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E-3908/2024

E-3908/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 März 2024 E. 11.1), dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfä- higen Alter sind, über Arbeitserfahrung verfügen, in ihrer Heimat finanziell gut situiert waren, intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern unterhalten und vor ihrer Ausreise in ihren jeweiligen Elternhäusern gewohnt haben (vgl. SEM-Akten 27/16 F10, F15-20; 29/13 F9-12, F16-24), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

E-3908/2024 Seite 7 dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3908/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3908/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 10. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 3. Juni 2024 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten je bei ihren Eltern in C._______ gelebt, bevor sie im August 2023 geheiratet hätten, nach Nordzypern umgezogen und Ende März 2024 via die Türkei ausgereist seien, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe als Kochgehilfe, als Sicherheitsangestellter und im Autohandel gearbeitet, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei gelernte Coiffeuse und habe im Geschäft ihres Bruders gearbeitet, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Private sowie die Verfolgung durch den Staat aufgrund einer Parteimitgliedschaft und der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie geltend machen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere auf den Beschwerdeführer lautende Verfahrensdokumente der türkischen Justiz zu den Akten reichten, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 12. Juni 2024 niederlegte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie sinngemäss eventualiter beantragen, es sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz und die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass mit der Rechtsmitteleingabe die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholt werden, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. Juni 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht zu genügen vermögen, dass sich die Vorinstanz insbesondere auch überzeugend mit allen geltend gemachten relevanten Sachverhaltselementen auseinandersetzte, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführern nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten juristisch gegen seinen privaten Verfolger vorzugehen vermochte (vgl. SEM-Akte 24/2), dass ferner der Ausreisezeitpunkt nach Nordzypern im Jahr 2023 im Widerspruch steht zum Datum der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen vom 12. August 2022 im türkischen Verfahren gegen seinen privaten Verfolger, womit der Ausreisegrund nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. SEM-Akten 24/2; 27/16 F6, F72), dass die geltend gemachten Drohungen durch den privaten Verfolger aus dem Jahr 2022, kompromittierendes Material über den Beschwerdeführer an die türkischen Behörden weiterzuleiten, angesichts der dort im März 2024 erfolgten freien Ein- und Ausreise des Beschwerdeführers entweder nicht verwirklicht wurden oder kein behördliches Interesse zu wecken vermochten (vgl. SEM-Akten 24/2; 27/16 F72, F81-82), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass weder das politische Profil des Beschwerdeführers als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) ohne exponierte Stellung noch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen Ethnie für sich allein flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, womit die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführer nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt haben, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1), dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter sind, über Arbeitserfahrung verfügen, in ihrer Heimat finanziell gut situiert waren, intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern unterhalten und vor ihrer Ausreise in ihren jeweiligen Elternhäusern gewohnt haben (vgl. SEM-Akten 27/16 F10, F15-20; 29/13 F9-12, F16-24), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: