Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins (Nennung Zentrum) überwiesen. Am 22. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung an, B._______ habe ihm ein Visum verweigert, weil noch ein Dokument gefehlt habe. Sein Reisepass sei verloren gegangen beziehungsweise habe vermutlich der Schlepper den Pass samt der Tasche an sich genommen. Er sei in einem Auto von der Türkei aus bis nach C._______ gefahren worden. Da er auf der Reise die Schrift nicht habe lesen können, wisse er nicht, durch welche Länder sie gefahren seien. Unterwegs habe er keinen Kontakt mit Behörden gehabt und auch nicht versucht, in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen. A.c Am 14. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) gewohnt habe. Er verfüge über (...) Studienabschlüsse. Zunächst habe er (Nennung Studiengang). Da er Alevite sei, habe man ihn während des Studiums unter Druck gesetzt und erfolglos versucht, ihn zum Aufhören zu bewegen. Danach habe er bei der Aufnahmeprüfung für (Nennung Ausbildung) eine hohe Punktzahl erreicht, sei jedoch wegen seines alevitischen Glaubens nicht aufgenommen worden. In der Folge habe er (Nennung Studiengang) studiert, sei aber auch an der zweiten Universität diskriminiert worden. Nach Studienabschluss sei er in seine Herkunftsregion zurückgekehrt und habe sich für verschiedene Arbeitsstellen beworben. Da man ihn jeweils zu Beginn nach seinem Glauben gefragt habe, sei die Stellensuche erfolglos geblieben. So sei er eine Zeit lang arbeitslos gewesen. Ohnehin würden Aleviten in der Türkei grundsätzlich unterdrückt und schikaniert. Schliesslich habe er - nach bestandener Aufnahmeprüfung - sein Masterstudium begonnen, welches er jedoch nicht habe abschliessen können, da er den Militärdienst hätte absolvieren müssen. Aufgrund seines Studiums habe er nämlich seinen Militärdienst bereits mehrfach verschoben. Anlässlich einer Ausweiskontrolle sei er zur Militärfiliale gebracht worden. Dort sei ihm gesagt worden, er könne seinen Militärdienst nicht mehr verschieben. Er sei mit dem Hinweis, dass er ein schriftliches Aufgebot erhalten werde, nach Hause geschickt worden. Wegen der Arbeitslosigkeit und aus Angst, als Alevite im Osten der Türkei, wo es dauernd zu Gefechten komme und gefährlich sei, Militärdienst leisten zu müssen, sei er aus der Türkei ausgereist. Dies sei «Wochen» nach dem genannten Vorsprechen bei der Militärfiliale gewesen. Vor seiner Ausreise habe er kein schriftliches Militäraufgebot erhalten. Ob ihm zwischenzeitlich ein solches nach Hause geschickt worden sei, wisse er nicht. Er habe seine Eltern nicht danach gefragt. A.d Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.a Das SEM räumte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. Diese teilte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020 mit, der Beschwerdeführer könne den in Aussicht gestellten Entscheidentwurf grundsätzlich nachvollziehen. Er hoffe indessen, dass er bis zum Abschluss der Ehe in der Schweiz bleiben könne. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die zuständige kantonale Behörde über sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung entschieden habe. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegend besteht mangels eines zureichenden Grundes (vgl. BVGE 2009/42 E. 2.2 S. 600 f. m.w.H.) keine Veranlassung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der kantonalen Migrationsbehörden über ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist (vgl. dazu insbesondere E. 9.2.3 f.).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, die Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei stehe seinen Angaben zufolge nicht im Zusammenhang mit den Vorfällen, welche er dargelegtermassen als Student wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit erlebt habe. Ohnehin würden die von ihm beschriebenen Schikanen nicht die Intensität ernsthafter Nachteile aufweisen. Zudem bestünden keine Hinweise, dass ihm im Bedarfsfall Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens Dritter verweigert worden wäre. Dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht als (Nennung Funktion) zugelassen worden sei, stelle sich mangels objektiver Anhaltspunkte als blosse Mutmassung dar. Auch der Hinweis auf die herrschende Arbeitslosigkeit sei nicht asylbeachtlich. Sodann sei auch eine allfällig drohende Militärdienstpflicht nicht asylrelevant, da in diesem Zusammenhang stehende staatliche Massnahmen der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dienten. Auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne daher verzichtet werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er sei wegen seiner ethnischen Abstammung und seiner religiösen Zugehörigkeit in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und sei dies nach wie vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So sei es ihm trotz bestandener Prüfungen nicht möglich gewesen, eine staatliche Anstellung respektive eine Stelle entsprechend seiner Ausbildung zu finden. Zudem habe er befürchten müssen, aufgrund seiner Abstammung im Militärdienst begründeten Nachteilen ausgesetzt zu werden. So führe das türkische Militär, welches durch islamistische Milizen unterstützt werde, im Norden Syriens einen Krieg gegen die syrische Regierung, deren Machthaber alevitischen Glaubens sei. Es sei daher nicht unbegründet, wenn er sich als kurdischer Alevite vor einem Militäreinsatz fürchte.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer für seine Ausreise aus der Türkei genannten Gründe offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Namentlich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, im Fall der angeblichen Schikanen durch Mitstudenten den Schutz der heimatlichen Behörden sowie allenfalls nicht-staatlicher Organisationen in Anspruch zu nehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nie an die zuständigen Stellen in seiner Heimat wandte, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihm - namentlich aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seiner Religion - die notwendige Unterstützung verweigert. Zudem sind die geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten, da sie dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat weder verunmöglicht noch erschwert haben. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass der von ihm vorgebrachten Nichtberücksichtigung seiner Stellenbewerbungen ein asylrechtlich relevantes Motiv (nämlich seine ethnische Zugehörigkeit und Religion) zugrunde liegt.
E. 7.2 Auch einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst kann keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.4 m.w.H.). Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
E. 8.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
E. 8.3 Die angebliche Verlobte des Beschwerdeführers, G._______, ist gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit (...) in der Schweiz eingebürgert. Damit verfügt sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hinsichtlich des Erfordernisses der nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ist Folgendes anzuführen: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handelt es sich bei seiner Verlobten um eine Verwandte (Nennung Verwandtschaftsgrad) und die hier zu beurteilende Beziehung besteht seit dem Jahr (...), mithin seit höchstens (...) Jahren, wobei es vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Januar 2020 auch nur möglich gewesen sein dürfte, eine Fernbeziehung zu führen. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Verlobte demnach bisher nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, ein solches Zusammenleben auch in der Schweiz nicht aktenkundig und auch eine wirtschaftliche Verflechtung der beiden nicht erkennbar ist, kann somit nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Es liegen denn auch keinerlei Dokumente vor, welche den Schluss auf ein unter den Schutzbereich von Art. 44 AsylG fallendes intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben mit seiner Verlobten darlegen würden. Sodann hat der Beschwerdeführer bis dato auch keinerlei Dokumente eingereicht, welche seine Bemühungen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung zu dokumentieren vermöchten. Im Übrigen ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte beim Zivilstandsamt H._______ das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung eingeleitet hätten, offensichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten respektive keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK für sich abzuleiten. Unter diesen Umständen brauchen die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten ergänzenden Unterlagen (Nennung Beweismittel) nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), zumal sie auch nicht geeignet wären, das Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung darzulegen.
E. 8.4 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - und insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien - herrscht in der Türkei im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. sowie das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ ist somit generell zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, gut ausgebildet und verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz - namentlich (Nennung Verwandte) - am Herkunftsort, das ihn bereits vor seiner Ausreise beziehungsweise während seiner Studienzeit finanziell unterstützt habe. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1307/2020 Urteil vom 12. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins (Nennung Zentrum) überwiesen. Am 22. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung an, B._______ habe ihm ein Visum verweigert, weil noch ein Dokument gefehlt habe. Sein Reisepass sei verloren gegangen beziehungsweise habe vermutlich der Schlepper den Pass samt der Tasche an sich genommen. Er sei in einem Auto von der Türkei aus bis nach C._______ gefahren worden. Da er auf der Reise die Schrift nicht habe lesen können, wisse er nicht, durch welche Länder sie gefahren seien. Unterwegs habe er keinen Kontakt mit Behörden gehabt und auch nicht versucht, in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen. A.c Am 14. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) gewohnt habe. Er verfüge über (...) Studienabschlüsse. Zunächst habe er (Nennung Studiengang). Da er Alevite sei, habe man ihn während des Studiums unter Druck gesetzt und erfolglos versucht, ihn zum Aufhören zu bewegen. Danach habe er bei der Aufnahmeprüfung für (Nennung Ausbildung) eine hohe Punktzahl erreicht, sei jedoch wegen seines alevitischen Glaubens nicht aufgenommen worden. In der Folge habe er (Nennung Studiengang) studiert, sei aber auch an der zweiten Universität diskriminiert worden. Nach Studienabschluss sei er in seine Herkunftsregion zurückgekehrt und habe sich für verschiedene Arbeitsstellen beworben. Da man ihn jeweils zu Beginn nach seinem Glauben gefragt habe, sei die Stellensuche erfolglos geblieben. So sei er eine Zeit lang arbeitslos gewesen. Ohnehin würden Aleviten in der Türkei grundsätzlich unterdrückt und schikaniert. Schliesslich habe er - nach bestandener Aufnahmeprüfung - sein Masterstudium begonnen, welches er jedoch nicht habe abschliessen können, da er den Militärdienst hätte absolvieren müssen. Aufgrund seines Studiums habe er nämlich seinen Militärdienst bereits mehrfach verschoben. Anlässlich einer Ausweiskontrolle sei er zur Militärfiliale gebracht worden. Dort sei ihm gesagt worden, er könne seinen Militärdienst nicht mehr verschieben. Er sei mit dem Hinweis, dass er ein schriftliches Aufgebot erhalten werde, nach Hause geschickt worden. Wegen der Arbeitslosigkeit und aus Angst, als Alevite im Osten der Türkei, wo es dauernd zu Gefechten komme und gefährlich sei, Militärdienst leisten zu müssen, sei er aus der Türkei ausgereist. Dies sei «Wochen» nach dem genannten Vorsprechen bei der Militärfiliale gewesen. Vor seiner Ausreise habe er kein schriftliches Militäraufgebot erhalten. Ob ihm zwischenzeitlich ein solches nach Hause geschickt worden sei, wisse er nicht. Er habe seine Eltern nicht danach gefragt. A.d Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.a Das SEM räumte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. Diese teilte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020 mit, der Beschwerdeführer könne den in Aussicht gestellten Entscheidentwurf grundsätzlich nachvollziehen. Er hoffe indessen, dass er bis zum Abschluss der Ehe in der Schweiz bleiben könne. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die zuständige kantonale Behörde über sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung entschieden habe. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorliegend besteht mangels eines zureichenden Grundes (vgl. BVGE 2009/42 E. 2.2 S. 600 f. m.w.H.) keine Veranlassung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der kantonalen Migrationsbehörden über ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist (vgl. dazu insbesondere E. 9.2.3 f.).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, die Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei stehe seinen Angaben zufolge nicht im Zusammenhang mit den Vorfällen, welche er dargelegtermassen als Student wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit erlebt habe. Ohnehin würden die von ihm beschriebenen Schikanen nicht die Intensität ernsthafter Nachteile aufweisen. Zudem bestünden keine Hinweise, dass ihm im Bedarfsfall Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens Dritter verweigert worden wäre. Dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht als (Nennung Funktion) zugelassen worden sei, stelle sich mangels objektiver Anhaltspunkte als blosse Mutmassung dar. Auch der Hinweis auf die herrschende Arbeitslosigkeit sei nicht asylbeachtlich. Sodann sei auch eine allfällig drohende Militärdienstpflicht nicht asylrelevant, da in diesem Zusammenhang stehende staatliche Massnahmen der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dienten. Auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne daher verzichtet werden. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er sei wegen seiner ethnischen Abstammung und seiner religiösen Zugehörigkeit in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und sei dies nach wie vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So sei es ihm trotz bestandener Prüfungen nicht möglich gewesen, eine staatliche Anstellung respektive eine Stelle entsprechend seiner Ausbildung zu finden. Zudem habe er befürchten müssen, aufgrund seiner Abstammung im Militärdienst begründeten Nachteilen ausgesetzt zu werden. So führe das türkische Militär, welches durch islamistische Milizen unterstützt werde, im Norden Syriens einen Krieg gegen die syrische Regierung, deren Machthaber alevitischen Glaubens sei. Es sei daher nicht unbegründet, wenn er sich als kurdischer Alevite vor einem Militäreinsatz fürchte. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer für seine Ausreise aus der Türkei genannten Gründe offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Namentlich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, im Fall der angeblichen Schikanen durch Mitstudenten den Schutz der heimatlichen Behörden sowie allenfalls nicht-staatlicher Organisationen in Anspruch zu nehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nie an die zuständigen Stellen in seiner Heimat wandte, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihm - namentlich aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seiner Religion - die notwendige Unterstützung verweigert. Zudem sind die geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten, da sie dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat weder verunmöglicht noch erschwert haben. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass der von ihm vorgebrachten Nichtberücksichtigung seiner Stellenbewerbungen ein asylrechtlich relevantes Motiv (nämlich seine ethnische Zugehörigkeit und Religion) zugrunde liegt. 7.2 Auch einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst kann keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.4 m.w.H.). Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2). 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. 8.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 8.3 Die angebliche Verlobte des Beschwerdeführers, G._______, ist gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit (...) in der Schweiz eingebürgert. Damit verfügt sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hinsichtlich des Erfordernisses der nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ist Folgendes anzuführen: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handelt es sich bei seiner Verlobten um eine Verwandte (Nennung Verwandtschaftsgrad) und die hier zu beurteilende Beziehung besteht seit dem Jahr (...), mithin seit höchstens (...) Jahren, wobei es vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Januar 2020 auch nur möglich gewesen sein dürfte, eine Fernbeziehung zu führen. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Verlobte demnach bisher nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, ein solches Zusammenleben auch in der Schweiz nicht aktenkundig und auch eine wirtschaftliche Verflechtung der beiden nicht erkennbar ist, kann somit nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Es liegen denn auch keinerlei Dokumente vor, welche den Schluss auf ein unter den Schutzbereich von Art. 44 AsylG fallendes intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben mit seiner Verlobten darlegen würden. Sodann hat der Beschwerdeführer bis dato auch keinerlei Dokumente eingereicht, welche seine Bemühungen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung zu dokumentieren vermöchten. Im Übrigen ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte beim Zivilstandsamt H._______ das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung eingeleitet hätten, offensichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten respektive keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK für sich abzuleiten. Unter diesen Umständen brauchen die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten ergänzenden Unterlagen (Nennung Beweismittel) nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), zumal sie auch nicht geeignet wären, das Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung darzulegen. 8.4 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - und insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien - herrscht in der Türkei im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. sowie das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ ist somit generell zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, gut ausgebildet und verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz - namentlich (Nennung Verwandte) - am Herkunftsort, das ihn bereits vor seiner Ausreise beziehungsweise während seiner Studienzeit finanziell unterstützt habe. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: