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E-7065/2023

E-7065/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem vorbringt, es be- stehe das hohe Risiko, dass ein Verfahren nach Art. 318 des türkischen Strafgesetzbuches gegen ihn eröffnet werde, welcher die «Distanzierung

E-7065/2023 Seite 8 des Volkes vom Militär» und damit insbesondere kritische Äusserungen zum Militär unter Strafe stelle, dass zudem das hohe Risiko bestehe, dass er gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorismusgesetzes beschuldigt werde, welche die Propa- ganda für eine terroristische Organisation unter Strafe stelle, dass diesbezüglich weder Anhaltspunkte aus den Akten noch aus der Be- schwerde ersichtlich sind und auch keine Beweismittel ins Recht gelegt werden, welche dieses Befürchtungen untermauern könnten, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde, er sei bis ins Jahr 2021 während mehrerer Jahre HDP-Mitglied gewesen, habe an diesbezüglichen Aktivitäten teilgenommen und sei so den Behörden aufgefallen respektive hätten diese eine Akte über ihn an- gelegt, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. ebendort Ziffer II/2), dass betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Gründe er- sichtlich sind, die genannten entgegenstehen, dass insbesondere in der Türkei weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie, dass an dieser Einschätzung weder das Wiederaufflammen des türkisch- kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwick- lung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern vermögen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hin- weisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass sodann schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt haben und in der Folge der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) ausrief,

E-7065/2023 Seite 9 dass der Beschwerdeführer zuletzt in C._______ wohnte und vom Erdbe- ben folglich nicht betroffen ist (vgl. SEM-act. 9/10 Ziffer 2.01), dass somit die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen sind, dass ferner auch keine Verfahrensmängel ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtferti- gen würden, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7065/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7065/2023 Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, KAESLIN BÄNZIGER DAVID & PARTNER Advokatur und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 3. Juli 2023 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1261328-[nachfolgend: SEM-act.] 8/1 und 9/10), dass am 5. Juli 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]) stattfand (vgl. SEM-act. 10/2), dass der Beschwerdeführer am 10. November 2023 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 20/11), dass er dabei in Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, von wo er aufgrund vernachlässigter Infrastruktur sowie schlechter Versorgung mit seiner Familie nach C._______ umgezogen sei, als er ungefähr zehn Jahre alt gewesen sei, dass er zuletzt zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in C._______ gelebt habe, dass insbesondere die kurdische Bevölkerung in der Türkei unterdrückt werde, er zwar früher einmal Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen sei und an Protesten teilgenommen habe, im Jahr 2021 aber seine Mitgliedschaft beendet habe, da sich die politische Lage verändert und er deswegen Bedenken bekommen habe, dass er ausserdem ein sogenannter «Militärflüchtiger» sei, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe, dass er wegen des Aufschubs des Militärdienstes eine Busse bezahlen müsse, die noch ausstehe, dass er befürchte, eingezogen zu werden, sobald er in irgendeiner Form in Kontakt mit den Behörden trete, beispielsweise bei einer Wiedereinreise am Flughafen, dass ihm der Militärdienst widerstrebe, weil er möglicherweise gegen die kurdische Bevölkerung eingesetzt werden könnte, dass er daher die Türkei am (...) 2023 verlassen habe und in einem LKW versteckt am (...) 2023 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass die Vorinstanz den Entwurf des Asylentscheids am 16. November 2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zustellte und diese am Folgetag ihre Stellungnahme dem SEM übergab (vgl. SEM-act. 21/8 f.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (vgl. SEM-act. 23/10), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei von den türkischen Behörden und der Gesellschaft schikaniert und benachteiligt würden, diese Situation aber keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gleichkomme, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle - beispielsweise die Kritik, welche gegenüber ihm an der kurdischen Musik oder am kurdischen Akzent geäussert worden sei - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und er andere Nachteile nicht geltend gemacht habe, dass die Dienstpflicht alleine flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden, diene die Wehrpflicht doch dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe, dass eine Stationierung im Osten der Türkei im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit des Beschwerdeführers in das Operationsgebiet erfolgen könnte, und sich ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und seiner Ethnie nicht herstellen lasse, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde, dass ein Einsatz im Osten der Türkei und auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen aufgrund eines Dienstversäumnisses somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellten, zumal in Bezug auf den bisherigen Aufschub des Militärdienstes gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch nur eine Geldbusse ausstehe, dass auch seine frühere Mitgliedschaft bei der HDP und seine Teilnahmen an Protesten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, da er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 zuletzt an Protesten teilgenommen habe, im Jahr 2021 aber vorsichtshalber aus der Partei ausgetreten und er auch vorher nur ein einfaches Mitglied ohne bestimmte Funktion gewesen sei, dass er ferner nie festgenommen und nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, er keine anderweitigen Probleme gelten gemacht habe und auch aufgrund der Akten keine anderen Gründe ersichtlich seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und/oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, sowie subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass er der Beschwerde als Beilagen eine Anwaltsvollmacht und die angefochtene Verfügung, beides in Kopie, beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, und dieser am 9. Januar 2024 den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert, insbesondere weil er befürchte, in Gebieten eingesetzt zu werden, wo ein hoher kurdischer Bevölkerungsanteil lebe, dass die Vorinstanz nicht erwogen habe, welche weitere diskriminierende und mithin asylrelevante Bestrafung ihm infolge der strafrechtlichen Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung drohe, dass er Pazifist sei und er überdies als ethnischer Kurde nicht für den türkischen Staat kämpfen wolle, dass, wer den Militärdienst verweigere, überdies auch zu Freiheitsstrafen verurteilt werde, die Verbüssung einer solchen aber nicht von der Absolvierung des Militärdienstes befreie, dass, wer den Militärdienst erneut verweigere, wiederum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, was von einem deutschen Gericht (und vom EGMR in ähnlicher Weise) als Verletzung von Art. 3 EMRK beurteilt worden sei, dass das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte lediglich auf hypothetischen Annahmen beruht, zumal er anlässlich der Anhörung ausführte, weder sei er jemals verhaftet noch sei ein Gerichtsverfahren respektive ein politisches Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. SEM-act. 20/11 F77 f.), dass er weiter auf die Frage, ob er, abgesehen von der Geldstrafe, jemals irgendwelche Probleme wegen seiner Militärdienstverweigerung gehabt habe, ausführte, er habe keine Probleme gehabt, er müsse diese Geldstrafen zahlen und den Militärdienst leisten (vgl. SEM-act. 20/11 F74), dass des Weiteren der vom Beschwerdeführer befürchtete Einzug in den Militärdienst, anlässlich welchem er angeblich im Osten der Türkei gegen Angehörige der kurdischen Ethnie kämpfen müsse, keine asylrechtliche Relevanz beigemessen wird, da die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt, und auch keine Veranlassung zur Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Urteile des BVGer D-1307/2020 vom 13. März 2020 E. 7.2 m.w.H. sowie D-5690/2021 vom 25. Mai 2023 E. 6.4), dass weiter auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte (vgl. Urteile des BVGer D-1307/2020 vom 13. März 2020 E. 7.2 m.w.H.), dass aus diesem Grund auch der Antrag des Beschwerdeführers, es seien Abklärungen durch eine Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung in der Türkei durchzuführen, da er befürchte, mittlerweile militärpolizeilich ausgeschrieben worden zu sein, abgewiesen wird, dass es ferner zwar möglich ist, dass Kurden - auch während des Militärdienstes - in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten, aber nicht bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führt, dass hierzu ausserdem festzustellen ist, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem vorbringt, es bestehe das hohe Risiko, dass ein Verfahren nach Art. 318 des türkischen Strafgesetzbuches gegen ihn eröffnet werde, welcher die «Distanzierung des Volkes vom Militär» und damit insbesondere kritische Äusserungen zum Militär unter Strafe stelle, dass zudem das hohe Risiko bestehe, dass er gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorismusgesetzes beschuldigt werde, welche die Propaganda für eine terroristische Organisation unter Strafe stelle, dass diesbezüglich weder Anhaltspunkte aus den Akten noch aus der Beschwerde ersichtlich sind und auch keine Beweismittel ins Recht gelegt werden, welche dieses Befürchtungen untermauern könnten, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er sei bis ins Jahr 2021 während mehrerer Jahre HDP-Mitglied gewesen, habe an diesbezüglichen Aktivitäten teilgenommen und sei so den Behörden aufgefallen respektive hätten diese eine Akte über ihn angelegt, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. ebendort Ziffer II/2), dass betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Gründe ersichtlich sind, die genannten entgegenstehen, dass insbesondere in der Türkei weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie, dass an dieser Einschätzung weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern vermögen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass sodann schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt haben und in der Folge der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) ausrief, dass der Beschwerdeführer zuletzt in C._______ wohnte und vom Erdbeben folglich nicht betroffen ist (vgl. SEM-act. 9/10 Ziffer 2.01), dass somit die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen sind, dass ferner auch keine Verfahrensmängel ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtfertigen würden, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: