Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals zusammen mit seinen Eltern B._______ und C._______ (N […]) am 30. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er während sei- ner Zeit im Gymnasium in D._______ Bemerkungen über seinen Vater habe ergehen lassen müssen, da dieser von einem Freund als Terrorist bezeichnet worden sei. Unter anderem deshalb habe er psychische Prob- leme entwickelt. Sodann sei der Schuldirektor sehr religiös gewesen und habe mittels Schulglocke und Durchsage zum islamischen Gebet aufgeru- fen, er sei aber nie zum Gebet gegangen. Daraufhin seien ihm schlechte Noten angedroht worden, es habe aber keine Konsequenzen gegeben. Seine Mutter habe sich trotzdem deswegen über den Schuldirektor be- schwert. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie persönliche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Jedoch habe er manchmal schwarze Fahrzeuge ohne Nummernschilder bemerkt; daraus sei sein El- ternhaus beobachtet worden. Die Polizei habe seine Eltern zudem mit Hausbesuchen und Identitätskontrollen schikaniert. Schliesslich habe ein- mal ein Mann vor dem Gartenzaun gerufen und gedroht, das Haus in die Luft zu sprengen und, dass alle Polizisten der Gemeinde ihn kennen wür- den. Es sei aber nichts passiert. Danach sei er mit seinen Eltern legal und problemlos per Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina geflogen sowie auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch vom
30. November 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit separater Verfügung vom sel- ben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch der Eltern ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügungen am 18. Juni 2024 erhobenen Beschwer- den wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3836/2024 und E- 3841/2024 vom 5. Juli 2024 ab. B. Mit einer als «Mehrfachgesuche» bezeichneten Eingabe vom 6. August 2024 gelangten der Beschwerdeführer und seine Eltern an das SEM. Da- bei ersuchten sie darum, aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nach- fluchtgründen als Flüchtlinge anerkannt und infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden.
E-6254/2024 Seite 3 Gegen den Vater des Beschwerdeführers sei ein geheimes Verfahren we- gen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (PKK) hängig. Daher drohe ihm bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Dieses Verfahren sei aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters, unter an- derem setze er sich für die Freilassung von Öcalan ein, im Jahr 2024 ein- geleitet worden. In diesem Zusammenhang seien auch die im ersten Asyl- verfahren vorgebrachten Ausreisegründe zu beachten. Insgesamt bestehe eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er sei wegen seiner Eltern in den Fokus des türkischen Staates geraten, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Im Übrigen sei eine Trennung von seinen Eltern trotz seiner Volljährigkeit völkerrechtlich unzulässig. Als Beweismittel reichte er unter anderem folgende Dokumente ein: - Foto eines Geheimhaltungsbeschlusses vom (…) bezüglich eines (ge- heimen) Untersuchungsverfahrens wegen Mitgliedschaft bei einer Ter- rororganisation; - Kopie einer Liste aus dem Verfahrensregister der Generalstaatsanwalt- schaft betreffend die Strafverfahren des Vaters des Beschwerdeführers vom (…); - Ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin E._______ vom (…) 2024; - Eine undatierte Therapiebestätigung und ein Schreiben vom (…) von Dr. F._______ betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers; - Ein undatiertes Schreiben eines Lehrers der Schule (…) betreffend den Beschwerdeführer. C. Mit Verfügung vom 29. August 2024 verneinte das SEM erneut die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Mehrfachgesuch vom 6. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wies zudem das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Mit separater Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch die Mehr- fachgesuche der Eltern ab, soweit es darauf eintrat und ordnete ihre Weg- weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene
E-6254/2024 Seite 4 Beschwerde vom 27. September 2024 wird im Verfahren E-6137/2024 be- handelt. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und ersuchte um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem eine «psychiatri- sche Beurteilung» von Dr. med. F._______ vom (…), ein Schreiben von G._______ und ein Schreiben von H._______, beides Lehrpersonen des Beschwerdeführers, eingereicht. E. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestä- tigte am 3. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, nicht ein und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Ablauf des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Zudem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2000.– zu leisten. G. Am 31. Oktober 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
E-6254/2024 Seite 5
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Nähe wird das vorlie- gende Beschwerdeverfahren insofern mit demjenigen der Eltern des Be- schwerdeführers (E-6137/2024) koordiniert, als derselbe Spruchkörper eingesetzt worden ist und das Urteil mit gleichem Datum ergeht.
E. 3 Der Verfahrensgegenstand ist entsprechend den Begehren und der Be- gründung auf die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung beschränkt. Die Erhebung einer Gebühr (Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten. Folglich ist diese Dis- positivziffer in Rechtskraft getreten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-6254/2024 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offen- sichtlich nicht begründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis ge- nommen und in die Würdigung ihrer angefochtenen Verfügung einbezo- gen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sa- chumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegan- genen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
E. 7.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers betreffend ein neues, geheimes Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation für den Beschwerdefüh- rer nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien. Es gebe gegen ihn kein flüchtlingsrechtlich relevantes Strafverfahren und er habe keine Probleme mit den türkischen Behörden. Deshalb drohe ihm keine Untersuchungs- haft. Es gebe keine Hinweise und keine Belege, welche die geltend ge- machte subjektive Furcht, wegen seinen Eltern in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein, objektiv begründen würden. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
E-6254/2024 Seite 7 bereits vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht materiell gewürdigt worden, weshalb aufgrund fehlender Zuständigkeit und mangels Vorliegen eines Asylgesuches darauf nicht eingetreten werde.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass gegen sei- nen Vater ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation eingeleitet worden sei und dieser bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. Als Sohn würde er von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und vielleicht beschuldigt, an den Aktivitäten des Va- ters beteiligt zu sein sowie werde möglicherweise ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Auch seien seine gesundheitlichen Probleme sehr wohl asylrelevant.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat, soweit sie ebenfalls zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und weshalb die gesundheitlichen Probleme im Rahmen des Mehrfachgesuches inhaltlich nicht überprüft würden. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwi- schenverfügung vom 17. Oktober 2024 kann mit den nachfolgenden Er- gänzungen verwiesen werden:
E. 9.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren gegen den Vater des Be- schwerdeführers stehenden Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung begründen, zumal auch die Beschwerde des Vaters mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6137/2024 gleichen Datums als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Es fehlt sodann an der not- wendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiv ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat, nachdem er selbst nie politisch tätig war oder mit den tür- kischen Behörden Probleme hatte. Der hierzu auf Beschwerdestufe vorge- brachte Einwand, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei höchstwahr- scheinlich zu den politischen Aktivitäten seines Vaters befragt und seine Beteiligung an diesen Aktivitäten werde untersucht und ein Ermittlungsver- fahren gegen ihn eingeleitet, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal
E-6254/2024 Seite 8 es sich dabei um eine blosse Mutmassung handelt. Schliesslich hält die Vorinstanz in zutreffender Weise fest, dass auf rein medizinische Vorbrin- gen gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG nicht einzutreten ist. Abge- sehen von der anderslautenden Behauptung auf Beschwerdestufe begrün- det der Beschwerdeführer nicht weiter, inwiefern diese Vorbringen unter Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Unabhängig davon verweist das SEM richtigerweise darauf hin, dass diese Vorbringen im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-3836/2024 und E-3841/2024 vom 5. Juli 2024 bereits gewürdigt worden seien.
E. 9.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abge- lehnt, soweit sie ebenfalls zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Die Einschätzung des SEM, wonach sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig erweise, da das flüchtlings- rechtliche Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) keine Anwendung finde und der
E-6254/2024 Seite 9 Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, ist zu bestätigen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar, da für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. ebd. V Ziff. 1 bis 3), welchen in der Beschwerde nichts Entschei- dendes entgegengebracht wird. Insbesondere hat die Vorinstanz zutref- fend festgestellt, dass auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und der Schreiben der Lehrer keine Wegwei- sungsvollzugshindernisse vorliegen, wobei Art. 8 EMRK schon deswegen nicht betroffen ist, weil er mit seinen Eltern in die Türkei zurückkehren kann. Die pauschalen Einwände auf Beschwerdestufe sowie die eingereichten Beweismittel – erneute Berufung auf den Arztbericht vom (…), erneute An- rufung von Art. 8 EMRK und erneute Anrufung des eingereichten Unterstüt- zungsschreibens sowie ein weiteres solches – führen zu keiner anderen Schlussfolgerung.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 31. Oktober 2024 vom Beschwer- deführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-6254/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6254/2024 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals zusammen mit seinen Eltern B._______ und C._______ (N [...]) am 30. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er während seiner Zeit im Gymnasium in D._______ Bemerkungen über seinen Vater habe ergehen lassen müssen, da dieser von einem Freund als Terrorist bezeichnet worden sei. Unter anderem deshalb habe er psychische Probleme entwickelt. Sodann sei der Schuldirektor sehr religiös gewesen und habe mittels Schulglocke und Durchsage zum islamischen Gebet aufgerufen, er sei aber nie zum Gebet gegangen. Daraufhin seien ihm schlechte Noten angedroht worden, es habe aber keine Konsequenzen gegeben. Seine Mutter habe sich trotzdem deswegen über den Schuldirektor beschwert. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie persönliche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Jedoch habe er manchmal schwarze Fahrzeuge ohne Nummernschilder bemerkt; daraus sei sein Elternhaus beobachtet worden. Die Polizei habe seine Eltern zudem mit Hausbesuchen und Identitätskontrollen schikaniert. Schliesslich habe einmal ein Mann vor dem Gartenzaun gerufen und gedroht, das Haus in die Luft zu sprengen und, dass alle Polizisten der Gemeinde ihn kennen würden. Es sei aber nichts passiert. Danach sei er mit seinen Eltern legal und problemlos per Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina geflogen sowie auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch vom 30. November 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit separater Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch der Eltern ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügungen am 18. Juni 2024 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3836/2024 und E-3841/2024 vom 5. Juli 2024 ab. B. Mit einer als «Mehrfachgesuche» bezeichneten Eingabe vom 6. August 2024 gelangten der Beschwerdeführer und seine Eltern an das SEM. Dabei ersuchten sie darum, aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge anerkannt und infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden. Gegen den Vater des Beschwerdeführers sei ein geheimes Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (PKK) hängig. Daher drohe ihm bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Dieses Verfahren sei aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters, unter anderem setze er sich für die Freilassung von Öcalan ein, im Jahr 2024 eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang seien auch die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Ausreisegründe zu beachten. Insgesamt bestehe eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er sei wegen seiner Eltern in den Fokus des türkischen Staates geraten, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Im Übrigen sei eine Trennung von seinen Eltern trotz seiner Volljährigkeit völkerrechtlich unzulässig. Als Beweismittel reichte er unter anderem folgende Dokumente ein:
- Foto eines Geheimhaltungsbeschlusses vom (...) bezüglich eines (geheimen) Untersuchungsverfahrens wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation;
- Kopie einer Liste aus dem Verfahrensregister der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafverfahren des Vaters des Beschwerdeführers vom (...);
- Ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin E._______ vom (...) 2024;
- Eine undatierte Therapiebestätigung und ein Schreiben vom (...) von Dr. F._______ betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers;
- Ein undatiertes Schreiben eines Lehrers der Schule (...) betreffend den Beschwerdeführer. C. Mit Verfügung vom 29. August 2024 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Mehrfachgesuch vom 6. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wies zudem das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Mit separater Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch die Mehrfachgesuche der Eltern ab, soweit es darauf eintrat und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2024 wird im Verfahren E-6137/2024 behandelt. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem eine «psychiatrische Beurteilung» von Dr. med. F._______ vom (...), ein Schreiben von G._______ und ein Schreiben von H._______, beides Lehrpersonen des Beschwerdeführers, eingereicht. E. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte am 3. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, nicht ein und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Ablauf des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Zudem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2000.- zu leisten. G. Am 31. Oktober 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Nähe wird das vorliegende Beschwerdeverfahren insofern mit demjenigen der Eltern des Beschwerdeführers (E-6137/2024) koordiniert, als derselbe Spruchkörper eingesetzt worden ist und das Urteil mit gleichem Datum ergeht.
3. Der Verfahrensgegenstand ist entsprechend den Begehren und der Begründung auf die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beschränkt. Die Erhebung einer Gebühr (Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten. Folglich ist diese Dispositivziffer in Rechtskraft getreten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung ihrer angefochtenen Verfügung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 7.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers betreffend ein neues, geheimes Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation für den Beschwerdeführer nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien. Es gebe gegen ihn kein flüchtlingsrechtlich relevantes Strafverfahren und er habe keine Probleme mit den türkischen Behörden. Deshalb drohe ihm keine Untersuchungshaft. Es gebe keine Hinweise und keine Belege, welche die geltend gemachte subjektive Furcht, wegen seinen Eltern in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein, objektiv begründen würden. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bereits vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht materiell gewürdigt worden, weshalb aufgrund fehlender Zuständigkeit und mangels Vorliegen eines Asylgesuches darauf nicht eingetreten werde. 8.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass gegen seinen Vater ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation eingeleitet worden sei und dieser bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. Als Sohn würde er von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und vielleicht beschuldigt, an den Aktivitäten des Vaters beteiligt zu sein sowie werde möglicherweise ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Auch seien seine gesundheitlichen Probleme sehr wohl asylrelevant. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat, soweit sie ebenfalls zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und weshalb die gesundheitlichen Probleme im Rahmen des Mehrfachgesuches inhaltlich nicht überprüft würden. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 9.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers stehenden Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung begründen, zumal auch die Beschwerde des Vaters mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6137/2024 gleichen Datums als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Es fehlt sodann an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat, nachdem er selbst nie politisch tätig war oder mit den türkischen Behörden Probleme hatte. Der hierzu auf Beschwerdestufe vorgebrachte Einwand, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei höchstwahrscheinlich zu den politischen Aktivitäten seines Vaters befragt und seine Beteiligung an diesen Aktivitäten werde untersucht und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal es sich dabei um eine blosse Mutmassung handelt. Schliesslich hält die Vorinstanz in zutreffender Weise fest, dass auf rein medizinische Vorbringen gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG nicht einzutreten ist. Abgesehen von der anderslautenden Behauptung auf Beschwerdestufe begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, inwiefern diese Vorbringen unter Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Unabhängig davon verweist das SEM richtigerweise darauf hin, dass diese Vorbringen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3836/2024 und E-3841/2024 vom 5. Juli 2024 bereits gewürdigt worden seien. 9.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt, soweit sie ebenfalls zu Recht nicht darauf eingetreten ist. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Die Einschätzung des SEM, wonach sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig erweise, da das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) keine Anwendung finde und der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, ist zu bestätigen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar, da für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. V Ziff. 1 bis 3), welchen in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengebracht wird. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und der Schreiben der Lehrer keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, wobei Art. 8 EMRK schon deswegen nicht betroffen ist, weil er mit seinen Eltern in die Türkei zurückkehren kann. Die pauschalen Einwände auf Beschwerdestufe sowie die eingereichten Beweismittel - erneute Berufung auf den Arztbericht vom (...), erneute Anrufung von Art. 8 EMRK und erneute Anrufung des eingereichten Unterstützungsschreibens sowie ein weiteres solches - führen zu keiner anderen Schlussfolgerung.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 31. Oktober 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: