Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin oder die Eltern) und C._______ (Beschwerdeführer 2 oder der Sohn), Angehörige der kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat ihren Angaben gemäss am (…) 2022 legal über den Flughafen Istanbul. Am 30. November 2022 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Am 29. Mai 2024 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen des Beschwerdeführers 1 (Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 29) und der Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten A28) statt sowie am 30. Mai 2024 jene des Beschwerdeführers 2 (Protokoll in den SEM-Akten […] [B]15). B. Während des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden die in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Juni 2024 (betref- fend die Eltern) und vom 10. Juni 2024 (betreffend den Sohn) aufgelisteten Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich nebst Identitäts- und Zivilstandspapieren insbesondere um Dokumente aus früheren Strafver- fahren des Beschwerdeführers 1, zur politischen Tätigkeit der Beschwer- deführerin sowie um medizinische Unterlagen. C. Am 6. Juni 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf betreffend die Eltern vom 5. Juni 2024 und am 7. Juni 2024 äusserte sie sich zu jenem betreffend den Sohn vom 6. Juni 2024. D. Mit separaten Verfügungen vom 7. Juni 2024 (betreffend die Eltern) und vom 10. Juni 2024 (betreffend den Sohn), je gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Am 10. Juni 2024 und am 14. Juni 2024 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das Mandat jeweils für beendet. F. Mit zwei Beschwerdeeingaben, jeweils vom 18. Juni 2024, gelangten die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter an das
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügungen, die Gutheissung ihrer Asylgesuche und die Anerken- nung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei den Beschwerdeführen- den die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragen sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei während der Dauer des Verfahrens eine Vollzugsaussetzung zu verfügen. Zusammen mit der Beschwerde betreffend den Sohn wurde ein Bericht mit dem Titel «Psychiatrische Beurteilung» einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. Juni 2024 zu den Akten gereicht. G. Am 25. Juni 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwal- tungsgerichts den Eingang beider Beschwerden, laufend unter den Dos- siernummern E-3841/2024 (Eltern) und E-3836/2024 (Sohn), und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den jeweiligen Verfahrensantrag, es sei eine vorsorgliche Massnahme in Form einer Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens anzu- ordnen, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden konnten sich wäh- rend des Verfahrens sowohl gestützt auf Art. 42 AsylG als auch aufgrund
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 4 der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 1 VwVG) in der Schweiz aufhalten. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
E. 2 Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe – der Sohn basiert seine Asylgründe hauptsächlich auf jene der Eltern – werden die beiden Be- schwerdeverfahren vereinigt und über die Beschwerden wird in einem Ur- teil entschieden.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 5
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch damit, dass er Anfang der 90-er Jahre festgenommen worden sei, weil er kurdische Zeit- schriften bei sich gehabt habe. Deswegen sei er von seinem Herkunftsort D._______ zunächst nach E._______ und dann nach F._______ gezogen. 1998 sei er von der türkischen Justiz unter dem Vorwurf, aus terroristischer Motivation heraus (…) gesetzt zu haben, angeklagt worden. Obwohl er die Tat nicht begangen habe, sei er 2010 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verur- teilt worden und habe dreieinhalb Jahre Haft verbüssen müssen, bis er un- ter Bewährungsauflagen entlassen worden sei. Er habe unter den Haftbe- dingungen, insbesondere der Isolationshaft, sehr gelitten sowie darunter, wie ein Mithäftling zu Tode gekommen sei. Die Bewährungsauflagen und eine damit verbundene Ausreisesperre seien dann 2018 ausgelaufen. Wei- ter gab er an, 2011 wegen (…) zu einer weiteren Haftstrafe, diesmal unter Bewährung, verurteilt worden zu sein. Am (…) 2017 sei er an seinem Ar- beitsplatz festgenommen und von der Staatsanwaltschaft zur Bezahlung einer Geldstrafe verpflichtet worden, um einer Inhaftierung zu entgehen. Er habe im selben Jahr für die Halkların Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) die Wahlurnen beaufsichtigt, wobei er keine offizielle Position eingenommen habe. Sodann machte der Be- schwerdeführer geltend, seine Schwester G._______ (N […]) sei wohl der Grund dafür, dass er Probleme mit dem türkischen Nachrichtendienst MIT bekommen habe. Sie sei 13 Jahre lang bei der «Guerilla» gewesen und dann in Haft gekommen; vermutlich seien sie abgehört worden, als er je- weils mit ihr telefoniert habe. Zweimal sei er von Mitarbeitenden des MIT in einem Auto mitgenommen, zu ihr befragt und bedroht worden. Auch seien süchtige Personen dazu ermutigt worden, sein Haus in Brand zu ste- cken. Eine solche Personen sei eines Tages in seinen Garten gekommen und habe eine entsprechende Drohung ausgestossen. Dies sowie Äusse- rungen eines MIT-Angehörigen zu seinem (…)-jährigen Sohn habe er als Todesdrohungen aufgefasst. Schliesslich sei der Sohn in der Schule als Alevite und als «Sohn eines Terroristen» diffamiert worden. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, einige Monate nach seiner Ausreise, habe sich die Polizei bei seiner älteren Schwester Z. und bei sei- ner Mutter insbesondere nach G._______ erkundigt, aber auch nach sei- nem Bruder E. (N […]). Auch nach dem Beschwerdeführer hätten sie ge- fragt, dies wegen des Militärdienstes, den er nicht geleistet habe. Er glaube auch, sie würden ihn verantwortlich machen dafür, dass er G._______ aus der Türkei gebracht habe. Seit er in der Schweiz sei, poste er in den
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 6 sozialen Medien «Routinedinge», die von der türkischen Regierung nicht gerne gesehen würden. Ausserdem habe er 2023 an einer Demonstration «Freiheit für Öcalan» und an einer Presseerklärung gegen Angriffe auf Ro- java sowie 2023 und 2024 an Newroz-Feierlichkeiten und an Gedenkfeiern eines kurdischen Vereins teilgenommen.
E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Asylgründen an, sie stamme aus einer gutsituierten Familie, die im Kreis der (…) (Anmerkung Gericht: […]) politisiere; ihr Cousin sei anlässlich des Militärputsches von 1980 er- schossen worden. Sie selbst habe sich nach 1997 für die HDP engagiert und sei 1999 für drei Tage in Gewahrsam der Terrorbekämpfungseinheit genommen worden, zusammen mit vielen anderen Protestierenden. In der HDP nehme sie die Position einer «eigentlichen Führerin» ein. 2009 sei es dann zu einer Razzia bei ihnen gekommen im Zusammenhang mit der Falschbenutzung einer Identitätskarte durch ihren Mann. 2010 sei ihr Mann verhaftet worden und während seiner Haft seien sie beobachtet und schi- kaniert worden. Trotzdem sei sie für die Partei aktiv gewesen, allerdings nur ganz zuletzt offiziell. Am (…) 2018 oder 2019 sei sie anlässlich eines feministischen Nachtmarsches zusammen mit anderen kurzfristig festge- nommen worden. Am (…) 2022 sei sie dann von einem Polizisten bedroht worden, als sie das Parteibüro verlassen habe und anlässlich einer Pres- seerklärung sei sie zusammen mit den anderen Parteiführern mitgenom- men und ein oder zwei Stunden festgehalten worden, bis die Anwälte ge- kommen seien. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, im August 2022 sei es bei ihnen zu Hause erneut zu einer polizeilichen Kontrolle gekommen, dies unter dem Vorwand, es sei ein Stein auf die Strasse geworfen worden. Schliesslich gab sie an, insbesondere aufgrund ihres Sohnes das Land verlassen zu haben. Dieser habe unter all den Ereignissen gelitten, und es sei auch bei ihm an der Schule zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie habe sich vor Ort über die Pflicht zum fünfmaligen Gebet beschwert und sei daraufhin von einem Zivilpolizisten und mehreren Lehrern beleidigt und gestossen worden; dies habe man ihren Sohn miterleben lassen.
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer 2 gab an, der Umstand, dass sich sein Vater in Haft befunden habe, habe bei ihm psychische Probleme verursacht, zu- mal ihm in der Schule gesagt worden sei, sein Vater sei ein Terrorist. So- dann sei der Direktor seines Gymnasiums sehr religiös gewesen und habe immer wieder versucht, die Schüler zum Freitagsgebet zu bewegen; er sei nicht hingegangen, obwohl ihm mit schlechten Noten gedroht worden sei. Als Kind sei er gemeinsam mit seiner Mutter zu den (…)-Ereignissen ge- gangen, ansonsten habe er sich nicht politisch engagiert. Hin und wieder
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 7 sei es in seinem Zuhause zu Ausweiskontrollen durch die Polizei gekom- men und sein Elternhaus sei von Männern aus schwarzen Fahrzeugen her- aus beobachtet worden. Einmal habe ein Mann vor dem Zaun ihres Gar- tens gestanden und gedroht, das Haus mit einer Bombe in die Luft zu sprengen. Dieser Mann habe auch erklärt, er kenne alle Polizisten und Ord- nungsbeamte der Gemeinde. Vor diesem Hintergrund hätten seine Eltern einen bis zwei Monate vor der Ausreise Reisepässe ausstellen lassen, und sie hätten die Türkei legal über den Flughafen von Istanbul verlassen kön- nen.
E. 6.2.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides betreffend die El- tern führt das SEM im Wesentlichen aus, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von möglicherweise in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. Sowohl der vom Beschwerdeführer 1 verbüssten Haftstrafe als auch dem dreitägigen Gewahrsam der Beschwerdeführerin aufgrund ihres parteipolitischen Engagements im Jahre 1999 und den Razzien während der Haft des Beschwerdeführers 1, die der Schikane gedient hätten, fehle es an der zeitlichen Anknüpfung zur Ausreise. Auch sei das damalige Straf- verfahren respektive der entsprechende Sachverhalt abgeschlossen, nachdem die Bewährungszeit 2018 geendet habe. Soweit der Beschwer- deführer 1 geltend mache, zweimal von Mitarbeitenden des MIT abgeholt und auf seine Schwester angesprochen und bedroht worden zu sein, fehle es diesen Ereignissen an der erforderlichen Intensität, zumal dem geschil- derten Wortlaut des Gesprächs auch nicht zwangsläufig Drohungen zu ent- nehmen seien. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Aussagen zu seinem Sohn; diesbezüglich sei es auch nie zu einem Versuch von Über- griffen gekommen sei. Auch den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignissen fehle es an der hinreichenden Intensität, wobei auch die Anforderungen an die Erkennung eines unerträglichen psychischen Druckes nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die Befürchtung, künftigen Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt zu werden, ergäben sich entgegen ihrer subjektiven Befürchtung keinerlei objektive Hinweise auf ein allfälliges Verfolgungsinteresse eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs. Vielmehr könne ein solches mit Blick auf die legale Ausreise aus der Türkei mit authentischen Reisepapie- ren ausgeschlossen werden. Schliesslich komme auch dem Umstand,
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 8 dass der Beschwerdeführer 1 keinen Militärdienst habe leisten wollen und deshalb gesucht werde keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Entgegen der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vertretenen Auf- fassung wiesen die Beschwerdeführenden auch in einer Gesamtschau kein beachtliches politisches Profil zu. Auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Reflexverfolgung wegen G._______ ergebe sich nichts anderes. Diesbezüglich verweist das SEM erneut auf die problemlose Passausstel- lung wenige Wochen vor der Ausreise sowie die ebenfalls unbehelligte Ausreise über den Flughafen Istanbul. Schliesslich gebe es keine Hinweise auf ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden aufgrund der exilpo- litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 oder auf die Existenz eines politischen Datenblattes.
E. 6.2.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides betreffend den Be- schwerdeführer 2, erwägt das SEM, die geltend gemachten Ereignisse er- füllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal er zu- nächst angegeben habe, keine Probleme mit den türkischen Behörden ge- habt zu haben. Die geltend gemachten Ausweiskontrollen und auch die Aufforderung des Schuldirektors seien nicht hinreichend intensiv. Ausser- dem sei vom letzteren Ereignis nicht nur er, sondern es seien auch andere Schüler betroffen gewesen und die Beobachtung des Hauses habe nicht ihm gegolten. Es seien sodann auch keine objektiven Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen ersichtlich, zumal er problemlos einen authenti- schen Pass habe ausstellen lassen und mit diesem problemlos ausgereist sei. Dafür, dass die Person, die gedroht habe, das Haus in die Luft zu sprengen, Verbindungen zu den türkischen Behörden habe, gebe es eben- falls keine Hinweise. Hinsichtlich der geltend gemachten Todesdrohungen gegenüber dem Vater, die auch ihn betroffen hätten, verweist das SEM auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung der Eltern.
E. 6.3 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten sich in der Türkei seit ihren Jugendjahren in einer andauernden Gefährdungslage befunden. Das SEM verkenne die systemisch bedingte andauernde Bedrohungslage der kurdischen Minder- heit und die geltend gemachten Ereignisse in ihrer Gesamtheit sowie ins- besondere auch deren Auswirkungen auf ein Kind. Ebenfalls übersehe es, dass sehr wohl ein Strafverfolgungsinteresse bestehe und die Beschwer- deführenden derzeit einzig unbehelligt blieben, weil der türkische Staat die Verfolgungsmassnahmen auf Schweizerischem Staatsgebiet nicht fortfüh- ren könne. Bei einer Rückkehr müssten sie aber erneut mit Nachteilen
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 9 sowie einer Strafverfolgung rechnen, zumal der Beschwerdeführer 1 auf- grund seiner Aktivitäten in der Schweiz kaum als «geläutert» wahrgenom- men werden dürfte. Erhöht sei das Risiko sodann aufgrund seiner Militär- dienstverweigerung.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht- lingseigenschaft nicht. Es hat beide Verfügungen ausführlich und in allen Punkten zutreffend begründet. Auf seine Argumente kann deshalb vollum- fänglich verwiesen werden.
E. 7.2 Soweit in der Beschwerde sinngemäss eingewandt wird, das SEM hätte die seit rund 20 Jahren andauernde Bedrohungslage insgesamt als flüchtlingsrechtlich relevant qualifizieren müssen, werden die sehr hohen Anforderungen an die Erkennung eines unerträglichen psychischen Dru- ckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Ohne bestreiten zu wollen, dass die geltend gemachten Ereignisse für sie belastend waren, sind die Lebensumstände, unter welchen die Beschwer- deführenden in der Türkei gelebt haben, offenkundig nicht als menschen- unwürdig zu bezeichnen. So haben sie seit 2013 bis zur Ausreise an der- selben Adresse in F._______ gelebt, wo noch immer die Eltern der Be- schwerdeführerin und ihre Schwester wohnen (A29 F15 ff.; A28 F10 ff.). Ebenso war es sowohl dem Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwer- deführerin möglich, bis zu ihrer Ausreise zu arbeiten, in finanzieller Hinsicht sei es ihnen gut gegangen (A29 F22 ff.; A28 F20 f.). Der Sohn konnte die Schule besuchen, auch wenn er aufgrund der Schikanen psychisch belas- tet gewesen sei (B15 F12 ff). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn hatten ausserdem Zugang zu medizinischer Behandlung (A28 F41 ff.; B15 F35, F37).
E. 7.3 Zwar ist die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor dem Hin- tergrund ihrer Schilderungen einerseits nachvollziehbar. Dies gilt insbeson- dere auch in Berücksichtigung der weit zurückliegenden Haft des Be- schwerdeführers 1 und den von ihm geschilderten Umständen während der Inhaftierung. Andererseits wird sie insofern relativiert, als sich die Be- schwerdeführenden nicht gescheut haben, sich kurz vor ihrer Ausreise an die heimatlichen Behörden zu wenden, um sich Reisepässe ausstellen zu lassen. Zu Recht stellt das SEM fest, der Umstand, dass sie diese auch
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 10 problemlos erhalten hätten und damit legal hätten ausreisen können schliesse ein Verfolgungsinteresse im Zeitpunkt der Ausreise aus. Was die geltend gemachte, insbesondere von der Schwester des Be- schwerdeführers 1, G._______, abgeleitete, Reflexverfolgung betrifft, ist festzustellen, dass diese die Türkei zwar zusammen mit dem Beschwerde- führer 1 verlassen hat (N […]; Protokoll ihrer Anhörung vom 30. Mai 2024 F82 ff.). Nachdem er aber wegen ihr weder vor der Ausreise – abgesehen von den vorgebrachten beiden kurzen Befragungen – noch bei der Aus- reise selbst massgeblich behelligt worden war, ist nicht ersichtlich, inwie- fern dies bei der Wiedereinreise der Fall sein sollte. Auch aus den Akten des vom Beschwerdeführer 1 erwähnten Bruders H._______ (N […]), lässt sich nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Reflexver- folgung ableiten. Bezeichnenderweise werden auf Beschwerdestufe gegen die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz auch keine Einwände mehr erhoben. Soweit in der Beschwerde schliesslich auf die exilpoliti- schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 verwiesen wird, welche risiko- erhöhend seien, ist festzustellen, dass gleichzeitig betont wird, er unter- stütze einzig die friedlichen Aktivitäten der HDP und nicht die PKK und de- ren Waffengewalt. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben sollte. Im Übrigen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, ein Vorstandsmitglied der HDP, eine «eigentliche Füh- rerin» zu sein. Dazu reicht sie eine Liste der angeblichen Vorstandsmitglie- der ein sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung (A26 Beweismittel ID 2 und 6). Damit gelingt es ihr allerdings nicht, eine spezielle politische Position darzutun, zumal die Liste erst kurz vor ihrer Ausreise und die Mitglied- schaftsbescheinigung sogar erst danach ausgestellt wurden. Auch aus ih- ren mehr als pauschalen Vorbringen zu ihren politischen Tätigkeiten ergibt sich kein besonderes Profil, zumal sie auch noch Abdullah Öcalan als «Führer» der HDP zu bezeichnen scheint (u.a. A28 F59; F55). Schliesslich ergibt sich auch keine Risikoverschärfung aus der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers 1, wie das SEM zutreffend feststellt, ganz abgesehen davon, dass nicht einleuchtet, weshalb er, würde er tatsächlich ernsthafte Nachteile deswegen befürchten, diese nicht durch die Leistung der ge- schuldeten Ersatzgabe löst. Seine Erklärung dafür überzeugt jedenfalls nicht (A29 F74).
E. 7.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh- renden hätten bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 11 befürchten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 12 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar er- scheinen lassen würde.
E. 9.3.3 Das SEM begründet in der angefochtenen Verfügung ausführlich, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus individueller Sicht als zumutbar erachte. So kämen sie aus der Provinz F._______ und hätten übereinstimmend erklärt, ihre finanziellen Verhält- nisse seien sehr gut gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe nach dem Abschluss der schulischen Oberstufe den Beruf des (…) und (…) erlernt. In diesem Beruf sei er bis zu seiner Ausreise tätig gewesen. Die Beschwer- deführerin habe das (…) abgeschlossen und ebenfalls Berufserfahrung in mehreren Bereichen gesammelt. An diese könne sie bei einer Rückkehr in die Türkei anknüpfen. Der Beschwerdeführer 2, der bis anhin noch keinen Beruf erlernt oder ausgeübt habe, sei bis anhin von seinen Eltern versorgt worden. Da er mittlerweile volljährig sei und das (…) besucht habe, könne erwartet werden, dass er künftig durch eigene Berufstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Gemäss ihren Angaben verfügten sie sodann über ein umfangreiches familiäres Netz in der Türkei und im Ausland. Die- ses könne sie im Bedarfsfall auch finanziell unterstützen. Die gesundheitli- chen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([…]) seien bereits vor Jahren in der Türkei diagnostiziert sowie behandelt worden. Dasselbe gelte für die
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 13 (…) sowie die psychiatrischen Probleme des Sohnes. Mit Blick auf das grundsätzlich europäischen Standards entsprechende türkische Gesund- heitssystem seien sodann auch sonstige, allfällige gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführenden in der Türkei behandelbar.
E. 9.3.4 Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheiten im Einzelnen wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Akten (A28 F41 ff.; A26 Beweismittel ID-27) und die angefochtene Verfügung verwiesen (ebd. Sachverhalt, Ziff. 6). Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM ist nichts beizufügen, zumal in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 2 im Einzel- nen betrifft, wird ebenfalls auf die vorinstanzlichen Akten (B15 F33 ff. sowie Therapiebestätigung in den Akten der Mutter A26 Beweismittel ID-29) und die angefochtene Verfügung verwiesen (ebd. Sachverhalt, Ziff. 6). Im auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Bericht werden die Diagnosen (…) ([…]) und (…) und (…) ([…]) gestellt und es wird festgehalten, der Be- schwerdeführer habe bisher fünf Therapietermine wahrgenommen. Bereits in der Türkei habe er aufgrund der sozialen Phobie psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Es bestehe die Gefahr eines schweren Traumas, insbesondere dann, wenn er von seinen Eltern getrennt werde. Es wird nicht bestritten, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwer- deführers 2 mit den Erlebnissen im Heimatstaat in Zusammenhang stehen könnten. Ohne sie relativieren zu wollen, handelt es sich dabei aber nicht um schwere Erkrankungen. Sodann hat das SEM zutreffend festgestellt, auch sie seien in der Türkei behandelbar. Es gibt keinen Grund zur An- nahme, der Sohn könne nicht zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zurückkehren und dort angemessen weiterbehandelt werden (vgl. auch B15 F35). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, es sei bei einer Rückkehr eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, erweist sich als unbegründet.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 14
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für die verei- nigten Verfahren praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3841/2024, E-3836/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3841/2024, E-3836/2024 Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Advokatur KM, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (...) sowie Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin oder die Eltern) und C._______ (Beschwerdeführer 2 oder der Sohn), Angehörige der kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat ihren Angaben gemäss am (...) 2022 legal über den Flughafen Istanbul. Am 30. November 2022 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Am 29. Mai 2024 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen des Beschwerdeführers 1 (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 29) und der Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten A28) statt sowie am 30. Mai 2024 jene des Beschwerdeführers 2 (Protokoll in den SEM-Akten [...] [B]15). B. Während des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Juni 2024 (betreffend die Eltern) und vom 10. Juni 2024 (betreffend den Sohn) aufgelisteten Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich nebst Identitäts- und Zivilstandspapieren insbesondere um Dokumente aus früheren Strafverfahren des Beschwerdeführers 1, zur politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie um medizinische Unterlagen. C. Am 6. Juni 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf betreffend die Eltern vom 5. Juni 2024 und am 7. Juni 2024 äusserte sie sich zu jenem betreffend den Sohn vom 6. Juni 2024. D. Mit separaten Verfügungen vom 7. Juni 2024 (betreffend die Eltern) und vom 10. Juni 2024 (betreffend den Sohn), je gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Am 10. Juni 2024 und am 14. Juni 2024 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das Mandat jeweils für beendet. F. Mit zwei Beschwerdeeingaben, jeweils vom 18. Juni 2024, gelangten die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Gutheissung ihrer Asylgesuche und die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei während der Dauer des Verfahrens eine Vollzugsaussetzung zu verfügen. Zusammen mit der Beschwerde betreffend den Sohn wurde ein Bericht mit dem Titel «Psychiatrische Beurteilung» einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. Juni 2024 zu den Akten gereicht. G. Am 25. Juni 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang beider Beschwerden, laufend unter den Dossiernummern E-3841/2024 (Eltern) und E-3836/2024 (Sohn), und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den jeweiligen Verfahrensantrag, es sei eine vorsorgliche Massnahme in Form einer Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens anzuordnen, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden konnten sich während des Verfahrens sowohl gestützt auf Art. 42 AsylG als auch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 1 VwVG) in der Schweiz aufhalten. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2. Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe - der Sohn basiert seine Asylgründe hauptsächlich auf jene der Eltern - werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und über die Beschwerden wird in einem Urteil entschieden.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch damit, dass er Anfang der 90-er Jahre festgenommen worden sei, weil er kurdische Zeitschriften bei sich gehabt habe. Deswegen sei er von seinem Herkunftsort D._______ zunächst nach E._______ und dann nach F._______ gezogen. 1998 sei er von der türkischen Justiz unter dem Vorwurf, aus terroristischer Motivation heraus (...) gesetzt zu haben, angeklagt worden. Obwohl er die Tat nicht begangen habe, sei er 2010 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden und habe dreieinhalb Jahre Haft verbüssen müssen, bis er unter Bewährungsauflagen entlassen worden sei. Er habe unter den Haftbedingungen, insbesondere der Isolationshaft, sehr gelitten sowie darunter, wie ein Mithäftling zu Tode gekommen sei. Die Bewährungsauflagen und eine damit verbundene Ausreisesperre seien dann 2018 ausgelaufen. Weiter gab er an, 2011 wegen (...) zu einer weiteren Haftstrafe, diesmal unter Bewährung, verurteilt worden zu sein. Am (...) 2017 sei er an seinem Arbeitsplatz festgenommen und von der Staatsanwaltschaft zur Bezahlung einer Geldstrafe verpflichtet worden, um einer Inhaftierung zu entgehen. Er habe im selben Jahr für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) die Wahlurnen beaufsichtigt, wobei er keine offizielle Position eingenommen habe. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, seine Schwester G._______ (N [...]) sei wohl der Grund dafür, dass er Probleme mit dem türkischen Nachrichtendienst MIT bekommen habe. Sie sei 13 Jahre lang bei der «Guerilla» gewesen und dann in Haft gekommen; vermutlich seien sie abgehört worden, als er jeweils mit ihr telefoniert habe. Zweimal sei er von Mitarbeitenden des MIT in einem Auto mitgenommen, zu ihr befragt und bedroht worden. Auch seien süchtige Personen dazu ermutigt worden, sein Haus in Brand zu stecken. Eine solche Personen sei eines Tages in seinen Garten gekommen und habe eine entsprechende Drohung ausgestossen. Dies sowie Äusserungen eines MIT-Angehörigen zu seinem (...)-jährigen Sohn habe er als Todesdrohungen aufgefasst. Schliesslich sei der Sohn in der Schule als Alevite und als «Sohn eines Terroristen» diffamiert worden. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, einige Monate nach seiner Ausreise, habe sich die Polizei bei seiner älteren Schwester Z. und bei seiner Mutter insbesondere nach G._______ erkundigt, aber auch nach seinem Bruder E. (N [...]). Auch nach dem Beschwerdeführer hätten sie gefragt, dies wegen des Militärdienstes, den er nicht geleistet habe. Er glaube auch, sie würden ihn verantwortlich machen dafür, dass er G._______ aus der Türkei gebracht habe. Seit er in der Schweiz sei, poste er in den sozialen Medien «Routinedinge», die von der türkischen Regierung nicht gerne gesehen würden. Ausserdem habe er 2023 an einer Demonstration «Freiheit für Öcalan» und an einer Presseerklärung gegen Angriffe auf Rojava sowie 2023 und 2024 an Newroz-Feierlichkeiten und an Gedenkfeiern eines kurdischen Vereins teilgenommen. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Asylgründen an, sie stamme aus einer gutsituierten Familie, die im Kreis der (...) (Anmerkung Gericht: [...]) politisiere; ihr Cousin sei anlässlich des Militärputsches von 1980 erschossen worden. Sie selbst habe sich nach 1997 für die HDP engagiert und sei 1999 für drei Tage in Gewahrsam der Terrorbekämpfungseinheit genommen worden, zusammen mit vielen anderen Protestierenden. In der HDP nehme sie die Position einer «eigentlichen Führerin» ein. 2009 sei es dann zu einer Razzia bei ihnen gekommen im Zusammenhang mit der Falschbenutzung einer Identitätskarte durch ihren Mann. 2010 sei ihr Mann verhaftet worden und während seiner Haft seien sie beobachtet und schikaniert worden. Trotzdem sei sie für die Partei aktiv gewesen, allerdings nur ganz zuletzt offiziell. Am (...) 2018 oder 2019 sei sie anlässlich eines feministischen Nachtmarsches zusammen mit anderen kurzfristig festgenommen worden. Am (...) 2022 sei sie dann von einem Polizisten bedroht worden, als sie das Parteibüro verlassen habe und anlässlich einer Presseerklärung sei sie zusammen mit den anderen Parteiführern mitgenommen und ein oder zwei Stunden festgehalten worden, bis die Anwälte gekommen seien. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, im August 2022 sei es bei ihnen zu Hause erneut zu einer polizeilichen Kontrolle gekommen, dies unter dem Vorwand, es sei ein Stein auf die Strasse geworfen worden. Schliesslich gab sie an, insbesondere aufgrund ihres Sohnes das Land verlassen zu haben. Dieser habe unter all den Ereignissen gelitten, und es sei auch bei ihm an der Schule zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie habe sich vor Ort über die Pflicht zum fünfmaligen Gebet beschwert und sei daraufhin von einem Zivilpolizisten und mehreren Lehrern beleidigt und gestossen worden; dies habe man ihren Sohn miterleben lassen. 6.1.3 Der Beschwerdeführer 2 gab an, der Umstand, dass sich sein Vater in Haft befunden habe, habe bei ihm psychische Probleme verursacht, zumal ihm in der Schule gesagt worden sei, sein Vater sei ein Terrorist. Sodann sei der Direktor seines Gymnasiums sehr religiös gewesen und habe immer wieder versucht, die Schüler zum Freitagsgebet zu bewegen; er sei nicht hingegangen, obwohl ihm mit schlechten Noten gedroht worden sei. Als Kind sei er gemeinsam mit seiner Mutter zu den (...)-Ereignissen gegangen, ansonsten habe er sich nicht politisch engagiert. Hin und wieder sei es in seinem Zuhause zu Ausweiskontrollen durch die Polizei gekommen und sein Elternhaus sei von Männern aus schwarzen Fahrzeugen heraus beobachtet worden. Einmal habe ein Mann vor dem Zaun ihres Gartens gestanden und gedroht, das Haus mit einer Bombe in die Luft zu sprengen. Dieser Mann habe auch erklärt, er kenne alle Polizisten und Ordnungsbeamte der Gemeinde. Vor diesem Hintergrund hätten seine Eltern einen bis zwei Monate vor der Ausreise Reisepässe ausstellen lassen, und sie hätten die Türkei legal über den Flughafen von Istanbul verlassen können. 6.2 6.2.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides betreffend die Eltern führt das SEM im Wesentlichen aus, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von möglicherweise in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. Sowohl der vom Beschwerdeführer 1 verbüssten Haftstrafe als auch dem dreitägigen Gewahrsam der Beschwerdeführerin aufgrund ihres parteipolitischen Engagements im Jahre 1999 und den Razzien während der Haft des Beschwerdeführers 1, die der Schikane gedient hätten, fehle es an der zeitlichen Anknüpfung zur Ausreise. Auch sei das damalige Strafverfahren respektive der entsprechende Sachverhalt abgeschlossen, nachdem die Bewährungszeit 2018 geendet habe. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, zweimal von Mitarbeitenden des MIT abgeholt und auf seine Schwester angesprochen und bedroht worden zu sein, fehle es diesen Ereignissen an der erforderlichen Intensität, zumal dem geschilderten Wortlaut des Gesprächs auch nicht zwangsläufig Drohungen zu entnehmen seien. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Aussagen zu seinem Sohn; diesbezüglich sei es auch nie zu einem Versuch von Übergriffen gekommen sei. Auch den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignissen fehle es an der hinreichenden Intensität, wobei auch die Anforderungen an die Erkennung eines unerträglichen psychischen Druckes nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die Befürchtung, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, ergäben sich entgegen ihrer subjektiven Befürchtung keinerlei objektive Hinweise auf ein allfälliges Verfolgungsinteresse eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs. Vielmehr könne ein solches mit Blick auf die legale Ausreise aus der Türkei mit authentischen Reisepapieren ausgeschlossen werden. Schliesslich komme auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Militärdienst habe leisten wollen und deshalb gesucht werde keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Entgegen der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vertretenen Auffassung wiesen die Beschwerdeführenden auch in einer Gesamtschau kein beachtliches politisches Profil zu. Auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Reflexverfolgung wegen G._______ ergebe sich nichts anderes. Diesbezüglich verweist das SEM erneut auf die problemlose Passausstellung wenige Wochen vor der Ausreise sowie die ebenfalls unbehelligte Ausreise über den Flughafen Istanbul. Schliesslich gebe es keine Hinweise auf ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 oder auf die Existenz eines politischen Datenblattes. 6.2.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides betreffend den Beschwerdeführer 2, erwägt das SEM, die geltend gemachten Ereignisse erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal er zunächst angegeben habe, keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Die geltend gemachten Ausweiskontrollen und auch die Aufforderung des Schuldirektors seien nicht hinreichend intensiv. Ausserdem sei vom letzteren Ereignis nicht nur er, sondern es seien auch andere Schüler betroffen gewesen und die Beobachtung des Hauses habe nicht ihm gegolten. Es seien sodann auch keine objektiven Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen ersichtlich, zumal er problemlos einen authentischen Pass habe ausstellen lassen und mit diesem problemlos ausgereist sei. Dafür, dass die Person, die gedroht habe, das Haus in die Luft zu sprengen, Verbindungen zu den türkischen Behörden habe, gebe es ebenfalls keine Hinweise. Hinsichtlich der geltend gemachten Todesdrohungen gegenüber dem Vater, die auch ihn betroffen hätten, verweist das SEM auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung der Eltern. 6.3 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten sich in der Türkei seit ihren Jugendjahren in einer andauernden Gefährdungslage befunden. Das SEM verkenne die systemisch bedingte andauernde Bedrohungslage der kurdischen Minderheit und die geltend gemachten Ereignisse in ihrer Gesamtheit sowie insbesondere auch deren Auswirkungen auf ein Kind. Ebenfalls übersehe es, dass sehr wohl ein Strafverfolgungsinteresse bestehe und die Beschwerdeführenden derzeit einzig unbehelligt blieben, weil der türkische Staat die Verfolgungsmassnahmen auf Schweizerischem Staatsgebiet nicht fortführen könne. Bei einer Rückkehr müssten sie aber erneut mit Nachteilen sowie einer Strafverfolgung rechnen, zumal der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz kaum als «geläutert» wahrgenommen werden dürfte. Erhöht sei das Risiko sodann aufgrund seiner Militärdienstverweigerung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat beide Verfügungen ausführlich und in allen Punkten zutreffend begründet. Auf seine Argumente kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. 7.2 Soweit in der Beschwerde sinngemäss eingewandt wird, das SEM hätte die seit rund 20 Jahren andauernde Bedrohungslage insgesamt als flüchtlingsrechtlich relevant qualifizieren müssen, werden die sehr hohen Anforderungen an die Erkennung eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Ohne bestreiten zu wollen, dass die geltend gemachten Ereignisse für sie belastend waren, sind die Lebensumstände, unter welchen die Beschwerdeführenden in der Türkei gelebt haben, offenkundig nicht als menschenunwürdig zu bezeichnen. So haben sie seit 2013 bis zur Ausreise an derselben Adresse in F._______ gelebt, wo noch immer die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre Schwester wohnen (A29 F15 ff.; A28 F10 ff.). Ebenso war es sowohl dem Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführerin möglich, bis zu ihrer Ausreise zu arbeiten, in finanzieller Hinsicht sei es ihnen gut gegangen (A29 F22 ff.; A28 F20 f.). Der Sohn konnte die Schule besuchen, auch wenn er aufgrund der Schikanen psychisch belastet gewesen sei (B15 F12 ff). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn hatten ausserdem Zugang zu medizinischer Behandlung (A28 F41 ff.; B15 F35, F37). 7.3 Zwar ist die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen einerseits nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch in Berücksichtigung der weit zurückliegenden Haft des Beschwerdeführers 1 und den von ihm geschilderten Umständen während der Inhaftierung. Andererseits wird sie insofern relativiert, als sich die Beschwerdeführenden nicht gescheut haben, sich kurz vor ihrer Ausreise an die heimatlichen Behörden zu wenden, um sich Reisepässe ausstellen zu lassen. Zu Recht stellt das SEM fest, der Umstand, dass sie diese auch problemlos erhalten hätten und damit legal hätten ausreisen können schliesse ein Verfolgungsinteresse im Zeitpunkt der Ausreise aus. Was die geltend gemachte, insbesondere von der Schwester des Beschwerdeführers 1, G._______, abgeleitete, Reflexverfolgung betrifft, ist festzustellen, dass diese die Türkei zwar zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 verlassen hat (N [...]; Protokoll ihrer Anhörung vom 30. Mai 2024 F82 ff.). Nachdem er aber wegen ihr weder vor der Ausreise - abgesehen von den vorgebrachten beiden kurzen Befragungen - noch bei der Ausreise selbst massgeblich behelligt worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei der Wiedereinreise der Fall sein sollte. Auch aus den Akten des vom Beschwerdeführer 1 erwähnten Bruders H._______ (N [...]), lässt sich nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung ableiten. Bezeichnenderweise werden auf Beschwerdestufe gegen die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz auch keine Einwände mehr erhoben. Soweit in der Beschwerde schliesslich auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 verwiesen wird, welche risikoerhöhend seien, ist festzustellen, dass gleichzeitig betont wird, er unterstütze einzig die friedlichen Aktivitäten der HDP und nicht die PKK und deren Waffengewalt. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben sollte. Im Übrigen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, ein Vorstandsmitglied der HDP, eine «eigentliche Führerin» zu sein. Dazu reicht sie eine Liste der angeblichen Vorstandsmitglieder ein sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung (A26 Beweismittel ID 2 und 6). Damit gelingt es ihr allerdings nicht, eine spezielle politische Position darzutun, zumal die Liste erst kurz vor ihrer Ausreise und die Mitgliedschaftsbescheinigung sogar erst danach ausgestellt wurden. Auch aus ihren mehr als pauschalen Vorbringen zu ihren politischen Tätigkeiten ergibt sich kein besonderes Profil, zumal sie auch noch Abdullah Öcalan als «Führer» der HDP zu bezeichnen scheint (u.a. A28 F59; F55). Schliesslich ergibt sich auch keine Risikoverschärfung aus der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers 1, wie das SEM zutreffend feststellt, ganz abgesehen davon, dass nicht einleuchtet, weshalb er, würde er tatsächlich ernsthafte Nachteile deswegen befürchten, diese nicht durch die Leistung der geschuldeten Ersatzgabe löst. Seine Erklärung dafür überzeugt jedenfalls nicht (A29 F74). 7.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. 9.3.3 Das SEM begründet in der angefochtenen Verfügung ausführlich, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus individueller Sicht als zumutbar erachte. So kämen sie aus der Provinz F._______ und hätten übereinstimmend erklärt, ihre finanziellen Verhältnisse seien sehr gut gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe nach dem Abschluss der schulischen Oberstufe den Beruf des (...) und (...) erlernt. In diesem Beruf sei er bis zu seiner Ausreise tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe das (...) abgeschlossen und ebenfalls Berufserfahrung in mehreren Bereichen gesammelt. An diese könne sie bei einer Rückkehr in die Türkei anknüpfen. Der Beschwerdeführer 2, der bis anhin noch keinen Beruf erlernt oder ausgeübt habe, sei bis anhin von seinen Eltern versorgt worden. Da er mittlerweile volljährig sei und das (...) besucht habe, könne erwartet werden, dass er künftig durch eigene Berufstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Gemäss ihren Angaben verfügten sie sodann über ein umfangreiches familiäres Netz in der Türkei und im Ausland. Dieses könne sie im Bedarfsfall auch finanziell unterstützen. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...]) seien bereits vor Jahren in der Türkei diagnostiziert sowie behandelt worden. Dasselbe gelte für die (...) sowie die psychiatrischen Probleme des Sohnes. Mit Blick auf das grundsätzlich europäischen Standards entsprechende türkische Gesundheitssystem seien sodann auch sonstige, allfällige gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in der Türkei behandelbar. 9.3.4 Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheiten im Einzelnen wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Akten (A28 F41 ff.; A26 Beweismittel ID-27) und die angefochtene Verfügung verwiesen (ebd. Sachverhalt, Ziff. 6). Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM ist nichts beizufügen, zumal in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 2 im Einzelnen betrifft, wird ebenfalls auf die vorinstanzlichen Akten (B15 F33 ff. sowie Therapiebestätigung in den Akten der Mutter A26 Beweismittel ID-29) und die angefochtene Verfügung verwiesen (ebd. Sachverhalt, Ziff. 6). Im auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Bericht werden die Diagnosen (...) ([...]) und (...) und (...) ([...]) gestellt und es wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe bisher fünf Therapietermine wahrgenommen. Bereits in der Türkei habe er aufgrund der sozialen Phobie psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Es bestehe die Gefahr eines schweren Traumas, insbesondere dann, wenn er von seinen Eltern getrennt werde. Es wird nicht bestritten, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 2 mit den Erlebnissen im Heimatstaat in Zusammenhang stehen könnten. Ohne sie relativieren zu wollen, handelt es sich dabei aber nicht um schwere Erkrankungen. Sodann hat das SEM zutreffend festgestellt, auch sie seien in der Türkei behandelbar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, der Sohn könne nicht zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zurückkehren und dort angemessen weiterbehandelt werden (vgl. auch B15 F35). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, es sei bei einer Rückkehr eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, erweist sich als unbegründet. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für die vereinigten Verfahren praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: