereicht, ebenso wenig wie Angaben zum Inhalt der Anklage. Das Strafgerichtsverfahren ist demnach nach wie vor pendent, andernfalls davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer hätte weitergehende Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Demnach wurde gegen den strafrechtlich bisher unbescholtenen und politisch nicht exponierten Beschwerdeführer zwar ein Strafgerichtsverfahren eröffnet, im Hinblick auf die hiervor dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) ist indessen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Verfahrens in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 5.2.3 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer befürchteten Verfolgung wegen dem türkischen Straftatbestand der «Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK» ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität des Gendarmeriekommandos der Provinz G._______ ermittelte aufgrund eines Facebook-Beitrags gegen eine mit dem Beschwerdeführer nicht identische Person und erstellte gegen eine weitere Person eine Anzeige. Ausser dass er auf den Fotos der Feier vom (...) erkennbar ist, ergeben sich keine Hinweise bezüglich einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Teilnahme an dieser Feier in der Schweiz, gegen ihn ist nicht einmal ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda aktenkundig, so hat er bis heute keine Akten eingereicht, die ein solches Verfahren gegen ihn belegen würden. Aber selbst wenn seine Behauptung in der Replik zutreffen und ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und allenfalls mit dem schon laufenden Strafverfahren in B._______ verknüpft würde - wofür es wie erwähnt keine aktenkundigen Hinweise gibt -, vermöchte der Beschwerdeführer daraus keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuleiten (vgl. E. 5.1; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.3). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Aktivität in den sozialen Medien und wegen seiner einmaligen Teilnahme an einer Newroz-Feier in der Schweiz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt zu werden, objektiv nicht begründet ist. 5.4 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz C._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Es führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer sich - entgegen seiner Behauptung - an anderen Orten in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist, nachdem er fliessend Türkisch spricht und sich in D._______, E._______ und anderen Orten der Türkei aufgehalten hat. Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 lässt sich indes die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz C._______ nicht mehr begründen, sondern es ist die Zumutbarkeit dorthin im Einzelfall individuell zu prüfen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen und kinderlosen Mann, der über eine sehr gute Ausbildung und auch ein umfangreiches familiäres Netz in der Türkei verfüge. Seine eigene finanzielle Situation und die seiner Familie ist seinen Angaben zufolge gut bis sehr gut, und er verfügt über Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei, auch bei einer Rückkehr in die Provinz C._______, in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.2). Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - (...), die aber nicht behandelt würden, und (...), für die er Medikamente erhalten habe (vgl. SEM-act. 16 F43-F47) - stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 9.4.3 m.w.H.). 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der Rechtsbeiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Flückiger Versand: