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E-5196/2023

E-5196/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5196/2023 Urteil vom 4. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Dezember 2022 per Flugzeug gemeinsam mit zwei Cousins verliess und sie am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM am 19. Januar 2023 die Personalienaufnahme durchführte und den Beschwerdeführer am 5. April 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er stamme aus B._______, Türkei, wo seine Frau und Kinder in der eigenen Wohnung wohnhaft seien, dass er dort bis am 1. Dezember 2022 (...) gearbeitet und sich danach bis zur Ausreise bei einem Freund oder am Arbeitsplatz aufgehalten habe, dass er im Jahr 2013 über einen Freund die Gülen-Bewegung kennengelernt und bis zum Putschversuch im Jahr 2016 an humanitären Hilfeleistungen der Bewegung sowie gelegentlich an Informationsdialogen teilgenommen habe, dass er sich ab dem Jahr 2018 wieder an den Hilfsaktionen beteiligt habe, bis ein ebenfalls aktiver Freund im November 2022 inhaftiert worden sei, dass er daraufhin Angst gehabt habe, dieser Freund würde über ihn aussagen, weshalb er am 1. Dezember 2022 mit seiner Arbeit aufgehört habe und untergetaucht sei, dass seine Frau ihm mitgeteilt habe, am Tag seiner Ausreise sei die Familienwohnung frühmorgens durchsucht worden, und ihm werde vorgeworfen, Mitglied bei der Gülen-Bewegung zu sein, dass ihm sein Anwalt in der Türkei Dokumente (insb. Ermittlungsakten) zugestellt habe, ein Auszug aus UYAP aber nicht erhältlich sei, dass er nie politisch aktiv gewesen sei respektive Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, inhaftiert zu werden, dass er aus dem Erdbebengebiet komme und seine Familie dort keine Unterstützung erhalte, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde und seine Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 19. April 2023 beendete, dass er im April und Juni 2023 Beweismittel aus der Türkei (von seinem Anwalt) in Form von Ermittlungsunterlagen aus zwei Verfahren, eines Hausdurchsuchungsprotokolls, eines Zeitungsberichts, eines Dossierauszugs sowie eines Schreibens seines Anwalts (teils übersetzt) zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die Vorinstanz eine interne Analyse betreffend einen Teil der eingereichten Beweismittel durchführte und dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 das rechtliche Gehör dazu gewährte, welches er mit Eingabe vom 29. Mai 2023 wahrnahm, dass er angab, er habe seinen Anwalt in der Türkei gefragt, was mit den Dokumenten nicht stimme, dieser nachgeforscht, noch andere offene Fälle gefunden (unter Beilage der entsprechenden Dokumente) und mitgeteilt habe, die Untersuchungen würden immer noch laufen und weiterbearbeitet werden, dass er nichts von formalen Vorgaben verstehe und deshalb nur abgeben könne, was er habe, es aber sicher sei, dass ihn in der Türkei mindestens fünf bis zehn Jahre Gefängnis erwarten würden, dass die neue Rechtsvertretung das SEM am 22. Mai 2023 über das Mandatsverhältnis informierte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2023 (eröffnet am 28. August 2023) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum verfügte, den Vollzug anordnete, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und die Beweismittel Nr. 4-7 einzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ansonsten sei die Verfügung aufzuheben und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, zumindest sei die Sache zur neuen Beurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen vorab zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, das SEM verletze seine Begründungspflicht, da es seine Beweismittel als Fälschungen einstufe und ohne Argument und unbelegt behaupte, der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, sei falsch, die Referenznummern würden nicht «der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane» entsprechen und es sei unüblich, dass die Staatsanwaltschaft auf einen bestimmten Artikel verweise, dass die Schlüsse des SEM für ihn nicht nachvollziehbar seien, ihm die Wahrung des rechtlichen Gehörs verunmöglicht werde und er sich nicht adäquat gegen diese Behauptungen wehren könne, dass das SEM in seinen Erwägungen von einer falschen türkischen Rechtsgrundlage sowie veralteten Quellen ausgehe, womit es dem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde lege und die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletze, dass der Beschwerdeführer (oder seine damalige Rechtsvertretung) anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs diese «Mängel» in keiner Weise vorgebracht oder das SEM um Präzisierungen gebeten, sondern erklärt hat, er verstehe nichts von formalen Vorgaben, dass das SEM bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet hat, weshalb es die Beweismittel als gefälscht erachte, und sich der Beschwerdeführer hierzu mehrfach hat äussern können, dass mithin keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, dass aus der ausführlich begründeten Verfügung auch nicht hervorgeht, inwiefern das SEM von einem den Beschwerdeführer betreffenden falschen Sachverhalt ausgegangen wäre, dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers hierfür im Übrigen hauptsächlich auf ein vom SEM als gefälscht erachtetes Beweismittel (Nr. 5) respektive einen vom SEM nicht zitierten Gesetzesartikel bezieht, dass er, soweit er mit der vorinstanzlichen Beurteilung seiner Asylvorbringen und Beweismittel nicht einverstanden ist, keine formellen Mängel vorbringt, sondern dies die materielle Würdigung der Sache betrifft, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, mit den oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gülen-Bewegung sei nicht davon auszugehen, dass er in engerem Kontakt mit der Bewegung gestanden habe, und selbst wenn er bei Wahrunterstellung an Hilfsaktionen mitgewirkt haben sollte, sei es nicht glaubhaft, dass dies den türkischen Behörden bekannt gewesen und er deswegen verfolgt worden sei, dass er hierzu zudem gefälschte Beweismittel (Nr. 4-6) eingereicht habe, insgesamt somit keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können, dass deshalb davon auszugehen sei, er habe sich bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht und gelte infolgedessen als strafrechtlich unbescholten, dass den weiteren eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sei, gegen den Beschwerdeführer werde wegen Einträgen auf Facebook im Januar 2023 wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden wegen der Facebook-Beiträge zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätten, aber weder ein Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl erlassen worden sei, dass der strafrechtlich nicht vorbelastete Beschwerdeführer (ohne relevantes politisches Profil), selbst wenn er bei einer Einreise angehalten und einer zuständigen Behörde zwecks Befragung zugeführt würde, nicht befürchten müsste, in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, respektive die Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Haftstrafe im Falle einer (zum heutigen Zeitpunkt keineswegs erkennbaren) Verurteilung gering sei, dass die Facebook-Einträge, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt hätten, somit nicht geeignet seien, eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung(sfurcht) im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen, dass die wenigen Einträge im Übrigen eine geringe Reichweite gehabt hätten und diese sowie die Ermittlungsakten den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erhalten (zudem u.a. Facebook-Aktivitäten und Ermittlungsbeginn sehr ähnlich mit denjenigen der Cousins; fraglicher Erhalt von Dokumenten), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, der türkische Staat habe gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eingeleitet und es sei unerheblich, ob er eine engere Verbindung zur Gülen-Bewegung habe oder nicht, dass seine Beweismittel Nr. 4-6 nicht gefälscht seien, aus dem öffentlichen Register UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) stammten (mit QR-Code) und den türkischen Justizorganen keine einheitliche Praxis zugestanden werden könne, dass zudem wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn ermittelt werde und ihm aufgrund der Straftaten gemäss türkischer Strafprozessordnung - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - Untersuchungshaft drohe, dass die Ausführungen des SEM hinsichtlich möglicher Haftstrafe aufgrund des korrupten und illegitimen Strafjustizsystems in der Türkei unverständlich seien und bereits ein geringes Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zur Flüchtlingseigenschaft führen müsse, dass ihm aufgrund der Strafverfahren mit politischem Einschlag und der Praxis in der Türkei eine Inhaftierung respektive Verfolgung drohe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass das Gericht zunächst feststellt, dass der legal aus der Türkei ausgereiste Beschwerdeführer (vgl. SEM-Akte A-1226849-17/10, nachfolgend A17, F27 f.) im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel eingereicht hat, die inhaltliche Übereinstimmungen mit denjenigen seines Cousins (N [...]) aufweisen (u.a. dieselben UYAP-Codes), was auf eine Fälschung der Dokumente hindeutet und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert, dass die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe über die Gülen-Bewegung (sowie seine Verbindung) nur oberflächlich berichten können (SEM-Akte A17 u.a. F 35, 38 ff.), und in der Beschwerde keine substantiierten Ausführungen hierzu gemacht werden, dass weder ersichtlich ist, weshalb die türkischen Behörden von seiner angeblich jahrelangen Hilfeleistung hätten wissen, noch weshalb sie ausgerechnet am Tag seiner Ausreise gegen ihn hätten vorgehen sollen (SEM-Akte A17 F54-56), zumal der Beschwerdeführer zuvor nie politisch aktiv gewesen sei oder Probleme mit den Behörden / Drittpersonen gehabt habe (SEM-Akte A17 F63-65), dass die hierzu eingereichten Beweismittel vom Dezember 2022 von der Vorinstanz als Fälschungen eingestuft wurden und die Erklärungen in der Beschwerdeschrift (und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs) die zutreffende vorinstanzliche Einschätzung nicht umstossen können (vgl. zudem obiger Hinweis), dass unter anderem die Angabe des Beschwerdeführers, die Dokumente Nr. 4-6 stammten aus UYAP - die Adresse, um Verfahrensunterlagen zu erhalten - erstaunt, zumal er an der Anhörung erklärt hat, der Anwalt habe ihm diese Beweismittel besorgt, in UYAP sei aber noch nichts ersichtlich (vermutlich bestehe ein Geheimhaltungsbeschluss), und er könne auch keinen aktuellen UYAP-Auszug einreichen (SEM-Akte A17 F58-62), dass mithin offensichtlich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise wegen der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ins Visier der türkischen Behörden geraten und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, dass zu prüfen ist, ob begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bestehen könnte, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer weiteren eingereichten Beweismitteln die Möglichkeit besteht, dass seine Einträge in den sozialen Medien kurz nach Verlassen des Heimatlandes zu Ermittlungen (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Türkei geführt haben, dass er die Einträge respektive befürchtete Konsequenzen an der Anhörung noch nicht erwähnt hat, die Beiträge zum Zweck der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erstellt haben dürfte und der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzeigt, wie er an die teils geheimen Verfahrensakten gekommen sei, dass der bislang politisch nicht aktive Beschwerdeführer, sollte es nach seiner Rückkehr in die Türkei zu einer Einvernahme kommen, Gelegenheit haben wird, seine (mutmasslichen) Beweggründe für die geringen Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offenzulegen, dass seine Hinweise zu einem angeblich vorliegenden Haftgrund sodann nicht überzeugen, dass in der Beschwerdeschrift zudem nichts Stichhaltiges gegen die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich einer zum heutigen Zeitpunkt (und beim geltend gemachten Ermittlungsstand) nicht absehbaren respektive unwahrscheinlichen Verurteilung / unbedingten Haftstrafe in der Türkei aufgrund der wenigen Facebook-Beiträge beziehungsweise des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgebracht wird, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - vorliegend nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Heimat zu befürchten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (insb. im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit jahrelanger Berufserfahrung handelt, der in der Heimat über eine eigene Wohnung verfügt (SEM-Akte A17 F9, 12, 26), dass er zahlreiche Verwandte hat (im Heimat- und Ausland), welche seine Frau und Kinder teils unterstützen (SEM-Akte A17 F19 f., 26), mithin davon auszugehen ist, dass auch er bei Bedarf vorübergehend Hilfe erhalten kann, dass sich Anfang 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers B._______ davon betroffen war, seinen Aussagen jedoch zu entnehmen ist, dass seine Frau und Kinder weiterhin in der Familienwohnung leben und die Kinder zur Schule gehen (SEM-Akte A17 F12 f.), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen freistehen würde, sich mit seiner Familie in anderen Landesteilen der Türkei niederzulassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt und die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung verfügt hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die erhobenen Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: