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E-3027/2025

E-3027/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-3027/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3027/2025 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 4. April 2023 gemäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde und am 17. April 2023 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus B._______, die Familie stamme aus dem Distrikt C._______ in der Provinz D._______, dass er nach Abschluss seiner Primarschule lange in der (...) tätig gewesen sei, dass er als Grund für seine legal über die Flughäfen von B._______ und E._______ auf dem Luftweg nach F._______ erfolgte Ausreise vom 14. Dezember 2022 angab, er habe anlässlich der Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit in einer (...) im Jahr 2011 Bekanntschaft mit der Gülen-Bewegung gemacht und habe im Rahmen der Bewegung Studenten und betagte Menschen unterstützt, dass er sich im Jahre 2016 von diesen Tätigkeiten habe zurückziehen müssen, da man ihn als "Terroristen" abgestempelt habe, dass im Laufe der folgenden Jahre mehrere seiner Bekannten festgenommen worden seien, so insbesondere ein freiwilliger Helfer namens M. D. am 20. November 2022 und er nach dessen Festnahme realisiert habe, wie gefährlich die Situation geworden sei, weshalb er sich fortan nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, dass er keine andere Möglichkeit als die Flucht gesehen habe, die er zusammen mit seinem Bruder (N [...]) angetreten habe; auch ein Cousin (N [...]) habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, dass am 14. Dezember 2022 seine Wohnung ein erstes Mal und am 31. Januar 2023 ein weiteres Mal durchsucht worden sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei damit rechne, zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel einreichte (vgl. Beweismittelverzeichnis act. [...]-1/14, Beweismittleingaben act. 14/2, act. 17/1, act. 18/1, act. 19/1, act. 26/7, act. 27/22, act. 31/23, act. 32/4, act. 35/4), dass das SEM dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu den von ihm im Rahmen der Anhörung vom 4. April 2023 eingereichten Beweismitteln (vgl. act. 17/1, act. 1/14 ID 003-007) erteilte und er dazu am 7. August 2023 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2025 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- innert Frist aufgefordert wurde und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, eine Dokumentenanalyse der am 4. April 2023 eingereichten Gerichtsdokumente habe ergeben, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs in der Stellungnahme vom 7. August 2023 dem entgegengehalten habe, er habe die Dokumente rechtmässig erworben, diese seien authentisch und sein Rechtsanwalt in der Türkei habe ihm gegenüber bestätigt, dass gegen ihn Strafverfahren hängig seien, wie in dessen beigefügten Schreiben sowie einem UYAP-Auszug ersichtlich sei, dass demgegenüber festzustellen sei, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte angebliche UYAP-Auszug nicht als UYAP-Auszug zu erkennen sei und dass Schreiben von Rechtsanwälten in den Heimatländern grundsätzlich ein Gefälligkeitscharakter zukomme, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten sei, dass sowohl der Bruder als auch der Cousin des Beschwerdeführers nahezu identische Unterlagen eingereicht hätten, bei denen die Dokumentenanalyse des SEM ebenfalls ergeben habe, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle, worauf deren Asylgesuche vom SEM abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden und diese Verfügungen durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien (Urteile des BVGer E-5161/2023 vom 28. September 2023 [N {...}] und E-5196/2023 vom 4. Oktober 2023 [N {...}]), dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung ab dem Jahr 2011 stereotyp, wenig konkret und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, er auch über kein Profil eines typischen Anhängers dieser Bewegung verfüge, und überdies keine Belege für seine Anhängerschaft oder Mitgliedschaft bestünden, dass gemäss weiteren eingereichten Strafunterlagen Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 ATG), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Beleidigung eines Amtsträgers (Art. 125 tStGB) eingeleitet worden seien, wobei wegen des letztgenannten Delikts eine Anklage erhoben und im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation unter anderem ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei, dass die eingereichten Dokumente keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, leicht fälschbar seien oder gegen Entgelt von korrupten Beamten erstellt worden sein könnten, dass darauf verzichtet werde, die Unterlagen auf objektive Fälschungsmerkmale zu überprüfen, da die Frage nach deren Authentizität offengelassen werden könne, dass nämlich erwähnte Strafverfahren vor dem Hintergrund der im Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 in E. 8.2 aufgestellten Kriterien für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat bislang strafrechtlich als unbescholten gegolten habe, er die Verfahren durch Posts nach der Ausreise aus dem Heimatstaat provoziert und offenkundig in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass in der Gesamtheit nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten, dass damit weder die Voraussetzungen von Art. 3 noch von Art. 7 AsylG erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei, dass sich das Gericht den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4-9), vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss vorbringt, es drohe ihm eine ernsthafte und in absehbarer Zeit zu erwartende Strafverfolgung, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, dass es ihm damit jedoch nicht gelingt, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substanzielles entgegenzusetzen, dass vorliegend denn auch von Tragweite ist, dass die Vorinstanz eine interne Dokumentenanalyse betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel 1-4 durchgeführt hat und zum Schluss gekommen ist, es handle sich dabei um Totalfälschungen, der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs die vorgehaltenen Merkmale, weshalb auf eine Fälschung zu schliessen sei, jedoch nicht ausräumte und auch auf Beschwerdeebene keine Erklärung liefert, sondern lediglich erklärt, er wisse nicht, was mit den Dokumenten nicht stimme, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwer-deführers (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers B._______ davon betroffen war, jedoch gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 der Vollzug der Wegweisung dorthin auch unter diesem Aspekt nicht etwa als unzumutbar zu erachten ist, diesem allerdings bei der Beurteilung im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Mann mit jahrelanger Berufserfahrung handelt, bei dem keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, und der mit zahlreichen Verwandten - unter anderem seine in B._______ wohnhaften Eltern, seine Ehefrau und die Kinder - im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM act. 16/14 F7 ff., F36, F41, F61 ff. F69 ff.), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach B._______ zurückkehren kann, es ihm aber auch zuzumuten wäre, sich in anderen Landesteilen in der Türkei - namentlich in E._______, wo er bereits als Saisonnier gelebt hat (vgl. SEM act. 16/14 F41 ff.) - niederzulassen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: