Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 3. No- vember 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Ver- fahren behandelt. Am 2. April 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er gehöre der Eth- nie der Kurden und der religiösen Minderheit der Alawiten an. Er sei in der Stadt C._______ in der Provinz D._______ geboren. Das Gymnasium habe er in E._______ besucht und anschliessend ab 2010 drei Jahre an der Universität in F._______ (…) studiert. Das Studium habe er nicht ab- schliessen können. Zwischen 2016 und 2018 habe er zusammen mit sei- nem Onkel mütterlicherseits, G._______ (N […]) und dessen Bruder H._______ (N […]), in I._______ gewohnt. Letzterer sei 2017 in die Schweiz gekommen. Ab 2018 bis zu seiner Ausreise habe er mit seinem Onkel G._______ zusammen in J._______ gelebt. Seine letzte Melde- adresse in der Türkei sei in K._______ gewesen. Nach der Universität sei er vier bis fünf Jahre als (…) tätig gewesen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er in einem Lebensmittelgeschäft beziehungsweise einem Markt eines Bekannten gearbeitet. Der Verdienst habe gereicht, um sich durchzuschlagen. Er habe vier Geschwister, deren zwei in J._______ und zwei weitere in K._______ leben würden. Seine Eltern würden ebenfalls in K._______ leben. Weitere zahlreiche Verwandte würden in der Türkei woh- nen. Aktuell stehe er mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und den Onkel väterlicher- und mütterlicherseits in Kontakt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei aus der Türkei ausgereist, weil er als Kurde und Alawit zunehmenden systematischen Druck erlebt habe. Insbesondere hätten er und seine On- kel immer wieder mit der Polizei zu tun gehabt und seien ständig bedroht worden, auch mit dem Tod. Es sei auch Gewalt angewendet worden. Gründe für diese ständigen Drohungen seien sein politisches Engagement, sein kurdisches Umfeld und der Umstand, dass seine Familie den Behör- den bekannt sei, gewesen. Die Polizei habe ihn gekannt oder habe die Na-
D-8960/2025 Seite 3 men von ihm und seinen Onkeln in einem System gehabt. Es könne auch sein, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines Bartes oder weil er den Militärdienst nicht absolviert habe, immer wieder kontrolliert worden sei. Zusätzlich dazu seien seine politischen Ansichten Grund für die Ausreise gewesen. Er habe sich freiwillig für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer) eingesetzt, sei aber kein Mitglied gewesen. Er habe beispielsweise an Veranstaltungen und friedlichen Demonstrationen der Partei teilgenommen. Des Weiteren sei seine Familie eine politisch enga- gierte Familie. Aktuell erlebe seine Familie durch den Staat die gleichen Probleme, wie andere kurdische und alawitische Familien. Von einem Strafverfahren, welches gegen einen Familienangehörigen eingeleitet wor- den sei, wisse er nichts. Die Schwierigkeiten als Kurde und Alawit hätten bereits in seiner Kindheit begonnen. Als Kind habe er insbesondere miter- lebt, wie seine Familie aufgrund staatlichen Druckes das Dorf habe verlas- sen müssen. Auch in der Schule und während des Studiums habe er Aus- grenzung und Diskriminierung erlebt und sei einmal für sechs Stunden fest- genommen worden. In seinem Arbeitsleben sei er immer wieder als religi- ons- oder glaubenslos angesprochen worden. Er denke, dass er aus sol- chen Gründen auch von der Arbeit entlassen worden sei. In den Jahren 2021 und 2022 sei er praktisch überall, wo es an Stationen Polizisten oder Wachpersonal gegeben habe, überprüft worden. Auf sei- nem Arbeitsweg sei er häufig von zivilen Polizisten angehalten und kontrol- liert worden. Bei einer Newroz- und einer 1.-Mai-Feierlichkeit sei es eben- falls zu Konfrontationen mit der Polizei gekommen. Er sei jeweils schika- niert, geschlagen, als Terrorist sowie Militärdienstverweigerer beschimpft oder grundlos bis zu einer Stunde in einem Polizeifahrzeug festgehalten worden. Wiederholt habe man ihm Konsequenzen angedroht. Sein Onkel G._______ sei bei einer Polizeikontrolle nach dem Newroz-Fest von 2021 oder 2022 denn auch tatsächlich festgenommen worden. Anschliessend hätten er (der Beschwerdeführer) und sein Onkel bemerkt, dass sie be- schattet worden seien. Diese ständigen Kontrollen hätten ihn psychisch sehr belastet, sodass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Weil die Lage unerträglich gewesen sei, habe er sich schliesslich entschie- den, aus der Türkei auszureisen. Am (…) 2022 hätten er und sein Onkel G._______ sich beim Menschenrechtsverein (IHD, Insan Haklari Dernegi; Anmerkung BVGer) angemeldet und einen Bericht über die ständigen Kon- trollen, die Bedrohungen und die Gewalt der Polizei geschrieben. Bevor sie beide die Türkei verlassen hätten, habe er einen Anwalt beauftragt, in sei- nem und im Namen seines Onkels G._______ bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige einzureichen. Sie hätten die Polizei nicht direkt anzeigen
D-8960/2025 Seite 4 können, weil sie bedroht worden seien und es noch mehr Probleme gebe, wenn man die Behörden anzeige. Nachdem er in der Schweiz angekom- men sei, habe der Anwalt für ihn die Anzeige in der Türkei erstattet. Die Staatsanwaltschaft sei auf die Anzeige nicht eingetreten und habe einen Nichteintretensentscheid erlassen. Sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, befürchte er, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und er inhaftiert werden könnte, weil er die Türkei aus dem Ausland angeschwärzt und sich beim IHD angemeldet habe. Hinzu komme, dass er keinen Mili- tärdienst geleistet habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass er gezwungen werde, Militärdienst zu leisten. Er könne an die Grenze zu Gefechten ver- setzt werden, wo er unter Umständen getötet werden könnte. Die Türkei habe er am (…) 2022 illegal per Flugzeug verlassen. Er habe mit gefälschten Dokumenten ausreisen müssen. Via L._______ sei er mit dem Auto am 13. September 2022 zusammen mit seinem Onkel G._______ in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich seiner Gesundheit machte er (der Beschwerdeführer) geltend, dass es ihm in den Jahren 2021 und 2022 psychisch nicht so gut gegangen sei. Er sei auch einige Zeit in Behandlung gewesen und habe Medikamente einnehmen müssen. Eine Diagnose habe er in der Türkei jedoch nicht er- halten. Drei oder vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz sei die Gendar- merie bei seinen Eltern gewesen und habe gefragt, wo er sei. Etwa im (…) 2024 sei sein Vater auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Er sei erneut nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Er (der Beschwerde- führer) wisse nicht, wieso er gesucht werde. Es könnte aber mit dem Mili- tärdienst zusammenhängen. In der Schweiz sei er im M._______, dem kurdischen Verein, aktiv. Eine besondere Rolle im Verein habe er nicht. Er habe an verschiedenen Ver- anstaltungen teilgenommen. Wenn es an diesen Veranstaltungen Infor- manten für den türkischen Staat gebe, bestehe für ihn eine zusätzliche Ge- fahr in die Türkei zurückzukehren. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte im Original sowie zahlreiche Dokumente inklusive Übersetzungen ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. der angefochtenen Verfü- gung).
D-8960/2025 Seite 5 B.c Das SEM konsultierte die Asylakten seiner Onkel H._______ und G._______. B.d Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 gewährte das SEM seiner Rechts- vertretung die vollständige Akteneinsicht. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 (eröffnet am 21. Ok- tober 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2022 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- staat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkäme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit vom 1. Oktober 2025 datierter Eingabe (Poststempel vom 20. Novem- ber 2025) seines Rechtsvertreters liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Asylentscheid vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben. Der Beschwerdefüh- rer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar ist. Die Vor- instanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichner (recte: die Unter- zeichnende) als amtlicher Rechtsbeistand (recte: amtliche Rechtsbeistän- din) zu bestellen. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Kurdischen Kulturvereins N._______ vom 18. April 2025 betreffend die Mitgliedschaft des Beschwer- deführers und eine schriftliche Erklärung seines Vaters vom 7. November
D-8960/2025 Seite 6 2025 über die von der Familie erlebten staatlichen Repressionen einge- reicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schrei- ben vom 21. November 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies seine Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte ihn auf, bis zum 17. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 12. Dezember 2025 ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 festge- halten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Be- schwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-8960/2025 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe in der ersten Anhörung geltend gemacht, er sei zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus der Türkei das letzte Mal in J._______ kon- trolliert und dabei gefragt worden, weshalb er keinen Militärdienst geleistet habe und ob er ein Terrorist sei. In der zweiten Anhörung habe er hingegen gesagt, dass die Bedrohungen, Kontrollen und Erniedrigungen drei, vier Monate vor seiner Flucht extrem zugenommen hätten. Er sei überall auf- gegriffen worden, egal wo er gewesen sei. Diese Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen kurz vor seiner Ausreise seien nicht miteinander vereinbar. Sollten die Kontrollen in den Monaten vor der Ausreise tatsächlich derart zugenommen haben, könne angenommen werden, dass sich die letzte Kontrolle in der Türkei nicht zwei bis drei Monate vor der Ausreise ereignet habe. Die widersprüchlichen Aussagen würden die Anzahl der Polizeikon- trollen kurz vor seiner Ausreise als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Es könne daher darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitsele- mente aufzuführen. Seine Aussagen seien jedoch teilweise unpräzise ge- wesen und er sei nicht immer in der Lage gewesen, konkrete Daten zu den von ihm erlebten Vorfällen zu machen. Eine spätere Geltendmachung wei- terer Unglaubhaftigkeitselemente bleibe ausdrücklich vorbehalten. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen, wonach seine Familie aufgrund grossen staatlichen Druckes das Dorf habe verlassen müssen, er in der Schule durch die Lehrpersonen Gewalt erlebt habe, weil er noch kein Tür- kisch habe sprechen können und gezwungen worden sei, Türkisch zu spre- chen, er das Studium an der Universität habe abbrechen müssen, weil er politisch aktiv gewesen sei, er verschiedene Schwierigkeiten mit anders- denkenden Personen gehabt habe und er ausgegrenzt und diskriminiert worden sei, führt das SEM aus, diese Behelligungen hätten sich lange
D-8960/2025 Seite 8 bevor er die Türkei verlassen habe ereignet. Sie könnten somit nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise angesehen werden. Es fehlt an einem zeitlich genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Der Um- stand, dass er danach noch mehrere Jahre in der Türkei gelebt habe, lege nahe, dass dies nicht die entscheidenden Ursachen für seine Ausreise ge- wesen waren. Demzufolge seien die erlebten Diskriminierungen als Kurde beziehungsweise Alawit in der Kindheit, der Schulzeit beziehungsweise im Studium – unabhängig von der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Hinsichtlich gewisser seiner Schilderungen bleibe festzuhalten, dass die Vorkommnisse nur seinen Onkel G._______ betroffen hätten, so zum Bei- spiel die Festnahme seines Onkels nach den Newroz-Feierlichkeiten. An einer individuellen Verfolgung fehle es beispielsweise auch, soweit er gel- tend mache, er habe 2021 oder 2022 an einem Newroz-Fest in I._______ teilgenommen, bei welchem die Polizei die Teilnehmer umzingelt und kon- trolliert habe. Viele Teilnehmer seien geschlagen worden, weil sie eupho- risch Newroz-Sprüche ausgesprochen und sich amüsiert hätten. Ein Teil der Teilnehmer sei auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Auf die Frage, welche aktuellen Probleme seine Familie mit den Behörden habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass der Staat genau dasselbe mache, was er bei Kurden und Alawiten allgemein mache. Auch andere alawitisch-kurdische Familien seien von derartigen Problemen betroffen. Ebenso fehle es an einer individuellen Verfolgung, soweit er geltend ma- che, dass alles, was er erlebt habe, mit seiner Familie zusammenhänge und auch Onkel und Cousins «all diesen Druck durchgemacht» hätten. Die erwähnten Beispiele würden zeigen, dass es diesen Asylvorbringen an der individuellen Gezieltheit gegen seine Person fehle. Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er sei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und der religiösen Minderheit der Alawiten von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden. Er sei ins- besondere bei Kontrollen durch die Polizei während mindestens zwei Jah- ren immer wieder bedroht und beleidigt worden. Auch Gewalt sei angewen- det worden. Auf Nachfrage habe er gesagt, dass er keine Angaben zur An- zahl der Kontrollen im Jahr 2021 habe machen können, es sei aber «min- destens alle zwei Tage» gewesen. Zwischen 2021 und 2022 habe er aus- serdem bemerkt, dass er von der Polizei beobachtet worden sei. Die Poli- zei habe ihn und seinen Onkel auf der Strasse zwei Mal angehalten, als er zur Arbeit habe gehen wollen. Später hätten die gleichen Polizisten ihn zwei Mal in Zivil im Auto angehalten und kontrolliert. Auch in seinem
D-8960/2025 Seite 9 Arbeitsleben sei er von Schikanierungen betroffen gewesen. Er vermute unter anderem, dass er deshalb von der Arbeit entlassen worden sei und nicht aus den vom Arbeitgeber genannten Gründen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – so erscheine namentlich die geltend gemachte Anzahl von über 180 Polizeikontrollen innert Jahresfrist unrealis- tisch – sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei bekanntermassen Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat- land verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Süd- osten der Türkei, betroffen seien. Es sei nachvollziehbar, dass die von ihm geltend gemachten Polizeikontrollen für ihn belastend gewesen sein könn- ten. Dennoch würden sie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus- gehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Schikanen und Be- nachteiligungen anlässlich von Polizeikontrollen und an seiner Arbeitsstelle seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei sodann das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär- dienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolge in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffe- nen. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen wür- den gemäss dem Gericht dabei keine Rolle spielen. Es würden keine An- zeichen dafür vorliegen, dass Kurden anders als eine andere Ethnie be- handelt würden. Daher seien strafrechtliche oder disziplinarische Mass- nahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienst- pflicht grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswid- rige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Das Bundesverwaltungsge- richt habe in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass der Einzug in den Mi- litärdienst aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs keine asyl- rechtliche Relevanz habe und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufe- nen dabei keine Rolle spiele. Das Gericht habe im Falle eines kurdischen Wehrdienstverweigerers aus der Türkei entschieden, die Türkei würde Kur- den speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Urteil des BVGer D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 7.2 m.w.H.). Ein
D-8960/2025 Seite 10 militärstrafrechtliches Vorgehen wegen eines Dienstversäumnisses stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Für nicht geleisteten Militärdienst könne eine Geldstrafe angeordnet werden oder auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Letzteres werde in der Praxis aber nicht gemacht, weil es viele Wehrdienstverwei- gerer gebe. Da in der Türkei bis heute kein strafrechtliches Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei und auch seine Familie nicht über ein exponiertes politisches Profil verfüge, sei nicht davon auszu- gehen, dass ihm – im Falle eines militärstrafrechtlichen Verfahrens – etwas angelastet werden würde. Er habe ferner geltend gemacht, dass das – un- übersetzte – Beweismittel 13 belege, dass er im März 2022 aufgrund sei- ner Gesundheit seinen Militärdienst um ein Jahr verschoben habe. Im Folgejahr sei er erneut zum Militärdienst einberufen worden. Der Aufschub seines Militärdienstes spreche für ein regelkonformes Vorgehen der Mili- tärbehörden und keineswegs für eine Diskriminierung. Daran ändere auch sein Vorbringen, dass er ein Jahr später erneut zum Militärdienst einberu- fen worden sei, nichts. Zusammenfassend sei seine Wehrdienstverweige- rung gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen wegen der Dienstversäumnis stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich könne aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP zwar nicht ausge- schlossen werden, dass es tatsächlich zu behördlichen Kontrollen gekom- men sei, bei welchen bekannt gewesen sei, dass er sich für die Partei en- gagiert habe, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Seine vorgebrachten Tätigkeiten für die HDP und das daraus resultierende Interesse der Behörden an ihm würden indessen nicht genügen, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, sei er doch namentlich kein Mitglied der Partei gewesen. Auch aufgrund seiner Kon- taktaufnahme mit dem IHD und der anschliessenden Anzeige bei der Staatsanwaltschaft J._______ könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, auch wenn es sich beim IHD um eine legale Vereinigung handle und er aus rechtlicher Sicht Anzeige habe erstatten dürfen. Dass er Kontakt zum IHD gehabt habe und deshalb behördlich registriert worden sein könnte, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er erst im Juni 2022 und damit kurz vor seiner Ausreise das erste Mal Kontakt mit
D-8960/2025 Seite 11 dem Menschenrechtsverein gehabt habe. Ausserdem sei er kein Mitglied des Vereins gewesen. Zusammenfassend bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden oder dass Personen, die sich als Polizisten aus- geben würden, etwas mit ihm machen würden, lediglich aufgrund seines Engagements für die HDP oder seiner Kontaktaufnahme mit dem IHD ver- wirklichen werde. An dieser Einschätzung ändere auch die Einstellung des Verfahrens, welches er angestossen habe, nichts. Diesbezüglich sei zu er- wähnen, dass er gemäss eigener Aussage lediglich einmal während seiner Studienzeiten für sechs Stunden inhaftiert worden sei. Ein Verfahren sei gegen ihn nie eröffnet worden. Auch wenn er geltend mache, eine politisch engagierte Familie zu haben, habe er die Frage, ob jemals Strafverfahren gegen Familienangehörige von ihm eingeleitet worden seien, damit beant- wortet, dass er es nicht so genau wisse. Diese Angaben würden dafürspre- chen, dass er über kein politisches Profil verfüge, das ein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nach sich ziehe. Es bleibe anzumerken, dass in der Türkei gegen seinen Onkel H._______ ein strafrechtliches Verfahren geführt werde beziehungsweise geführt wor- den sei. Die Konsultation des Asyldossiers habe ergeben, dass dieses Ver- fahren keinen Bezug zum Beschwerdeführer habe. An der Einschätzung, dass er aufgrund seines Engagements für die HDP und der Kontaktaufnahme mit dem IHD keine künftigen Verfolgungsmass- nahmen zu befürchten habe, vermöge auch sein Vorbringen, dass die Be- hörden nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gefragt bezie- hungsweise seinen Vater auf den Polizeiposten vorgeladen hätten, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Tatsache, dass man von Dritten erfahren habe, dass man gesucht werde, als nicht ausreichen- den Grund für das Vorliegen einer begründeten Gefahr künftiger Verfol- gung. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer den Grund für die Vorladung seines Vaters auf dem Polizeiposten nicht habe nennen können. Angesichts der Tatsache, dass er über kein politisches Profil verfüge, er- schliesse sich eine andauernde Suche nach ihm nicht. Es erscheine un- verhältnismässig, dass die Polizei rund (…) Monate nach der Einstellung des Verfahrens im (…) 2023 wegen seiner Anzeige immer noch nach ihm suche. Des Weiteren bleibe anzumerken, dass es sich vorliegend um Aus- künfte seitens Drittpersonen handle, welche die Vorinstanz entsprechend nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen könne. Informationen, welche auf Hörensagen beruhen würden, seien daher auch zur Annahme der Glaub- haftigkeit eines Sachvortrages nicht geeignet.
D-8960/2025 Seite 12 Mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz mache er schliesslich geltend, er sei in der Schweiz im kurdischen Verein M._______, aktiv. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenom- men, zum Beispiel an Demonstrationen. Eine besondere Rolle habe er je- doch nicht inne. Wenn es Informanten gebe, die mit dem türkischen Staat in Kontakt stünden, bestehe für ihn bei einer Rückkehr in die Türkei eine zusätzliche Gefahr. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens komme das SEM zum Schluss, dass er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine künftige Ver- folgungsmassnahme zu befürchten habe. Wie bereits mehrfach erwähnt, verfüge er über kein politisches Profil, das die Aufmerksamkeit der türki- schen Behörden auf sich ziehe. Des Weiteren nehme er im M._______ keine exponierte und leitende Rolle ein. Darüber hinaus sei aufgrund sei- ner exilpolitischen Aktivitäten nie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren ge- gen ihn in der Türkei eingeleitet worden. Der Verdacht seines Anwalts, dass es gegen ihn eine geheime Ermittlung gebe, sei objektiv als Spekulation ohne Beweise zu deklarieren. Es könne deshalb davon ausgegangen wer- den, dass er bezüglich seines Engagements in der Schweiz für den kurdi- schen Verein M._______ nicht das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, deswegen verhaftet oder inhaftiert zu wer- den, verwirkliche. Die geltend gemachte Furcht vor künftigen Verfolgungs- massnahmen wegen der Aktivitäten für die HDP, der Kontaktaufnahme mit dem IHD, dem Kontakt der Behörden zu seiner Familie und seinen exilpo- litischen Aktivitäten halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass seine Vorbringen weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten wür- den.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Glaub- würdigkeitsprüfung der Vorinstanz verfehle den gesetzlichen Rahmen in mehrfacher Hinsicht und beruhe auf einer selektiven, teilweise missver- ständlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. Der Ent- scheid konstruiere angebliche Widersprüche, die bei genauer Betrachtung weder erheblich noch tatsächlich vorhanden seien, und übersehe dabei die innere Konsistenz, die Detailtiefe und die über alle Phasen des Verfahrens hinweg stabile Darstellung des Beschwerdeführers. Zunächst stütze sich die Vorinstanz wesentlich auf den vermeintlichen Widerspruch bezüglich der zeitlichen Einordnung der letzten Polizeikontrollen. Dabei lasse es
D-8960/2025 Seite 13 ausser Acht, dass der Beschwerdeführer die Kontrollen nicht punktuell, sondern als kontinuierliche, sich verstärkende Entwicklung beschrieben habe. Bei Ereignissen, die sich über Jahre in repetitiver und belastender Weise wiederhole, sei es völlig üblich, dass Betroffene Reihenfolge, Inten- sität oder zeitliche Einordnung unterschiedlich schildere. Die Rechtspre- chung betone, dass nicht die exakte Chronologie, sondern die Plausibilität und Kohärenz des Kerngeschehens entscheidend sei. Ebenso rechtsfeh- lerhaft sei die vorinstanzliche Annahme, die Angaben des Beschwerdefüh- rers seien «übertreibend», weil eine hohe Zahl an Kontrollen «abwegig» erscheine. Derartige Mutmassungen würden keine Tatsachenfeststellung ersetzen. Die Menschenrechtslage in der Türkei – insbesondere im Um- gang mit kurdischen Männern in urbanen Gebieten – dokumentiere seit Jahren eine überproportionale Polizeipräsenz, häufige Personenkontrol- len, Schikanen sowie rassifizierende Sicherheitspraktiken. Die schweizeri- sche Rechtsprechung habe diese strukturellen Besonderheiten wiederholt anerkannt und die intensive polizeiliche Überwachung kurdischer Männer als realitätsnah beurteilt. Schliesslich verkenne das SEM, dass die Aussa- gen des Beschwerdeführers durch externe Belege gestützt würden. Die Beschwerde beim Menschenrechtsverein IHD dokumentiere Gewalt und Drohungen; die Aussage des Onkels belege eine systematische Überwa- chung; und die nachträglichen polizeilichen Nachfragen nach seiner Aus- reise würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden gestanden sei. Nach der Rechtsprechung müssten entlastende oder be- stätigende Beweismittel zwingend in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Dass die Vorinstanz diese Elemente ignoriere, verstosse sowohl gegen den Untersuchungsgrundsatz, wie auch gegen die Pflicht zur objek- tiven Sachverhaltsfeststellung. Insgesamt basiere die negative Glaubwür- digkeitsüberprüfung der Vorinstanz nicht auf tatsächlichen Widersprüchen, sondern auf einer überzogenen Erwartung an Detailpräzision, einer kon- textlosen Bewertung der Ausführungen und einer selektiven Ignorierung bekräftigender Elemente. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen von Art. 7 AsylG klar erfüllen und seien als glaubhaft zu qualifizieren. Das SEM verkenne die Bedeutung der frühen und über Jahre hinweg er- lebten Diskriminierungen, Bedrohungen und Übergriffe in gravierender Weise, indem sie diese als «zeitlich zu weit entfernt» und «irrelevant» qua- lifiziere. Die Vorinstanz übersehe, dass die frühen Erfahrungen des Be- schwerdeführers seine psychische Verletzlichkeit erheblich beeinflusst hät- ten. Eine Person, die bereits in jungen Jahren systematische Ausgrenzung, Stigmatisierung und familiäre Bedrohungen erlebt habe, reagiere
D-8960/2025 Seite 14 verständlicherweise besonders sensibel auf spätere Gewalt. Dieser Um- stand hätte in der Würdigung berücksichtigt werden müssen, sei aber voll- ständig ausgeblendet worden. In der Gesamtbetrachtung handle es sich bei den frühen Erlebnissen weder um irrelevante Einzelereignisse noch um zeitlich abgetrennte Vorkommnisse, sondern um den Ursprung eines Ver- folgungsprofils, das sich bis zur Ausreise des Beschwerdeführers durchge- hend fortgesetzt und verstärkt habe. Die vorinstanzliche Würdigung sei da- her unvollständig, kontextblind und widerspreche dem flüchtlingsrechtli- chen Grundsatz, wonach Vorgeschichte, Identität und langfristige Verfol- gungsdynamik integrale Bestandteile der Risikoanalyse seien. Die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der familiären und gruppenbezo- genen Verfolgungsdynamik vollständig, indem sie die gegen den Be- schwerdeführer und seine Verwandten gerichteten staatlichen Massnah- men als «nicht individuell genug» abtue. Die Situation des Beschwerdefüh- rers sei geradezu exemplarisch für eine kollektiv begründete, aber indivi- duell manifestierte Gefährdungslage: Er stamme aus einer kurdisch-alevi- tischen Familie, die bereits in seiner Kindheit Ziel staatlicher Schikanen ge- wesen sei und ihr Dorf aufgrund politischer und ethnischer Feindseligkeiten habe verlassen müssen. Die familiäre Vorgeschichte sei nicht blosse Hin- tergrundinformation, sondern präge unmittelbar die staatliche Wahrneh- mung und Behandlung des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er ge- meinsam mit seinem Onkel kontrolliert worden sei, dass er dieselben Be- schimpfungen («PKK-Anhänger», «Verräter») habe anhören müssen und dass er bei einer Kontrolle habe fliehen müssen, zeige klar, dass die Polizei ihn nicht als zufällige Begleitperson, sondern als Teil desselben Feindbildes wahrnehme. Die Vorinstanz ignoriere damit die zentralen Hinweise auf eine individuelle Zielerfassung, die sich aus der Kombination ethnischer Zuge- hörigkeit, familiärer Assoziation und tatsächlicher polizeilicher Behandlung ergebe. Besonders gravierend sei, dass die Vorinstanz die polizeilichen Nachforschungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers als «Hören- sagen» abtue. Ebenso verkenne sie, dass eine Verfolgung nicht erst dann individuell werde, wenn es zu gerichtlichen Akten oder formellen Anzeigen komme. Weiter ignoriere die Vorinstanz, dass die Zugehörigkeit zu einer mehrfach marginalisierten Gruppe, kurdisch, alevitisch, politisch oppositio- nell, keine bloss diffuse oder theoretische Gefährdung darstelle. Vielmehr handle es sich um ein dreifaches Risikoprofil, das in der Türkei regelmässig zu individualisierten Repressionen führe. Die vorinstanzliche Würdigung trenne somit künstlich, was in der Realität untrennbar miteinander verfloch- ten sei. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach die vom Beschwerdeführer erlebten polizeilichen Kontrollen, Drohungen und körperlichen Übergriffe
D-8960/2025 Seite 15 «nicht ernsthaft genug» seien, um asylrelevant zu sein, widerspreche so- wohl der dokumentierten Menschenrechtslage in der Türkei als auch den flüchtlingsrechtlichen Kriterien zu Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK. Die herab- stufende Beurteilung der Ereignisse verkenne sowohl die Intensität der er- lebten Gewalt als auch deren systematischen und zielgerichteten Charak- ter. Besonders schwerwiegend sei, dass die Vorinstanz die Ereignisse los- gelöst voneinander und ohne die notwendige Gesamtschau betrachte. Die Vorinstanz widerspreche der anerkannten flüchtlingsrechtlichen Praxis, in- dem es systematische Übergriffe künstlich atomisiere und dadurch ihre Ernsthaftigkeit verkenne. Darüber hinaus werde die besondere Situation des Beschwerdeführers vollständig ausgeblendet. Die Vorinstanz messe den Drohungen keine Bedeutung zu, obwohl diese in der flüchtlingsrecht- lichen Bewertung einen zentralen Stellenwert einnehmen würden. Schliesslich sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die erlebten Eingriffe «kein asylrelevantes Ausmass» erreichen würden, mit dem Schutzzweck des Asylrechts unvereinbar. Die vorinstanzliche Beurteilung zur Wehrdienstproblematik des Beschwer- deführers sei in mehrfacher Hinsicht sachlich unzutreffend, unvollständig und rechtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer entspreche exakt dem Pro- fil jener jungen Männer, die im Militär als «unzuverlässig», «illoyal», «poli- tisch verdächtig» oder «potenziell oppositionell» markiert würden. Für kur- disch-alevitische Männer würden sich diese Risiken erheblich verdichten. Schliesslich sei die psychische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zwin- gend zu berücksichtigen. Er habe bereits aufgrund staatlicher Gewalt psy- chologisch behandelt werden müssen. Die vorinstanzliche Einschätzung, die exilpolitischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers seien «unbedeutend» und «würden keine staatlichen Re- aktionen auslösen», sei sachlich unzutreffend und widerspreche sowohl der dokumentierten Überwachungspraxis der türkischen Sicherheitsbehör- den als auch der spezifischen Situation des Beschwerdeführers. Die vor- instanzliche Bewertung beruhe auf der irrigen Annahme, nur exponierte Führungspersonen kurdischer Vereine seien gefährdet – ein Argument, das seit Jahren durch Rückkehrfälle, NGO-Dokumentationen und akade- mische Analysen widerlegt sei. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Türkei als politisch missliebig markiert worden. Die exilpolitische Tätigkeit habe deshalb nicht den Charakter eines harmlosen Vereinsbesuchs, son- dern stelle in der Wahrnehmung türkischer Behörden eine Bestätigung sei- ner vermuteten oppositionellen Haltung dar. Schliesslich blende die Vor- instanz völlig aus, dass die exilpolitische Tätigkeit nicht isoliert betrachtet
D-8960/2025 Seite 16 werden dürfe. In Kombination mit kurdisch-alevitischer Identität, familiärer Vorverfolgung, polizeilicher Stigmatisierung, Gewissensverweigerung und psychischer Vulnerabilität entstehe ein Risikoprofil, dessen politische Inter- pretation in der Türkei nahezu vorprogrammiert sei. Insgesamt sei festzu- halten, dass die vorinstanzliche Einschätzung ein unzutreffendes und ver- altetes Verständnis exilpolitischer Gefährdung widerspiegle. Eine entspre- chende Teilnahmebestätigung des kurdischen Kulturvereins werde mit der Beschwerde eingereicht.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtspre- chung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die be- hauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künfti- ger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt in seiner Verfügung vollständig und richtig festgestellt hat. Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
D-8960/2025 Seite 17 Sachverhalts durch die Vorinstanz zutrifft oder nicht, ist allein eine Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das ohnehin nicht weiter begründete Subeventualbegeh- ren, es sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.2.1 In der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde festgehal- ten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu be- stätigen. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfas- sung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in einen unauflösbaren Widerspruch verstrickt, indem er anlässlich der Anhörungen einerseits geltend machte, er sei das letzte Mal zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus der Türkei in J._______ kontrolliert und dabei gefragt worden, weshalb er keinen Mi- litärdienst geleistet habe und ob er ein Terrorist sei (vgl. SEM-act. […]-11/13 F71), während er andererseits erklärte, dass die Bedrohungen, Kontrollen und Erniedrigungen drei, vier Monate vor seiner Flucht extrem zugenom- men hätten (vgl. SEM-act. […]-27/14 F56). Entweder trifft das eine oder das andere zu. Beides gleichzeitig kann jedoch nicht den Tatsachen ent- sprechen. Mit dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe eine kontinuierliche, sich verstärkende Entwicklung beschrieben, und bei Ereignissen, die sich über Jahre in repetitiver und belastender Weise wiederholen würden, sei es üblich, dass Betroffene Reihenfolge, Intensität oder zeitliche Einordnung unterschiedlich schilderten, wird dieser Wider- spruch nicht entkräftet. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Einwand, wonach die negative Glaubwürdigkeitsüberprüfung der Vor- instanz nicht auf tatsächlichen Widersprüchen, sondern auf einer überzo- genen Erwartung an Detailpräzision, einer kontextlosen Bewertung der Ausführungen und einer selektiven Ignorierung bekräftigender Elemente beruhe, ist vollends aus der Luft gegriffen.
E. 6.2.3 Auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Menschenrechtslage in der Türkei und zum Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers sind nicht
D-8960/2025 Seite 18 geeignet, zu einer in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer erlittenen Schikanen – soweit sie nicht ohnehin zu weit zurückliegen, um als für die Ausreise kausal betrachtet zu werden – nicht gezielt gegen seine Person gerichtet haben oder aber nicht die notwendige Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich erheblich eingestuft zu werden. Weder sein Enga- gement für die HDP noch seine sonstigen politischen Aktivitäten, noch sein familiärer Hintergrund, noch der Umstand, dass er mit dem IHD in Kontakt getreten ist und bei der Staatsanwaltschaft Anzeige eingereicht hat, haben dazu geführt, dass sich die Behörden veranlasst gesehen hätten, Mass- nahmen gegen ihn zu ergreifen. Wie er selbst zu Protokoll gab, ist in der Türkei denn auch nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. SEM- act. […]-11/13 F80 und […]-27/14 F50). Mithin verfügt er offensichtlich nicht über ein politisches Profil, aufgrund dessen er das besondere Augenmerk der Behörden auf sich gezogen hat. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Diese sind niederschwelliger Art und es ist nicht ersichtlich oder anzunehmen, dass die türkischen Behörden von seinem Engagement im Kurdischen Verein und seinen Teilnahmen an Veranstaltungen und De- monstrationen Kenntnis erlangt haben. Schliesslich hat das SEM zutref- fend festgehalten, dass ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen ge- gen den Beschwerdeführer wegen der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlings- rechtlich nicht relevant ist.
E. 6.2.4 Die Einwände und Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in Mutmassungen hinsichtlich möglicher dem Beschwerdefüh- rer aktuell und künftig drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile. Es werden jedoch keine hinreichend konkreten neue Aspekte geltend ge- macht, die mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurtei- lung führen könnten. Die in der Beschwerde erwähnten Berichte bestätigen zwar, dass die türkischen Behörden gegen tatsächlich oder mutmasslich regimekritische Personen konsequent vorgehen, sie belegen aber keine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh- rers. Aus den vom SEM überzeugend dargelegten Gründen, ändert daran auch seine Behauptung, die Behörden hätten nach seiner Ausreise bei sei- ner Familie nach ihm gefragt beziehungsweise, sie hätten seinen Vater auf den Polizeiposten vorgeladen, nichts. Ergänzend anzufügen ist, dass be- gründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vor-
D-8960/2025 Seite 19 liegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es objektiv rechtfertigen würden, ihm begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behör- den zu attestieren. Die weitgehend auf Mutmassungen beruhenden gegen- teiligen Ausführungen in der Beschwerde sind im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach- weisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in ab- sehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlings- rechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwer- deführer im Falle der Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen rechnen muss. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und die einge- reichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Beurteilung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zudem unter Be- rücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere seines psychischen Gesund- heitszustandes ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. ange- fochtene Verfügung, Ziff. III). Die Erwägungen der Vorinstanz, auf die ver- wiesen werden kann, sind zutreffend. Eine Anordnung der vorläufigen
D-8960/2025 Seite 20 Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Dezember 2025 in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-8960/2025 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8960/2025 law/blp Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Senay Ekinci, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 3. November 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 2. April 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er gehöre der Ethnie der Kurden und der religiösen Minderheit der Alawiten an. Er sei in der Stadt C._______ in der Provinz D._______ geboren. Das Gymnasium habe er in E._______ besucht und anschliessend ab 2010 drei Jahre an der Universität in F._______ (...) studiert. Das Studium habe er nicht abschliessen können. Zwischen 2016 und 2018 habe er zusammen mit seinem Onkel mütterlicherseits, G._______ (N [...]) und dessen Bruder H._______ (N [...]), in I._______ gewohnt. Letzterer sei 2017 in die Schweiz gekommen. Ab 2018 bis zu seiner Ausreise habe er mit seinem Onkel G._______ zusammen in J._______ gelebt. Seine letzte Meldeadresse in der Türkei sei in K._______ gewesen. Nach der Universität sei er vier bis fünf Jahre als (...) tätig gewesen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er in einem Lebensmittelgeschäft beziehungsweise einem Markt eines Bekannten gearbeitet. Der Verdienst habe gereicht, um sich durchzuschlagen. Er habe vier Geschwister, deren zwei in J._______ und zwei weitere in K._______ leben würden. Seine Eltern würden ebenfalls in K._______ leben. Weitere zahlreiche Verwandte würden in der Türkei wohnen. Aktuell stehe er mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und den Onkel väterlicher- und mütterlicherseits in Kontakt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei aus der Türkei ausgereist, weil er als Kurde und Alawit zunehmenden systematischen Druck erlebt habe. Insbesondere hätten er und seine Onkel immer wieder mit der Polizei zu tun gehabt und seien ständig bedroht worden, auch mit dem Tod. Es sei auch Gewalt angewendet worden. Gründe für diese ständigen Drohungen seien sein politisches Engagement, sein kurdisches Umfeld und der Umstand, dass seine Familie den Behör-den bekannt sei, gewesen. Die Polizei habe ihn gekannt oder habe die Na-men von ihm und seinen Onkeln in einem System gehabt. Es könne auch sein, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines Bartes oder weil er den Militärdienst nicht absolviert habe, immer wieder kontrolliert worden sei. Zusätzlich dazu seien seine politischen Ansichten Grund für die Ausreise gewesen. Er habe sich freiwillig für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer) eingesetzt, sei aber kein Mitglied gewesen. Er habe beispielsweise an Veranstaltungen und friedlichen Demonstrationen der Partei teilgenommen. Des Weiteren sei seine Familie eine politisch engagierte Familie. Aktuell erlebe seine Familie durch den Staat die gleichen Probleme, wie andere kurdische und alawitische Familien. Von einem Strafverfahren, welches gegen einen Familienangehörigen eingeleitet worden sei, wisse er nichts. Die Schwierigkeiten als Kurde und Alawit hätten bereits in seiner Kindheit begonnen. Als Kind habe er insbesondere miterlebt, wie seine Familie aufgrund staatlichen Druckes das Dorf habe verlassen müssen. Auch in der Schule und während des Studiums habe er Ausgrenzung und Diskriminierung erlebt und sei einmal für sechs Stunden festgenommen worden. In seinem Arbeitsleben sei er immer wieder als religions- oder glaubenslos angesprochen worden. Er denke, dass er aus solchen Gründen auch von der Arbeit entlassen worden sei. In den Jahren 2021 und 2022 sei er praktisch überall, wo es an Stationen Polizisten oder Wachpersonal gegeben habe, überprüft worden. Auf seinem Arbeitsweg sei er häufig von zivilen Polizisten angehalten und kontrolliert worden. Bei einer Newroz- und einer 1.-Mai-Feierlichkeit sei es ebenfalls zu Konfrontationen mit der Polizei gekommen. Er sei jeweils schikaniert, geschlagen, als Terrorist sowie Militärdienstverweigerer beschimpft oder grundlos bis zu einer Stunde in einem Polizeifahrzeug festgehalten worden. Wiederholt habe man ihm Konsequenzen angedroht. Sein Onkel G._______ sei bei einer Polizeikontrolle nach dem Newroz-Fest von 2021 oder 2022 denn auch tatsächlich festgenommen worden. Anschliessend hätten er (der Beschwerdeführer) und sein Onkel bemerkt, dass sie beschattet worden seien. Diese ständigen Kontrollen hätten ihn psychisch sehr belastet, sodass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Weil die Lage unerträglich gewesen sei, habe er sich schliesslich entschieden, aus der Türkei auszureisen. Am (...) 2022 hätten er und sein Onkel G._______ sich beim Menschenrechtsverein (IHD, Insan Haklari Dernegi; Anmerkung BVGer) angemeldet und einen Bericht über die ständigen Kontrollen, die Bedrohungen und die Gewalt der Polizei geschrieben. Bevor sie beide die Türkei verlassen hätten, habe er einen Anwalt beauftragt, in seinem und im Namen seines Onkels G._______ bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige einzureichen. Sie hätten die Polizei nicht direkt anzeigen können, weil sie bedroht worden seien und es noch mehr Probleme gebe, wenn man die Behörden anzeige. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe der Anwalt für ihn die Anzeige in der Türkei erstattet. Die Staatsanwaltschaft sei auf die Anzeige nicht eingetreten und habe einen Nichteintretensentscheid erlassen. Sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, befürchte er, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und er inhaftiert werden könnte, weil er die Türkei aus dem Ausland angeschwärzt und sich beim IHD angemeldet habe. Hinzu komme, dass er keinen Militärdienst geleistet habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass er gezwungen werde, Militärdienst zu leisten. Er könne an die Grenze zu Gefechten versetzt werden, wo er unter Umständen getötet werden könnte. Die Türkei habe er am (...) 2022 illegal per Flugzeug verlassen. Er habe mit gefälschten Dokumenten ausreisen müssen. Via L._______ sei er mit dem Auto am 13. September 2022 zusammen mit seinem Onkel G._______ in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich seiner Gesundheit machte er (der Beschwerdeführer) geltend, dass es ihm in den Jahren 2021 und 2022 psychisch nicht so gut gegangen sei. Er sei auch einige Zeit in Behandlung gewesen und habe Medikamente einnehmen müssen. Eine Diagnose habe er in der Türkei jedoch nicht erhalten. Drei oder vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz sei die Gendarmerie bei seinen Eltern gewesen und habe gefragt, wo er sei. Etwa im (...) 2024 sei sein Vater auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Er sei erneut nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Er (der Beschwerdeführer) wisse nicht, wieso er gesucht werde. Es könnte aber mit dem Militärdienst zusammenhängen. In der Schweiz sei er im M._______, dem kurdischen Verein, aktiv. Eine besondere Rolle im Verein habe er nicht. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Wenn es an diesen Veranstaltungen Informanten für den türkischen Staat gebe, bestehe für ihn eine zusätzliche Gefahr in die Türkei zurückzukehren. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original sowie zahlreiche Dokumente inklusive Übersetzungen ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. der angefochtenen Verfügung). B.c Das SEM konsultierte die Asylakten seiner Onkel H._______ und G._______. B.d Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 gewährte das SEM seiner Rechtsvertretung die vollständige Akteneinsicht. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 (eröffnet am 21. Oktober 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2022 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkäme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit vom 1. Oktober 2025 datierter Eingabe (Poststempel vom 20. Novem-ber 2025) seines Rechtsvertreters liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Asylentscheid vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar ist. Die Vor-instanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichner (recte: die Unterzeichnende) als amtlicher Rechtsbeistand (recte: amtliche Rechtsbeiständin) zu bestellen. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Kurdischen Kulturvereins N._______ vom 18. April 2025 betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und eine schriftliche Erklärung seines Vaters vom 7. November 2025 über die von der Familie erlebten staatlichen Repressionen eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. November 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte ihn auf, bis zum 17. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 12. Dezember 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung geltend gemacht, er sei zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus der Türkei das letzte Mal in J._______ kontrolliert und dabei gefragt worden, weshalb er keinen Militärdienst geleistet habe und ob er ein Terrorist sei. In der zweiten Anhörung habe er hingegen gesagt, dass die Bedrohungen, Kontrollen und Erniedrigungen drei, vier Monate vor seiner Flucht extrem zugenommen hätten. Er sei überall aufgegriffen worden, egal wo er gewesen sei. Diese Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen kurz vor seiner Ausreise seien nicht miteinander vereinbar. Sollten die Kontrollen in den Monaten vor der Ausreise tatsächlich derart zugenommen haben, könne angenommen werden, dass sich die letzte Kontrolle in der Türkei nicht zwei bis drei Monate vor der Ausreise ereignet habe. Die widersprüchlichen Aussagen würden die Anzahl der Polizeikontrollen kurz vor seiner Ausreise als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Es könne daher darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufzuführen. Seine Aussagen seien jedoch teilweise unpräzise gewesen und er sei nicht immer in der Lage gewesen, konkrete Daten zu den von ihm erlebten Vorfällen zu machen. Eine spätere Geltendmachung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente bleibe ausdrücklich vorbehalten. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen, wonach seine Familie aufgrund grossen staatlichen Druckes das Dorf habe verlassen müssen, er in der Schule durch die Lehrpersonen Gewalt erlebt habe, weil er noch kein Türkisch habe sprechen können und gezwungen worden sei, Türkisch zu sprechen, er das Studium an der Universität habe abbrechen müssen, weil er politisch aktiv gewesen sei, er verschiedene Schwierigkeiten mit andersdenkenden Personen gehabt habe und er ausgegrenzt und diskriminiert worden sei, führt das SEM aus, diese Behelligungen hätten sich lange bevor er die Türkei verlassen habe ereignet. Sie könnten somit nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise angesehen werden. Es fehlt an einem zeitlich genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Der Umstand, dass er danach noch mehrere Jahre in der Türkei gelebt habe, lege nahe, dass dies nicht die entscheidenden Ursachen für seine Ausreise ge-wesen waren. Demzufolge seien die erlebten Diskriminierungen als Kurde beziehungsweise Alawit in der Kindheit, der Schulzeit beziehungsweise im Studium - unabhängig von der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich gewisser seiner Schilderungen bleibe festzuhalten, dass die Vorkommnisse nur seinen Onkel G._______ betroffen hätten, so zum Beispiel die Festnahme seines Onkels nach den Newroz-Feierlichkeiten. An einer individuellen Verfolgung fehle es beispielsweise auch, soweit er geltend mache, er habe 2021 oder 2022 an einem Newroz-Fest in I._______ teilgenommen, bei welchem die Polizei die Teilnehmer umzingelt und kontrolliert habe. Viele Teilnehmer seien geschlagen worden, weil sie euphorisch Newroz-Sprüche ausgesprochen und sich amüsiert hätten. Ein Teil der Teilnehmer sei auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Auf die Frage, welche aktuellen Probleme seine Familie mit den Behörden habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass der Staat genau dasselbe mache, was er bei Kurden und Alawiten allgemein mache. Auch andere alawitisch-kurdische Familien seien von derartigen Problemen betroffen. Ebenso fehle es an einer individuellen Verfolgung, soweit er geltend mache, dass alles, was er erlebt habe, mit seiner Familie zusammenhänge und auch Onkel und Cousins «all diesen Druck durchgemacht» hätten. Die erwähnten Beispiele würden zeigen, dass es diesen Asylvorbringen an der individuellen Gezieltheit gegen seine Person fehle. Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er sei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und der religiösen Minderheit der Alawiten von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden. Er sei insbesondere bei Kontrollen durch die Polizei während mindestens zwei Jahren immer wieder bedroht und beleidigt worden. Auch Gewalt sei angewendet worden. Auf Nachfrage habe er gesagt, dass er keine Angaben zur Anzahl der Kontrollen im Jahr 2021 habe machen können, es sei aber «mindestens alle zwei Tage» gewesen. Zwischen 2021 und 2022 habe er ausserdem bemerkt, dass er von der Polizei beobachtet worden sei. Die Polizei habe ihn und seinen Onkel auf der Strasse zwei Mal angehalten, als er zur Arbeit habe gehen wollen. Später hätten die gleichen Polizisten ihn zwei Mal in Zivil im Auto angehalten und kontrolliert. Auch in seinem Arbeitsleben sei er von Schikanierungen betroffen gewesen. Er vermute unter anderem, dass er deshalb von der Arbeit entlassen worden sei und nicht aus den vom Arbeitgeber genannten Gründen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - so erscheine namentlich die geltend gemachte Anzahl von über 180 Polizeikontrollen innert Jahresfrist unrealis-tisch - sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei bekanntermassen Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen-rechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Es sei nachvollziehbar, dass die von ihm geltend gemachten Polizeikontrollen für ihn belastend gewesen sein könnten. Dennoch würden sie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen anlässlich von Polizeikontrollen und an seiner Arbeitsstelle seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei sodann das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolge in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen würden gemäss dem Gericht dabei keine Rolle spielen. Es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass Kurden anders als eine andere Ethnie behandelt würden. Daher seien strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass der Einzug in den Militärdienst aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs keine asylrechtliche Relevanz habe und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spiele. Das Gericht habe im Falle eines kurdischen Wehrdienstverweigerers aus der Türkei entschieden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Urteil des BVGer D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 7.2 m.w.H.). Ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen eines Dienstversäumnisses stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Für nicht geleisteten Militärdienst könne eine Geldstrafe angeordnet werden oder auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Letzteres werde in der Praxis aber nicht gemacht, weil es viele Wehrdienstverwei-gerer gebe. Da in der Türkei bis heute kein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei und auch seine Familie nicht über ein exponiertes politisches Profil verfüge, sei nicht davon auszugehen, dass ihm - im Falle eines militärstrafrechtlichen Verfahrens - etwas angelastet werden würde. Er habe ferner geltend gemacht, dass das - unübersetzte - Beweismittel 13 belege, dass er im März 2022 aufgrund seiner Gesundheit seinen Militärdienst um ein Jahr verschoben habe. Im Folgejahr sei er erneut zum Militärdienst einberufen worden. Der Aufschub seines Militärdienstes spreche für ein regelkonformes Vorgehen der Militärbehörden und keineswegs für eine Diskriminierung. Daran ändere auch sein Vorbringen, dass er ein Jahr später erneut zum Militärdienst einberufen worden sei, nichts. Zusammenfassend sei seine Wehrdienstverweigerung gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen wegen der Dienstversäumnis stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich könne aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu behördlichen Kontrollen gekommen sei, bei welchen bekannt gewesen sei, dass er sich für die Partei engagiert habe, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Seine vorgebrachten Tätigkeiten für die HDP und das daraus resultierende Interesse der Behörden an ihm würden indessen nicht genügen, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, sei er doch namentlich kein Mitglied der Partei gewesen. Auch aufgrund seiner Kontaktaufnahme mit dem IHD und der anschliessenden Anzeige bei der Staatsanwaltschaft J._______ könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, auch wenn es sich beim IHD um eine legale Vereinigung handle und er aus rechtlicher Sicht Anzeige habe erstatten dürfen. Dass er Kontakt zum IHD gehabt habe und deshalb behördlich registriert worden sein könnte, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er erst im Juni 2022 und damit kurz vor seiner Ausreise das erste Mal Kontakt mit dem Menschenrechtsverein gehabt habe. Ausserdem sei er kein Mitglied des Vereins gewesen. Zusammenfassend bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden oder dass Personen, die sich als Polizisten ausgeben würden, etwas mit ihm machen würden, lediglich aufgrund seines Engagements für die HDP oder seiner Kontaktaufnahme mit dem IHD verwirklichen werde. An dieser Einschätzung ändere auch die Einstellung des Verfahrens, welches er angestossen habe, nichts. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass er gemäss eigener Aussage lediglich einmal während seiner Studienzeiten für sechs Stunden inhaftiert worden sei. Ein Verfahren sei gegen ihn nie eröffnet worden. Auch wenn er geltend mache, eine politisch engagierte Familie zu haben, habe er die Frage, ob jemals Strafverfahren gegen Familienangehörige von ihm eingeleitet worden seien, damit beantwortet, dass er es nicht so genau wisse. Diese Angaben würden dafürsprechen, dass er über kein politisches Profil verfüge, das ein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nach sich ziehe. Es bleibe anzumerken, dass in der Türkei gegen seinen Onkel H._______ ein strafrechtliches Verfahren geführt werde beziehungsweise geführt worden sei. Die Konsultation des Asyldossiers habe ergeben, dass dieses Verfahren keinen Bezug zum Beschwerdeführer habe. An der Einschätzung, dass er aufgrund seines Engagements für die HDP und der Kontaktaufnahme mit dem IHD keine künftigen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, vermöge auch sein Vorbringen, dass die Behörden nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gefragt beziehungsweise seinen Vater auf den Polizeiposten vorgeladen hätten, nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Tatsache, dass man von Dritten erfahren habe, dass man gesucht werde, als nicht ausreichenden Grund für das Vorliegen einer begründeten Gefahr künftiger Verfolgung. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer den Grund für die Vorladung seines Vaters auf dem Polizeiposten nicht habe nennen können. Angesichts der Tatsache, dass er über kein politisches Profil verfüge, erschliesse sich eine andauernde Suche nach ihm nicht. Es erscheine unverhältnismässig, dass die Polizei rund (...) Monate nach der Einstellung des Verfahrens im (...) 2023 wegen seiner Anzeige immer noch nach ihm suche. Des Weiteren bleibe anzumerken, dass es sich vorliegend um Auskünfte seitens Drittpersonen handle, welche die Vorinstanz entsprechend nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen könne. Informationen, welche auf Hörensagen beruhen würden, seien daher auch zur Annahme der Glaubhaftigkeit eines Sachvortrages nicht geeignet. Mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz mache er schliesslich geltend, er sei in der Schweiz im kurdischen Verein M._______, aktiv. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, zum Beispiel an Demonstrationen. Eine besondere Rolle habe er jedoch nicht inne. Wenn es Informanten gebe, die mit dem türkischen Staat in Kontakt stünden, bestehe für ihn bei einer Rückkehr in die Türkei eine zusätzliche Gefahr. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens komme das SEM zum Schluss, dass er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine künftige Verfolgungsmassnahme zu befürchten habe. Wie bereits mehrfach erwähnt, verfüge er über kein politisches Profil, das die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehe. Des Weiteren nehme er im M._______ keine exponierte und leitende Rolle ein. Darüber hinaus sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn in der Türkei eingeleitet worden. Der Verdacht seines Anwalts, dass es gegen ihn eine geheime Ermittlung gebe, sei objektiv als Spekulation ohne Beweise zu deklarieren. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er bezüglich seines Engagements in der Schweiz für den kurdischen Verein M._______ nicht das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, deswegen verhaftet oder inhaftiert zu werden, verwirkliche. Die geltend gemachte Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen wegen der Aktivitäten für die HDP, der Kontaktaufnahme mit dem IHD, dem Kontakt der Behörden zu seiner Familie und seinen exilpolitischen Aktivitäten halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Glaubwürdigkeitsprüfung der Vorinstanz verfehle den gesetzlichen Rahmen in mehrfacher Hinsicht und beruhe auf einer selektiven, teilweise missverständlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. Der Entscheid konstruiere angebliche Widersprüche, die bei genauer Betrachtung weder erheblich noch tatsächlich vorhanden seien, und übersehe dabei die innere Konsistenz, die Detailtiefe und die über alle Phasen des Verfahrens hinweg stabile Darstellung des Beschwerdeführers. Zunächst stütze sich die Vorinstanz wesentlich auf den vermeintlichen Widerspruch bezüglich der zeitlichen Einordnung der letzten Polizeikontrollen. Dabei lasse es ausser Acht, dass der Beschwerdeführer die Kontrollen nicht punktuell, sondern als kontinuierliche, sich verstärkende Entwicklung beschrieben habe. Bei Ereignissen, die sich über Jahre in repetitiver und belastender Weise wiederhole, sei es völlig üblich, dass Betroffene Reihenfolge, Intensität oder zeitliche Einordnung unterschiedlich schildere. Die Rechtsprechung betone, dass nicht die exakte Chronologie, sondern die Plausibilität und Kohärenz des Kerngeschehens entscheidend sei. Ebenso rechtsfehlerhaft sei die vorinstanzliche Annahme, die Angaben des Beschwerdeführers seien «übertreibend», weil eine hohe Zahl an Kontrollen «abwegig» erscheine. Derartige Mutmassungen würden keine Tatsachenfeststellung ersetzen. Die Menschenrechtslage in der Türkei - insbesondere im Umgang mit kurdischen Männern in urbanen Gebieten - dokumentiere seit Jahren eine überproportionale Polizeipräsenz, häufige Personenkontrollen, Schikanen sowie rassifizierende Sicherheitspraktiken. Die schweizerische Rechtsprechung habe diese strukturellen Besonderheiten wiederholt anerkannt und die intensive polizeiliche Überwachung kurdischer Männer als realitätsnah beurteilt. Schliesslich verkenne das SEM, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durch externe Belege gestützt würden. Die Beschwerde beim Menschenrechtsverein IHD dokumentiere Gewalt und Drohungen; die Aussage des Onkels belege eine systematische Überwachung; und die nachträglichen polizeilichen Nachfragen nach seiner Ausreise würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden gestanden sei. Nach der Rechtsprechung müssten entlastende oder bestätigende Beweismittel zwingend in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Dass die Vorinstanz diese Elemente ignoriere, verstosse sowohl gegen den Untersuchungsgrundsatz, wie auch gegen die Pflicht zur objektiven Sachverhaltsfeststellung. Insgesamt basiere die negative Glaubwürdigkeitsüberprüfung der Vorinstanz nicht auf tatsächlichen Widersprüchen, sondern auf einer überzogenen Erwartung an Detailpräzision, einer kontextlosen Bewertung der Ausführungen und einer selektiven Ignorierung bekräftigender Elemente. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen von Art. 7 AsylG klar erfüllen und seien als glaubhaft zu qualifizieren. Das SEM verkenne die Bedeutung der frühen und über Jahre hinweg erlebten Diskriminierungen, Bedrohungen und Übergriffe in gravierender Weise, indem sie diese als «zeitlich zu weit entfernt» und «irrelevant» qualifiziere. Die Vorinstanz übersehe, dass die frühen Erfahrungen des Beschwerdeführers seine psychische Verletzlichkeit erheblich beeinflusst hätten. Eine Person, die bereits in jungen Jahren systematische Ausgrenzung, Stigmatisierung und familiäre Bedrohungen erlebt habe, reagiere verständlicherweise besonders sensibel auf spätere Gewalt. Dieser Umstand hätte in der Würdigung berücksichtigt werden müssen, sei aber vollständig ausgeblendet worden. In der Gesamtbetrachtung handle es sich bei den frühen Erlebnissen weder um irrelevante Einzelereignisse noch um zeitlich abgetrennte Vorkommnisse, sondern um den Ursprung eines Verfolgungsprofils, das sich bis zur Ausreise des Beschwerdeführers durchgehend fortgesetzt und verstärkt habe. Die vorinstanzliche Würdigung sei daher unvollständig, kontextblind und widerspreche dem flüchtlingsrechtlichen Grundsatz, wonach Vorgeschichte, Identität und langfristige Verfolgungsdynamik integrale Bestandteile der Risikoanalyse seien. Die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der familiären und gruppenbezogenen Verfolgungsdynamik vollständig, indem sie die gegen den Beschwerdeführer und seine Verwandten gerichteten staatlichen Massnahmen als «nicht individuell genug» abtue. Die Situation des Beschwerdeführers sei geradezu exemplarisch für eine kollektiv begründete, aber individuell manifestierte Gefährdungslage: Er stamme aus einer kurdisch-alevitischen Familie, die bereits in seiner Kindheit Ziel staatlicher Schikanen gewesen sei und ihr Dorf aufgrund politischer und ethnischer Feindseligkeiten habe verlassen müssen. Die familiäre Vorgeschichte sei nicht blosse Hintergrundinformation, sondern präge unmittelbar die staatliche Wahrnehmung und Behandlung des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er gemeinsam mit seinem Onkel kontrolliert worden sei, dass er dieselben Beschimpfungen («PKK-Anhänger», «Verräter») habe anhören müssen und dass er bei einer Kontrolle habe fliehen müssen, zeige klar, dass die Polizei ihn nicht als zufällige Begleitperson, sondern als Teil desselben Feindbildes wahrnehme. Die Vorinstanz ignoriere damit die zentralen Hinweise auf eine individuelle Zielerfassung, die sich aus der Kombination ethnischer Zugehörigkeit, familiärer Assoziation und tatsächlicher polizeilicher Behandlung ergebe. Besonders gravierend sei, dass die Vorinstanz die polizeilichen Nachforschungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers als «Hörensagen» abtue. Ebenso verkenne sie, dass eine Verfolgung nicht erst dann individuell werde, wenn es zu gerichtlichen Akten oder formellen Anzeigen komme. Weiter ignoriere die Vorinstanz, dass die Zugehörigkeit zu einer mehrfach marginalisierten Gruppe, kurdisch, alevitisch, politisch oppositionell, keine bloss diffuse oder theoretische Gefährdung darstelle. Vielmehr handle es sich um ein dreifaches Risikoprofil, das in der Türkei regelmässig zu individualisierten Repressionen führe. Die vorinstanzliche Würdigung trenne somit künstlich, was in der Realität untrennbar miteinander verflochten sei. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach die vom Beschwerdeführer erlebten polizeilichen Kontrollen, Drohungen und körperlichen Übergriffe «nicht ernsthaft genug» seien, um asylrelevant zu sein, widerspreche sowohl der dokumentierten Menschenrechtslage in der Türkei als auch den flüchtlingsrechtlichen Kriterien zu Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK. Die herabstufende Beurteilung der Ereignisse verkenne sowohl die Intensität der erlebten Gewalt als auch deren systematischen und zielgerichteten Charakter. Besonders schwerwiegend sei, dass die Vorinstanz die Ereignisse losgelöst voneinander und ohne die notwendige Gesamtschau betrachte. Die Vorinstanz widerspreche der anerkannten flüchtlingsrechtlichen Praxis, indem es systematische Übergriffe künstlich atomisiere und dadurch ihre Ernsthaftigkeit verkenne. Darüber hinaus werde die besondere Situation des Beschwerdeführers vollständig ausgeblendet. Die Vorinstanz messe den Drohungen keine Bedeutung zu, obwohl diese in der flüchtlingsrechtlichen Bewertung einen zentralen Stellenwert einnehmen würden. Schliesslich sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die erlebten Eingriffe «kein asylrelevantes Ausmass» erreichen würden, mit dem Schutzzweck des Asylrechts unvereinbar. Die vorinstanzliche Beurteilung zur Wehrdienstproblematik des Beschwerdeführers sei in mehrfacher Hinsicht sachlich unzutreffend, unvollständig und rechtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer entspreche exakt dem Profil jener jungen Männer, die im Militär als «unzuverlässig», «illoyal», «politisch verdächtig» oder «potenziell oppositionell» markiert würden. Für kurdisch-alevitische Männer würden sich diese Risiken erheblich verdichten. Schliesslich sei die psychische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zwingend zu berücksichtigen. Er habe bereits aufgrund staatlicher Gewalt psychologisch behandelt werden müssen. Die vorinstanzliche Einschätzung, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien «unbedeutend» und «würden keine staatlichen Reaktionen auslösen», sei sachlich unzutreffend und widerspreche sowohl der dokumentierten Überwachungspraxis der türkischen Sicherheitsbehörden als auch der spezifischen Situation des Beschwerdeführers. Die vor-instanzliche Bewertung beruhe auf der irrigen Annahme, nur exponierte Führungspersonen kurdischer Vereine seien gefährdet - ein Argument, das seit Jahren durch Rückkehrfälle, NGO-Dokumentationen und akademische Analysen widerlegt sei. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Türkei als politisch missliebig markiert worden. Die exilpolitische Tätigkeit habe deshalb nicht den Charakter eines harmlosen Vereinsbesuchs, sondern stelle in der Wahrnehmung türkischer Behörden eine Bestätigung seiner vermuteten oppositionellen Haltung dar. Schliesslich blende die Vor-instanz völlig aus, dass die exilpolitische Tätigkeit nicht isoliert betrachtet werden dürfe. In Kombination mit kurdisch-alevitischer Identität, familiärer Vorverfolgung, polizeilicher Stigmatisierung, Gewissensverweigerung und psychischer Vulnerabilität entstehe ein Risikoprofil, dessen politische Interpretation in der Türkei nahezu vorprogrammiert sei. Insgesamt sei festzu-halten, dass die vorinstanzliche Einschätzung ein unzutreffendes und veraltetes Verständnis exilpolitischer Gefährdung widerspiegle. Eine entsprechende Teilnahmebestätigung des kurdischen Kulturvereins werde mit der Beschwerde eingereicht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in seiner Verfügung vollständig und richtig festgestellt hat. Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch die Vorinstanz zutrifft oder nicht, ist allein eine Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ohnehin nicht weiter begründete Subeventualbegehren, es sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.2 6.2.1 In der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in einen unauflösbaren Widerspruch verstrickt, indem er anlässlich der Anhörungen einerseits geltend machte, er sei das letzte Mal zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus der Türkei in J._______ kontrolliert und dabei gefragt worden, weshalb er keinen Militärdienst geleistet habe und ob er ein Terrorist sei (vgl. SEM-act. [...]-11/13 F71), während er andererseits erklärte, dass die Bedrohungen, Kontrollen und Erniedrigungen drei, vier Monate vor seiner Flucht extrem zugenommen hätten (vgl. SEM-act. [...]-27/14 F56). Entweder trifft das eine oder das andere zu. Beides gleichzeitig kann jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Mit dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe eine kontinuierliche, sich verstärkende Entwicklung beschrieben, und bei Ereignissen, die sich über Jahre in repetitiver und belastender Weise wiederholen würden, sei es üblich, dass Betroffene Reihenfolge, Intensität oder zeitliche Einordnung unterschiedlich schilderten, wird dieser Widerspruch nicht entkräftet. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Einwand, wonach die negative Glaubwürdigkeitsüberprüfung der Vor-instanz nicht auf tatsächlichen Widersprüchen, sondern auf einer überzogenen Erwartung an Detailpräzision, einer kontextlosen Bewertung der Ausführungen und einer selektiven Ignorierung bekräftigender Elemente beruhe, ist vollends aus der Luft gegriffen. 6.2.3 Auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Menschenrechtslage in der Türkei und zum Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer erlittenen Schikanen - soweit sie nicht ohnehin zu weit zurückliegen, um als für die Ausreise kausal betrachtet zu werden - nicht gezielt gegen seine Person gerichtet haben oder aber nicht die notwendige Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich erheblich eingestuft zu werden. Weder sein Engagement für die HDP noch seine sonstigen politischen Aktivitäten, noch sein familiärer Hintergrund, noch der Umstand, dass er mit dem IHD in Kontakt getreten ist und bei der Staatsanwaltschaft Anzeige eingereicht hat, haben dazu geführt, dass sich die Behörden veranlasst gesehen hätten, Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. Wie er selbst zu Protokoll gab, ist in der Türkei denn auch nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. SEM-act. [...]-11/13 F80 und [...]-27/14 F50). Mithin verfügt er offensichtlich nicht über ein politisches Profil, aufgrund dessen er das besondere Augenmerk der Behörden auf sich gezogen hat. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Diese sind niederschwelliger Art und es ist nicht ersichtlich oder anzunehmen, dass die türkischen Behörden von seinem Engagement im Kurdischen Verein und seinen Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen Kenntnis erlangt haben. Schliesslich hat das SEM zutreffend festgehalten, dass ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer wegen der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. 6.2.4 Die Einwände und Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in Mutmassungen hinsichtlich möglicher dem Beschwerdeführer aktuell und künftig drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile. Es werden jedoch keine hinreichend konkreten neue Aspekte geltend gemacht, die mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Die in der Beschwerde erwähnten Berichte bestätigen zwar, dass die türkischen Behörden gegen tatsächlich oder mutmasslich regimekritische Personen konsequent vorgehen, sie belegen aber keine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Aus den vom SEM überzeugend dargelegten Gründen, ändert daran auch seine Behauptung, die Behörden hätten nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gefragt beziehungsweise, sie hätten seinen Vater auf den Polizeiposten vorgeladen, nichts. Ergänzend anzufügen ist, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vor-liegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-wirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es objektiv rechtfertigen würden, ihm begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren. Die weitgehend auf Mutmassungen beruhenden gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde sind im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen rechnen muss. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Beurteilung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere seines psychischen Gesundheitszustandes ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Die Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: