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D-7685/2024

D-7685/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 April 2024 E. 7.3 je m.w.H.), dass sich vorliegend gezeigt hat, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, wegen der Drohungen und Gewaltanwendungen den Schwager anzu- zeigen und die Behörden durch Verhängung eines Annäherungsverbotes und Auferlegung einer Geldstrafe auch aktiv geworden sind, dass mit dem SEM davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich wegen der weiteren Drohungen wieder an die Behörden zu wenden, gegebenenfalls unter Vorlage der neuen Beweismit- tel (Drohnachrichten und Drohvideos), er aber nach den zwei Anzeigen bei der Polizei keine weiteren Bemühungen unternommen hat, dass er auch nicht versucht hat, sich mit Hilfe eines Rechtsvertreters an eine höhere Instanz zu wenden, um weitere rechtliche Schritte gegen den Schwager einzuleiten, dass überdies mit dem SEM davon auszugehen ist, dass sich der Be- schwerdeführer Drohungen oder Übergriffen des Schwagers entziehen könnte, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt, wobei angesichts der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers und seiner guten wirtschaftlichen Situation ein Wegzug an einen anderen Ort auch als zu- mutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3), dass die vagen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Verdacht, der Schwager gehöre der Mafia an und würde ihn überall in der Türkei finden, das Bestehen einer inländischen Schutzalternative nicht in Zweifel zu ziehen vermögen,

D-7685/2024 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind und solche in der Beschwerde- schrift auch nicht behauptet werden, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass weiter nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde aus Grün- den wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situa- tion geraten, zumal er über langjährige Arbeitserfahrung als Coiffeur und ein grosses soziales Umfeld im Heimatland verfügt, unter anderem in An- kara und Istanbul, weshalb ihm auch die Inanspruchnahme einer inner- staatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb B._______ zuzumuten ist,

D-7685/2024 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stati- onären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychi- scher Erkrankungen in der Türkei ausgeht (vgl. Urteil des BVGer E- 4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1), dass demnach mit dem SEM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die vorgebrachten psychischen Probleme (Schlaf- und Angststörung, Panikattacken) in der Türkei wieder eine therapeutische Be- handlung erhalten können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass daher die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unge- achtet der unbelegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7685/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7685/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Jeanine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2024 aus dem Heimatland ausreiste und am 22. Oktober 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 5. November 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 18. November 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seines gewalttätigen Schwagers ausgereist, der ihn angegriffen und in Todesangst versetzt habe, dass er kurdischer Ethnie sei und aus B._______ stamme, wo er im gleichen Haushalt wie seine Eltern gelebt, acht Jahre lang die Schule besucht und danach zu arbeiten angefangen habe, dass er als Damencoiffeur tätig gewesen sei und zusammen mit einem Partner einen eigenen Salon geführt habe, dass vor ungefähr zwei Jahren die Auseinandersetzungen zwischen seiner Schwester und ihrem Ehemann wegen dessen angehäufter Schulden begonnen hätten, die in Gewalttätigkeiten des Schwagers gegenüber seiner Schwester gemündet hätten, dass der Beschwerdeführer bei den Übergriffen auf seine Schwester dazwischen gegangen sei, um sie zu beschützen, und der Schwager ihm hierbei den Ringfinger gebrochen und zahlreiche Schnittverletzungen zugefügt habe, dass er und seine Schwester den Schwager zwei Mal bei der Polizei wegen der mehrfach erlittenen Körperverletzungen und Drohungen angezeigt hätten, woraufhin ein Annäherungsverbot ausgesprochen und der Schwager zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden sei, dass seine Schwester ein Scheidungsverfahren eingeleitet habe und mit den beiden Kindern zurück ins Elternhaus gezogen sei, schliesslich aber Mitte September 2024 aus Angst vor dem Ehemann wegen dessen fortdauernder Angriffe zusammen mit den Kindern nach Belgien geflohen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise der Schwester zur Zielscheibe des Schwagers geworden sei, der ihn bei der Arbeit aufgesucht habe und zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu belästigen, so dass er und seine Eltern hätten umziehen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Drohungen und Gewaltanwendungen am 15. Oktober 2024 B._______ verlassen habe und nach Istanbul gereist sei, von wo aus er wenige Tage später das Land verlassen habe, dass er noch in Istanbul telefonische Todesdrohungen des Schwagers erhalten habe, was bei ihm Panikattacken ausgelöst habe, dass er vermute, dass der Schwager der Mafia angehöre und ihn somit überall in der Türkei auffinden könnte, und er Angst habe, im Fall der Rückkehr aus Rache getötet zu werden, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie einen Polizeibericht zum Beleg der häuslichen Gewalt seine Schwester betreffend einreichte, dass der vorinstanzliche Entscheidentwurf am 25. November 2024 der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt wurde, dass in der Stellungnahme vom 25. November 2024 auf Mafiastrukturen in der Türkei und kriminelle Aktivitäten in B._______ hingewiesen wurde sowie darauf, dass Ehrenmorde weiterhin ein gesellschaftliches Problem in der Türkei darstellten, dass ergänzt wurde, der Beschwerdeführer habe vor zwei Tagen von seinem Schwager per Whatsapp ein Drohvideo erhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet gleichentags - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Bedrohungen und Verletzungen durch den Schwager seien nicht asylrelevant, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, die Kosten seien von der Staatskasse zu tragen beziehungsweise eventualiter sei dem Beschwerdeführer subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass in der Beschwerde keine substantiellen Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, zumal lediglich Schutzwillen und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bestritten werden und die Behauptung aufgestellt wird, es lägen Asylgründe nach Art. 3 AsylG vor, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Drohungen durch den Schwager ein privates Rachemotiv und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass gemäss der Schutztheorie somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist, dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3), dass dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.), dass sich vorliegend gezeigt hat, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, wegen der Drohungen und Gewaltanwendungen den Schwager anzuzeigen und die Behörden durch Verhängung eines Annäherungsverbotes und Auferlegung einer Geldstrafe auch aktiv geworden sind, dass mit dem SEM davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich wegen der weiteren Drohungen wieder an die Behörden zu wenden, gegebenenfalls unter Vorlage der neuen Beweismittel (Drohnachrichten und Drohvideos), er aber nach den zwei Anzeigen bei der Polizei keine weiteren Bemühungen unternommen hat, dass er auch nicht versucht hat, sich mit Hilfe eines Rechtsvertreters an eine höhere Instanz zu wenden, um weitere rechtliche Schritte gegen den Schwager einzuleiten, dass überdies mit dem SEM davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen des Schwagers entziehen könnte, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt, wobei angesichts der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers und seiner guten wirtschaftlichen Situation ein Wegzug an einen anderen Ort auch als zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3), dass die vagen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Verdacht, der Schwager gehöre der Mafia an und würde ihn überall in der Türkei finden, das Bestehen einer inländischen Schutzalternative nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind und solche in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet werden, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass weiter nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal er über langjährige Arbeitserfahrung als Coiffeur und ein grosses soziales Umfeld im Heimatland verfügt, unter anderem in Ankara und Istanbul, weshalb ihm auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb B._______ zuzumuten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht (vgl. Urteil des BVGer E- 4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1), dass demnach mit dem SEM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die vorgebrachten psychischen Probleme (Schlaf- und Angststörung, Panikattacken) in der Türkei wieder eine therapeutische Behandlung erhalten können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass daher die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet der unbelegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: