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D-6243/2024

D-6243/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6243/2024 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. September 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der gehörlose Beschwerdeführer am 7. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. September 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung sowie eines Gebärden-Dolmetschers zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er in der Verpackungsindustrie tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Türkei verschiedentlich diskriminiert worden und werde durch eine mafiaartige Gruppierung erpresst und bedroht, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. September 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer sein Rückweisungsbegehren nicht ansatz-weise begründet und mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen ist, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts E-3908/2024 vom 1. Juli 2024 m.w.H.) und die auf Beschwerdeebene unsubstantiiert vorgetragenen Zweifel daran zu keinem anderen Ergebnis führen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer könne von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erwarten, zumal diese bereits in der Vergangenheit untätig geblieben seien respektive ihn nicht verstanden hätten (vgl. A17/16 F51, F71 ff.), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe - bei Wahrunterstellung - die Möglichkeit, sich an eine andere Polizeistelle zu wenden, die Hilfe einer Begleitperson in Anspruch zu nehmen oder seine Anliegen mithilfe eines Dolmetschers für Gebärdensprache vorzutragen, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermag, weshalb er keinen weiteren Versuch unternommen habe, Hilfe von den türkischen Behörden zu erhalten, erscheint doch sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe kein Vertrauen in die Behörden (vgl. A17/16 F114), nachgeschoben und nur wenig unglaubhaft, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2738/2024 vom 20. August 2024 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass das unsubstantiierte Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die Verhaftung, da sein ehemaliger Vorgesetzter seine Ausreise den Behörden gemeldet habe, unlogisch erscheint, zumal der Beschwerdeführer augenscheinlich legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausreiste (vgl. A17/16 F33), dass auch die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers in der Türkei aufgrund seiner Herkunft und seiner Gehörlosigkeit (vgl. 17/16 F51 und F105 f.), mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der (kurdischen) Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass sein Vorbringen, eine Wiedereingliederung in der Türkei sei ihm in sozialer und finanzieller Hinsicht nicht möglich, da sein Arbeitgeber ihm gekündigt und sich herumgesprochen habe, dass er ausgereist sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal der junge und gesunde Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, sein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei werde ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in Empfang nehmen und im Bedarfsfall unterstützen (vgl. A17/16 F14, F18, F20 ff und F100 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: