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E-6137/2024

E-6137/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihr Sohn C._______ (N […]) ersuchten erstmals am 30. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 20(…) zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sei, weil er angeblich aus terroristischer Motivation heraus staatliche Wälder in Brand gesetzt habe. Er habe diese Tat nicht begangen, sei jedoch dafür für dreieinhalb Jahre im Gefängnis gewesen. Während dieser Haftzeit sei es zu Razzien in seinem Haus gekommen. Unter Bewährungsauflagen sei er dann aus der Haft entlassen worden. Im Jahr 20(…) sei er wegen Fälschung amtli- cher Dokumente zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wei- tere Probleme habe er mit den türkischen Behörden nicht gehabt, jedoch sei seine Schwester, die sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, (…) Jahre lang bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen und habe des- wegen in der Türkei eine Haftstrafe verbüsst. Da er mit seiner Schwester telefoniert habe, sei er vom türkischen Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) als Feind des türkischen Staates gehalten worden und dadurch habe er sich bedroht gefühlt. So habe der MIT Drogenabhängige ermutigt, sein Haus in Brand zu setzen. Zudem habe er seinen Militärdienst nicht geleistet und sei deswegen gesucht worden. Schliesslich machte er geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, indem er sich etwa für die Freilassung von Abdullah Öcalan einsetze. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei als Präsidentin des Jugendflügels ein «führendes» Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen und sei im Jahr 19(…) deswegen von einer Antiterroreinheit der Polizei festgehalten worden. Zwischen 20(…) und 20(…) sei sie wegen ihres En- gagements bei der HDP von der Polizei drei Mal für ein paar Stunden in Gewahrsam genommen und nach Beizug ihrer Anwälte wieder freigelas- sen worden. Auch sei sie von der Polizei schikaniert worden, weil jemand aus ihrem Haus einen Stein auf die Strasse geworfen habe. Schliesslich habe sie als Alevitin in der Schule eine Auseinandersetzung mit einem Zi- vilposten und mit Lehrern gehabt im Zusammenhang mit dem islamischen Gebetsruf. Aus diesen Gründen hätten die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (…) 2022 zusammen mit ihrem Sohn C._______ mit den kurz zuvor ausgestellten Reisepässen legal über den Flughafen Istanbul verlassen.

E-6137/2024 Seite 3 Von Bosnien-Herzegowina seien sie auf dem Landweg in die Schweiz ein- gereist. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche vom 30. No- vember 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit separater Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch des Sohnes ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügungen am 18. Juni 2024 erhobenen Beschwer- den wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3836/2024 und E-3841/2024 vom 5. Juli 2024 ab. B. Mit einer als «Mehrfachgesuche» bezeichneten Eingabe vom 6. August 2024 gelangten die Beschwerdeführenden und ihr Sohn C._______ erneut an das SEM. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anzuerkennen und infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein geheimes Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (PKK) hängig. Daher drohe ihm bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Dieses Verfahren sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten – unter anderem setze er sich für die Freilassung von Öcalan ein – im Jahr 2024 eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang seien auch die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Ausreisegründe zu beachten. Insgesamt bestehe eine ob- jektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Als Beweismittel reichten sie unter anderem folgende Dokumente ein: - Foto eines Geheimhaltungsbeschlusses vom (…) bezüglich eines (ge- heimen) Untersuchungsverfahrens wegen Mitgliedschaft bei einer Ter- rororganisation; - Kopie einer Liste aus dem Verfahrensregister der Generalstaatsanwalt- schaft betreffend die Strafverfahren des Beschwerdeführers vom (…); - Ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (…) 2024; - Eine undatierte Therapiebestätigung und ein Schreiben vom (…) von E._______ betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes C._______;

E-6137/2024 Seite 4 - Ein undatiertes Schreiben eines Lehrers der Schule F._______ betref- fend den Sohn der Beschwerdeführenden. C. Mit Verfügung vom 29. August 2024 verneinte das SEM erneut die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Mehrfachgesuch vom 6. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Mit separater Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Mehr- fachgesuch des Sohnes ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

2. Oktober 2024 wird im Verfahren E-6254/2024 behandelt. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Sep- tember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantra- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei in die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und die Vorin- stanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventu- aliter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Aus- setzung des Vollzugs der Wegweisung und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem – inklusive Über- setzung in die deutsche Sprache – ein Einvernahmeprotokoll des 6. Frie- densrichters in G._______ vom (…) 2024, ein Akteneinsichtsgesuch vom (…) 2024 im Original, ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (…) 2024 im Original, ein Geheimhaltungsbeschluss des Friedensrichters der 5. Strafabteilung in G._______ vom (…) 2024, ein Auszug aus dem Verfahrensregister der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) 2024 im Original und eine E-Mail der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (…) 2024 eingereicht.

E-6137/2024 Seite 5 E. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestä- tigte am 1. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde stellte fest, die Be- schwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, nicht ein und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden sich bis zum Ab- lauf des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie ab und sie forderte die Beschwerde- führenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2000.– zu leisten. G. Am 31. Oktober 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Nähe wird das vorlie- gende Beschwerdeverfahren insofern mit demjenigen des Sohnes C._______ (E-6254/2024) koordiniert, als derselbe Spruchkörper einge- setzt worden ist und das Urteil mit gleichem Datum ergeht.

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E. 3 Der Verfahrensgegenstand ist entsprechend den Begehren auf die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beschränkt. Die Er- hebung einer Gebühr (Ziffer 6 der des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung) wurde nicht angefochten und zum Nichteintretenspunkt (Disposi- tivziffer 2, 2. Teilsatz der angefochtenen Verfügung) wurde auf Beschwer- destufe nichts ausgeführt, weshalb auch dieser Teil des Dispositivs als nicht angefochten gilt. Beides ist folglich in Rechtskraft getreten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe- gründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat insbesondere auch die mit dem Mehrfach- gesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung ihrer angefochtenen Verfügung einbezogen. Inwie- fern sie weitere Verfahrensschritte im neuen Strafverfahren abzuwarten hätte, um hinreichend beurteilen zu können, ob nicht doch ein Politmalus vorliege, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 7.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sa- chumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegan- genen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die

E-6137/2024 Seite 7 asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

E. 7.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Hei- matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah- men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei subjektiven Nachfluchtgrün- den handelt es sich um Tatsachen, welche von den betreffenden Personen selbst geschaffen wurden. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 8.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu einem möglichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfah- ren mangels Beweiswerts nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Schreiben der türkischen Anwältin der Beschwerdefüh- renden sei ein Gefälligkeitsschreiben, welches über keinerlei Sicherheits- merkmale verfüge. Der Verfahrensregisterauszug der türkischen Staatsan- waltschaft sei eine Fotokopie und weise ebenfalls keine

E-6137/2024 Seite 8 Sicherheitsmerkmale auf sowie sei mittels Microsoft Office leicht erstell- und fälschbar. Zudem könne der Geheimhaltungsbeschluss mangels Iden- tifizierbarkeit nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Unabhän- gig davon seien die mit den Beweismitteln geltend gemachten Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Verfahren seien mangels Anklage- schrift in einem frühen Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungssta- dium und ein Gerichtsurteil sei nicht absehbar. Auch drohe dem Beschwer- deführer keine Untersuchungshaft und eine allfällige kurze Festnahme durch die Polizei bei einer Rückkehr erfülle nicht die Anforderungen an die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität der Verfolgung sowie stelle kein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise oder Belege für eine Reflexverfolgung für die Be- schwerdeführerin und den Sohn (N […]). Damit liege bei ihnen ebenfalls keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vor.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, dass auf- grund der neuen Beweismittel ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfol- gungsinteresse des türkischen Staates vorliege. Es sei gegen den Be- schwerdeführer nachweislich erneut ein politisch motiviertes Strafverfah- ren eröffnet worden. Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaf- ten Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei nun als objektiv begründet zu erach- ten. Als Wiederholungstäter sei das Verschulden sehr hoch und die Ver- kündung eines Urteils könne daher nicht ausgesetzt werden. Auch sei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Die objektive Begründetheit seiner Furcht vor einem asylrelevanten Politmalus im eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren werde durch die erlittene Vorverfolgung, die geltend ge- machte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seiner Schwester sowie den Vergleich mit einem ähnlich gelagerten Fall zusätzlich bekräftigt. Schliesslich sei seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) in seine Flücht- lingseigenschaft einzubeziehen.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Umstände sowie Beweismittel die Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 17. Ok- tober 2024 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:

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E. 9.2 Zunächst wirft die Vorinstanz berechtigterweise die Frage auf, ob die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente authentisch sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren ist festzuhalten, dass solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage er- hoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel und die zu deren Beweiswert getätigten Ausführungen führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbe- sondere vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Einwand, das ein- gereichte Anwaltsschreiben müsse bei der Beurteilung der geltend ge- machten eingeleiteten Strafverfahren berücksichtigt werden, nichts zu ih- ren Gunsten abzuleiten, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss jedenfalls nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt. In die- sem Zusammenhang ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzu- halten, dass es – selbst wenn Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären – insbesondere an der notwendigen hohen Wahrscheinlich- keit fehlt, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatsstaat in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.6 und 8.7).

E. 9.3 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im nur ein Monat vor Einreichung der Mehrfachgesuche ergangenen Urteil E-3841/2024, E-3836/2024 vom 5. Juli 2024 festgestellt – über kein ent- scheidendes politisches Profil verfügt. So wurde im genannten Urteil ins- besondere festgestellt, dass die Beschwerdeführenden problemlos legal aus der Türkei ausgereist sind, weshalb im Ausreisezeitpunkt von keinem Verfolgungsinteresse auszugehen war. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur die friedlichen Aktivitäten der HDP und nicht die PKK und deren Waffengewalt unterstützt. Auch die Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer pauschalen Vorbringen keine spezielle politische Po- sition darlegen (ebd. E. 7.3). Der hierzu auf Beschwerdestufe geltend ge- machte Einwand, es werde neu gegen den Beschwerdeführer wegen Mit- gliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (PKK) ermittelt und ihm drohe aufgrund einer bereits erfolgten Verurteilung wegen des gleichen

E-6137/2024 Seite 10 Delikts im Jahr (…) eine Gefängnisstrafe von siebeneinhalb bis 15 Jahren, stellt mangels konkreter aktenkundiger Hinweise eine blosse Mutmassung dar. Zur Stützung seiner Behauptung, dass sowohl das frühere wie nun auch wieder das neue Verfahren ihm aus politischen Motiven unterschoben worden seien, sind keine Hinweise ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der damaligen Strafverfolgung we- gen des (…) nicht um ein legitimes Verfahren gehandelt hätte. Die geltend gemachte subjektive Furcht setzt auch im heutigen Zeitpunkt die Anforde- rungen an eine objektiv begründete Furcht nicht in einer relevanten Weise herab. Auch führt der Vergleich zu anderen Fällen, in denen Strafverfahren in den Anfangsstadien seien, zu keinem anderen Schluss.

E. 9.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch eben- falls zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eintrat. Demzufolge erweist sich der Antrag, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen, als gegenstandslos.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 11.2 Die Einschätzung des SEM, wonach sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig erweise, da das flüchtlings- rechtliche Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) keine Anwendung finde und die Be- schwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, ist zu bestätigen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar, da für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (ebd. V, Ziff. 1 bis 3), welchen in der Beschwerde nichts entgegenge- halten wird.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 31. Oktober 2024 von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6137/2024 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Marc Richard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);Verfügung des SEM vom 29. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihr Sohn C._______ (N [...]) ersuchten erstmals am 30. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 20(...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei, weil er angeblich aus terroristischer Motivation heraus staatliche Wälder in Brand gesetzt habe. Er habe diese Tat nicht begangen, sei jedoch dafür für dreieinhalb Jahre im Gefängnis gewesen. Während dieser Haftzeit sei es zu Razzien in seinem Haus gekommen. Unter Bewährungsauflagen sei er dann aus der Haft entlassen worden. Im Jahr 20(...) sei er wegen Fälschung amtlicher Dokumente zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Weitere Probleme habe er mit den türkischen Behörden nicht gehabt, jedoch sei seine Schwester, die sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, (...) Jahre lang bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen und habe deswegen in der Türkei eine Haftstrafe verbüsst. Da er mit seiner Schwester telefoniert habe, sei er vom türkischen Nachrichtendienst Millî stihbarat Te kilâti (MIT) als Feind des türkischen Staates gehalten worden und dadurch habe er sich bedroht gefühlt. So habe der MIT Drogenabhängige ermutigt, sein Haus in Brand zu setzen. Zudem habe er seinen Militärdienst nicht geleistet und sei deswegen gesucht worden. Schliesslich machte er geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, indem er sich etwa für die Freilassung von Abdullah Öcalan einsetze. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei als Präsidentin des Jugendflügels ein «führendes» Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und sei im Jahr 19(...) deswegen von einer Antiterroreinheit der Polizei festgehalten worden. Zwischen 20(...) und 20(...) sei sie wegen ihres Engagements bei der HDP von der Polizei drei Mal für ein paar Stunden in Gewahrsam genommen und nach Beizug ihrer Anwälte wieder freigelassen worden. Auch sei sie von der Polizei schikaniert worden, weil jemand aus ihrem Haus einen Stein auf die Strasse geworfen habe. Schliesslich habe sie als Alevitin in der Schule eine Auseinandersetzung mit einem Zivilposten und mit Lehrern gehabt im Zusammenhang mit dem islamischen Gebetsruf. Aus diesen Gründen hätten die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) 2022 zusammen mit ihrem Sohn C._______ mit den kurz zuvor ausgestellten Reisepässen legal über den Flughafen Istanbul verlassen. Von Bosnien-Herzegowina seien sie auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche vom 30. November 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit separater Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch des Sohnes ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügungen am 18. Juni 2024 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3836/2024 und E-3841/2024 vom 5. Juli 2024 ab. B. Mit einer als «Mehrfachgesuche» bezeichneten Eingabe vom 6. August 2024 gelangten die Beschwerdeführenden und ihr Sohn C._______ erneut an das SEM. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anzuerkennen und infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein geheimes Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (PKK) hängig. Daher drohe ihm bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Dieses Verfahren sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten - unter anderem setze er sich für die Freilassung von Öcalan ein - im Jahr 2024 eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang seien auch die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Ausreisegründe zu beachten. Insgesamt bestehe eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Als Beweismittel reichten sie unter anderem folgende Dokumente ein:

- Foto eines Geheimhaltungsbeschlusses vom (...) bezüglich eines (geheimen) Untersuchungsverfahrens wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation;

- Kopie einer Liste aus dem Verfahrensregister der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafverfahren des Beschwerdeführers vom (...);

- Ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) 2024;

- Eine undatierte Therapiebestätigung und ein Schreiben vom (...) von E._______ betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes C._______;

- Ein undatiertes Schreiben eines Lehrers der Schule F._______ betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden. C. Mit Verfügung vom 29. August 2024 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Mehrfachgesuch vom 6. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Mit separater Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Mehrfachgesuch des Sohnes ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2024 wird im Verfahren E-6254/2024 behandelt. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und die Vorin- stanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem - inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache - ein Einvernahmeprotokoll des 6. Friedensrichters in G._______ vom (...) 2024, ein Akteneinsichtsgesuch vom (...) 2024 im Original, ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) 2024 im Original, ein Geheimhaltungsbeschluss des Friedensrichters der 5. Strafabteilung in G._______ vom (...) 2024, ein Auszug aus dem Verfahrensregister der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2024 im Original und eine E-Mail der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (...) 2024 eingereicht. E. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte am 1. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, nicht ein und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden sich bis zum Ablauf des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie ab und sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2000.-zu leisten. G. Am 31. Oktober 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Nähe wird das vorliegende Beschwerdeverfahren insofern mit demjenigen des Sohnes C._______ (E-6254/2024) koordiniert, als derselbe Spruchkörper eingesetzt worden ist und das Urteil mit gleichem Datum ergeht.

3. Der Verfahrensgegenstand ist entsprechend den Begehren auf die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beschränkt. Die Erhebung einer Gebühr (Ziffer 6 der des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten und zum Nichteintretenspunkt (Dispositivziffer 2, 2. Teilsatz der angefochtenen Verfügung) wurde auf Beschwerdestufe nichts ausgeführt, weshalb auch dieser Teil des Dispositivs als nicht angefochten gilt. Beides ist folglich in Rechtskraft getreten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

6. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat insbesondere auch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung ihrer angefochtenen Verfügung einbezogen. Inwiefern sie weitere Verfahrensschritte im neuen Strafverfahren abzuwarten hätte, um hinreichend beurteilen zu können, ob nicht doch ein Politmalus vorliege, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 7.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um Tatsachen, welche von den betreffenden Personen selbst geschaffen wurden. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 8. 8.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu einem möglichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mangels Beweiswerts nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Schreiben der türkischen Anwältin der Beschwerdeführenden sei ein Gefälligkeitsschreiben, welches über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge. Der Verfahrensregisterauszug der türkischen Staatsanwaltschaft sei eine Fotokopie und weise ebenfalls keine Sicherheitsmerkmale auf sowie sei mittels Microsoft Office leicht erstell- und fälschbar. Zudem könne der Geheimhaltungsbeschluss mangels Identifizierbarkeit nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Unabhängig davon seien die mit den Beweismitteln geltend gemachten Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Verfahren seien mangels Anklageschrift in einem frühen Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsstadium und ein Gerichtsurteil sei nicht absehbar. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Untersuchungshaft und eine allfällige kurze Festnahme durch die Polizei bei einer Rückkehr erfülle nicht die Anforderungen an die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität der Verfolgung sowie stelle kein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise oder Belege für eine Reflexverfolgung für die Beschwerdeführerin und den Sohn (N [...]). Damit liege bei ihnen ebenfalls keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vor. 8.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, dass aufgrund der neuen Beweismittel ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates vorliege. Es sei gegen den Beschwerdeführer nachweislich erneut ein politisch motiviertes Strafverfahren eröffnet worden. Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei nun als objektiv begründet zu erachten. Als Wiederholungstäter sei das Verschulden sehr hoch und die Verkündung eines Urteils könne daher nicht ausgesetzt werden. Auch sei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Die objektive Begründetheit seiner Furcht vor einem asylrelevanten Politmalus im eingeleiteten Ermittlungsverfahren werde durch die erlittene Vorverfolgung, die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seiner Schwester sowie den Vergleich mit einem ähnlich gelagerten Fall zusätzlich bekräftigt. Schliesslich sei seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führenden zu Recht verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Umstände sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 9.2 Zunächst wirft die Vorinstanz berechtigterweise die Frage auf, ob die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente authentisch sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren ist festzuhalten, dass solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel und die zu deren Beweiswert getätigten Ausführungen führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Einwand, das eingereichte Anwaltsschreiben müsse bei der Beurteilung der geltend gemachten eingeleiteten Strafverfahren berücksichtigt werden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss jedenfalls nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt. In diesem Zusammenhang ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass es - selbst wenn Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären - insbesondere an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatsstaat in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.6 und 8.7). 9.3 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits im nur ein Monat vor Einreichung der Mehrfachgesuche ergangenen Urteil E-3841/2024, E-3836/2024 vom 5. Juli 2024 festgestellt - über kein entscheidendes politisches Profil verfügt. So wurde im genannten Urteil insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführenden problemlos legal aus der Türkei ausgereist sind, weshalb im Ausreisezeitpunkt von keinem Verfolgungsinteresse auszugehen war. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur die friedlichen Aktivitäten der HDP und nicht die PKK und deren Waffengewalt unterstützt. Auch die Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer pauschalen Vorbringen keine spezielle politische Position darlegen (ebd. E. 7.3). Der hierzu auf Beschwerdestufe geltend gemachte Einwand, es werde neu gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (PKK) ermittelt und ihm drohe aufgrund einer bereits erfolgten Verurteilung wegen des gleichen Delikts im Jahr (...) eine Gefängnisstrafe von siebeneinhalb bis 15 Jahren, stellt mangels konkreter aktenkundiger Hinweise eine blosse Mutmassung dar. Zur Stützung seiner Behauptung, dass sowohl das frühere wie nun auch wieder das neue Verfahren ihm aus politischen Motiven unterschoben worden seien, sind keine Hinweise ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der damaligen Strafverfolgung wegen des (...) nicht um ein legitimes Verfahren gehandelt hätte. Die geltend gemachte subjektive Furcht setzt auch im heutigen Zeitpunkt die Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht nicht in einer relevanten Weise herab. Auch führt der Vergleich zu anderen Fällen, in denen Strafverfahren in den Anfangsstadien seien, zu keinem anderen Schluss. 9.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eintrat. Demzufolge erweist sich der Antrag, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen, als gegenstandslos. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Die Einschätzung des SEM, wonach sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig erweise, da das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) keine Anwendung finde und die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, ist zu bestätigen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar, da für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. V, Ziff. 1 bis 3), welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 31. Oktober 2024 von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: