Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) suchten am 8. November 2023 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Urteil D-7194/2023 vom 3. April 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde der Beschwerdeführenden ab. D. Am 6. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG bezeichnete Eingabe ein und machten geltend, sie hätten während dem Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine ter- roristische Organisation eröffnet sowie ein Vorführbefehl erlassen worden sei, wobei seine Rechtsvertretung in der Türkei erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die türkischen Justizdokumente habe zu- greifen können. Zudem würden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre älteste Tochter aus Sorge, abgeschoben zu werden, an Schlafproble- men leiden. Zur Substantiierung ihres Gesuchs reichten sie diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2024 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 19. September 2025 (eröffnet am 22. September 2025) ab, erklärte seine Verfügung vom 15. Dezember 2023 für rechtskräftig und voll- streckbar, erhob unter Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrens- kosten eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfällig gegen diese Verfü- gung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D-7960/2025 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Fest- stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Auf- nahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeven- tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Voll- zugshandlungen einzustellen. Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Zwischenverfügung vom 5. November 2025 S. 3). G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. November 2025 eine Übersetzung des Schreibens vom 22. Oktober 2025 einzureichen und einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie die «aktuellste Anklageschrift betreffend den Beschwerdeführer wegen Be- leidigung des Staatspräsidenten» ein und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen einzustellen. J. Mit Eingabe vom 26. November 2025 beantragten die Beschwerdeführen- den die Anordnung eines Vollzugsstopps und reichten folgende Beweismit- tel zu den Akten:
D-7960/2025 Seite 4 – Auszug der am 17. November 2025 unter BM 16 eingereichten Ankla- geschrift betreffend den Beschwerdeführer inkl. Deutsche Überset- zung; – Protokoll des Strafverfahrens des 16. Strafgerichts (…) betreffend die Eröffnung des Hauptverfahrens. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 erkundigten sich die Beschwerdefüh- rerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und beantragten erneut, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be- schwerdeverfahrens sämtliche Vollzugshandlungen zu unterlassen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-7960/2025 Seite 5
E. 4 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä- gung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Be- schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Ein solches Gesuch (sog. «qualifiziertes Wiederer- wägungsgesuch») ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah- rens zu behandeln und richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 ff.). Es bezweckt die Abän- derung einer ursprünglich fehlerhaften, unangefochten in Rechtskraft er- wachsenen Verfügung und hat regelmässig die Korrektur eines bereits ur- sprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund vorbestandener aber nach- träglich erfahrener Tatsachen beziehungsweise vorbestandener aber nachträglich aufgefundener Beweismittel zum Gegenstand (Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2024 zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach den Best- immungen von 111b AsylG (i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG analog) be- handelt.
E. 5 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.25.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus der Beschwerde, den weiteren Rechtsmitteleingaben und den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt unzu- reichend abgeklärt und ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach- gekommen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begrün- detheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
D-7960/2025 Seite 6 ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Ent- scheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus der Beschwerde, den weiteren Rechtsmitteleingaben und den im Rahmen des Beschwerdever- fahrens eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder un- richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
E. 5.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
D-7960/2025 Seite 7 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.4 6.4.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch jene für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
E. 6.4.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch jene für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach- fluchtgründe (Art. 54 AsylG) standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
E. 6.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterror- gesetzes [ATG]) und des in diesem Zusammenhang gegen den Beschwer- deführer erlassenen Vorführbefehls hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgeleg- ten Kriterien angewandt. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Zusammenlegung mehrerer Verfahren führe zwingend zu einer ver- schärften Strafe und damit zu einer asylrelevanten Verfolgung. Dieser Ein- wand vermag nicht zu überzeugen. Wie im Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8.1 und 8.4.4) festgehalten, liegt die statistische Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei ATG-Delikten – auch bei einer Kumulation von Vorwürfen – auf einem tiefen Niveau. Selbst im Verurteilungsfall schöpfen die türkischen Gerichte bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil den Strafrahmen in der Regel nicht aus, sondern verhängen Freiheitsstrafen im unteren Bereich, deren Vollzug häufig bedingt ausgesprochen oder deren Urteilsverkündung aufgescho- ben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.).
D-7960/2025 Seite 8 Vor diesem Hintergrund gehen die in Beschwerde geäusserten Behaup- tungen und Mutmassungen betreffend eine obligatorische Strafschärfung bei mehreren beziehungsweise vereinten Verfahren ins Leere und vermö- gen die bereits im Ausgangsverfahren getroffene Feststellung, dass beim Beschwerdeführer nicht von einem exponierten oppositionspolitischen Pro- fil auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 6.2.2 f.), nicht zu widerlegen. Ein besonderes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates, das über die routinemässige Strafverfolgung hinaus- geht und zu einer unverhältnismässig harten Bestrafung führt, ist nicht be- legt und auch anderweitig nicht ersichtlich.
E. 6.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Echtheit der eingereichten Dokumente unter Verweis auf fehlende Sicher- heitsmerkmale und die allgemeine Käuflichkeit solcher Unterlagen zu Un- recht in Zweifel gezogen, ist festzuhalten, dass die Frage der Authentizität der Dokumente letztlich offenbleiben kann, zumal diese selbst bei Wahrun- terstellung ihrer Echtheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen. Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsiden- ten werden in der Türkei zwar in grosser Zahl eingeleitet; nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen solche Verfahren bei Perso- nen, die – wie der Beschwerdeführer – kein besonderes politisches oder öffentliches Profil aufweisen, im Falle einer Verurteilung in der Regel indes nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, sondern zu Geldstrafen oder bedingten Strafen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6137/2024 vom
27. Mai 2025 E. 9.2 m.w.H.). Eine Strafverfolgung aufgrund allgemein- rechtlicher Delikte stellt grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung dar, wenn der Betroffene aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive eine unverhältnismässig harte Strafe oder eine diskrimi- nierende Behandlung zu gewärtigen hätte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen Äusserungen eine Behandlung zu erwarten hätte, die über die blosse strafrechtliche Ahn- dung hinausgeht und eine asylrelevante Intensität erreicht, sind jedoch we- der aus den Akten noch anderweitig ersichtlich.
E. 6.4.4 Auch die im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren bezie- hungsweise im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ändern an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr bestätigen sie, dass sich die Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer lediglich im Ermittlungs- beziehungs- weise im frühen Anklagestadium befinden; ein rechtskräftiges Urteil liegt nicht vor. Die ins Recht gelegten Dokumente stellen instrumentelle Mass- nahmen zur Sicherstellung des Verfahrens dar und begründen für sich al- lein keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität der Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise theoretisch verhaftet oder im
D-7960/2025 Seite 9 Anschluss an eine allfällige Einvernahme in Untersuchungshaft versetzt werden könnte und dort Folter oder unmenschlicher Behandlung ausge- setzt wäre, erscheint angesichts seines niederschwelligen Profils nicht be- achtlich wahrscheinlich (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 6.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände zutreffend verneint und das Wiedererwägungsgesuch ab- gewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 8.1 und 8.4.4). Die blosse Furcht vor einer Fest- nahme zur Klärung des Sachverhalts genügt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. We- der ihre Aussagen noch die übrige Aktenlage lassen erkennen, dass ihnen im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
D-7960/2025 Seite 10 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand- lung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wegweisung sei für die Familie, insbesondere für die Kinder, aufgrund drohender Traumatisie- rung, drohendem Wohnungsverlust und der Integration in der Schweiz un- zumutbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die Rückkehr für die Familie mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Jedoch hat sich das Bundesver- waltungsgericht bereits im rechtkräftigen Ausgangsverfahren mit der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und diese be- jaht; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 6.3 m.w.H.). In Fällen der grundsätzli- chen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen nur dann anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Be- schwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.7). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich und lassen sich auch aus den in der Beschwerde sowie den weiteren Rechtsmitteleingaben ge- schilderten Umständen (bevorstehende Wohnungsräumung in der Schweiz, schulische Integration der Kinder, Schlafstörungen) nicht ablei- ten, die primär integrationsrechtlicher Natur sind. Nach dem Gesagten er- weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-7960/2025 Seite 11
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen- den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7960/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7960/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder D._______, geboren am (...) E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 8. November 2023 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Urteil D-7194/2023 vom 3. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführenden ab. D. Am 6. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG bezeichnete Eingabe ein und machten geltend, sie hätten während dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet sowie ein Vorführbefehl erlassen worden sei, wobei seine Rechtsvertretung in der Türkei erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die türkischen Justizdokumente habe zugreifen können. Zudem würden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre älteste Tochter aus Sorge, abgeschoben zu werden, an Schlafproblemen leiden. Zur Substantiierung ihres Gesuchs reichten sie diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2024 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 19. September 2025 (eröffnet am 22. September 2025) ab, erklärte seine Verfügung vom 15. Dezember 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob unter Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfällig gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen einzustellen. Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Zwischenverfügung vom 5. November 2025 S. 3). G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. November 2025 eine Übersetzung des Schreibens vom 22. Oktober 2025 einzureichen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten, welcher fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie die «aktuellste Anklageschrift betreffend den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten» ein und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen einzustellen. J. Mit Eingabe vom 26. November 2025 beantragten die Beschwerdeführenden die Anordnung eines Vollzugsstopps und reichten folgende Beweismittel zu den Akten:
- Auszug der am 17. November 2025 unter BM 16 eingereichten Anklageschrift betreffend den Beschwerdeführer inkl. Deutsche Übersetzung;
- Protokoll des Strafverfahrens des 16. Strafgerichts (...) betreffend die Eröffnung des Hauptverfahrens. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und beantragten erneut, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugshandlungen zu unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Ein solches Gesuch (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch») ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln und richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 ff.). Es bezweckt die Abänderung einer ursprünglich fehlerhaften, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung und hat regelmässig die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund vorbestandener aber nachträglich erfahrener Tatsachen beziehungsweise vorbestandener aber nachträglich aufgefundener Beweismittel zum Gegenstand (Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). 4.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2024 zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach den Bestimmungen von 111b AsylG (i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG analog) behandelt.
5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.25.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus der Beschwerde, den weiteren Rechtsmitteleingaben und den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 5.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch jene für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 6.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) und des in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer erlassenen Vorführbefehls hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Zusammenlegung mehrerer Verfahren führe zwingend zu einer verschärften Strafe und damit zu einer asylrelevanten Verfolgung. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Wie im Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8.1 und 8.4.4) festgehalten, liegt die statistische Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei ATG-Delikten - auch bei einer Kumulation von Vorwürfen - auf einem tiefen Niveau. Selbst im Verurteilungsfall schöpfen die türkischen Gerichte bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil den Strafrahmen in der Regel nicht aus, sondern verhängen Freiheitsstrafen im unteren Bereich, deren Vollzug häufig bedingt ausgesprochen oder deren Urteilsverkündung aufgeschoben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Vor diesem Hintergrund gehen die in Beschwerde geäusserten Behauptungen und Mutmassungen betreffend eine obligatorische Strafschärfung bei mehreren beziehungsweise vereinten Verfahren ins Leere und vermögen die bereits im Ausgangsverfahren getroffene Feststellung, dass beim Beschwerdeführer nicht von einem exponierten oppositionspolitischen Profil auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 6.2.2 f.), nicht zu widerlegen. Ein besonderes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates, das über die routinemässige Strafverfolgung hinausgeht und zu einer unverhältnismässig harten Bestrafung führt, ist nicht belegt und auch anderweitig nicht ersichtlich. 6.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Echtheit der eingereichten Dokumente unter Verweis auf fehlende Sicherheitsmerkmale und die allgemeine Käuflichkeit solcher Unterlagen zu Unrecht in Zweifel gezogen, ist festzuhalten, dass die Frage der Authentizität der Dokumente letztlich offenbleiben kann, zumal diese selbst bei Wahrunterstellung ihrer Echtheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen. Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten werden in der Türkei zwar in grosser Zahl eingeleitet; nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen solche Verfahren bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - kein besonderes politisches oder öffentliches Profil aufweisen, im Falle einer Verurteilung in der Regel indes nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, sondern zu Geldstrafen oder bedingten Strafen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6137/2024 vom 27. Mai 2025 E. 9.2 m.w.H.). Eine Strafverfolgung aufgrund allgemeinrechtlicher Delikte stellt grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, wenn der Betroffene aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive eine unverhältnismässig harte Strafe oder eine diskriminierende Behandlung zu gewärtigen hätte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen Äusserungen eine Behandlung zu erwarten hätte, die über die blosse strafrechtliche Ahndung hinausgeht und eine asylrelevante Intensität erreicht, sind jedoch weder aus den Akten noch anderweitig ersichtlich. 6.4.4 Auch die im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren beziehungsweise im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ändern an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr bestätigen sie, dass sich die Verfahren gegen den Beschwerdeführer lediglich im Ermittlungs- beziehungsweise im frühen Anklagestadium befinden; ein rechtskräftiges Urteil liegt nicht vor. Die ins Recht gelegten Dokumente stellen instrumentelle Massnahmen zur Sicherstellung des Verfahrens dar und begründen für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität der Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise theoretisch verhaftet oder im Anschluss an eine allfällige Einvernahme in Untersuchungshaft versetzt werden könnte und dort Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, erscheint angesichts seines niederschwelligen Profils nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.4). Die blosse Furcht vor einer Festnahme zur Klärung des Sachverhalts genügt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände zutreffend verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder ihre Aussagen noch die übrige Aktenlage lassen erkennen, dass ihnen im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wegweisung sei für die Familie, insbesondere für die Kinder, aufgrund drohender Traumatisierung, drohendem Wohnungsverlust und der Integration in der Schweiz unzumutbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die Rückkehr für die Familie mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Jedoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im rechtkräftigen Ausgangsverfahren mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und diese bejaht; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 6.3 m.w.H.). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen nur dann anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.7). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich und lassen sich auch aus den in der Beschwerde sowie den weiteren Rechtsmitteleingaben geschilderten Umständen (bevorstehende Wohnungsräumung in der Schweiz, schulische Integration der Kinder, Schlafstörungen) nicht ableiten, die primär integrationsrechtlicher Natur sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos.
11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: