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D-3046/2025

D-3046/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie – auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3350/2025 vom

5. Juni 2025 E. 8.3.1 und D-5124/2023 vom 4. Juni 2025 E. 6.2), dass zwar im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Os- maniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elâzi) verhängte, diesen zwischenzeitlich aber wieder aufgehoben hat, dass das SEM zutreffend erwog, aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in jedem Einzelfall individuell zu prüfen (Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E.11.3) und der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender junger Mann mit guter Ausbildung, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vollzug in die Provinz Sanliurfa ihm zuzumuten sei, dass der Beschwerdeführer zudem zuletzt in B._______ gelebt hat, wo sich auch ein Grossteil seiner Kernfamilie befindet, wohin er sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ebenfalls begeben kann, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A32/12 S. 8 f.), welche der Be- schwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.

D-3046/2025 Seite 8 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3046/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3046/2025 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 14. März 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er am 15. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 12. Juni 2023 ergänzend angehört wurde, dass er in persönlicher Hinsicht angab, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz Sanliurfa und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in B._______ gelebt, wo er nach Abbruch seines Informatikstudiums gemeinsam mit einigen seiner Geschwister ein (...)-Geschäft eröffnet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Türkei hauptsächlich aufgrund des ihm drohenden Wehrdienstes verlassen, dass sich mehrere Familienmitglieder politisch betätigen würden und sich seine Schwester der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) angeschlossen habe, weshalb die türkischen Behörden ein Verfahren gegen sie eingeleitet und sie in Form von Hausdurchsuchungen und Anrufen gesucht hätten, was den Beschwerdeführer belastet und in ihm die Befürchtung ausgelöst habe, ebenfalls Nachteile durch die türkischen Behörden zu erfahren, zumal er selbst durch die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen politisch aktiv gewesen sei, dass er zudem aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert worden sei, dass er weiter geltend machte, seit seiner Ankunft in der Schweiz in den Sozialen Medien aktiv zu sein und sich mit seiner Tante per Chat über politische Themen ausgetauscht zu haben, weswegen er Nachteile bei seiner Rückkehr befürchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2025 - eröffnet am 27. März 2025 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochte-ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer dem innert Frist nachkam, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, da sie den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt habe, dass die Vorinstanz hinreichend differenziert die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auch seine familiären Beziehungen - prüfte und würdigte, und in nachvollziehbarer Weise begründete, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu erachten sei, dass es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich war, den Entscheid mit Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder gar eine Verletzung er Begründungspflicht ableiten lässt, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass die Türkei von ihren Bürgern die Leistung von Militärdienst als staatsbürgerliche Pflicht einfordern dürfe und dass Nachteile, welche aufgrund einer Nichtbefolgung einer allfälligen Vorladung erfolgen würden, grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz seien, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden, während dessen er diskriminiert werden werde und gegen seine «Brüder» kämpfen müsse, ohnehin keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt und auch keine Veranlassung zur Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7271/2023 vom 2. Mai 2024 S. 7 m.w.H.), dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern vermögen, da sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass die allgemeine Situation von Kurden in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2275/2025 vom 21. Mai 2025 S. 5 m.w.H.), dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen, denen der Beschwerdeführer im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei mangels Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, und sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht über ein exponiertes politisches Profil verfüge und strafrechtlich noch unbescholten sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von einigen Posts in den sozialen Medien daher nicht zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei führen, da dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch seine exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, dass an dieser Einschätzung auch die zitierten Berichte nichts zu ändern vermögen, da sie wiederum keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass sich schliesslich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder, insbesondere derjenigen seiner Schwester oder seiner Tante, mit ernsthaften und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte, womit auch keine Gefahr der Reflexverfolgung erkennbar ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3350/2025 vom 5. Juni 2025 E. 8.3.1 und D-5124/2023 vom 4. Juni 2025 E. 6.2), dass zwar im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elâzi) verhängte, diesen zwischenzeitlich aber wieder aufgehoben hat, dass das SEM zutreffend erwog, aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in jedem Einzelfall individuell zu prüfen (Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E.11.3) und der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender junger Mann mit guter Ausbildung, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vollzug in die Provinz Sanliurfa ihm zuzumuten sei, dass der Beschwerdeführer zudem zuletzt in B._______ gelebt hat, wo sich auch ein Grossteil seiner Kernfamilie befindet, wohin er sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ebenfalls begeben kann, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A32/12 S. 8 f.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: