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E-5161/2023

E-5161/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5161/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 20. Januar 2023 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) befragt und am 3. April 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, sei (...) in B._______ geboren, wo er ungefähr fünfzehn Jahre lang gelebt habe, habe anschliessend ungefähr fünf Jahre in C._______, danach ungefähr zwei Jahre in D._______ gelebt und sei daraufhin für fünf bis sechs Jahre nach E._______ zurückgekehrt, ehe er für ein bis zwei Jahre nach C._______ gezogen sei, dass er verheiratet sei, Kinder habe und in E._______ im Mehrfamilienhaus seiner Familie mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder lebe, dass er bis drei oder vier Monate vor seiner Ausreise ein eigenes (...) gehabt und (...) hergestellt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe für die Organisation FETÖ («Gülenbewegung») Zeitschriften verteilt oder versucht, den Menschen die Philosophie der Bewegung zu erklären, wobei er der untersten Hierarchiestufe angehört habe, dass seine Wohnung ständig gestürmt und auf ihn eingeschlagen worden sei, weil ihm die Mitgliedschaft bei der fethullahistischen Terrororganisation FETÖ nachgesagt worden sei, dass er seit dem (...) 2016 fichiert gewesen sei, keine Arbeit habe finden können und sein (...) habe verkaufen müssen, dass er aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu sein, und er gegen seinen Willen zugesagt habe, dass er die letzten drei oder vier Monate vor der Ausreise nicht mehr zuhause gewesen sei und sich bei Freunden aufgehalten habe, die ihm gesagt hätten, er sei langsam an der Reihe, dass sein Haus am (...) 2022 frühmorgens gestürmt worden sei, worauf er um sein Leben gefürchtet habe und daraufhin ausgereist sei, dass er am (...) 2022 nach C._______ gereist sei, wo er Schlepper kennengelernt habe, und von wo aus er mit seinem Bruder (N [...]) sowie seinem Cousin (N [...]) in einem Auto nach Serbien gebracht worden seien, dass er am 14. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass er unter anderem ein Hausdurchsuchungsprotokoll, Ermittlungsunterlagen, einen Medienbericht sowie einen Nachweis über seine Ein- und Ausreisen sowie ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die Vorinstanz eine interne Analyse betreffend die eingereichten Dokumente durchführte und dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 das rechtliche Gehör dazu gewährte, welches er mit Eingabe vom 20. Juni 2023 wahrnahm, dass der Beschwerdeführer in der letztgenannten Eingabe der Vorinstanz mitteilte, in der Zwischenzeit sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, in welchem ihm vorgeworfen werde, er habe auf Facebook Propaganda für eine terroristische Organisation (FETÖ/PDY) betrieben, dass er weitere Ermittlungsunterlagen zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2023 (eröffnet am 28. August 2023) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. September 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung beantragte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, wobei er vorbringt, aus seinen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive zum Asylpunkt gehe «offensichtlich» eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung hervor, dass aus seinen Ausführungen lediglich in pauschaler und aufzählender Weise hervorgeht, das Anhörungsprotokoll umfasse nur 13 Seiten und zeige den Beginn der Anhörung (8:30 Uhr morgens) auf, das Ende der Anhörung sei nicht protokolliert worden, eine vertiefte Anhörung gehe aus dem Protokoll nicht hervor, weder der «Asylbescheid» noch das Anhörungsprotokoll enthielten Angaben zu seinem Bildungsstand, sein Reiseweg sei nicht schriftlich festgehalten worden, «Die Frage Reise vom Heimatstaat in die Schweiz ist leer» und es gehe weder aus dem Protokoll der PA noch aus dem Anhörungsprotokoll hervor, er sei illegal von der Türkei nach Serbien eingereist, dass das Anhörungsprotokoll entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers 14 Seiten umfasst und das Ende der Anhörung ebenfalls protokolliert wurde (12:05 Uhr), dass, da hinsichtlich des Anhörungsprotokolls die geltend gemachten Gesuchsgründe über ungefähr vier Seiten thematisiert wurden, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Anhörung beiwohnte und Gelegenheit erhielt und auch rege wahrnahm, Fragen zu stellen, ohne weiteres von einer Anhörung mit der notwendigen Tiefe auszugehen ist, dass im Anhörungsprotokoll unter «Schule/Ausbildung/Beruf/Alltag» die Ausführung des Beschwerdeführers «[...] ich hatte mein eigenes (...).» protokolliert ist und diese selbstständige berufliche Tätigkeit über seinen Bildungsstand durchaus Aufschluss gibt, dass der Reiseweg entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich im Protokoll festgehalten wurde, dass hinsichtlich seiner Ausreise aus der Türkei nach Serbien aus dem Protokoll ersichtlich ist, der Beschwerdeführer sei von Schleppern über die Grenze gebracht worden, welchen er Euro 10'000.- bezahlt habe und die ihn bei der Reise gelotst hätten, und aus der Beschwerde nicht hervorgeht, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung für eine legale Ausreise sprechen sollen; im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, mit der legalen Ausreise, den unglaubhaften Aussagen und den gefälschten Dokumenten habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder habe eine begründete Furcht vor einer solchen gehabt, dass es festhielt, bislang habe sich der Beschwerdeführer in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht und gelte als strafrechtlich unbescholten, dass seine Facebook-Aktivitäten kurz vor seiner Ausreise am (...) 2022 begonnen hätten und er nur (...) Facebook-Freunde und damit eine sehr geringe Reichweite habe, dass, wenn von der Existenz eines türkischen Ermittlungsverfahrens auszugehen sei, es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde, dass zudem der Eindruck vermittelt werde, er habe das Ermittlungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und sich so ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken; diese Beweggründe könne er im Falle einer Weiterführung des türkischen Ermittlungsverfahrens den Behörden offenlegen, dass seine Vorbringen weder die Voraussetzungen von Art. 3 noch von Art. 7 AsylG erfüllten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe die Vorinstanz über einen Teil seiner Reise aus der Türkei nach Serbien nicht getäuscht, dass er in der (...)-Bewegung aktiv gewesen sei, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten tatsächlich um gefälschte Dokumente handeln könne, er habe aber die Behörde nicht «mit Wissen und Wollen» täuschen wollen, dass aus den geheimen Protokollen für den Zeitraum «(...) 2023 bis (...)2023» eine gründliche Ermittlung gegen ihn hervorgehe, dass ihm eine ernsthafte und in absehbarer Zeit zu erwartende Strafverfolgung drohe, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte und in den vorinstanzlichen Akten abgelegte Beweismittel 6 eine legale Ausreise am (...) 2022 über den Flughafen Istanbul aufzeigt, er hingegen an der Anhörung ausführte, er habe Euro 10'000.- an Schlepper bezahlen müssen, welche seine Ausreise organisiert und ihn bei der Reise gelotst hätten, was klarerweise einer illegalen Ausreise entsprechen würde, dass diese nachweislich unwahre Angabe seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert und die umständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe nicht geltend gemacht, seine gesamte Flucht sei illegal gewesen, und nie angegeben, illegal von der Türkei nach Serbien gereist zu sein, offensichtlich aktenwidrig sind, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zum angeblichen Kontakt mit der Gülenbewegung, das Verteilen von Zeitschriften und die Hilfeleistung, die er getätigt haben will, vage, unsubstantiiert und unpersönlich ausgefallen sind (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act]. 15/14 F78-82), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt, dass die Vorinstanz eine interne Dokumentenanalyse betreffend die im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente durchgeführt hat und zum Schluss gekommen ist, es handle sich dabei um Totalfälschungen, und der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde ausführt, er könne derzeit keine detaillierte Erklärung dazu abgeben, tatsächlich könne es sich um gefälschte Dokumente handeln, dass auch das Gericht bei den genannten Dokumenten von Totalfälschungen ausgeht, welche keinen Beweiswert aufweisen, dass nach dem Gesagten offensichtlich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Ausreise (regimekritische) Beiträge auf Facebook zu posten begonnen hat, was vermuten lässt, er hat damit subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen versucht, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begründen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren aufgrund der bisherigen Vorbringen nicht den von ihm erwünschten Verlauf zu nehmen schien, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3), dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf, dass aufgrund der geringen Reichweite seines Facebook-Kontos nicht sehr wahrscheinlich erscheint, aber durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einleiten respektive fortführen werden, dass der Beschwerdeführer im türkischen Verfahren Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen, dass nach dem Gesagten und aufgrund der wenigen Beiträge auf Facebook sowie der geringen Reichweite des Facebook-Kontos im Zusammenhang mit einem allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Mann mit jahrelanger Berufserfahrung im eigenen Betrieb handelt, der mit zahlreichen Verwandten - unter anderem seinen Eltern und einem Bruder - im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz und einem familieneigenen Haus verfügt (vgl. SEM-act. 15/14 F12), dass auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers E._______ davon betroffen war, obgleich seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass weder seine Eltern noch sein Bruder zu Schaden kamen und sie weiterhin in ihrem Haus leben (vgl. SEM-act. 15/14 F15), dass es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, sich in anderen Landesteilen in der Türkei - namentlich in C._______ oder D._______, wo er bereits mehrere Jahre gelebt hat - niederzulassen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: