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D-3612/2025

D-3612/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme und am

22. Januar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt habe. Seine getrenntlebenden Eltern seien noch immer in B._______ wohnhaft; seine Schwester lebe in der Schweiz. Er verfüge über einen Gymnasialabschluss, den er online in der Schweiz erworben habe, und habe zudem über zehn Jahre Berufserfahrung als (…). Während seines Militärdienstes in den Jahren (…) und (…) sei er aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie schikaniert, geschlagen und als Terrorist beschimpft worden. Nach Beendigung seiner Dienstzeit im Februar (…) habe er begonnen, seine Erlebnisse auf Facebook zu schildern. An seiner Arbeitsstelle sei er deshalb sowohl psychischer als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewe- sen. Er habe diese Angriffe nie bei der Polizei angezeigt, da er befürchtet habe, diese könnte seine Posts untersuchen und ein Verfahren gegen ihn einleiten. Er sei daher nach C._______ zu einem Freund geflüchtet, wo er während zwanzig Tagen geblieben sei. Auch dort sei er jedoch telefonisch bedroht worden; man habe ihm angedroht, ihn wegen seiner Posts anzu- zeigen. Da er dem Druck nicht länger habe standhalten können, habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. Anfang November (…) sei er legal auf dem Luftweg nach Bosnien ausgereist. Die hierfür nötige finanzielle Unterstützung habe er von seinem Vater erhalten, zu dem er zuvor wäh- rend sechzehn Jahren keinen Kontakt gehabt habe. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass gegen ihn Strafverfahren wegen verschiedener De- likte eingeleitet worden seien. Zudem habe er am (…) an einem Protest in der Schweiz teilgenommen. Infolge dessen werde er nun per internationa- lem Haftbefehl gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. B. Am 22. Januar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 22. April 2025 (eröffnet am 23. April 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,

D-3612/2025 Seite 3 ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 14. Mai 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die vor- läufige Aufnahme zu gewähren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss- verzicht. F. Am 19. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ein- gangsverfügung des Strafgerichts B._______ für schwere Delikte, das ent- sprechende Verhandlungsprotokoll sowie das Plädoyer des türkischen An- walts des Beschwerdeführers zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vor- instanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts- erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, das Dossier der Schwester beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), ihren Ent- scheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überle- gungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Der Be- schwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, die vorinstanzli- che Sachverhaltsfeststellung i als unvollständig oder unrichtig erscheinen liessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche An- sprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Ver- fahrensrechte erkennbar.

E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3612/2025 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.4 5.4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ableiten will, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführ- lichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5–9). Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung ist sodann in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die

D-3612/2025 Seite 6 Beschwerdevorbringen sowie die im Rahmen der Beschwerde eingereich- ten Beweismittel sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vo- rinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie die- ser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse er- reichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr untermauert der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer Übergriffen an seinem Arbeitsplatz durch einen Umzug nach C._______ entziehen und die Türkei schliesslich legal auf dem Luft- weg verlassen konnte, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er vor seiner Ausreise keiner systematischen, vom Staat ausgehenden oder die- sem zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.

E. 5.4.3 Hinsichtlich des Vorbringens, in der Türkei seien Strafverfahren ge- gen ihn eingeleitet worden und er werde wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation (Art. 7 Abs. 2 Terörle Mücadele Kanunu [TMK]), Beleidi- gung des Präsidenten (Art. 299 Türk Ceza Kanunu [TCK]) und «Verherrli- chung von Straftaten und Straftätern» verfolgt, hat die Vorinstanz die Re- levanz der geltend gemachten Strafverfahren zutreffend anhand der Krite- rien des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom

E. 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer macht geltend, von ihm eingereichte Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht ausreichend geprüft und zu Unrecht teilweise als Fälschungen klassifiziert worden, ohne diese einer forensischen Authentizitätsprüfung zu unterziehen, ist zunächst festzuhal- ten, dass die von ihm am (…) eingereichten Dokumente teilweise eindeu- tige Fälschungsmerkmale aufweisen. Dieser Umstand untergräbt vorab die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich und be- gründet daher berechtigte Zweifel an der Authentizität auch der später nachgereichten Dokumente. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei von einem Anwalt getäuscht worden, vermag er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Echtheit der übrigen eingereichten Doku- mente hat die Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt, sondern lediglich dargelegt, aus welchen Gründen diese von geringer Beweisrelevanz seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und entgeltlichen Erwerbbarkeit). Unabhän- gig von der Echtheit der Dokumente hat die Vorinstanz ohnehin mit aus- führlicher Begründung deren Asylrelevanz verneint (vgl. dazu Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Der Eventualantrag um Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.4.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Social-Media- Aktivitäten anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass die fraglichen Posts nach seiner Ausreise erstellt wurden und keinen Bezug zu seinem Militärdienst aufweisen (vgl. SEM-act. 46/2). Nach ständiger Praxis ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob es sich dabei um die Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat erkennbaren, echten Überzeugung handelt oder ob die Handlungen primär darauf abzielten, nachträglich einen Asylgrund zu schaffen (vgl. Urteile BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 6.3 m.H., D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2). Selbst wenn beim Beschwerdeführer von einer echten Überzeugung ausgegangen würde, ändert dies nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung seines Ri- sikoprofils. Die Posts weisen zwar einen regimekritischen Inhalt auf, be- gründen für sich allein aber kein derart geschärftes oppositionelles Profil, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer ein besonderes Au- genmerk schenken dürften. Sie fügen sich in das bereits gewürdigte Bild eines niederschwelligen Profils ein und ändern nichts an der

D-3612/2025 Seite 8 Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung zu einer Strafe von asylrelevan- ter Intensität nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Be- treffend die Teilnahme an der Demonstration in der Schweiz und den an- geblich deswegen erlassenen internationalen Haftbefehl ist festzuhalten, dass die eingereichten Unterlagen keinen solchen Haftbefehl belegen; viel- mehr handelt sich um türkische Dokumente, welche die Ausstellung eines solchen thematisieren (vgl. SEM-act. 46/2). Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz führt bei Personen ohne bereits beste- hendes, qualifiziertes Exilengagement und ohne organisatorische Funktion nicht bereits zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Es ist folglich ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerde- führer allein aufgrund dieses Umstands als derart prominenten Regime- gegner einstufen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

D-3612/2025 Seite 9 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung als (…) sowie ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seines Alters, seiner Ausbildung und Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätig- keit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine ge- sundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allfällige weitere notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der

D-3612/2025 Seite 10 vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung als (...) sowie ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seines Alters, seiner Ausbildung und Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällige weitere notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 November 2024 geprüft. Zwar wurde gegen den Beschwerdeführer of- fenbar ein Gerichtsverfahren eröffnet, jedoch erreicht die Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erhebli- chem Ausmass nicht den erforderlichen Grad der asylbeachtlichen Wahr- scheinlichkeit (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1, 8.4.3 f.). Die Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositio- nelles Profil – wie dem Beschwerdeführer – werden in der Regel nicht aus- geschöpft; Strafen werden häufig bedingt ausgesprochen oder deren Ver- kündung wird aufgeschoben (vgl. a.a.o. E. 8.7.1 f.). Der blosse Umstand, dass mehrere Verfahren hängig sind, vermag daran nichts zu ändern, zu- mal es an jeglichen Anzeichen für ein qualifiziertes politisches oder oppo- sitionelles Profil des Beschwerdeführers fehlt, welches das Risiko einer exemplarisch harten Bestrafung erhöhen würde. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, gegen ihn sei ein Vorführbefehl ausgestellt worden (vgl. SEM-act. 46/2). Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dient ein solcher Befehl primär der Einvernahme und führt bei Delikten der vorliegenden Art nach aktueller Praxis nicht regelmässig zu einer Untersuchungshaft. Die Behauptung, der Vorführbefehl sei zwecks direkter Inhaftierung ausgestellt

D-3612/2025 Seite 7 worden, ist aktenmässig nicht belegt und widerspricht der gängigen Praxis (vgl. Urteile BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3, E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Dass er mit internationalem Haftbefehl gesucht werde, ist eine durch nichts belegte Behauptung für welche den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3612/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3612/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme und am 22. Januar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt habe. Seine getrenntlebenden Eltern seien noch immer in B._______ wohnhaft; seine Schwester lebe in der Schweiz. Er verfüge über einen Gymnasialabschluss, den er online in der Schweiz erworben habe, und habe zudem über zehn Jahre Berufserfahrung als (...). Während seines Militärdienstes in den Jahren (...) und (...) sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert, geschlagen und als Terrorist beschimpft worden. Nach Beendigung seiner Dienstzeit im Februar (...) habe er begonnen, seine Erlebnisse auf Facebook zu schildern. An seiner Arbeitsstelle sei er deshalb sowohl psychischer als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Er habe diese Angriffe nie bei der Polizei angezeigt, da er befürchtet habe, diese könnte seine Posts untersuchen und ein Verfahren gegen ihn einleiten. Er sei daher nach C._______ zu einem Freund geflüchtet, wo er während zwanzig Tagen geblieben sei. Auch dort sei er jedoch telefonisch bedroht worden; man habe ihm angedroht, ihn wegen seiner Posts anzuzeigen. Da er dem Druck nicht länger habe standhalten können, habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. Anfang November (...) sei er legal auf dem Luftweg nach Bosnien ausgereist. Die hierfür nötige finanzielle Unterstützung habe er von seinem Vater erhalten, zu dem er zuvor während sechzehn Jahren keinen Kontakt gehabt habe. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass gegen ihn Strafverfahren wegen verschiedener Delikte eingeleitet worden seien. Zudem habe er am (...) an einem Protest in der Schweiz teilgenommen. Infolge dessen werde er nun per internationalem Haftbefehl gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. B. Am 22. Januar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 22. April 2025 (eröffnet am 23. April 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 14. Mai 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Am 19. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Eingangsverfügung des Strafgerichts B._______ für schwere Delikte, das entsprechende Verhandlungsprotokoll sowie das Plädoyer des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, das Dossier der Schwester beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung i als unvollständig oder unrichtig erscheinen liessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ableiten will, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist sodann in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sowie die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr untermauert der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer Übergriffen an seinem Arbeitsplatz durch einen Umzug nach C._______ entziehen und die Türkei schliesslich legal auf dem Luftweg verlassen konnte, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er vor seiner Ausreise keiner systematischen, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. 5.4.3 Hinsichtlich des Vorbringens, in der Türkei seien Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden und er werde wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Terörle Mücadele Kanunu [TMK]), Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 Türk Ceza Kanunu [TCK]) und «Verherrlichung von Straftaten und Straftätern» verfolgt, hat die Vorinstanz die Relevanz der geltend gemachten Strafverfahren zutreffend anhand der Kriterien des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft. Zwar wurde gegen den Beschwerdeführer offenbar ein Gerichtsverfahren eröffnet, jedoch erreicht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass nicht den erforderlichen Grad der asylbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1, 8.4.3 f.). Die Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - wie dem Beschwerdeführer - werden in der Regel nicht ausgeschöpft; Strafen werden häufig bedingt ausgesprochen oder deren Verkündung wird aufgeschoben (vgl. a.a.o. E. 8.7.1 f.). Der blosse Umstand, dass mehrere Verfahren hängig sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal es an jeglichen Anzeichen für ein qualifiziertes politisches oder oppositionelles Profil des Beschwerdeführers fehlt, welches das Risiko einer exemplarisch harten Bestrafung erhöhen würde. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, gegen ihn sei ein Vorführbefehl ausgestellt worden (vgl. SEM-act. 46/2). Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dient ein solcher Befehl primär der Einvernahme und führt bei Delikten der vorliegenden Art nach aktueller Praxis nicht regelmässig zu einer Untersuchungshaft. Die Behauptung, der Vorführbefehl sei zwecks direkter Inhaftierung ausgestellt worden, ist aktenmässig nicht belegt und widerspricht der gängigen Praxis (vgl. Urteile BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3, E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Dass er mit internationalem Haftbefehl gesucht werde, ist eine durch nichts belegte Behauptung für welche den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer macht geltend, von ihm eingereichte Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht ausreichend geprüft und zu Unrecht teilweise als Fälschungen klassifiziert worden, ohne diese einer forensischen Authentizitätsprüfung zu unterziehen, ist zunächst festzuhalten, dass die von ihm am (...) eingereichten Dokumente teilweise eindeutige Fälschungsmerkmale aufweisen. Dieser Umstand untergräbt vorab die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich und begründet daher berechtigte Zweifel an der Authentizität auch der später nachgereichten Dokumente. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei von einem Anwalt getäuscht worden, vermag er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Echtheit der übrigen eingereichten Dokumente hat die Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt, sondern lediglich dargelegt, aus welchen Gründen diese von geringer Beweisrelevanz seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und entgeltlichen Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat die Vorinstanz ohnehin mit ausführlicher Begründung deren Asylrelevanz verneint (vgl. dazu Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.4.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Social-Media-Aktivitäten anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass die fraglichen Posts nach seiner Ausreise erstellt wurden und keinen Bezug zu seinem Militärdienst aufweisen (vgl. SEM-act. 46/2). Nach ständiger Praxis ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob es sich dabei um die Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat erkennbaren, echten Überzeugung handelt oder ob die Handlungen primär darauf abzielten, nachträglich einen Asylgrund zu schaffen (vgl. Urteile BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 6.3 m.H., D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2). Selbst wenn beim Beschwerdeführer von einer echten Überzeugung ausgegangen würde, ändert dies nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung seines Risikoprofils. Die Posts weisen zwar einen regimekritischen Inhalt auf, begründen für sich allein aber kein derart geschärftes oppositionelles Profil, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer ein besonderes Augenmerk schenken dürften. Sie fügen sich in das bereits gewürdigte Bild eines niederschwelligen Profils ein und ändern nichts an der Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung zu einer Strafe von asylrelevanter Intensität nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Betreffend die Teilnahme an der Demonstration in der Schweiz und den angeblich deswegen erlassenen internationalen Haftbefehl ist festzuhalten, dass die eingereichten Unterlagen keinen solchen Haftbefehl belegen; vielmehr handelt sich um türkische Dokumente, welche die Ausstellung eines solchen thematisieren (vgl. SEM-act. 46/2). Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz führt bei Personen ohne bereits bestehendes, qualifiziertes Exilengagement und ohne organisatorische Funktion nicht bereits zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Es ist folglich ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer allein aufgrund dieses Umstands als derart prominenten Regimegegner einstufen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung als (...) sowie ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seines Alters, seiner Ausbildung und Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällige weitere notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: