Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-736/2024 Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...) (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 13. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 12. Januar 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in der Provinz D._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb in der Tourismusbranche tätig gewesen sei, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, drei Monate vor ihrer Ausreise sei es zu einer Razzia in der Familienwohnung gekommen, zudem wünschten sie sich eine bessere Zukunft für ihre Kinder, dass mittlerweile ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, da er nach der Ausreise damit begonnen habe, sich in den sozialen Medien politisch zu äussern, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem eine Empfangsbestätigung des Antrags auf Mitgliedschaft bei der HDP vom 28. Oktober 2022, ein handschriftliches Protokoll einer Hausdurchsuchung unbekannten Datums, einen Ermittlungsrapport vom 10. November 2023, polizeiliche Untersuchungsunterlagen vom 8. Dezember 2023, einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom 15. Dezember 2023 sowie ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 15. Januar 2024 (alles jeweils in Kopie) zu den Akten reichten, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 22. Januar 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz verkenne die Bedrohungslage, zumal mittlerweile ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei und die Gefahr bestehe, dass nach seiner Rückkehr in die Türkei Untersuchungshaft angeordnet werde, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nicht davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden gehabt, zumal sie nach der angeblich in der Familienwohnung stattgefundenen Razzia - dem vorgeblichen Grund ihrer Ausreise - noch mehrere Monate unbehelligt in der Türkei verblieben und weiter einem geregelten Alltag nachgingen (vgl. A25/9 F14 f. und F19 f.), dass es der geltend gemachten Razzia ohnehin an der notwendigen Intensität mangelt, dass die behauptete aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP unbelegt ist, zumal er diesbezüglich lediglich eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf Mitgliedschaft (in Kopie) zu den Akten reichte (vgl. BM1/1), dass die Beschwerdeführenden bislang in der Türkei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind (vgl. A25/9 F15, F25 und F37), weshalb auch die Anordnung einer Untersuchungshaft nach seiner Rückkehr unwahrscheinlich scheint, dass diesbezüglich in der Beschwerde ohnehin eingestanden wird, auch beim Vorwurf der Terrorpropaganda werde ebensolche nicht generell angeordnet (vgl. Beschwerde, S. 6), dass denn auch die offenbar problemlose legale Ausreise der Beschwerdeführenden klar gegen die behauptete Bedrohungslage und das Interesse der Behörden an ihrer Person im Zeitpunkt der Ausreise spricht (vgl. A26/9 F56), dass die angebliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers und die behauptete Hausdurchsuchung nach der Ausreise der Beschwerde-führenden (vgl. A22/2) daran nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien nach der Ausreise zwar ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, jedoch unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit nur einen geringen Beweiswert aufweisen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023, E. 7.2.), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise (regimekritische) Beiträge in den sozialen Medien teilte (vgl. A25/9 F27), darüber hinaus das Gericht vermuten lässt, er habe damit bewusst versucht subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, dass sein Erklärungsversuch, er habe so gehandelt, da er verärgert gewesen sei (vgl. A25/9 F40), nicht zu überzeugen vermag und vielmehr davon auszugehen ist, er habe damit versucht, seine Chancen und die seiner Familie auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3), dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass zwar der Vollzug der Wegweisung in die Provinz D._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), in der angefochtenen Verfügung aber zutreffend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführenden sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen können und ihnen eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative zuzumuten ist, dass sie über ein grosses Beziehungsnetz in der Türkei verfügen (vgl. A25/9 F und A26/9 F36, F43 f), welches sie nötigenfalls dabei unterstützen kann, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen, zumal die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind bereits vor ihrer Ausreise einige Zeit bei Verwandten in der Provinz E._______ lebten (vgl. A25/9 F18 und A26/9 F35), dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage jung sowie gesund sind und insbesondere der Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung verfügt (vgl. A25/9 F45, F47 und A26/9 F24, F26, F37 ff.), dass denn auch das Wohl des sich nur wenige Monate in der Schweiz befindenden Kleinkinds der Beschwerdeführenden mit einer Rückkehr in die Türkei offensichtlich vereinbar ist, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten, dass die ärztlichen Untersuchungen mit Blick auf die Schwangerschaft und die Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten ergeben haben (vgl. A44/4), die einem Vollzug der Wegweisung generell entgegenstünden, zumal sie sich im Bedarfsfall in der Türkei medizinisch begleiten/behandeln lassen kann, dass sich den Akten keine Hinweise auf die weiteren im Rahmen der Anhörungen geltend gemachten physischen respektive psychischen Leiden der Beschwerdeführenden entnehmen lassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne