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E-4728/2022

E-4728/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Eth- nie, suchte am 1. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 24. März 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 25. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Camp Makhmur geboren und nie in der Türkei registriert worden. Seine Familie stamme aus C._______ und habe die Türkei Anfang der Neunzigerjahre verlassen. Sein Onkel sei als Mitglied der PKK im Jahr 1995 vom türkischen Staat ermordet worden und sein Vater habe der PKK Lebensmittel geliefert, bis er bei einem Unfall ums Le- ben gekommen sei. Die Schule habe er abgebrochen und in der Zeit da- nach als Verputzer gearbeitet. Er sei Mitglied der Jugendorganisation «Gencllik» gewesen und habe an Demonstrationen sowie Newroz-Festen teilgenommen. Ungefähr vor drei Jahren sei ein Embargo über das Camp Makhmur verhängt worden. Zudem habe die Gefahr bestanden, vom türki- schen Geheimdienst festgenommen zu werden. Da er aus einer Märtyrer- Familie stamme und politisch aktiv gewesen sei, würde ihm in der Türkei eine Gefängnisstrafe oder der Tod drohen. Nach der weiteren Verschlech- terung der allgemeinen Lage im Camp und Bombardierung durch türkische Flugzeuge habe er sich dazu entschlossen auszureisen.

C. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen iraki- schen Flüchtlingsausweis im Original ein, dazu reichte er eine Lebensmit- telrationskarte sowie einen Familienregisterauszug zu den Akten. D. Mit Eingaben vom 6. April und 21. Juli 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 49 positive Asylentscheide und Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts aus den Jahren 2018 bis 2022 zu den Akten. Aus Sicht der Rechtsvertretung handle es sich um ähnliche Fallkonstellationen. Sie beantragte mit diesen Eingaben die Gewährung von Asyl. E. Mit Verfügung vom 14. September 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz

E-4728/2022 Seite 3 und ordnete gleichzeitig seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Der Kanton Aargau wurde mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. F. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen, im Sinne der Erwägungen zur Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zu weiteren Ab- klärungen, im Sinne der Erwägungen zur Asylgewährung, an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtli- chen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen, neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine Auflistung von SEM-Entscheiden und BVGer-Urteilen sowie diverse Presseartikel und Fotos des Beschwerdeführers bei. G. Am 19. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2022 lud der zuständige In- struktionsrichter das SEM zu einer Vernehmlassung ein. Der Beschwerde- führer wurde aufgefordert das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und innert Frist einzureichen. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. November 2022 zur Be- schwerde vernehmen.

J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 30. November und 8. De- zember 2022 die geforderten Nachweise ein.

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K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 hiess der zuständige Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ver- zichtete auf einen Kostenvorschuss. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Beistand eingesetzt. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Rechtsvertretung zur Stellungnahme innert Frist zugestellt.

L. Die Rechtsvertretung nahm mit Replik vom 24. Januar 2023 unter Beilage einer Kostennote Stellung.

M. Mit Eingaben vom 10. Mai 2023, 15. Mai 2023, 19. Juli 2023, 12. März 2024, 7. November 2024, 3. Februar 2025 und 10. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung weitere positive Asylentscheide von Drittpersonen ein, die gemäss Eingabe ebenfalls Bezug zum Camp Makhmur und eine ähnliche Konstellation aufwiesen.

N. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, worauf der zuständige Instruktionsrichter mit Schrei- ben vom 29. Juli 2024 antwortete.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 5 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra- gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Die bean- tragte Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers entspricht einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes, war die Frage doch weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens noch der vo- rinstanzlichen Verfügung, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegeh- ren (V und VI) nicht einzutreten ist (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozess- maximen, Bern 1997, S. 63; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,Rz. 687). Ein ent- sprechendes Rechtsbegehren auf formelle Anerkennung der Staatenlosig- keit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) muss beim SEM in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren beantragt werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der

E-4728/2022 Seite 6 Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger ist (Urteil des BVGer D- 779/2018 vom 8. April 2019 E. 8.3 m.w.H.). Da die Eltern des Beschwerde- führers gemäss den Akten türkische Staatsangehörige sind, ist auch der Beschwerdeführer grundsätzlich als türkischer Staatsangehöriger zu er- achten, ungeachtet (angeblich) fehlender türkischer Ausweispapiere. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht darauf schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwer- deführers ausgegangen. Im Übrigen wurde er auch auf dem UNHCR- Flüchtlingsausweis als türkischer Staatsangehöriger registriert (vgl. act. 1, Beweismittel Nr. 1). Da die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwer- deführer türkischer Staatsangehöriger ist, wird im vorliegenden Beschwer- deverfahren eine drohende asylerhebliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Türkei geprüft.

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen betreffend die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass der Sachverhalt zur Beur- teilung der Flüchtlingseigenschaft in der Anhörung nicht genügend abge- klärt worden und unvollständig sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe her- vor, dass es darum gegangen sei, möglichst schnell voranzukommen und dass dringliche Fragen nicht gestellt worden seien. Die meisten Fragen in der Anhörung seien für die Beurteilung von Art. 3 und 7 AsylG irrelevant gewesen und man habe sich vorwiegend darauf beschränkt, die Herkunft aus dem Camp Makhmur abzuklären. Die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft stütze sich somit auf einen unvollständigen Sachverhalt.

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E. 6.4 Das Gericht stellt nach Konsultation des Anhörungsprotokolls fest, dass es hierzu keine Beanstandungen gibt und dass die rubrizierte und bereits zur damaligen Zeit mandatierte Rechtsvertretung der Anhörung ferngeblieben ist. Das SEM hat sich eingehend mit der Herkunft des Be- schwerdeführers, seinen politischen Aktivitäten, seinen Verwandten und ei- ner etwaigen Verfolgung durch türkische Behörden auseinandergesetzt und entsprechende Fragen dazu gestellt (vgl. SEM eAkten 25/16 F17 ff.; F66 ff.; F71 ff.), sodass der Sachverhalt als vollumfänglich erstellt zu qua- lifizieren ist.

E. 6.5 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung durch das SEM fest- zustellen. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und wies zudem auf unglaubhafte Elemente hin. Das SEM stellte in diesem

E-4728/2022 Seite 8 Zusammenhang zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht beantragt habe staatenlos zu sein. Er verfüge zudem über kein geschärftes politi- sches Profil und es gebe auch sonst keine Hinweise dafür, dass er in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Seine Aktivitäten für die Jugendorganisation seien nur niederschwellig gewesen. Auch die Vorbrin- gen bzgl. seiner Nähe beziehungsweise die Nähe einzelner Familienmit- glieder zur kurdischen Arbeiterpartei (PKK) seien nicht geeignet um eine drohende Verfolgung durch türkische Sicherheitsbeamte zu begründen. Der Aufenthalt in einem Camp im Nordirak alleine führe zudem nicht zu einem erhöhten Verfolgungsrisiko bei einer Rückkehr in die Türkei. Auch die von der Rechtsvertretung zahlreich eingereichten Dokumente könnten nicht pauschal mit seinen eigenen Vorbringen gleichgesetzt werden.

E. 9 Nebst allgemeinen Ausführungen und Verweisen zum Flüchtlingscamp Makhmur und Ausführungen zur Feststellung der Staatenlosigkeit, die, wie erwähnt, nicht Gegenstand des Verfahrens sind, entgegnete der Be- schwerdeführer hierauf im Wesentlichen, er sei kurdischer Ethnie, im Camp Makhmur geboren und in der Türkei nicht registriert. Jeder, der im Flüchtlingslager Makhmur lebe, habe eine enge Beziehung zur PKK und würde von der Türkei als Terrorist angesehen. Der Beschwerdeführer habe alleine aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Jugendorganisation, seiner Teilnahme am kurdischen Neujahrsfest und an politischen Schulun- gen der PKK begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei. Fotos seiner Aktivitäten seien auf sozialen Netzwerken veröffentlich worden. Da der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Mitglied einer ter- roristenfreundlichen Familie und Unterstützer des Terrorismus bekannt sei, würde er im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von ihm ein, welche ihn bei PKK-Aktivitäten zeigen würden.

E. 10.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines Profils begründete Furcht hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.

E. 10.2 Die Vorinstanz ist von der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts des Be- schwerdeführers im Flüchtlingscamp Makhmur ausgegangen. Das Gericht

E-4728/2022 Seite 9 sieht ebenfalls keinen Anlass, am langjährigen Aufenthalt des Beschwer- deführers ebenda zu zweifeln.

E. 10.3 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlings- lager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul – Kirkuk – Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zu- fluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Süd- ostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, ins- besondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen sind und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hat- ten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organi- siert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen im Lager leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Ur- teil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.).

E. 11.1 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der al- leinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zuge- schrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom

E. 11.2 Die zahlreichen Eingaben der Rechtsvertretung mit Asylentscheiden von Drittpersonen sind daher nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen.

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E. 12 Juni 2020 E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 9.1).

E. 12.1 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte. Die Vorinstanz hat im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung richtigerweise festgestellt, dass das politische Profil des Beschwerdeführers und sein familiärer Hinter- grund nicht ausreichen, um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Er hat sich politisch nie in einer Art und Weise betä- tigt, die ein mögliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Ebenso sind die Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK beziehungsweise seine Unterstützungen als äusserst nieder- schwellig zu bezeichnen. Die Aktivitäten seiner Familienmitglieder sind ebenso nicht von bedeutender Relevanz und liegen zeitlich teilweise weit zurück. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Flüchtlingscamp Makhmur aufgehalten hat, ist aufgrund des fehlenden politischen Profils des Be- schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Person angesehen werden könnte. Daran ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos nichts. Dem Bundesverwal- tungsgericht sind die Verhältnisse in Makhmur und die in der Beschwerde zitierten Berichterstattungen bekannt, und es verkennt die in vielen Berei- chen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar.

E. 12.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 14 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich aus den vorangehenden Erwägun- gen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit- punkt angesichts der allgemeinen Situation in seiner Heimatregion in der Türkei nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage durch die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung berücksichtigt worden.

E. 15 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Asylentscheid des SEM vom

14. September 2022 Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserhebli- chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausge- gangen werden muss, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 17 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 24. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand von total 9.18 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 116.70 er- scheinen angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 9. Ja- nuar 2023 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist der geltend gemachte Stun- denansatz auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 2‘301.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundes- verwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Hüsnü Yilmaz wird vom Bundesverwal- tungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘301.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4728/2022 Urteil vom 14. März 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, Étude d'avocats rumine 17, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. September 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Ethnie, suchte am 1. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 24. März 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 25. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Camp Makhmur geboren und nie in der Türkei registriert worden. Seine Familie stamme aus C._______ und habe die Türkei Anfang der Neunzigerjahre verlassen. Sein Onkel sei als Mitglied der PKK im Jahr 1995 vom türkischen Staat ermordet worden und sein Vater habe der PKK Lebensmittel geliefert, bis er bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Die Schule habe er abgebrochen und in der Zeit danach als Verputzer gearbeitet. Er sei Mitglied der Jugendorganisation «Gencllik» gewesen und habe an Demonstrationen sowie Newroz-Festen teilgenommen. Ungefähr vor drei Jahren sei ein Embargo über das Camp Makhmur verhängt worden. Zudem habe die Gefahr bestanden, vom türkischen Geheimdienst festgenommen zu werden. Da er aus einer Märtyrer-Familie stamme und politisch aktiv gewesen sei, würde ihm in der Türkei eine Gefängnisstrafe oder der Tod drohen. Nach der weiteren Verschlechterung der allgemeinen Lage im Camp und Bombardierung durch türkische Flugzeuge habe er sich dazu entschlossen auszureisen. C. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Flüchtlingsausweis im Original ein, dazu reichte er eine Lebensmittelrationskarte sowie einen Familienregisterauszug zu den Akten. D. Mit Eingaben vom 6. April und 21. Juli 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 49 positive Asylentscheide und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2018 bis 2022 zu den Akten. Aus Sicht der Rechtsvertretung handle es sich um ähnliche Fallkonstellationen. Sie beantragte mit diesen Eingaben die Gewährung von Asyl. E. Mit Verfügung vom 14. September 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Der Kanton Aargau wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. F. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen, im Sinne der Erwägungen zur Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen, im Sinne der Erwägungen zur Asylgewährung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen, neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine Auflistung von SEM-Entscheiden und BVGer-Urteilen sowie diverse Presseartikel und Fotos des Beschwerdeführers bei. G. Am 19. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2022 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zu einer Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und innert Frist einzureichen. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. November 2022 zur Beschwerde vernehmen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 30. November und 8. Dezember 2022 die geforderten Nachweise ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Beistand eingesetzt. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Rechtsvertretung zur Stellungnahme innert Frist zugestellt. L. Die Rechtsvertretung nahm mit Replik vom 24. Januar 2023 unter Beilage einer Kostennote Stellung. M. Mit Eingaben vom 10. Mai 2023, 15. Mai 2023, 19. Juli 2023, 12. März 2024, 7. November 2024, 3. Februar 2025 und 10. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung weitere positive Asylentscheide von Drittpersonen ein, die gemäss Eingabe ebenfalls Bezug zum Camp Makhmur und eine ähnliche Konstellation aufwiesen. N. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, worauf der zuständige Instruktionsrichter mit Schreiben vom 29. Juli 2024 antwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 5. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Die beantragte Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers entspricht einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes, war die Frage doch weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens noch der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren (V und VI) nicht einzutreten ist (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,Rz. 687). Ein entsprechendes Rechtsbegehren auf formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) muss beim SEM in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren beantragt werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger ist (Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 8.3 m.w.H.). Da die Eltern des Beschwerdeführers gemäss den Akten türkische Staatsangehörige sind, ist auch der Beschwerdeführer grundsätzlich als türkischer Staatsangehöriger zu erachten, ungeachtet (angeblich) fehlender türkischer Ausweispapiere. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht darauf schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Übrigen wurde er auch auf dem UNHCR-Flüchtlingsausweis als türkischer Staatsangehöriger registriert (vgl. act. 1, Beweismittel Nr. 1). Da die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine drohende asylerhebliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Türkei geprüft. 6. 6.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen betreffend die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft in der Anhörung nicht genügend abgeklärt worden und unvollständig sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass es darum gegangen sei, möglichst schnell voranzukommen und dass dringliche Fragen nicht gestellt worden seien. Die meisten Fragen in der Anhörung seien für die Beurteilung von Art. 3 und 7 AsylG irrelevant gewesen und man habe sich vorwiegend darauf beschränkt, die Herkunft aus dem Camp Makhmur abzuklären. Die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stütze sich somit auf einen unvollständigen Sachverhalt. 6.4 Das Gericht stellt nach Konsultation des Anhörungsprotokolls fest, dass es hierzu keine Beanstandungen gibt und dass die rubrizierte und bereits zur damaligen Zeit mandatierte Rechtsvertretung der Anhörung ferngeblieben ist. Das SEM hat sich eingehend mit der Herkunft des Beschwerdeführers, seinen politischen Aktivitäten, seinen Verwandten und einer etwaigen Verfolgung durch türkische Behörden auseinandergesetzt und entsprechende Fragen dazu gestellt (vgl. SEM eAkten 25/16 F17 ff.; F66 ff.; F71 ff.), sodass der Sachverhalt als vollumfänglich erstellt zu qualifizieren ist. 6.5 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung durch das SEM festzustellen. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und wies zudem auf unglaubhafte Elemente hin. Das SEM stellte in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht beantragt habe staatenlos zu sein. Er verfüge zudem über kein geschärftes politisches Profil und es gebe auch sonst keine Hinweise dafür, dass er in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Seine Aktivitäten für die Jugendorganisation seien nur niederschwellig gewesen. Auch die Vorbringen bzgl. seiner Nähe beziehungsweise die Nähe einzelner Familienmitglieder zur kurdischen Arbeiterpartei (PKK) seien nicht geeignet um eine drohende Verfolgung durch türkische Sicherheitsbeamte zu begründen. Der Aufenthalt in einem Camp im Nordirak alleine führe zudem nicht zu einem erhöhten Verfolgungsrisiko bei einer Rückkehr in die Türkei. Auch die von der Rechtsvertretung zahlreich eingereichten Dokumente könnten nicht pauschal mit seinen eigenen Vorbringen gleichgesetzt werden. 9. Nebst allgemeinen Ausführungen und Verweisen zum Flüchtlingscamp Makhmur und Ausführungen zur Feststellung der Staatenlosigkeit, die, wie erwähnt, nicht Gegenstand des Verfahrens sind, entgegnete der Beschwerdeführer hierauf im Wesentlichen, er sei kurdischer Ethnie, im Camp Makhmur geboren und in der Türkei nicht registriert. Jeder, der im Flüchtlingslager Makhmur lebe, habe eine enge Beziehung zur PKK und würde von der Türkei als Terrorist angesehen. Der Beschwerdeführer habe alleine aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Jugendorganisation, seiner Teilnahme am kurdischen Neujahrsfest und an politischen Schulungen der PKK begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei. Fotos seiner Aktivitäten seien auf sozialen Netzwerken veröffentlich worden. Da der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Mitglied einer terroristenfreundlichen Familie und Unterstützer des Terrorismus bekannt sei, würde er im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von ihm ein, welche ihn bei PKK-Aktivitäten zeigen würden. 10. 10.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines Profils begründete Furcht hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. 10.2 Die Vorinstanz ist von der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Flüchtlingscamp Makhmur ausgegangen. Das Gericht sieht ebenfalls keinen Anlass, am langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ebenda zu zweifeln. 10.3 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen sind und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hatten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen im Lager leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.). 11. 11.1 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 9.1). 11.2 Die zahlreichen Eingaben der Rechtsvertretung mit Asylentscheiden von Drittpersonen sind daher nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. 12. 12.1 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte. Die Vorinstanz hat im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung richtigerweise festgestellt, dass das politische Profil des Beschwerdeführers und sein familiärer Hintergrund nicht ausreichen, um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er hat sich politisch nie in einer Art und Weise betätigt, die ein mögliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Ebenso sind die Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK beziehungsweise seine Unterstützungen als äusserst niederschwellig zu bezeichnen. Die Aktivitäten seiner Familienmitglieder sind ebenso nicht von bedeutender Relevanz und liegen zeitlich teilweise weit zurück. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Flüchtlingscamp Makhmur aufgehalten hat, ist aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Person angesehen werden könnte. Daran ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos nichts. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Verhältnisse in Makhmur und die in der Beschwerde zitierten Berichterstattungen bekannt, und es verkennt die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. 12.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 13. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

14. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich aus den vorangehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in seiner Heimatregion in der Türkei nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage durch die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt worden.

15. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Asylentscheid des SEM vom 14. September 2022 Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 17. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 24. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand von total 9.18 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 116.70 erscheinen angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 9. Januar 2023 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 2'301.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Hüsnü Yilmaz wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'301.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: