Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 März 2024 drei ärztliche Zeugnisse betreffend das Kind D._______ ein- gereicht wurden, dass aus diesen ärztlichen Zeugnissen hervorgeht, dass das Kind D._______ am 2. und 4. März 2024 aufgrund verschiedener Probleme im Zusammenhang mit seiner Frühgeburt medizinisch untersucht und behan- delt wurde, wobei über Symptome aufgrund der Frühgeburtlichkeit hinaus keine wesentlichen gesundheitlichen Schwierigkeiten diagnostiziert wur- den, dass mit der Eingabe vom 22. März 2024 zwar die Frühgeburtlichkeit des Kindes D._______ und die damit verbundene medizinische Behandlung erwähnt, jedoch in diesem Zusammenhang keine sonstigen Vorbringen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wur- den, dass das SEM somit auf diesen Aspekt in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht näher einging, dass auch die Beschwerdeschrift diesbezüglich keine Vorbringen enthält, dass mit der Beschwerdeschrift währenddessen – über die Vorbringen in der Eingabe vom 22. März 2024 hinaus – geltend gemacht wird, der Voll- zug der Wegweisung in die türkische Provinz Şirnak, wo die Beschwerde- führenden ihren letzten Wohnsitz hatten, sei gemäss Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts unzumutbar, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei unter dem soeben genannten Aspekt bereits mit der Verfügung des SEM
D-3991/2024 Seite 8 vom 23. Januar 2024 beurteilt und dabei unter Hinweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht wurde, dass die betreffende Einschätzung des Staatssekretariats mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Vorbringen enthält, welche die in der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 getroffene Einschätzung in Frage stellen könnten, dass das SEM nach dem Gesagten die Eingabe vom 22. März 2024 – so- weit es diese als Wiedererwägungsgesuch behandelte und darauf eintrat
– zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos und die am 26. Juni 2024 verfügte einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs hinfällig wird, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3991/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3991/2024 Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz irnak), mit ihrem Kind C._______ am 13. September 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche mit Verfügung vom 23. Januar 2024 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-736/2024 vom 7. Februar 2024 abgewiesen wurde, dass am [...] das Kind D._______ geboren wurde, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 4. März 2024 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das SEM richteten, dass dieses Gesuch durch das Staatssekretariat am 13. März 2024 gestützt auf Art. 111b Abs. 4 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) formlos abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 22. März 2024 eine weitere als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichten, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2024 ablehnte, soweit es darauf eintrat, die Verfügung vom 23. Januar 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, den mit der Eingabe vom 22. März 2024 gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abwies, eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob sowie erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Datum vom 25. Juni 2024 auf dem elektronischen Weg (Plattform Incamail) eine als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten, dass diese Eingabe gemäss durchgeführtem Prüfbericht nicht mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 21a Abs. 2 VwVG; vgl. auch Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]) des Absenders versehen war, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 26. Juni 2024 (Datum des Poststempels) die genannte, als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 bezeichnete Eingabe auch auf dem Postweg einreichten, dass sie dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit den nachfolgend erwähnten Einschränkungen - einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe zu einem Anspruch auf Wiedererwägung führen können, dass ein solches "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) vom SEM nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne vorliegen, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, dass im Rahmen einer derartigen Wiedererwägung auch Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (BVGE 2013/22 E. 12.3), dass sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 22. März 2024 (dortige S. 8) zum einen - im Wesentlichen - damit begründet wurde, nach dem Abschreibungsentscheid vom 13. März 2024 habe der Beschwerdeführer (Ehemann) seinen Rechtsvertreter in der Türkei ersucht, eine letzte Recherche durchzuführen, dass der türkische Rechtsvertreter dabei ein weiteres Strafverfahren entdeckt habe, welches durch die Oberstaatsanwaltschaft in F._______ eingeleitet worden sei und wohl auf die regierungskritischen Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zurückgehe, dass der türkische Rechtsvertreter die betreffenden Akten am 22. März 2024 dem Beschwerdeführer per WhatsApp geschickt habe, dass mit der Eingabe vom 22. März 2024 Kopien von vier türkischsprachigen Dokumenten eingereicht wurden, dass es sich dabei um drei amtliche türkische Dokumente mit jeweiligem Datum vom 25. Oktober 2023 (Inhaltsbezeichnungen gemäss Übersetzung durch die Vorinstanz: Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an das Friedensstrafgericht F._______; Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts F._______; Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts F._______) sowie ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 15. Januar 2024 handelt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die genannten Beweismittel würden vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 datieren, womit diese - und die damit geltend gemachten Vorbringen und Anträge - im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären, dass das Staatssekretariat daher auf die betreffenden Vorbringen unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels entsprechender Zuständigkeit nicht eintrat, dass auch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift ohne genaue Bezeichnung - aber wohl sinngemäss - auf die mit der Eingabe vom 22. März 2024 eingereichten Kopien von vier türkischsprachigen Dokumenten Bezug genommen wird, allerdings ohne diese auch dem Gericht einzureichen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. März 2024 gemachten Vorbringen, welche sich auf die vom 25. Oktober 2023 und vom 15. Januar 2024 datierenden Beweismittel beziehen, könnten lediglich im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden, dass mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift keinerlei Gründe vorgebracht werden, die allenfalls in revisionsrechtlicher Hinsicht zu prüfen wären, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufgrund der Feststellungen in der vorliegend angefochtenen Verfügung offensichtlich bekannt war, dass die mit der Eingabe vom 22. März 2024 gemachten Vorbringen, soweit sich diese auf die vom 25. Oktober 2023 und vom 15. Januar 2024 datierenden Beweismittel beziehen, ausschliesslich mittels eines Revisionsgesuchs zum Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung werden könnten, dass daher im vorliegenden Verfahren kein Raum dafür bestehen kann, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Nachfrist für die Einreichung eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs (vgl. Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) zu gewähren, dass zugleich festzustellen ist, dass die Fragen der Asylgewährung wie auch der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe - nachdem die Vorinstanz auf die betreffenden Anträge zu Recht nicht eintrat - nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, dass folglich auf die mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift gestellten Anträge, die sich auf die Asylgewährung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe beziehen, nicht einzutreten ist, dass die Eingabe vom 22. März 2024 (dortige S. 9) zum anderen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit begründet wurde, weil der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde, sei es nicht möglich, auf dem türkischen Konsulat in der Schweiz für das neugeborene Kind D._______ einen Ausweis ausstellen zu lassen, dass die Beschwerdeführenden deshalb wegen Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen seien, dass in der vorliegend angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausgeführt wurde, mittels der schweizerischen Geburtsurkunde des Kindes D._______ könne dieses beim türkischen Konsulat in der Schweiz registriert werden und erhalte auch entsprechende Ausweisdokumente, dass diesbezüglich in der Beschwerdeschrift (S. 18) ohne weitere Ausführungen ausschliesslich die bereits mit der Eingabe vom 22. März 2024 vorgebrachte Behauptung wiederholt wird, dass angesichts dessen und der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei kein Anlass ersichtlich ist, die Einschätzung des SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass mit der Eingabe vom 22. März 2024 drei ärztliche Zeugnisse betreffend das Kind D._______ eingereicht wurden, dass aus diesen ärztlichen Zeugnissen hervorgeht, dass das Kind D._______ am 2. und 4. März 2024 aufgrund verschiedener Probleme im Zusammenhang mit seiner Frühgeburt medizinisch untersucht und behandelt wurde, wobei über Symptome aufgrund der Frühgeburtlichkeit hinaus keine wesentlichen gesundheitlichen Schwierigkeiten diagnostiziert wurden, dass mit der Eingabe vom 22. März 2024 zwar die Frühgeburtlichkeit des Kindes D._______ und die damit verbundene medizinische Behandlung erwähnt, jedoch in diesem Zusammenhang keine sonstigen Vorbringen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden, dass das SEM somit auf diesen Aspekt in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht näher einging, dass auch die Beschwerdeschrift diesbezüglich keine Vorbringen enthält, dass mit der Beschwerdeschrift währenddessen - über die Vorbringen in der Eingabe vom 22. März 2024 hinaus - geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung in die türkische Provinz irnak, wo die Beschwerdeführenden ihren letzten Wohnsitz hatten, sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei unter dem soeben genannten Aspekt bereits mit der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 beurteilt und dabei unter Hinweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht wurde, dass die betreffende Einschätzung des Staatssekretariats mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Vorbringen enthält, welche die in der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 getroffene Einschätzung in Frage stellen könnten, dass das SEM nach dem Gesagten die Eingabe vom 22. März 2024 - soweit es diese als Wiedererwägungsgesuch behandelte und darauf eintrat - zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und die am 26. Juni 2024 verfügte einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs hinfällig wird, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: