Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige, ethnische Kurden, suchten am 11. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 17. Mai 2017 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 20. März 2018 wurde A._______ (Beschwerdeführer) respektive am 24. April 2018 B._______ (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen Folgendes vor: B.a Der Beschwerdeführer stamme aus E._______, F._______ aus einer bekannten oppositionellen Familie. Während seines Studiums zwischen 2010 und 2015, welches er an der der Gülen-Bewegung nahestehenden Universität G._______ in H._______ absolviert habe, habe er in einer Wohnung der Gülen-Bewegung gelebt. Nach dem Studium sei er nach F._______ zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2015 habe er sich unter anderem für zivile Opfer der Unruhen und Konflikte in E._______ eingesetzt. Dabei habe er beim Gouverneursamt Entschädigungsklagen für abgerissene Häuser oder Sachschaden eingereicht und sei bei Schadensaufnahmen dabei gewesen. Ab dem Jahr 2016 sei er - gemeinsam mit seinem Bruder I._______ und seiner Frau (Beschwerdeführerin) - als Anwalt in der Familienkanzlei, welche der Gülen-Bewegung nahestehe, tätig gewesen. Sie hätten auch Personen vertreten, die wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung vor und nach dem versuchten Putsch entlassen worden seien. Seit Mai 2016 habe er zudem das Mandat des Verbands (...) übernommen. Dieser Verband stehe dem türkischen Staat äusserst kritisch gegenüber. Er sei jeweils beigezogen worden, sobald es Probleme mit der Polizei gegeben habe. Überdies seien er und seine Frau Mitglieder der Kommission für (...) der Anwaltskammer gewesen. Etwa Anfang Juni 2016 sei er während einer Schadenaufnahme bei einer Bäckerei in E._______ von zwei bewaffneten Männern - vermutungsweise Polizisten - als Gegner des Staates beschimpft worden. Danach habe er seine Arbeit ausschliesslich vom Büro aus erledigt. Sein Bruder J._______, welcher in den 90er Jahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei, habe sich bei der Lehrergewerkschaft (...) engagiert. Nach dem gescheiterten Putsch-versuch im Juli 2016 sei dieser und ein weiterer Bruder entlassen worden; eine seiner Schwestern habe ihr Richteramt niedergelegt. Die Universität G._______ sei aufgrund der Verbindungen zur Gülen-Bewegung geschlossen worden. Im August 2016 habe die Polizei in der Familienkanzlei eine Razzia durchgeführt und den befreundeten Anwalt K._______ vorübergehend festgenommen. Er (Beschwerdeführer) und sein Bruder I._______ seien von den Beamten bedroht worden, dass ihnen das gleiche Schicksal drohe. Zuvor hätten sie eine Schlüsselperson im sogenannten «(...)» Fall vertreten. Sein Bruder I._______ habe ihm vor der Passausstellung im März 2017 mitgeteilt, dass sie unter Beobachtung der Behörden stünden. Im März 2017 hätten sie ein- oder zweimal bemerkt, dass sie - vermutungsweise von zivilen Polizeibeamten - beschattet worden seien. I._______ habe sie sodann informiert, dass die Behörden eine Untersuchung gegen sie eingeleitet hätten. Schliesslich sei eine weitere Verschiebung des Militärdienstes für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, und er hätte Ende September 2017 einrücken müssen. Er habe befürchtet, im Militärdienst umgebracht zu werden. Sein Bruder J._______ und dessen Familie hätten mittlerweile in Schweden ein Asylgesuch eingereicht. Sein Bruder I._______ habe in Kanada ein Asylgesuch eingereicht, seine Brüder L._______ und M._______ hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht (Anmerkung des Gerichts: Das Asylgesuch von L._______ [(...)] vom 9. März 2018 wurde am 5. September 2018 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben; das Asylgesuch des Bruders M._______ [(...)] vom 7. März 2017 wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2020 abgelehnt und es wurden die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-2759/2020 vom 29. September 2021 abgewiesen). B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und machte darüber hinaus geltend, sie habe sich bei einer der Gülen-Bewegung nahestehenden Schule auf ihr Studium an der Universität N._______ in F._______ vorbereitet. Seit dem Jahr 2014 sei sie als Anwältin in der Familienkanzlei des Beschwerdeführers tätig gewesen. Als Anwältin habe sie Gewaltopfer und Personen beraten und vertreten, die wegen des Verdachts der Verbindungen zur Gülen-Bewegung suspendiert, entlassen oder verhaftet worden seien. Beispielsweise habe sie für eine als Mitglied einer Terrororganisation angeklagte Klientin einen Freispruch erwirkt. Sie habe befürchtet, dass es ihrem Mann wie ihrem Vater ergehen könnte, welcher bei einem bewaffneten Überfall im Jahr 1993 als einziger überlebt habe. B.c Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten hätten die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) 2017 legal auf dem Luftweg verlassen. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, ausgestellt am (...) März 2017, ihre Identitätskarten, ihre Führerscheine, ihre Berufsausweise sowie das gemeinsame Familienbüchlein zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie im Wesentlichen folgende Dokumente ein: Mehrere Vollmachten betreffend in der Türkei übernommene Mandate, Vollmacht des Verbands der (...), Bestätigungen ihres Anwaltspatents und Mitgliedskarten der Anwaltskammer, Dokumente im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers, Dokumente zum Vorfall im Jahr 1993 den Vater der Beschwerdeführerin betreffend, ein Protokoll betreffend die Durchsuchung der Anwaltskanzlei vom (...) 2016, ein Referenzschreiben des Bruders I._______, Medienberichte über Festnahmen von Anwälten, ein Diplom der Universität G._______ vom (...) 2015, einen Auszug aus dem Amtsblatt betreffend die Schliessung der Universität G._______ vom (...) Juli 2016 (vgl. zum Ganzen SEM-act. A13 und A30). C. Am (...) wurde das gemeinsame Kind C._______ und am (...) das gemeinsame Kind D._______ geboren. Die beiden Kinder wurde in das vorinstanzliche Asylverfahren einbezogen. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 26. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsge-nüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Sinne von Beweisanträgen wurde darum ersucht, eine umfassende Übersetzung der eingereichten Dokumente und eine Abklärung über die Schweizer Botschaft in O._______ betreffend die gegen die Beschwerdeführenden eingeleiteten Untersuchungen in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beweismittel - jeweils in Kopie - beigelegt: Diverse Zeitungsartikel, Akten betreffend das Strafverfahren eines Mandanten der Beschwerdeführenden, summarische Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Protokolls betreffend die Durchsuchung der Kanzlei vom (...) 2016, ein Dokument des Ermittlungsbüros für terroristische Kriminalität in F._______ vom (...) 2019 den Beschwerdeführer betreffend, zwei Übermittlungsschreiben des heimatlichen Anwalts, ein Beleg der Bank Asya aus dem Jahr 2010 (vgl. zum Ganzen Beilagenverzeichnis zur Beschwerde vom 26. Juni 2020, S. 24 f.). F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und die damals mandatierte Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin P._______, Caritas Schweiz, für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Am 7. August 2020 replizierten die Beschwerdeführenden auf die Vernehmlassung. Der Eingabe war eine Honorarnote beigelegt. I. I.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 ersuchte die damals mandatierte Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat. I.b Am 19. November 2020 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten. I.c Mit Verfügung vom 23. März 2022 entliess die vormalige Instruktionsrichterin die bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin P._______, Caritas Schweiz, aus dem amtlichen Mandat und ordnete die neu mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Q._______, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dabei wurde festgehalten, dass angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen sei, dass die bis dahin mandatierte Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Caritas Schweiz übertrage und, sollte die bis dahin mandatierte Rechtsvertreterin keine anderslautende Stellungnahme einreichen, die gesamte Entschädigung an die neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin im Endentscheid erfolge. J. J.a Mit Eingaben vom 19. April 2022 und vom 1. Februar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Auskunft über den Verfahrensstand. Der Eingabe vom 19. April 2022 war eine Arbeitsbestätigung vom März 2022 betreffend den Beschwerdeführer beigelegt. J.b Am 26. April 2022 respektive 7. Februar 2023 beantwortete die vormalige Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfragen. K. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Übersicht der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren, Geheimhaltebeschluss des 2. Friedens- und Strafrichteramts F._______ vom (...) 2022 (Dossiernummer [...]), Vorführbefehl zwecks Einvernahme wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation des 3. Friedens- und Strafrichteramts F._______ vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]) sowie zwei Übersetzungen. L. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In ihrer Duplik vom 25. Juli 2023 hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 28. Juli 2023 eingeladen, eine Triplik einzureichen. Mit Eingabe vom 10. August 2023 reichten sie diese zu den Akten. Der Eingabe war eine Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Vorführbefehls vom (...) 2022 inklusive UYAP-Code sowie Bildschirmfotos aus UYAP beigelegt. N. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 lud die vormalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Innert Frist ging keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. O. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 informierte die neu zuständige Instruktionsrichterin über den Wechsel im Vorsitz des Spruchkörpers zum 1. Januar 2024 infolge Pensionierung der vormaligen Instruktionsrichterin und beantwortete die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2024. P. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 machten die Beschwerdeführenden auf ihre überdurchschnittlich gute Integration in der Schweiz aufmerksam und teilten mit, dass bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eingereicht worden sei. Die damals mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat. Der Eingabe waren eine Vollmacht des neu beizuordnenden Rechtsvertreters und je ein Schreiben eines Kindergartens respektive einer Spielgruppe beigelegt. Q. Mit Eingabe vom 4. September 2024 führte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter aus, dass er das Mandat nicht mehr weiterführen könne und beantragte die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. R. In ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2024 machten die Beschwerdeführenden nochmals auf die fortgeschrittene Integration aufmerksam. Die zuvor mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte um Entlassung aus ihrem Mandat und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe war eine Vollmacht beigelegt. S. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 entliess die Instruktionsrichterin die bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Q._______, Caritas Schweiz, aus dem amtlichen Mandat und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin bei, wobei festgehalten wurde, dass angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Caritas Schweiz übertrage, sollte die bisherige Rechtsvertreterin keine anderslautende Stellungnahme einreichen, und dass eine allfällige Entschädigung an die neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin im Endentscheid erfolge. Das SEM wurde eingeladen, innert Frist eine Quadruplik zu den Akten zu reichen. T. In seiner Quadruplik vom 2. Juni 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. U. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Quintuplik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. V. V.a Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie aufgrund der aktenkundigen Erwerbstätigkeiten nicht mehr bedürftig seien. V.b Mit Schreiben vom 10. September 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie seien nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Sie seien darüber informiert, dass aufgrund der Änderung ihrer finanziellen Lage auf den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgekommen werde. W. W.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stimmte das SEM dem Antrag des Kantons R._______ um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu. In der Folge wurde den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. W.b Die Instruktionsrichterin stellte am 20. Januar 2026 fest, dass die Beschwerde aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte sie die Beschwerdeführenden an, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde, soweit diese die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffe, festhalten oder diese zurückziehen wollen. W.c Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin sowie die beiden Kinder die Beschwerde zurückziehen würden, der Beschwerdeführer jedoch an der Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt festhalte.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Den Beschwerdeführenden wurde durch die zuständige kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Beschwerde ist daher, soweit die angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend (Dispositivziffern 3, 4 und 5), gegenstandlos geworden und diesbezüglich abzuschreiben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder wurde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2) mit Eingabe vom 30. Januar 2026 zurückgezogen. Sie ist diesbezüglich ebenfalls als gegenstandlos abzuschreiben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig noch die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Vorbringens gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Behelligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die im vorliegenden Verfahren implizit geltend gemachten Schwierigkeiten gingen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könne. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sein Anwaltspatent verspätet erhalten und sei bei einer Schadenserhebung von Unbekannten bedroht worden, und die Beschwerdeführenden seien beschattet worden, hätten ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sei Wehrdienstverweigerung sodann nicht asylrelevant, da es sich beim Wehrdienst um eine legitime staatliche Massnahme handle. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Fall einer Dienstverweigerung asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Im April 2016 sei die Verschiebung der Militärpflicht bestätigt worden. Falls der Beschwerdeführer in Zukunft tatsächlich Militärdienst leisten müsste, sei zwar nicht auszuschliessen, dass er als ethnischer Kurde gewissen Schikanen ausgesetzt sein könnte; diese wären jedoch als nicht gravierend und daher nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die Befürchtung, während des Militärdienstes getötet zu werden, finde in den vorliegenden Akten jedenfalls keine Stütze. Aus den anwaltlichen Vertretungen von Gewaltopfern oder suspendierten Staatsangestellten seien den Beschwerdeführenden keine gravierenden Nachteile erwachsen. Das Gouverneursamt sei auf Klagen der zivilen Gewaltopfer eingegangen und habe ihnen die Teilnahme an den Schadenserhebungen bewilligt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden nun aktiv gegen die Beschwerdeführenden vorgehen sollten. Dass ein Staatsanwalt dem Bruder I._______ gesagt habe, die Beschwerdeführenden würden bald verfolgt und es sei eine Untersuchung im Gange, sei eine Behauptung einer Drittperson, die auf keinen stichhaltigen Aussagen oder Beweismitteln beruhe. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht, die auf ein Datenblatt oder ein Strafverfahren in der Türkei hinweisen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Einsatz der Beschwerdeführenden für zivile Gewaltopfer und suspendierte Staatsangestellte auch in Zukunft nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führen werde. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die türkischen Behörden die Beschwerdeführenden als Gülen-Anhänger betrachten sollten. Es lägen keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass die türkischen Behörden diesbezüglich Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten, obwohl die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit dazu Anlass geboten hätten. Die Jahre zurückliegende oppositionelle Gesinnung der Familie des Beschwerdeführers und die angebliche vorübergehende Festnahme eines Kanzleikollegen als angeblicher Gülen-Anhänger, vermöge nichts an diese Einschätzung zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit grundsätzlich verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden teilweise substanzlose Angaben gemacht hätten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie sie die Beschattung bemerkt hätten, wobei die diesbezüglichen Angaben stereotyp und substanzarm seien. Zur angeblich gegen sie eingeleiteten Untersuchung hätten sie widersprüchliche Angaben gemacht. So sei die Information über die Untersuchung gemäss der Beschwerdeführerin von einem namentlich genannten Staatsanwalt gekommen, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, solche Informationen habe der Bruder aus verlässlichen Quellen erhalten, beispielsweise von Staatsanwälten. Abgesehen davon erstaune die Unkenntnis der Beschwerdeführenden über den Grund der Untersuchung, wobei der pauschale Verweis auf ihre Mandanten nicht überzeuge. Schliesslich hätten sie auch in diesem Zusammenhang keine Beweismittel eingereicht. Die zu den Akten gereichten Beweismittel belegten zwar die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden, nicht aber die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Sie stünden nicht in direktem Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, welche sie mit den Behörden gehabt hätten, und würden damit keinen asylrelevanten Beweiswert aufweisen. Insgesamt hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit stand.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt, indem es die Verfolgungsvorbringen unvollständig und nicht im Gesamtkontext dargestellt habe. Unter dem impliziten Vorbringen der Diskriminierung aufgrund der Ethnie sei einzig die damalige Vertreibung der Familien in den 1990er Jahren zu subsumieren. Weitere Vorbringen, wie die verspätete Ausstellung des Anwaltspatents, die Bedrohungen bei der Schadenserhebung in E._______ und die Beschattung habe das SEM aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und falsch gewürdigt. Überdies fehle eine Würdigung des beruflichen Engagements der Beschwerdeführenden im länderspezifischen Kontext. Das SEM lasse ausser Acht, dass die Familienkanzlei seit Jahrzehnten für deren Verfahren gegen den Staat bekannt gewesen und auch von Mitgliedern der Hizmet-Bewegung (respektive und nachfolgend: Gülen-Bewegung) geführt worden sei. Entsprechend hätten sie Gülenisten, einen oppositionellen Verband, Geschädigte aus E._______ und andere Personen gegen den Staat vertreten, unter anderem auch eine Schlüsselperson in einem brisanten Verfahren («[...]»), welches in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sei. Das Referenzschreiben des Bruders des Beschwerdeführers werde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Weiter habe die Vorinstanz die Durchsuchung der Kanzlei im August 2016 und Zeitungsberichte nicht gewürdigt sowie ein eingereichtes Protokoll nicht übersetzt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien substantiiert, widerspruchsfrei sowie vor dem Hintergrund der Realität in der Türkei plausibel ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aussagen zu den - naturgemäss verdeckt durchgeführten - Beschattungsmassnahmen nicht nachvollziehbar seien, zumal die Behörden Recherchen zu den Beschwerdeführenden aufgenommen, respektive eine (interne und geheime) Untersuchung gegen sie eingeleitet hätten. Da der Bruder des Beschwerdeführers die entsprechenden Nachforschungen getätigt habe, erstaune nicht, dass sie die Quelle der Informationen nicht konkret hätten benennen können. Es handle sich um eine interne, geheime Untersuchung, worüber die Gerichte erst informierten, wenn die Polizei zu einem Ergebnis gekommen sei. Daher sei klar, dass ihnen keine Details bekannt seien, und sie lediglich eine Kopie des neu eingereichten, geheimen Beweismittels hätten erhältlich machen können. In Anbetracht ihres Profils sei plausibel, dass sie in den Fokus der türkischen Behörden geraten seien und es sei auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihnen trotz der eingeleiteten Untersuchung eine legale Ausreise auf dem Luftweg möglich gewesen sei. Insgesamt seien die Vorbringen glaubhaft. Bezüglich des Profils der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass sie über die Arbeit in der erwähnten Kanzlei hinausgehende Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe an einer der Gülen-Bewegung nahestehenden Universität studiert, in einer Studentenwohnung der Bewegung gewohnt und über ein Bankkonto bei der Asya-Bank verfügt. Die Beschwerdeführerin habe sich an der Gülen-Schule für die Aufnahmeprüfungen vorbereitet und während des Studiums an Treffen der Bewegung teilgenommen. Das geheime Dokument des Ermittlungsbüros für terroristische Kriminalität in F._______ vom (...) 2019 belege, dass gegen den Beschwerdeführer eine interne und geheime Sicherheitsuntersuchung eingeleitet worden sei. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass er - nebst anderen Anwälten - die Terroristische FETÖ-Organisation (Fethullahçi Terör Örgütü, «Fethullahistische Terrororganisation») und deren Mitglieder unterstützt habe, weshalb die Untersuchungen gegen ihn fortgeführt würden. Die Beschattungen und die geheime Untersuchung seien vor dem Hintergrund der vorgebrachten Verfolgungsgründe plausibel; dies insbesondere in Anbetracht der Vertretung eines Klienten im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Verfahren «(...)», zumal das Vertretungsverhältnis mit den eingereichten Beweismitteln und Bestätigungsschreiben hinreichend dargetan sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde darum ersucht, die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Dokumente übersetzen zu lassen. Sollten Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestehen, werde um eine Abklärung über die Schweizer Botschaft ersucht. Anwältinnen und Anwälte würden seitens der türkischen Behörden willkürlich mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten in Verbindung gebracht, um jeglichen Widerstand gegen die Staatsgewalt auszuschalten. Insgesamt sei die begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung durch den türkischen Staat rechtsgenüglich dargelegt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden zwischenzeitlich weitere Massnahmen eingeleitet hätten. Die Verfolgung sei asylrechtlich relevant, da ihnen seitens der türkischen Behörden eine regimefeindliche politische Haltung unterstellt werde, obwohl ihre Aktivitäten rechtsstaatlich legitim gewesen seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihnen eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie ein Berufsverbot und damit klar ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen habe sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien nicht stichhaltig. Mit den neu zu den Akten gereichten Beweismitteln gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden darzulegen. Es komme in der Türkei nicht zu einer automatischen Reflexverfolgung, weshalb aus der Verurteilung eines Kanzleikollegen keine begründete Furcht vor einer illegitimen strafrechtlichen Verfolgung resultiere. Der eingereichte Bankauszug datiere aus dem Jahr 2010 und weise daher kaum flüchtlingsrechtlichen Beweiswert auf.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik im Wesentlichen entgegen, inwiefern die Ausführungen zum Fall «(...)», zum Profil der Familienkanzlei und zu den konkreten Verbindungen der Beschwerdeführenden zur Gülen-Bewegung von der Vorinstanz berücksichtigt worden seien, lasse sich den vorinstanzlichen Akten gerade nicht entnehmen. Das Konto des Beschwerdeführers bei der Asya-Bank im Jahr 2010 sei ein weiteres Element der Verbindungen des Beschwerdeführers zur Gülen-Bewegung. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in der Türkei reichten bereits die Tätigkeiten in der Familienkanzlei, die im Rahmen dessen übernommenen Mandate und Verbindungen sowie die weiteren Verbindungen der Beschwerdeführenden zur Gülen-Bewegung aus, um ein illegitimes Strafverfahren wegen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation einzuleiten. In Anbetracht des eingeleiteten geheimen Untersuchungsverfahrens und der glaubhaft geschilderten Beschattungen sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dargetan und - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - nicht eine generelle Reflexverfolgung von Anwälten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Beschattungen und der gegen die Beschwerdeführenden eingeleiteten geheimen Untersuchung seien sodann gar nicht oder nicht überzeugend begründet. Sollten Zweifel an der geltend gemachten geheimen Untersuchung bestehen, werde um eine Botschaftsabklärung ersucht.
E. 5.5 In ihrer Duplik führte die Vorinstanz aus, es erstaune, dass die Beschwerdeführenden lediglich zwei Dokumente zum Beweis laufender Strafverfahren eingereicht hätten, obwohl sie einen türkischen Anwalt beauftragt hätten, um die Gerichtsunterlagen zu erhalten. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass ein UAYP und e-Devlet-Auszug eingereicht würden. Gemäss dem Kurzbericht der Dokumentenanalyse des SEM würden der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Vorführbefehl vom (...) 2022 betreffend die Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ([...]) und der den Beschwerdeführer betreffende Geheimhaltebeschluss vom (...) 2022 (Ermittlungen [...]) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Es handle sich aber um standardisierte Dokumente ohne materiellen Inhalt, welche sehr einfach zu fälschen seien. Den Dokumenten seien keine Angaben zum Inhalt der angeblich eingeleiteten Ermittlungen zu entnehmen. Schliesslich fehlten die UYAP-Codes, da die Dokumente nicht vollständig eingescannt worden seien. Die eingereichten Dokumente seien insgesamt von geringem Beweiswert und könnten das Bestehen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Strafverfahrens nicht belegen.
E. 5.6 In der Triplik hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz unterlasse es, die Dokumente inhaltlich zu würdigen und äussere sich nicht zur Asylrelevanz. In Anbetracht des vorliegenden Geheimhaltebeschlusses sei offenkundig, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei, weitere Beweismittel einzureichen. Die eingereichten Dokumente würden - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - über einen QR-Code verfügen, mit welchem überprüft werden könne, ob das Dokument tatsächlich aus der UYAP-Datenbank stamme. Ein Dokument sei nicht unvollständig, nur weil kein UYAP-Code ersichtlich sei, zumal je nach Art und Weise des Herunterladens respektive des Ausdruckens das Erscheinungsbild solcher Unterlagen abweichen könne. Um sich erneut Zugang zu UYAP verschaffen zu können, müssten sich die Beschwerdeführenden mit der türkischen Botschaft in der Schweiz in Verbindung setzen, was sie offenkundig nicht tun könnten. Es obliege der Vorinstanz, bei Vorbehalten weitere Abklärungen vorzunehmen und beispielsweise über eine (diskrete) Botschaftsabklärung die Echtheit der Dokumente bestätigen zu lassen. Mit den dieser Eingabe beigelegten Bildschirmfotos werde dokumentiert, wie bei der Überprüfung der QR-Codes vorzugehen sei. Es sei den Beschwerdeführenden gelungen, nochmals eine türkische Anwältin zu mandatieren und den zuvor eingereichten Vorführbefehl mit einem UYAP-Code versehen zu erhalten. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden mittlerweile bestens integriert.
E. 5.7 Die Vorinstanz führte in der Quadruplik im Wesentlichen aus, in den zuletzt eingereichten Dokumenten werde die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz geltend gemacht. Die Beurteilung der in der Zwischenzeit erfolgten Integration falle aus Sicht des SEM aufgrund des Devolutiveffekts in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb auf eine Stellungnahme hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug verzichtet werde.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten der beiden Brüder des Beschwerdeführers (N (...), N (...)) von Amtes wegen beigezogen.
E. 7.1 Im Sinne eines Subeventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 7.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un-richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis-verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Verwaltungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung respektive Anhörung hinausgehende Abklärungen besteht nach Lehre und Praxis insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 7.3.1 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Gemäss den vorliegenden Protokollen der BzP und der Anhörungen hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sein Vorbringen einlässlich darzulegen (vgl. SEM-act. A11, A28). In Anbetracht der vorliegenden Akten, der Protokolle und der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismitteln war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie hat sodann die zu den Akten gereichten relevanten Beweismittel, wenn auch teilweise knapp, gewürdigt und festgehalten, weshalb diese nicht geeignet seien, etwas an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 3). Zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln und Ausführungen hat die Vorinstanz im Rahmen der geführten Schriftenwechsel hinreichend Stellung bezogen (vgl. Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 und Duplik vom 25. Juli 2023).
E. 7.3.2 Überdies hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - in Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes und des in den Anhörungen vorgebrachten Sachvortrags - ausreichend mit dem Profil der Anwaltskanzlei respektive der Arbeitskollegen, den Verbindungen des Beschwerdeführers zur Gülen-Bewegung und möglichen Auswirkungen auf dessen Gefährdungsprofil befasst. Es hat dargelegt, weshalb eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Die Anfertigung einer Übersetzung des eingereichten Durchsuchungsprotokolls der Kanzlei war nicht angezeigt, betrifft dies doch ein unbestrittenes Sachverhaltselement.
E. 7.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, keine formelle Frage darstellt, sondern die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung beschlägt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.
E. 7.4 Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Verfügung des SEM als zutreffend zu erachten und zu bestätigen ist. Vorab kann deshalb auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedenken, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt ins Militär eingezogen und umgebracht zu werden, ist anzumerken, dass sich weder in den Akten noch in der Beschwerde ein Dokument als Nachweis für die bevorstehende Einberufung in den Militärdienst befindet. Dem in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Dokument lässt sich - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - lediglich entnehmen, dass eine letztmalige Verschiebung des Militärdiensts bis am 6. Juni 2017 möglich sei (vgl. SEM-act. A13 Beweismittel 1). Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr seinen Militärdienst absolvieren müsste, ist festzuhalten, dass die Wehrdiensteinziehung von erwachsenen Personen, auch solchen kurdischer Ethnie, gemäss Rechtsprechung des Gerichts legitim ist. Die militärische Einberufung in der Türkei erfolgt aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Zudem besteht keine Veranlassung zur Annahme, die Türkei würde Kurden spezifisch gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer D-1617/2025 vom 9. Mai 2025 E. 6.1.3 m.w.H.). Im Übrigen wurde nicht substanziiert dargetan, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er Militärdienst leisten müssen, um sein Leben fürchten müsste.
E. 8.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zur Gülen-Bewegung, seine Tätigkeiten in der Familienkanzlei und die dabei übernommenen Mandate, sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es ihm nicht gelingt, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen darzulegen. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. A32, Ziff. II, Pkt. 2).
E. 8.4 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblich eingeleiteten Ermittlungen und dem nunmehr hängigen, geheimen Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht glaubhaft dargetan sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Beschattungen sind - wie von der Vorinstanz zurecht festgehalten - unsubstanziiert. In Anbetracht der Tragweite dieser Vorkommnisse wären konkretere Angaben zu beispielsweise Anzahl, Ort, Datum und genauen Umständen zu erwarten gewesen. Die Angabe, es habe ein bis zwei Monate vor der Ausreise ein bis zwei Beschattungen gegeben, vermag den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit jedenfalls nicht zu genügen. Zwar sind die Angaben in der darauffolgenden Antwort - wie von der Rechtsvertretung in der Beschwerde zurecht ausgeführt - substanziierter. In Anbetracht dessen, dass es sich um das eigentlich fluchtauslösende Element gehandelt haben soll, wären dennoch deutlich substanziiertere Angaben zu diesem Aspekt zu erwarten gewesen (SEM-act. A28 F58 f.). Als unsubstanziiert erweisen sich sodann auch die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen, wie respektive von wem sie von den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungen erfahren hätten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Bruder verlässliche Informationsquellen bei den Behörden gehabt (vgl. SEM-act. A28 F63 f.) und sie informiert, sie seien in Gefahr. Die Beschwerdeführerin führte aus, der Bruder des Beschwerdeführers habe gesagt, er habe Informationen, dass sie - die Beschwerdeführenden - bald verhaftet würden; diese Information habe er von einem bestimmten, namentlich genannten Staatsanwalt erhalten (vgl. SEM-act. A31 F43 f., F47). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, dieses Sachverhaltselement glaubhaft darzulegen.
E. 8.5 Was die nunmehr auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten weiteren Beweismittel (Dokument eines Ermittlungsbüros, Vorführbefehl und Geheimhaltebeschluss) anbelangt, sind diese Dokumente, in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen, nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Wie von der Vorinstanz zurecht angemerkt, ist der Beweiswert dieser lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente gering. Es handelt sich um standardisierte Dokumente ohne materiellen Inhalt, teilweise ohne den Namen des Beschwerdeführers, welche leicht zu fälschen sind. Sodann datiert der eingereichte den Beschwerdeführer betreffende Vorführbefehl vom (...) 2022 und als Deliktsdatum wird ebenfalls das Jahr 2022 genannt. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - auch in Anbetracht der vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten und des angeblichen Geheimhaltebeschlusses - keine aktuelleren Beweismittel mehr zu den Akten gereicht hat, da es ihm offenbar möglich gewesen ist, diese eingereichten Beweismittel beizubringen. Andererseits ist nicht ersichtlich, wie sich das Deliktsdatum aus dem Jahr 2022 in die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers einreihen lässt. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit ist auch dem aus dem Jahr 2019 datierenden Dokument des Ermittlungsbüros für terroristische Kriminalität in F._______ nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen, weshalb dieses - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - zu keiner anderen Beurteilung betreffend Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führt.
E. 8.6 Als wesentlich erachtet das Gericht auch, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die in den Jahren 2017 und 2018 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatten, zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrt sind, ohne dass anschliessende Behelligungen dieser Brüder des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht wurden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorliegenden Akten auch sein Bruder I._______, welcher ebenfalls in der Kanzlei tätig gewesen sein soll, und der in Kanada ein Asylgesuch eingereicht habe, wieder in der Türkei sei (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.4). Somit sind den vorliegenden Akten auch keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung oder allenfalls Reflexverfolgungsmassnahmen zu entnehmen.
E. 8.7 Die Beschwerdeführenden sind sodann legal und mit ihren im März 2017 erhaltenen Pässen aus dem Heimatstaat ausgereist. Insgesamt sind den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, wonach das Profil des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise geschärft worden wäre, und er zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. Die in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben gemachten Ausführungen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 8.8 Im Lichte dieser Ausführungen besehen besteht auch keine Notwendigkeit mittels Botschaftsanfrage weitere Abklärungen zu tätigen. Der entsprechende Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung zur Authentizität der Dokumente in Auftrag zu geben, ist abzuweisen.
E. 8.9 Die übrigen zu den Akten gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diese vermögen zwar unbestrittene Sachverhaltselemente wie die Durchsuchung der Kanzlei im August 2016, das Bestehen eines Kontos bei der Asya-Bank im Jahr 2010 oder Mandatsverhältnisse zu belegen, sind jedoch nicht geeignet, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag (Beschwerdeschrift S. 16), diese Dokumente übersetzen zu lassen, ist abzuweisen.
E. 8.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 10.1 Hinsichtlich der Kostenverlegung ergibt sich Folgendes: Der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, soweit die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Erteilung einer Härtefallbewilligung weggefallen. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder infolge Rückzugs gegenstandslos geworden und, soweit den Beschwerdeführer betreffend, abzuweisen. Demnach ist von einem teilweisen Unterliegen, was praxisgemäss einem hälftigen Unterliegen entspricht, auszugehen.
E. 10.2.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandlosen Verfahren werden die Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE).
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden sind in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl unterlegen respektive haben sie durch teilweisen Rückzug die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss Eingabe vom 10. September 2025 haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, weshalb die in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 1. Juli 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiederer-wägungsweise aufzuheben ist. Folglich sind den Beschwerdeführenden die anteiligen Verfahrenskosten als im Asyl- und Flüchtlingspunkt unterliegende Partei von Fr. 325.- (Art. 1-3 VGKE) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E. 10.2.3 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt ist das Verfahren ohne prozessuales Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Die anteiligen Verfahrenskosten sind demnach aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzusetzen. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde mit Blick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Erteilung der Härtefallbewilligung) als aussichtsreich zu bezeichnen gewesen wäre, weshalb die Beschwerdeführenden diesbezüglich als obsiegende Partei zu gelten haben und daher von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem SEM als Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 10.3.1 Mit Zwischenverfügungen vom 1. Juli 2020, 23. März 2022 und 21. Mai 2025 wurden P._______, Rechtsanwältin, MLaw Q._______ und zuletzt MLaw Nathalie Marrer, allesamt aktuell oder ehemals als Rechtsvertreterinnen bei der Caritas Schweiz angestellt, als amtliche Rechtsbeiständinnen der Beschwerdeführenden eingesetzt. Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufzuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin sachlich notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 10.3.2 Für die Festsetzung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) bei gegenstandslos gewordenen Verfahren ist schliesslich Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden (Art. 15 Satz 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist für den im Wegweisungs- und Vollzugspunkt anteilsmässig angefallenen, sachlich notwendigen Aufwand eine Parteientschädigung durch das SEM auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
E. 10.4.1 Hinsichtlich der Parteientschädigung und des amtlichen Honorars ist zunächst festzustellen, dass in der am 7. August 2020 eingereichten Kostennote Vertretungskosten für die Asylbeschwerde und Replik von insgesamt Fr. 5681.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) in Rechnung gestellt wurden. Dabei wies die damalige Rechtsvertreterin P._______, Rechtsanwältin, einen Stundenansatz von Fr. 220.- und einen Gesamtaufwand von insgesamt 23.75 Stunden sowie Auslagen im Umfang von Fr. 50.- aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint jedoch überhöht, vor allem für das Verfassen der Beschwerde. Für das Verfassen der Triplik vom 10. August 2023 machte die dann mandatierte Rechtsvertreterin, Mlaw Q._______, einen zusätzlichen Aufwand von zwei Stunden geltend, ohne einen Stundenansatz zu nennen (Eingabe vom 10. August 2024 S. 2). Für die übrigen Eingaben wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
E. 10.4.2 Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren von sachlich notwendigen Aufwendungen der Rechtvertretung in der Höhe von insgesamt Fr. 5800.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszugehen.
E. 10.4.3 Das aus der Gerichtskasse anteilig zu entrichtende amtliche Honorar ist auf Fr. 2900.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen.
E. 10.4.4 Die vom SEM auszurichtende anteilige Parteientschädigung für das Obsiegen (im Wegweisungs- und Vollzugspunkt) ist auf Fr. 2900.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder betreffend, als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Soweit den Beschwerdeführer betreffend wird die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen. In Bezug auf die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die anteiligen Verfahrenskosten von Fr. 325.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die mit Zwischenverfügungen vom 1. Juli 2020, 23. März 2022 und 21. Mai 2025 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Der amtlichen Rechtsverbeiständung respektive der Caritas Schweiz wird zulasten der Gerichtskasse der teilweise abgetretene Honoraranspruch von Fr. 2900.- zugesprochen.
- Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 2900.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Versand : Eva Hostettler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3300/2020 Urteil vom 16. März 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige, ethnische Kurden, suchten am 11. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 17. Mai 2017 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 20. März 2018 wurde A._______ (Beschwerdeführer) respektive am 24. April 2018 B._______ (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen Folgendes vor: B.a Der Beschwerdeführer stamme aus E._______, F._______ aus einer bekannten oppositionellen Familie. Während seines Studiums zwischen 2010 und 2015, welches er an der der Gülen-Bewegung nahestehenden Universität G._______ in H._______ absolviert habe, habe er in einer Wohnung der Gülen-Bewegung gelebt. Nach dem Studium sei er nach F._______ zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2015 habe er sich unter anderem für zivile Opfer der Unruhen und Konflikte in E._______ eingesetzt. Dabei habe er beim Gouverneursamt Entschädigungsklagen für abgerissene Häuser oder Sachschaden eingereicht und sei bei Schadensaufnahmen dabei gewesen. Ab dem Jahr 2016 sei er - gemeinsam mit seinem Bruder I._______ und seiner Frau (Beschwerdeführerin) - als Anwalt in der Familienkanzlei, welche der Gülen-Bewegung nahestehe, tätig gewesen. Sie hätten auch Personen vertreten, die wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung vor und nach dem versuchten Putsch entlassen worden seien. Seit Mai 2016 habe er zudem das Mandat des Verbands (...) übernommen. Dieser Verband stehe dem türkischen Staat äusserst kritisch gegenüber. Er sei jeweils beigezogen worden, sobald es Probleme mit der Polizei gegeben habe. Überdies seien er und seine Frau Mitglieder der Kommission für (...) der Anwaltskammer gewesen. Etwa Anfang Juni 2016 sei er während einer Schadenaufnahme bei einer Bäckerei in E._______ von zwei bewaffneten Männern - vermutungsweise Polizisten - als Gegner des Staates beschimpft worden. Danach habe er seine Arbeit ausschliesslich vom Büro aus erledigt. Sein Bruder J._______, welcher in den 90er Jahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei, habe sich bei der Lehrergewerkschaft (...) engagiert. Nach dem gescheiterten Putsch-versuch im Juli 2016 sei dieser und ein weiterer Bruder entlassen worden; eine seiner Schwestern habe ihr Richteramt niedergelegt. Die Universität G._______ sei aufgrund der Verbindungen zur Gülen-Bewegung geschlossen worden. Im August 2016 habe die Polizei in der Familienkanzlei eine Razzia durchgeführt und den befreundeten Anwalt K._______ vorübergehend festgenommen. Er (Beschwerdeführer) und sein Bruder I._______ seien von den Beamten bedroht worden, dass ihnen das gleiche Schicksal drohe. Zuvor hätten sie eine Schlüsselperson im sogenannten «(...)» Fall vertreten. Sein Bruder I._______ habe ihm vor der Passausstellung im März 2017 mitgeteilt, dass sie unter Beobachtung der Behörden stünden. Im März 2017 hätten sie ein- oder zweimal bemerkt, dass sie - vermutungsweise von zivilen Polizeibeamten - beschattet worden seien. I._______ habe sie sodann informiert, dass die Behörden eine Untersuchung gegen sie eingeleitet hätten. Schliesslich sei eine weitere Verschiebung des Militärdienstes für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, und er hätte Ende September 2017 einrücken müssen. Er habe befürchtet, im Militärdienst umgebracht zu werden. Sein Bruder J._______ und dessen Familie hätten mittlerweile in Schweden ein Asylgesuch eingereicht. Sein Bruder I._______ habe in Kanada ein Asylgesuch eingereicht, seine Brüder L._______ und M._______ hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht (Anmerkung des Gerichts: Das Asylgesuch von L._______ [(...)] vom 9. März 2018 wurde am 5. September 2018 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben; das Asylgesuch des Bruders M._______ [(...)] vom 7. März 2017 wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2020 abgelehnt und es wurden die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-2759/2020 vom 29. September 2021 abgewiesen). B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und machte darüber hinaus geltend, sie habe sich bei einer der Gülen-Bewegung nahestehenden Schule auf ihr Studium an der Universität N._______ in F._______ vorbereitet. Seit dem Jahr 2014 sei sie als Anwältin in der Familienkanzlei des Beschwerdeführers tätig gewesen. Als Anwältin habe sie Gewaltopfer und Personen beraten und vertreten, die wegen des Verdachts der Verbindungen zur Gülen-Bewegung suspendiert, entlassen oder verhaftet worden seien. Beispielsweise habe sie für eine als Mitglied einer Terrororganisation angeklagte Klientin einen Freispruch erwirkt. Sie habe befürchtet, dass es ihrem Mann wie ihrem Vater ergehen könnte, welcher bei einem bewaffneten Überfall im Jahr 1993 als einziger überlebt habe. B.c Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten hätten die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) 2017 legal auf dem Luftweg verlassen. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, ausgestellt am (...) März 2017, ihre Identitätskarten, ihre Führerscheine, ihre Berufsausweise sowie das gemeinsame Familienbüchlein zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie im Wesentlichen folgende Dokumente ein: Mehrere Vollmachten betreffend in der Türkei übernommene Mandate, Vollmacht des Verbands der (...), Bestätigungen ihres Anwaltspatents und Mitgliedskarten der Anwaltskammer, Dokumente im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers, Dokumente zum Vorfall im Jahr 1993 den Vater der Beschwerdeführerin betreffend, ein Protokoll betreffend die Durchsuchung der Anwaltskanzlei vom (...) 2016, ein Referenzschreiben des Bruders I._______, Medienberichte über Festnahmen von Anwälten, ein Diplom der Universität G._______ vom (...) 2015, einen Auszug aus dem Amtsblatt betreffend die Schliessung der Universität G._______ vom (...) Juli 2016 (vgl. zum Ganzen SEM-act. A13 und A30). C. Am (...) wurde das gemeinsame Kind C._______ und am (...) das gemeinsame Kind D._______ geboren. Die beiden Kinder wurde in das vorinstanzliche Asylverfahren einbezogen. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 26. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsge-nüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Sinne von Beweisanträgen wurde darum ersucht, eine umfassende Übersetzung der eingereichten Dokumente und eine Abklärung über die Schweizer Botschaft in O._______ betreffend die gegen die Beschwerdeführenden eingeleiteten Untersuchungen in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beweismittel - jeweils in Kopie - beigelegt: Diverse Zeitungsartikel, Akten betreffend das Strafverfahren eines Mandanten der Beschwerdeführenden, summarische Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Protokolls betreffend die Durchsuchung der Kanzlei vom (...) 2016, ein Dokument des Ermittlungsbüros für terroristische Kriminalität in F._______ vom (...) 2019 den Beschwerdeführer betreffend, zwei Übermittlungsschreiben des heimatlichen Anwalts, ein Beleg der Bank Asya aus dem Jahr 2010 (vgl. zum Ganzen Beilagenverzeichnis zur Beschwerde vom 26. Juni 2020, S. 24 f.). F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und die damals mandatierte Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin P._______, Caritas Schweiz, für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Am 7. August 2020 replizierten die Beschwerdeführenden auf die Vernehmlassung. Der Eingabe war eine Honorarnote beigelegt. I. I.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 ersuchte die damals mandatierte Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat. I.b Am 19. November 2020 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten. I.c Mit Verfügung vom 23. März 2022 entliess die vormalige Instruktionsrichterin die bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin P._______, Caritas Schweiz, aus dem amtlichen Mandat und ordnete die neu mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Q._______, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dabei wurde festgehalten, dass angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen sei, dass die bis dahin mandatierte Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Caritas Schweiz übertrage und, sollte die bis dahin mandatierte Rechtsvertreterin keine anderslautende Stellungnahme einreichen, die gesamte Entschädigung an die neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin im Endentscheid erfolge. J. J.a Mit Eingaben vom 19. April 2022 und vom 1. Februar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Auskunft über den Verfahrensstand. Der Eingabe vom 19. April 2022 war eine Arbeitsbestätigung vom März 2022 betreffend den Beschwerdeführer beigelegt. J.b Am 26. April 2022 respektive 7. Februar 2023 beantwortete die vormalige Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfragen. K. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Übersicht der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren, Geheimhaltebeschluss des 2. Friedens- und Strafrichteramts F._______ vom (...) 2022 (Dossiernummer [...]), Vorführbefehl zwecks Einvernahme wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation des 3. Friedens- und Strafrichteramts F._______ vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]) sowie zwei Übersetzungen. L. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In ihrer Duplik vom 25. Juli 2023 hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 28. Juli 2023 eingeladen, eine Triplik einzureichen. Mit Eingabe vom 10. August 2023 reichten sie diese zu den Akten. Der Eingabe war eine Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Vorführbefehls vom (...) 2022 inklusive UYAP-Code sowie Bildschirmfotos aus UYAP beigelegt. N. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 lud die vormalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Innert Frist ging keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. O. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 informierte die neu zuständige Instruktionsrichterin über den Wechsel im Vorsitz des Spruchkörpers zum 1. Januar 2024 infolge Pensionierung der vormaligen Instruktionsrichterin und beantwortete die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2024. P. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 machten die Beschwerdeführenden auf ihre überdurchschnittlich gute Integration in der Schweiz aufmerksam und teilten mit, dass bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eingereicht worden sei. Die damals mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat. Der Eingabe waren eine Vollmacht des neu beizuordnenden Rechtsvertreters und je ein Schreiben eines Kindergartens respektive einer Spielgruppe beigelegt. Q. Mit Eingabe vom 4. September 2024 führte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter aus, dass er das Mandat nicht mehr weiterführen könne und beantragte die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. R. In ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2024 machten die Beschwerdeführenden nochmals auf die fortgeschrittene Integration aufmerksam. Die zuvor mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte um Entlassung aus ihrem Mandat und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe war eine Vollmacht beigelegt. S. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 entliess die Instruktionsrichterin die bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Q._______, Caritas Schweiz, aus dem amtlichen Mandat und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin bei, wobei festgehalten wurde, dass angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Caritas Schweiz übertrage, sollte die bisherige Rechtsvertreterin keine anderslautende Stellungnahme einreichen, und dass eine allfällige Entschädigung an die neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin im Endentscheid erfolge. Das SEM wurde eingeladen, innert Frist eine Quadruplik zu den Akten zu reichen. T. In seiner Quadruplik vom 2. Juni 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. U. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Quintuplik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. V. V.a Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie aufgrund der aktenkundigen Erwerbstätigkeiten nicht mehr bedürftig seien. V.b Mit Schreiben vom 10. September 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie seien nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Sie seien darüber informiert, dass aufgrund der Änderung ihrer finanziellen Lage auf den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgekommen werde. W. W.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stimmte das SEM dem Antrag des Kantons R._______ um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu. In der Folge wurde den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. W.b Die Instruktionsrichterin stellte am 20. Januar 2026 fest, dass die Beschwerde aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte sie die Beschwerdeführenden an, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde, soweit diese die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffe, festhalten oder diese zurückziehen wollen. W.c Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin sowie die beiden Kinder die Beschwerde zurückziehen würden, der Beschwerdeführer jedoch an der Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Den Beschwerdeführenden wurde durch die zuständige kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Beschwerde ist daher, soweit die angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend (Dispositivziffern 3, 4 und 5), gegenstandlos geworden und diesbezüglich abzuschreiben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder wurde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2) mit Eingabe vom 30. Januar 2026 zurückgezogen. Sie ist diesbezüglich ebenfalls als gegenstandlos abzuschreiben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig noch die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Vorbringens gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Behelligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die im vorliegenden Verfahren implizit geltend gemachten Schwierigkeiten gingen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könne. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sein Anwaltspatent verspätet erhalten und sei bei einer Schadenserhebung von Unbekannten bedroht worden, und die Beschwerdeführenden seien beschattet worden, hätten ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sei Wehrdienstverweigerung sodann nicht asylrelevant, da es sich beim Wehrdienst um eine legitime staatliche Massnahme handle. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Fall einer Dienstverweigerung asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Im April 2016 sei die Verschiebung der Militärpflicht bestätigt worden. Falls der Beschwerdeführer in Zukunft tatsächlich Militärdienst leisten müsste, sei zwar nicht auszuschliessen, dass er als ethnischer Kurde gewissen Schikanen ausgesetzt sein könnte; diese wären jedoch als nicht gravierend und daher nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die Befürchtung, während des Militärdienstes getötet zu werden, finde in den vorliegenden Akten jedenfalls keine Stütze. Aus den anwaltlichen Vertretungen von Gewaltopfern oder suspendierten Staatsangestellten seien den Beschwerdeführenden keine gravierenden Nachteile erwachsen. Das Gouverneursamt sei auf Klagen der zivilen Gewaltopfer eingegangen und habe ihnen die Teilnahme an den Schadenserhebungen bewilligt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden nun aktiv gegen die Beschwerdeführenden vorgehen sollten. Dass ein Staatsanwalt dem Bruder I._______ gesagt habe, die Beschwerdeführenden würden bald verfolgt und es sei eine Untersuchung im Gange, sei eine Behauptung einer Drittperson, die auf keinen stichhaltigen Aussagen oder Beweismitteln beruhe. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht, die auf ein Datenblatt oder ein Strafverfahren in der Türkei hinweisen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Einsatz der Beschwerdeführenden für zivile Gewaltopfer und suspendierte Staatsangestellte auch in Zukunft nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führen werde. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die türkischen Behörden die Beschwerdeführenden als Gülen-Anhänger betrachten sollten. Es lägen keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass die türkischen Behörden diesbezüglich Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten, obwohl die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit dazu Anlass geboten hätten. Die Jahre zurückliegende oppositionelle Gesinnung der Familie des Beschwerdeführers und die angebliche vorübergehende Festnahme eines Kanzleikollegen als angeblicher Gülen-Anhänger, vermöge nichts an diese Einschätzung zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit grundsätzlich verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden teilweise substanzlose Angaben gemacht hätten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie sie die Beschattung bemerkt hätten, wobei die diesbezüglichen Angaben stereotyp und substanzarm seien. Zur angeblich gegen sie eingeleiteten Untersuchung hätten sie widersprüchliche Angaben gemacht. So sei die Information über die Untersuchung gemäss der Beschwerdeführerin von einem namentlich genannten Staatsanwalt gekommen, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, solche Informationen habe der Bruder aus verlässlichen Quellen erhalten, beispielsweise von Staatsanwälten. Abgesehen davon erstaune die Unkenntnis der Beschwerdeführenden über den Grund der Untersuchung, wobei der pauschale Verweis auf ihre Mandanten nicht überzeuge. Schliesslich hätten sie auch in diesem Zusammenhang keine Beweismittel eingereicht. Die zu den Akten gereichten Beweismittel belegten zwar die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden, nicht aber die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Sie stünden nicht in direktem Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, welche sie mit den Behörden gehabt hätten, und würden damit keinen asylrelevanten Beweiswert aufweisen. Insgesamt hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit stand. 5.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt, indem es die Verfolgungsvorbringen unvollständig und nicht im Gesamtkontext dargestellt habe. Unter dem impliziten Vorbringen der Diskriminierung aufgrund der Ethnie sei einzig die damalige Vertreibung der Familien in den 1990er Jahren zu subsumieren. Weitere Vorbringen, wie die verspätete Ausstellung des Anwaltspatents, die Bedrohungen bei der Schadenserhebung in E._______ und die Beschattung habe das SEM aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und falsch gewürdigt. Überdies fehle eine Würdigung des beruflichen Engagements der Beschwerdeführenden im länderspezifischen Kontext. Das SEM lasse ausser Acht, dass die Familienkanzlei seit Jahrzehnten für deren Verfahren gegen den Staat bekannt gewesen und auch von Mitgliedern der Hizmet-Bewegung (respektive und nachfolgend: Gülen-Bewegung) geführt worden sei. Entsprechend hätten sie Gülenisten, einen oppositionellen Verband, Geschädigte aus E._______ und andere Personen gegen den Staat vertreten, unter anderem auch eine Schlüsselperson in einem brisanten Verfahren («[...]»), welches in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sei. Das Referenzschreiben des Bruders des Beschwerdeführers werde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Weiter habe die Vorinstanz die Durchsuchung der Kanzlei im August 2016 und Zeitungsberichte nicht gewürdigt sowie ein eingereichtes Protokoll nicht übersetzt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien substantiiert, widerspruchsfrei sowie vor dem Hintergrund der Realität in der Türkei plausibel ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aussagen zu den - naturgemäss verdeckt durchgeführten - Beschattungsmassnahmen nicht nachvollziehbar seien, zumal die Behörden Recherchen zu den Beschwerdeführenden aufgenommen, respektive eine (interne und geheime) Untersuchung gegen sie eingeleitet hätten. Da der Bruder des Beschwerdeführers die entsprechenden Nachforschungen getätigt habe, erstaune nicht, dass sie die Quelle der Informationen nicht konkret hätten benennen können. Es handle sich um eine interne, geheime Untersuchung, worüber die Gerichte erst informierten, wenn die Polizei zu einem Ergebnis gekommen sei. Daher sei klar, dass ihnen keine Details bekannt seien, und sie lediglich eine Kopie des neu eingereichten, geheimen Beweismittels hätten erhältlich machen können. In Anbetracht ihres Profils sei plausibel, dass sie in den Fokus der türkischen Behörden geraten seien und es sei auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihnen trotz der eingeleiteten Untersuchung eine legale Ausreise auf dem Luftweg möglich gewesen sei. Insgesamt seien die Vorbringen glaubhaft. Bezüglich des Profils der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass sie über die Arbeit in der erwähnten Kanzlei hinausgehende Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe an einer der Gülen-Bewegung nahestehenden Universität studiert, in einer Studentenwohnung der Bewegung gewohnt und über ein Bankkonto bei der Asya-Bank verfügt. Die Beschwerdeführerin habe sich an der Gülen-Schule für die Aufnahmeprüfungen vorbereitet und während des Studiums an Treffen der Bewegung teilgenommen. Das geheime Dokument des Ermittlungsbüros für terroristische Kriminalität in F._______ vom (...) 2019 belege, dass gegen den Beschwerdeführer eine interne und geheime Sicherheitsuntersuchung eingeleitet worden sei. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass er - nebst anderen Anwälten - die Terroristische FETÖ-Organisation (Fethullahçi Terör Örgütü, «Fethullahistische Terrororganisation») und deren Mitglieder unterstützt habe, weshalb die Untersuchungen gegen ihn fortgeführt würden. Die Beschattungen und die geheime Untersuchung seien vor dem Hintergrund der vorgebrachten Verfolgungsgründe plausibel; dies insbesondere in Anbetracht der Vertretung eines Klienten im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Verfahren «(...)», zumal das Vertretungsverhältnis mit den eingereichten Beweismitteln und Bestätigungsschreiben hinreichend dargetan sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde darum ersucht, die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Dokumente übersetzen zu lassen. Sollten Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestehen, werde um eine Abklärung über die Schweizer Botschaft ersucht. Anwältinnen und Anwälte würden seitens der türkischen Behörden willkürlich mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten in Verbindung gebracht, um jeglichen Widerstand gegen die Staatsgewalt auszuschalten. Insgesamt sei die begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung durch den türkischen Staat rechtsgenüglich dargelegt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden zwischenzeitlich weitere Massnahmen eingeleitet hätten. Die Verfolgung sei asylrechtlich relevant, da ihnen seitens der türkischen Behörden eine regimefeindliche politische Haltung unterstellt werde, obwohl ihre Aktivitäten rechtsstaatlich legitim gewesen seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihnen eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie ein Berufsverbot und damit klar ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen habe sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien nicht stichhaltig. Mit den neu zu den Akten gereichten Beweismitteln gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden darzulegen. Es komme in der Türkei nicht zu einer automatischen Reflexverfolgung, weshalb aus der Verurteilung eines Kanzleikollegen keine begründete Furcht vor einer illegitimen strafrechtlichen Verfolgung resultiere. Der eingereichte Bankauszug datiere aus dem Jahr 2010 und weise daher kaum flüchtlingsrechtlichen Beweiswert auf. 5.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik im Wesentlichen entgegen, inwiefern die Ausführungen zum Fall «(...)», zum Profil der Familienkanzlei und zu den konkreten Verbindungen der Beschwerdeführenden zur Gülen-Bewegung von der Vorinstanz berücksichtigt worden seien, lasse sich den vorinstanzlichen Akten gerade nicht entnehmen. Das Konto des Beschwerdeführers bei der Asya-Bank im Jahr 2010 sei ein weiteres Element der Verbindungen des Beschwerdeführers zur Gülen-Bewegung. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in der Türkei reichten bereits die Tätigkeiten in der Familienkanzlei, die im Rahmen dessen übernommenen Mandate und Verbindungen sowie die weiteren Verbindungen der Beschwerdeführenden zur Gülen-Bewegung aus, um ein illegitimes Strafverfahren wegen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation einzuleiten. In Anbetracht des eingeleiteten geheimen Untersuchungsverfahrens und der glaubhaft geschilderten Beschattungen sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dargetan und - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - nicht eine generelle Reflexverfolgung von Anwälten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Beschattungen und der gegen die Beschwerdeführenden eingeleiteten geheimen Untersuchung seien sodann gar nicht oder nicht überzeugend begründet. Sollten Zweifel an der geltend gemachten geheimen Untersuchung bestehen, werde um eine Botschaftsabklärung ersucht. 5.5 In ihrer Duplik führte die Vorinstanz aus, es erstaune, dass die Beschwerdeführenden lediglich zwei Dokumente zum Beweis laufender Strafverfahren eingereicht hätten, obwohl sie einen türkischen Anwalt beauftragt hätten, um die Gerichtsunterlagen zu erhalten. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass ein UAYP und e-Devlet-Auszug eingereicht würden. Gemäss dem Kurzbericht der Dokumentenanalyse des SEM würden der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Vorführbefehl vom (...) 2022 betreffend die Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ([...]) und der den Beschwerdeführer betreffende Geheimhaltebeschluss vom (...) 2022 (Ermittlungen [...]) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Es handle sich aber um standardisierte Dokumente ohne materiellen Inhalt, welche sehr einfach zu fälschen seien. Den Dokumenten seien keine Angaben zum Inhalt der angeblich eingeleiteten Ermittlungen zu entnehmen. Schliesslich fehlten die UYAP-Codes, da die Dokumente nicht vollständig eingescannt worden seien. Die eingereichten Dokumente seien insgesamt von geringem Beweiswert und könnten das Bestehen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Strafverfahrens nicht belegen. 5.6 In der Triplik hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz unterlasse es, die Dokumente inhaltlich zu würdigen und äussere sich nicht zur Asylrelevanz. In Anbetracht des vorliegenden Geheimhaltebeschlusses sei offenkundig, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei, weitere Beweismittel einzureichen. Die eingereichten Dokumente würden - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - über einen QR-Code verfügen, mit welchem überprüft werden könne, ob das Dokument tatsächlich aus der UYAP-Datenbank stamme. Ein Dokument sei nicht unvollständig, nur weil kein UYAP-Code ersichtlich sei, zumal je nach Art und Weise des Herunterladens respektive des Ausdruckens das Erscheinungsbild solcher Unterlagen abweichen könne. Um sich erneut Zugang zu UYAP verschaffen zu können, müssten sich die Beschwerdeführenden mit der türkischen Botschaft in der Schweiz in Verbindung setzen, was sie offenkundig nicht tun könnten. Es obliege der Vorinstanz, bei Vorbehalten weitere Abklärungen vorzunehmen und beispielsweise über eine (diskrete) Botschaftsabklärung die Echtheit der Dokumente bestätigen zu lassen. Mit den dieser Eingabe beigelegten Bildschirmfotos werde dokumentiert, wie bei der Überprüfung der QR-Codes vorzugehen sei. Es sei den Beschwerdeführenden gelungen, nochmals eine türkische Anwältin zu mandatieren und den zuvor eingereichten Vorführbefehl mit einem UYAP-Code versehen zu erhalten. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden mittlerweile bestens integriert. 5.7 Die Vorinstanz führte in der Quadruplik im Wesentlichen aus, in den zuletzt eingereichten Dokumenten werde die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz geltend gemacht. Die Beurteilung der in der Zwischenzeit erfolgten Integration falle aus Sicht des SEM aufgrund des Devolutiveffekts in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb auf eine Stellungnahme hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug verzichtet werde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten der beiden Brüder des Beschwerdeführers (N (...), N (...)) von Amtes wegen beigezogen. 7. 7.1 Im Sinne eines Subeventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 7.2 7.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un-richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis-verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 7.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 7.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Verwaltungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung respektive Anhörung hinausgehende Abklärungen besteht nach Lehre und Praxis insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 7.3 7.3.1 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Gemäss den vorliegenden Protokollen der BzP und der Anhörungen hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sein Vorbringen einlässlich darzulegen (vgl. SEM-act. A11, A28). In Anbetracht der vorliegenden Akten, der Protokolle und der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismitteln war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie hat sodann die zu den Akten gereichten relevanten Beweismittel, wenn auch teilweise knapp, gewürdigt und festgehalten, weshalb diese nicht geeignet seien, etwas an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 3). Zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln und Ausführungen hat die Vorinstanz im Rahmen der geführten Schriftenwechsel hinreichend Stellung bezogen (vgl. Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 und Duplik vom 25. Juli 2023). 7.3.2 Überdies hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - in Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes und des in den Anhörungen vorgebrachten Sachvortrags - ausreichend mit dem Profil der Anwaltskanzlei respektive der Arbeitskollegen, den Verbindungen des Beschwerdeführers zur Gülen-Bewegung und möglichen Auswirkungen auf dessen Gefährdungsprofil befasst. Es hat dargelegt, weshalb eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Die Anfertigung einer Übersetzung des eingereichten Durchsuchungsprotokolls der Kanzlei war nicht angezeigt, betrifft dies doch ein unbestrittenes Sachverhaltselement. 7.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, keine formelle Frage darstellt, sondern die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung beschlägt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor. 7.4 Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Verfügung des SEM als zutreffend zu erachten und zu bestätigen ist. Vorab kann deshalb auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedenken, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt ins Militär eingezogen und umgebracht zu werden, ist anzumerken, dass sich weder in den Akten noch in der Beschwerde ein Dokument als Nachweis für die bevorstehende Einberufung in den Militärdienst befindet. Dem in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Dokument lässt sich - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - lediglich entnehmen, dass eine letztmalige Verschiebung des Militärdiensts bis am 6. Juni 2017 möglich sei (vgl. SEM-act. A13 Beweismittel 1). Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr seinen Militärdienst absolvieren müsste, ist festzuhalten, dass die Wehrdiensteinziehung von erwachsenen Personen, auch solchen kurdischer Ethnie, gemäss Rechtsprechung des Gerichts legitim ist. Die militärische Einberufung in der Türkei erfolgt aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Zudem besteht keine Veranlassung zur Annahme, die Türkei würde Kurden spezifisch gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer D-1617/2025 vom 9. Mai 2025 E. 6.1.3 m.w.H.). Im Übrigen wurde nicht substanziiert dargetan, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er Militärdienst leisten müssen, um sein Leben fürchten müsste. 8.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zur Gülen-Bewegung, seine Tätigkeiten in der Familienkanzlei und die dabei übernommenen Mandate, sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es ihm nicht gelingt, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen darzulegen. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. A32, Ziff. II, Pkt. 2). 8.4 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblich eingeleiteten Ermittlungen und dem nunmehr hängigen, geheimen Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht glaubhaft dargetan sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Beschattungen sind - wie von der Vorinstanz zurecht festgehalten - unsubstanziiert. In Anbetracht der Tragweite dieser Vorkommnisse wären konkretere Angaben zu beispielsweise Anzahl, Ort, Datum und genauen Umständen zu erwarten gewesen. Die Angabe, es habe ein bis zwei Monate vor der Ausreise ein bis zwei Beschattungen gegeben, vermag den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit jedenfalls nicht zu genügen. Zwar sind die Angaben in der darauffolgenden Antwort - wie von der Rechtsvertretung in der Beschwerde zurecht ausgeführt - substanziierter. In Anbetracht dessen, dass es sich um das eigentlich fluchtauslösende Element gehandelt haben soll, wären dennoch deutlich substanziiertere Angaben zu diesem Aspekt zu erwarten gewesen (SEM-act. A28 F58 f.). Als unsubstanziiert erweisen sich sodann auch die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen, wie respektive von wem sie von den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungen erfahren hätten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Bruder verlässliche Informationsquellen bei den Behörden gehabt (vgl. SEM-act. A28 F63 f.) und sie informiert, sie seien in Gefahr. Die Beschwerdeführerin führte aus, der Bruder des Beschwerdeführers habe gesagt, er habe Informationen, dass sie - die Beschwerdeführenden - bald verhaftet würden; diese Information habe er von einem bestimmten, namentlich genannten Staatsanwalt erhalten (vgl. SEM-act. A31 F43 f., F47). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, dieses Sachverhaltselement glaubhaft darzulegen. 8.5 Was die nunmehr auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten weiteren Beweismittel (Dokument eines Ermittlungsbüros, Vorführbefehl und Geheimhaltebeschluss) anbelangt, sind diese Dokumente, in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen, nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Wie von der Vorinstanz zurecht angemerkt, ist der Beweiswert dieser lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente gering. Es handelt sich um standardisierte Dokumente ohne materiellen Inhalt, teilweise ohne den Namen des Beschwerdeführers, welche leicht zu fälschen sind. Sodann datiert der eingereichte den Beschwerdeführer betreffende Vorführbefehl vom (...) 2022 und als Deliktsdatum wird ebenfalls das Jahr 2022 genannt. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - auch in Anbetracht der vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten und des angeblichen Geheimhaltebeschlusses - keine aktuelleren Beweismittel mehr zu den Akten gereicht hat, da es ihm offenbar möglich gewesen ist, diese eingereichten Beweismittel beizubringen. Andererseits ist nicht ersichtlich, wie sich das Deliktsdatum aus dem Jahr 2022 in die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers einreihen lässt. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit ist auch dem aus dem Jahr 2019 datierenden Dokument des Ermittlungsbüros für terroristische Kriminalität in F._______ nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen, weshalb dieses - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - zu keiner anderen Beurteilung betreffend Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führt. 8.6 Als wesentlich erachtet das Gericht auch, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die in den Jahren 2017 und 2018 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatten, zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrt sind, ohne dass anschliessende Behelligungen dieser Brüder des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht wurden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorliegenden Akten auch sein Bruder I._______, welcher ebenfalls in der Kanzlei tätig gewesen sein soll, und der in Kanada ein Asylgesuch eingereicht habe, wieder in der Türkei sei (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.4). Somit sind den vorliegenden Akten auch keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung oder allenfalls Reflexverfolgungsmassnahmen zu entnehmen. 8.7 Die Beschwerdeführenden sind sodann legal und mit ihren im März 2017 erhaltenen Pässen aus dem Heimatstaat ausgereist. Insgesamt sind den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, wonach das Profil des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise geschärft worden wäre, und er zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. Die in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben gemachten Ausführungen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 8.8 Im Lichte dieser Ausführungen besehen besteht auch keine Notwendigkeit mittels Botschaftsanfrage weitere Abklärungen zu tätigen. Der entsprechende Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung zur Authentizität der Dokumente in Auftrag zu geben, ist abzuweisen. 8.9 Die übrigen zu den Akten gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diese vermögen zwar unbestrittene Sachverhaltselemente wie die Durchsuchung der Kanzlei im August 2016, das Bestehen eines Kontos bei der Asya-Bank im Jahr 2010 oder Mandatsverhältnisse zu belegen, sind jedoch nicht geeignet, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag (Beschwerdeschrift S. 16), diese Dokumente übersetzen zu lassen, ist abzuweisen. 8.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Hinsichtlich der Kostenverlegung ergibt sich Folgendes: Der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, soweit die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Erteilung einer Härtefallbewilligung weggefallen. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder infolge Rückzugs gegenstandslos geworden und, soweit den Beschwerdeführer betreffend, abzuweisen. Demnach ist von einem teilweisen Unterliegen, was praxisgemäss einem hälftigen Unterliegen entspricht, auszugehen. 10.2 10.2.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandlosen Verfahren werden die Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). 10.2.2 Die Beschwerdeführenden sind in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl unterlegen respektive haben sie durch teilweisen Rückzug die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss Eingabe vom 10. September 2025 haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, weshalb die in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 1. Juli 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiederer-wägungsweise aufzuheben ist. Folglich sind den Beschwerdeführenden die anteiligen Verfahrenskosten als im Asyl- und Flüchtlingspunkt unterliegende Partei von Fr. 325.- (Art. 1-3 VGKE) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 10.2.3 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt ist das Verfahren ohne prozessuales Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Die anteiligen Verfahrenskosten sind demnach aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzusetzen. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde mit Blick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Erteilung der Härtefallbewilligung) als aussichtsreich zu bezeichnen gewesen wäre, weshalb die Beschwerdeführenden diesbezüglich als obsiegende Partei zu gelten haben und daher von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem SEM als Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.3 10.3.1 Mit Zwischenverfügungen vom 1. Juli 2020, 23. März 2022 und 21. Mai 2025 wurden P._______, Rechtsanwältin, MLaw Q._______ und zuletzt MLaw Nathalie Marrer, allesamt aktuell oder ehemals als Rechtsvertreterinnen bei der Caritas Schweiz angestellt, als amtliche Rechtsbeiständinnen der Beschwerdeführenden eingesetzt. Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufzuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin sachlich notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.3.2 Für die Festsetzung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) bei gegenstandslos gewordenen Verfahren ist schliesslich Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden (Art. 15 Satz 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist für den im Wegweisungs- und Vollzugspunkt anteilsmässig angefallenen, sachlich notwendigen Aufwand eine Parteientschädigung durch das SEM auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). 10.4 10.4.1 Hinsichtlich der Parteientschädigung und des amtlichen Honorars ist zunächst festzustellen, dass in der am 7. August 2020 eingereichten Kostennote Vertretungskosten für die Asylbeschwerde und Replik von insgesamt Fr. 5681.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) in Rechnung gestellt wurden. Dabei wies die damalige Rechtsvertreterin P._______, Rechtsanwältin, einen Stundenansatz von Fr. 220.- und einen Gesamtaufwand von insgesamt 23.75 Stunden sowie Auslagen im Umfang von Fr. 50.- aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint jedoch überhöht, vor allem für das Verfassen der Beschwerde. Für das Verfassen der Triplik vom 10. August 2023 machte die dann mandatierte Rechtsvertreterin, Mlaw Q._______, einen zusätzlichen Aufwand von zwei Stunden geltend, ohne einen Stundenansatz zu nennen (Eingabe vom 10. August 2024 S. 2). Für die übrigen Eingaben wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). 10.4.2 Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren von sachlich notwendigen Aufwendungen der Rechtvertretung in der Höhe von insgesamt Fr. 5800.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszugehen. 10.4.3 Das aus der Gerichtskasse anteilig zu entrichtende amtliche Honorar ist auf Fr. 2900.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. 10.4.4 Die vom SEM auszurichtende anteilige Parteientschädigung für das Obsiegen (im Wegweisungs- und Vollzugspunkt) ist auf Fr. 2900.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder betreffend, als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Soweit den Beschwerdeführer betreffend wird die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen. In Bezug auf die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die anteiligen Verfahrenskosten von Fr. 325.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die mit Zwischenverfügungen vom 1. Juli 2020, 23. März 2022 und 21. Mai 2025 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Der amtlichen Rechtsverbeiständung respektive der Caritas Schweiz wird zulasten der Gerichtskasse der teilweise abgetretene Honoraranspruch von Fr. 2900.- zugesprochen.
4. Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 2900.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Versand : Eva Hostettler