Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Januar 2025 fand eine Erstbefragung in somalischer Sprache statt, bei welcher ihm Fragen zu seinen persönlichen Umständen und zum Reiseweg gestellt wurden. Nachdem er darum bat, seine Asyl- gründe in englischer Sprache darlegen zu dürfen, führte das SEM am
27. Januar 2025 eine separate Anhörung zu den Asylgründen mit einem englischsprachigen Dolmetscher durch. B. B.a Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in einem Flüchtlingscamp in Kenia geboren und als Kleinkind mit seinen Eltern in ihren Heimatstaat Somalia zurückgekehrt. Aufgrund der Kriegssituation habe es dort keine Schule gegeben, weshalb er im Alter von sechs Jahren zu seiner Tante nach B._______ (Kenia) geschickt wor- den sei, um die Schule zu besuchen. Nach der Matura sei er für drei Mo- nate nach Somalia zurückgekehrt in der Hoffnung, dort Arbeit zu finden. Er sei dann aber zurück nach Kenia und habe zwei Jahre an der Universität studiert sowie in einem (…) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylge- suchs führte er aus, er sei homosexuell und deswegen diskriminiert sowie einer Verfolgung von Seiten der Gesellschaft und der Behörden ausgesetzt gewesen. Ende 2021 habe er in angetrunkenem Zustand einem Motorrad- Taxifahrer auf dem Heimweg von seinem persönlichen Leben und seiner Sexualität erzählt. Dieser habe die Situation ausgenutzt, sich offen gezeigt und ihm viele Fragen gestellt. Am nächsten Tag habe er festgestellt, dass er über einen Transferdienst eine Geldsumme überwiesen habe. Er habe die Nummer des Empfängers angerufen, wobei es sich um den Taxifahrer gehandelt habe. Dieser habe ihm eröffnet, er habe einen Beweis für seine Homosexualität (eine Aufnahme des Gesprächs am Vorabend) und diesen bereits einem Polizeioffizier übermittelt. Letzter habe ihn noch am selben Abend kontaktiert und aufgefordert, sich bei der Polizei zu melden. Er sei dorthin gegangen und auf den Polizisten sowie den Taxifahrer getroffen. Sie hätten ihm gesagt, er habe ein Verbrechen begangen und müsse mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen, es sei denn, er bezahle ihnen eine gewisse Summe. Aus Angst, dass er vor Gericht komme und seine Familie von seiner Homosexualität erfahre, habe er sich bereit erklärt, zu zahlen. Die Sache habe aber nicht aufgehört, nachdem er die geforderte Summe beglichen habe. Während des folgenden Jahres habe er immer wieder An- rufe und Geldforderungen seitens des Polizisten erhalten. Schliesslich
D-890/2025 Seite 3 habe er sich im Dezember 2022 geweigert, weiterhin Geld zu schicken. Der Polizist sei daraufhin zu seiner Familie gegangen, habe ihnen von sei- ner Sexualität erzählt sowie ihn – fälschlicherweise – beschuldigt, er sei Mitglied der LGBTQ-Community und rekrutiere Leute. Noch gleichentags habe er Anrufe von seiner Familie erhalten, welche ihn beschimpft und be- droht hätten. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschieden. Am
20. Dezember 2022 habe er Kenia verlassen und sei über verschiedene Staaten nach West-Sahara und weiter auf die kanarischen Inseln gelangt. Von dort sei er nach Madrid und schliesslich über Frankreich in die Schweiz gekommen. Die Reise habe mehr als zwei Jahre gedauert, da er weder Reisepapiere noch ausreichend Geld gehabt habe und daher an verschie- denen Orten eine gewisse Zeit verblieben sei, um zu arbeiten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungs- schreiben von C._______, D._______, ein. C. Am 29. Januar 2025 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung einen Entwurf für den Asylentscheid zur Stellungnahme. Mit Ein- gabe vom selben Tag (Eingang beim SEM am 30. Januar 2025) nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dazu Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispo- sitivziffer 1). Es lehnte sein Asylgesuch indessen wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 2 und 3). Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs ordnete es eine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5). E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
11. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 2-3 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuali- ter sei die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Begründung sowie vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-890/2025 Seite 4 F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Februar 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs wegen subjektiven Nachfluchtgründen sowie die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Soweit die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, ist die angefochtene Verfügung in
D-890/2025 Seite 5 Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob ihm Asyl zu gewähren und auf eine Wegwei- sung zu verzichten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Vorausset- zungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft seien in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt wäre, wenn er nach So- malia zurückkehren müsste. Er habe diesen Staat jedoch als kleines Kind verlassen und seither nie mehr dort gelebt, weshalb diese Voraussetzung erst nach seiner Ausreise entstanden sei. Es handle sich folglich um sub- jektive Nachfluchtgründe, da sein unfreiwilliges Coming-Out in Kenia statt- gefunden habe. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, dass er nach der High School zurück nach Somalia gegangen sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits ge- wusst habe, dass er homosexuell sei. Er habe dort einen Job bei einer
D-890/2025 Seite 6 Hilfsorganisation angetreten, sei nach einem Monat aber von Angehörigen der Al-Shabaab aufgefordert worden, ihnen Geld zu bezahlen. Zudem habe er gespürt, dass sein Leben in Somalia in Gefahr gewesen sei. Er sei von verschiedenen Menschen auf seine feminine Art angesprochen sowie als schwul und intersexuell beschimpft worden. Ihm sei auch empfohlen worden, sich in ein Spital zu begeben, damit er geheilt werden könne. Dies habe ihn veranlasst, nach kurzer Zeit wieder nach Kenia zu gehen. Es treffe daher nicht zu, dass er nach dem Verlassen seines Heimatstaates im Kin- desalter nie mehr in Somalia gelebt habe. Hinsichtlich dieser Vorbringen sei – so das SEM – jedoch festzustellen, dass er bei der Anhörung nie geltend gemacht habe, von der Al-Shabaab bedroht worden zu sein, ob- wohl er mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, zu berichten, was ihm bei einer Rückkehr nach Somalia drohen würde. Auf die Frage, ob er in Soma- lia aufgrund seiner Homosexualität je Probleme gehabt habe, habe er er- klärt, er sei beim Verlassen seines Heimatstaats noch sehr jung und sich seiner sexuellen Orientierung noch nicht bewusst gewesen. Die Ausfüh- rungen in der Stellungnahme seien daher als nachgeschobene Reaktion auf den Entscheidentwurf zu werten.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, da er in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und auch weiterhin wäre. Bei seinem dreimonatigen Aufent- halt im Heimatstaat nach der Schule habe er Diskriminierungen erlebt und sei einem erheblichen Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen. Wegen sei- nes femininen Auftretens sei er beleidigt worden und man habe ihm nahe- gelegt, sich einer «Behandlung» zu unterziehen. Dies mache deutlich, dass seine sexuelle Orientierung als Abweichung erkannt und entspre- chend sanktioniert worden sei. Die Verfolgung gründe somit nicht auf ei- nem Verhalten, welches ausserhalb von Somalia stattgefunden habe, son- dern auf der Tatsache, dass er als homosexuelle Person identifiziert wor- den sei. Die Bedrohungslage für homosexuelle Menschen in Somalia sei dokumentiert. So führe die islamistische Miliz Al-Shabaab gezielte Hinrich- tungen von Personen durch, welche der Homosexualität beschuldigt wer- den. Darüber hinaus verstärkten sowohl die allgemeine gesellschaftliche Haltung als auch das Rechtssystem, welches Homosexualität unter Strafe stelle, die Gefährdung. Dies werde vom SEM verkannt und es bewerte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fälschlicherweise als erst nach der Ausreise aus Somalia entstanden. Tatsächlich sei er bereits wäh- rend seines Aufenthalts dort aufgrund seiner sexuellen Orientierung
D-890/2025 Seite 7 bedroht worden, weshalb von objektiv bestehenden Fluchtgründen auszu- gehen sei.
E. 7.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er sei in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung Diskrimi- nierungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Er führte lediglich aus, er habe sich nach dem Schulabschluss drei Monate im Heimatstaat aufge- halten, weil er gedacht habe, er könnte dort Arbeit finden (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-13/8). Auf die Frage, ob er wegen seiner Sexualität jemals Probleme in Somalia gehabt habe, erklärte er, dass er sehr jung gewesen sei, als er dort gelebt habe, weshalb er sich seiner Orientierung nicht bewusst gewesen sei (vgl. Akte 18/11, F47). Es ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb er allfällige Diskriminierungen oder Bedrohungen, welche er während seines dreimonatigen Aufenthalts als junger Erwachsener in So- malia erlebt haben soll, in diesem Zusammenhang nicht erwähnt hätte. Diese erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend ge- machten Vorbringen erscheinen daher, wie die Vorinstanz zu Recht aus- führte, als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aufgrund einer (drohenden) flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung verlassen hat. Viel- mehr reiste er im Alter von sechs Jahren sowie nach einer kurzen Rückkehr als junger Erwachsener aus Somalia aus, um in Kenia die Schule respek- tive später die Universität zu besuchen. Es liegen somit keine Vorflucht- gründe vor.
E. 7.2 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver- folgt würde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven und subjekti- ven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In diesen Fällen ist der betroffenen Person Asyl zu gewähren. Demgegenüber sind subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- land oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
D-890/2025 Seite 8 missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Bei subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um Tatsachen, welche von den betref- fenden Personen selbst geschaffen wurden (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Orell Füssli Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 54 N 2). In der Praxis werden in diesem Zusammenhang – neben der illegalen Ausreise – oft exilpolitische Aktivitäten oder ein Religionswechsel (Konversion zum Christentum bei Herkunft aus einem muslimischen Land) geltend gemacht. In solchen Fällen bezweckt der Ausschluss vom Asyl, dass der Asylstatus von den gesuchstellenden Personen nicht durch eige- nes Verhalten erzwungen werden kann (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRIS- TINA HAUSAMMAN, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern, 1991, S. 112 f.).
E. 7.3 Vorliegend war der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt des Verlas- sens seines Heimatstaates noch keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Ge- fährdung ausgesetzt. Infolge der Ereignisse in Kenia kam das SEM aber zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. Was in Kenia vorgefallen ist und schliesslich seine Ausreise aus diesem Staat veranlasst hat, ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzu- führen. Seine sexuelle Orientierung, welche der drohenden Verfolgung zu- grunde liegt, ist eine untrennbar mit seiner Persönlichkeit verknüpfte Ei- genschaft (vgl. dazu auch Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019, E. 8.2). Diese wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und es be- steht für das Gericht keine Veranlassung, seine Homosexualität in Zweifel zu ziehen. Grundsätzlich kann von einer Person auch nicht erwartet wer- den, dass sie ihre sexuelle Orientierung verbirgt, um in einem Staat wie Somalia einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen zu entgehen (vgl. dazu Urteil des EGMR M.I. v. Switzerland vom 12. No- vember 2024, No. 56390/21, §49). Im konkreten Fall nutzte ein Taxifahrer sein zufällig erlangtes Wissen über die Homosexualität des Beschwerde- führers aus, um ihn mithilfe eines Polizisten zu erpressen. Nachdem er nicht länger zu Zahlungen bereit war, setzten die Erpresser seine musli- misch geprägte Familie über seine Homosexualität in Kenntnis. Die dro- hende Verfolgung in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung geht auf dieses unfreiwillige Outing zurück, welches ohne eigenes Zutun er- folgte. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er habe durch sein Verhalten einen Nachfluchtgrund herbeigeführt mit dem Ziel, einen Asylgrund zu konstruieren. Die Vorfälle in Kenia, wel- che sich nach der Ausreise aus dem Heimatstaat Somalia zugetragen ha- ben und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zogen, sind
D-890/2025 Seite 9 daher vielmehr als objektiver Nachfluchtgrund zu werten. Sie resultierten in einer Gefährdung aufgrund einer mit der Persönlichkeit und der Identität des Beschwerdeführers untrennbar verbundenen Eigenschaft, lassen sich indessen nicht seinem eigenen Verhalten nach der Ausreise zurechnen.
E. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Unrecht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ausge- gangen ist. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und sich den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe (Art. 53 AsylG) ent- nehmen lassen, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung ist in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer – der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zu- ständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertre- tung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be- schwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.).
(Dispositiv nächste Seite)
D-890/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 wird in den Dispositivziffern 2-5 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-890/2025 Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Remo Latzke, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Januar 2025 fand eine Erstbefragung in somalischer Sprache statt, bei welcher ihm Fragen zu seinen persönlichen Umständen und zum Reiseweg gestellt wurden. Nachdem er darum bat, seine Asylgründe in englischer Sprache darlegen zu dürfen, führte das SEM am 27. Januar 2025 eine separate Anhörung zu den Asylgründen mit einem englischsprachigen Dolmetscher durch. B. B.a Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in einem Flüchtlingscamp in Kenia geboren und als Kleinkind mit seinen Eltern in ihren Heimatstaat Somalia zurückgekehrt. Aufgrund der Kriegssituation habe es dort keine Schule gegeben, weshalb er im Alter von sechs Jahren zu seiner Tante nach B._______ (Kenia) geschickt worden sei, um die Schule zu besuchen. Nach der Matura sei er für drei Monate nach Somalia zurückgekehrt in der Hoffnung, dort Arbeit zu finden. Er sei dann aber zurück nach Kenia und habe zwei Jahre an der Universität studiert sowie in einem (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei homosexuell und deswegen diskriminiert sowie einer Verfolgung von Seiten der Gesellschaft und der Behörden ausgesetzt gewesen. Ende 2021 habe er in angetrunkenem Zustand einem Motorrad-Taxifahrer auf dem Heimweg von seinem persönlichen Leben und seiner Sexualität erzählt. Dieser habe die Situation ausgenutzt, sich offen gezeigt und ihm viele Fragen gestellt. Am nächsten Tag habe er festgestellt, dass er über einen Transferdienst eine Geldsumme überwiesen habe. Er habe die Nummer des Empfängers angerufen, wobei es sich um den Taxifahrer gehandelt habe. Dieser habe ihm eröffnet, er habe einen Beweis für seine Homosexualität (eine Aufnahme des Gesprächs am Vorabend) und diesen bereits einem Polizeioffizier übermittelt. Letzter habe ihn noch am selben Abend kontaktiert und aufgefordert, sich bei der Polizei zu melden. Er sei dorthin gegangen und auf den Polizisten sowie den Taxifahrer getroffen. Sie hätten ihm gesagt, er habe ein Verbrechen begangen und müsse mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen, es sei denn, er bezahle ihnen eine gewisse Summe. Aus Angst, dass er vor Gericht komme und seine Familie von seiner Homosexualität erfahre, habe er sich bereit erklärt, zu zahlen. Die Sache habe aber nicht aufgehört, nachdem er die geforderte Summe beglichen habe. Während des folgenden Jahres habe er immer wieder Anrufe und Geldforderungen seitens des Polizisten erhalten. Schliesslich habe er sich im Dezember 2022 geweigert, weiterhin Geld zu schicken. Der Polizist sei daraufhin zu seiner Familie gegangen, habe ihnen von seiner Sexualität erzählt sowie ihn - fälschlicherweise - beschuldigt, er sei Mitglied der LGBTQ-Community und rekrutiere Leute. Noch gleichentags habe er Anrufe von seiner Familie erhalten, welche ihn beschimpft und bedroht hätten. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschieden. Am 20. Dezember 2022 habe er Kenia verlassen und sei über verschiedene Staaten nach West-Sahara und weiter auf die kanarischen Inseln gelangt. Von dort sei er nach Madrid und schliesslich über Frankreich in die Schweiz gekommen. Die Reise habe mehr als zwei Jahre gedauert, da er weder Reisepapiere noch ausreichend Geld gehabt habe und daher an verschiedenen Orten eine gewisse Zeit verblieben sei, um zu arbeiten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von C._______, D._______, ein. C. Am 29. Januar 2025 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung einen Entwurf für den Asylentscheid zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom selben Tag (Eingang beim SEM am 30. Januar 2025) nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dazu Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1). Es lehnte sein Asylgesuch indessen wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 2 und 3). Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es eine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5). E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 2-3 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Begründung sowie vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs wegen subjektiven Nachfluchtgründen sowie die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Soweit die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob ihm Asyl zu gewähren und auf eine Wegweisung zu verzichten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft seien in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt wäre, wenn er nach Somalia zurückkehren müsste. Er habe diesen Staat jedoch als kleines Kind verlassen und seither nie mehr dort gelebt, weshalb diese Voraussetzung erst nach seiner Ausreise entstanden sei. Es handle sich folglich um subjektive Nachfluchtgründe, da sein unfreiwilliges Coming-Out in Kenia stattgefunden habe. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, dass er nach der High School zurück nach Somalia gegangen sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits gewusst habe, dass er homosexuell sei. Er habe dort einen Job bei einer Hilfsorganisation angetreten, sei nach einem Monat aber von Angehörigen der Al-Shabaab aufgefordert worden, ihnen Geld zu bezahlen. Zudem habe er gespürt, dass sein Leben in Somalia in Gefahr gewesen sei. Er sei von verschiedenen Menschen auf seine feminine Art angesprochen sowie als schwul und intersexuell beschimpft worden. Ihm sei auch empfohlen worden, sich in ein Spital zu begeben, damit er geheilt werden könne. Dies habe ihn veranlasst, nach kurzer Zeit wieder nach Kenia zu gehen. Es treffe daher nicht zu, dass er nach dem Verlassen seines Heimatstaates im Kindesalter nie mehr in Somalia gelebt habe. Hinsichtlich dieser Vorbringen sei - so das SEM - jedoch festzustellen, dass er bei der Anhörung nie geltend gemacht habe, von der Al-Shabaab bedroht worden zu sein, obwohl er mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, zu berichten, was ihm bei einer Rückkehr nach Somalia drohen würde. Auf die Frage, ob er in Somalia aufgrund seiner Homosexualität je Probleme gehabt habe, habe er erklärt, er sei beim Verlassen seines Heimatstaats noch sehr jung und sich seiner sexuellen Orientierung noch nicht bewusst gewesen. Die Ausführungen in der Stellungnahme seien daher als nachgeschobene Reaktion auf den Entscheidentwurf zu werten. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, da er in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und auch weiterhin wäre. Bei seinem dreimonatigen Aufenthalt im Heimatstaat nach der Schule habe er Diskriminierungen erlebt und sei einem erheblichen Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen. Wegen seines femininen Auftretens sei er beleidigt worden und man habe ihm nahegelegt, sich einer «Behandlung» zu unterziehen. Dies mache deutlich, dass seine sexuelle Orientierung als Abweichung erkannt und entsprechend sanktioniert worden sei. Die Verfolgung gründe somit nicht auf einem Verhalten, welches ausserhalb von Somalia stattgefunden habe, sondern auf der Tatsache, dass er als homosexuelle Person identifiziert worden sei. Die Bedrohungslage für homosexuelle Menschen in Somalia sei dokumentiert. So führe die islamistische Miliz Al-Shabaab gezielte Hinrichtungen von Personen durch, welche der Homosexualität beschuldigt werden. Darüber hinaus verstärkten sowohl die allgemeine gesellschaftliche Haltung als auch das Rechtssystem, welches Homosexualität unter Strafe stelle, die Gefährdung. Dies werde vom SEM verkannt und es bewerte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fälschlicherweise als erst nach der Ausreise aus Somalia entstanden. Tatsächlich sei er bereits während seines Aufenthalts dort aufgrund seiner sexuellen Orientierung bedroht worden, weshalb von objektiv bestehenden Fluchtgründen auszugehen sei. 7. 7.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er sei in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung Diskriminierungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Er führte lediglich aus, er habe sich nach dem Schulabschluss drei Monate im Heimatstaat aufgehalten, weil er gedacht habe, er könnte dort Arbeit finden (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-13/8). Auf die Frage, ob er wegen seiner Sexualität jemals Probleme in Somalia gehabt habe, erklärte er, dass er sehr jung gewesen sei, als er dort gelebt habe, weshalb er sich seiner Orientierung nicht bewusst gewesen sei (vgl. Akte 18/11, F47). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er allfällige Diskriminierungen oder Bedrohungen, welche er während seines dreimonatigen Aufenthalts als junger Erwachsener in Somalia erlebt haben soll, in diesem Zusammenhang nicht erwähnt hätte. Diese erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen erscheinen daher, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aufgrund einer (drohenden) flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung verlassen hat. Vielmehr reiste er im Alter von sechs Jahren sowie nach einer kurzen Rückkehr als junger Erwachsener aus Somalia aus, um in Kenia die Schule respektive später die Universität zu besuchen. Es liegen somit keine Vorfluchtgründe vor. 7.2 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In diesen Fällen ist der betroffenen Person Asyl zu gewähren. Demgegenüber sind subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Bei subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um Tatsachen, welche von den betreffenden Personen selbst geschaffen wurden (vgl. Constantin Hruschka, in: Orell Füssli Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 54 N 2). In der Praxis werden in diesem Zusammenhang - neben der illegalen Ausreise - oft exilpolitische Aktivitäten oder ein Religionswechsel (Konversion zum Christentum bei Herkunft aus einem muslimischen Land) geltend gemacht. In solchen Fällen bezweckt der Ausschluss vom Asyl, dass der Asylstatus von den gesuchstellenden Personen nicht durch eigenes Verhalten erzwungen werden kann (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern, 1991, S. 112 f.). 7.3 Vorliegend war der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates noch keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Infolge der Ereignisse in Kenia kam das SEM aber zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. Was in Kenia vorgefallen ist und schliesslich seine Ausreise aus diesem Staat veranlasst hat, ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Seine sexuelle Orientierung, welche der drohenden Verfolgung zugrunde liegt, ist eine untrennbar mit seiner Persönlichkeit verknüpfte Eigenschaft (vgl. dazu auch Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019, E. 8.2). Diese wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und es besteht für das Gericht keine Veranlassung, seine Homosexualität in Zweifel zu ziehen. Grundsätzlich kann von einer Person auch nicht erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung verbirgt, um in einem Staat wie Somalia einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen zu entgehen (vgl. dazu Urteil des EGMR M.I. v. Switzerland vom 12. November 2024, No. 56390/21, §49). Im konkreten Fall nutzte ein Taxifahrer sein zufällig erlangtes Wissen über die Homosexualität des Beschwerdeführers aus, um ihn mithilfe eines Polizisten zu erpressen. Nachdem er nicht länger zu Zahlungen bereit war, setzten die Erpresser seine muslimisch geprägte Familie über seine Homosexualität in Kenntnis. Die drohende Verfolgung in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung geht auf dieses unfreiwillige Outing zurück, welches ohne eigenes Zutun erfolgte. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er habe durch sein Verhalten einen Nachfluchtgrund herbeigeführt mit dem Ziel, einen Asylgrund zu konstruieren. Die Vorfälle in Kenia, welche sich nach der Ausreise aus dem Heimatstaat Somalia zugetragen haben und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zogen, sind daher vielmehr als objektiver Nachfluchtgrund zu werten. Sie resultierten in einer Gefährdung aufgrund einer mit der Persönlichkeit und der Identität des Beschwerdeführers untrennbar verbundenen Eigenschaft, lassen sich indessen nicht seinem eigenen Verhalten nach der Ausreise zurechnen. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Unrecht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ausgegangen ist. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und sich den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe (Art. 53 AsylG) entnehmen lassen, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 wird in den Dispositivziffern 2-5 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: