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E-3350/2025

E-3350/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer 1 mit letztem offiziellem Wohnsitz in D._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (…) Mai 2022 auf illegale Weise. Am 25. Juli 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Die Beschwerde- führerin 2 gab an, ihren Heimatstaat letztmals am (…) Juni 2024 zusam- men mit dem Beschwerdeführer 3 legal auf dem Luftweg verlassen zu ha- ben. Am 27. Juni 2024 seien sie in die Schweiz eingereist. Am selben Tag stellten sie Asylgesuche. B. B.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 8. April 2024 bezie- hungsweise 18. Juli 2024 – jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechts- vertretung – zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesent- lichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer 1 sei seit den Neunzigerjahren bis 2015 Mit- glied respektive Führungsperson der legalen Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und ihrer Nachfolgeparteien, zuletzt der Demokratischen Partei der Völker (HDP) gewesen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er mehrere Male in Gewahrsam genommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Nach der Schlacht um Kobane hätten er und andere Parteimitglieder eine Presseerklärung abgegeben. Aus diesem Grund sei er festgenommen, zwei Tage später von der Staatsanwaltschaft aber für unschuldig befunden und freigelassen worden. Sieben Jahre später – also im Jahr 2022 – sei in diesem Zusammenhang eine Anklageschrift gegen ihn vorbereitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er habe sich deshalb entschieden, die Türkei umgehend zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei es immer wieder zu Hausdurchsuchungen und telefonischen Belästigun- gen der Angehörigen durch die Polizei gekommen, weshalb sich schliess- lich auch die Beschwerdeführerin 2 entschlossen habe, die Türkei zusam- men mit ihrem jüngsten Kind zu verlassen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den unter anderem einen angeblichen Haftbefehl des (…) Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (…) 2022 (betreffend den Beschwer- deführer 1) zu den Akten.

E-3350/2025 Seite 3 C. Am 25. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. D.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 26. August 2024 das rechtliche Gehör zu einer Dokumentenanalyse des eingereichten Haft- befehls vom (…) 2022. Die amtsinterne Überprüfung habe ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz insbesondere aus, (…) und das Dokument weise weitere Manipulationsspuren auf. D.b Die Beschwerdeführenden erklärten in ihrer Stellungnahme zum recht- lichen Gehör vom 29. August 2024, der Haftbefehl sei inoffiziell vom Ge- richt ausgehändigt worden und es handle sich nicht um ein offizielles Ge- richtsdokument, das an Aussenstehende gelangen sollte. Eine Gerichts- mitarbeiterin sei mit ihrem Anwalt befreundet und habe den Anwalt – im Sinn einer Warnung – von sich aus informiert, als sie gesehen habe, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 laufe. Die Authentizität des Inhalts lasse sich anhand weiterer, zwischenzeitlich erhältlich gemachter Beweismittel belegen. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwer- deführenden das Protokoll einer Hausdurchsuchung vom (…) 2024, ein Ur- teil des (…) Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (…) 2024, wo- nach der Beschwerdeführer 1 wegen Terrorpropaganda zu einer (…)jähri- gen Haftstrafe verurteilt werde, sowie einen Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer 1 vom (…) 2024 zu den Akten. D.c Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 5. März 2025 er- neut das rechtliche Gehör zur amtsinternen Überprüfung der neu einge- reichten Dokumente (Festnahmebefehl und Urteil je vom (…) 2024 sowie Protokoll vom (…) 2024 betreffend eine Hausdurchsuchung). Die Doku- mentenanalyse habe ergeben, dass es sich auch bei diesen Dokumenten um Fälschungen handle. Diesbezüglich sei betreffend die beiden Justizdo- kumente unter anderem auf Unstimmigkeiten bezüglich (…) hinzuweisen. D.d Am 3. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ih- res türkischen Rechtsanwalts zu den Akten. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, am (…) 2024 habe er Berufung gegen das Urteil vom (…) 2024 eingelegt. Der Beschwerdeführer 1 werde in der gesamten Türkei gesucht und es drohe der Vollzug der angeordneten Haftstrafe.

E-3350/2025 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 8. April 2025 – am Folgetag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. F. F.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht vom 7. Mai 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flücht- lingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache aufgrund der neu eingereichten Beweismittel zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.b Die Beschwerdeführenden reichten zusammen mit ihrem Rechtsmittel ein Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten E._______ vom (…) 2025 betreffend den Beschwerdeführer 1 wegen des Tatvorwurfs der Ter- rorpropaganda, einen richterlichen Festnahmebefehl des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten E._______ vom (…) 2024 und einen undatierten Internetartikel zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen- verfügung vom 8. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-

E-3350/2025 Seite 5 men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frau- enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und

E-3350/2025 Seite 6 folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen, zumal diese sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützen würden. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden zu den internen Dokumen- tenanalysen des SEM seien – soweit sie sich überhaupt mit den Fäl- schungsvorwürfen auseinandergesetzt hätten – nicht geeignet, diese Ein- schätzungen infrage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin 2 ausser- dem angegeben habe, im Alter von etwa (…) Jahren nach einer Beerdi- gung kurzzeitig festgenommen worden zu sein, entfalte dieses Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz.

E. 5.2 In ihrem Rechtsmittel führten die Beschwerdeführenden im Wesentli- chen aus, sie seien mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden und hätten zwischenzeitlich noch weitere Beweismittel erhalten, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer 1 im Fall seiner Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen werde und ihm Gefahr an Leib und Leben drohe.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden – insbesondere die behauptete strafrechtliche Verfol- gung des Beschwerdeführers 1 – sich massgeblich auf gefälschte Beweis- mittel stützen und sich somit als unglaubhaft erweisen. Die mit der Be- schwerde eingereichten Beweismittel vermögen die Einschätzung des SEM nicht infrage zu stellen, zumal es sich bei den beiden Justizdoku- menten des (…) Gerichts für schwere Straftaten E._______ offensichtlich ebenfalls um Fälschungen handelt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die (…) nicht der üblichen Praxis der türkischen Jus- tizorgane entsprechen. Demnach gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine aktuelle (oder frühere) strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdefüh-

E-3350/2025 Seite 7 rers 1 oder ein anderweitiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person hindeuten würden. Das SEM hat ausserdem zutreffend darauf hin- gewiesen, dass sich in den – im Übrigen weitgehend als pauschal zu be- zeichnenden – Aussagen der Beschwerdeführenden gewisse Widersprü- che hinsichtlich der behaupteten Festnahmen des Beschwerdeführers 1 ergaben (vgl. Verfügung S. 6). Widersprüchlich fielen auch ihre Angaben betreffend die verschlechterte wirtschaftliche Situation der Familie aus. Während der Beschwerdeführer 1 diese auf seine politischen Probleme zu- rückführte (vgl. SEM-act. A18 F30), erklärte die Beschwerdeführerin ohne irgendeinen politischen Zusammenhang zu erwähnen, das Unternehmen ihres Mannes sei (…) oder (…) bankrottgegangen, (vgl. SEM-act. A44 F93).

E. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3350/2025 Seite 8 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund- satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausfüh- rungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-3350/2025 Seite 9 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräf- ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnis- sen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – aus- zugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.).

E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die Vorinstanz hat in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht auf ihre mehrjährige Berufserfahrung und ihr umfassendes familiäres Beziehungsnetz – das auch ihre (…) volljähri- gen Töchter umfasst – verwiesen. Auch in gesundheitlicher Hinsicht erge- ben sich keine Hinweise auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin 2 führte zwar aus an Panikattacken und Bluthoch- druck zu leiden; sie stand aber gemäss ihren Angaben diesbezüglich be- reits in der Türkei in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführenden ha- ben den entsprechenden Erwägungen des SEM in ihrem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-3350/2025 Seite 10 sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe- züglich überprüfbar – angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3350/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3350/2025 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer 1 mit letztem offiziellem Wohnsitz in D._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (...) Mai 2022 auf illegale Weise. Am 25. Juli 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Die Beschwerde-führerin 2 gab an, ihren Heimatstaat letztmals am (...) Juni 2024 zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 legal auf dem Luftweg verlassen zu haben. Am 27. Juni 2024 seien sie in die Schweiz eingereist. Am selben Tag stellten sie Asylgesuche. B. B.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 8. April 2024 beziehungsweise 18. Juli 2024 - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer 1 sei seit den Neunzigerjahren bis 2015 Mitglied respektive Führungsperson der legalen Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und ihrer Nachfolgeparteien, zuletzt der Demokratischen Partei der Völker (HDP) gewesen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er mehrere Male in Gewahrsam genommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Nach der Schlacht um Kobane hätten er und andere Parteimitglieder eine Presseerklärung abgegeben. Aus diesem Grund sei er festgenommen, zwei Tage später von der Staatsanwaltschaft aber für unschuldig befunden und freigelassen worden. Sieben Jahre später - also im Jahr 2022 - sei in diesem Zusammenhang eine Anklageschrift gegen ihn vorbereitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er habe sich deshalb entschieden, die Türkei umgehend zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei es immer wieder zu Hausdurchsuchungen und telefonischen Belästigungen der Angehörigen durch die Polizei gekommen, weshalb sich schliesslich auch die Beschwerdeführerin 2 entschlossen habe, die Türkei zusammen mit ihrem jüngsten Kind zu verlassen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen angeblichen Haftbefehl des (...) Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (...) 2022 (betreffend den Beschwerdeführer 1) zu den Akten. C. Am 25. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. D.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 26. August 2024 das rechtliche Gehör zu einer Dokumentenanalyse des eingereichten Haftbefehls vom (...) 2022. Die amtsinterne Überprüfung habe ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz insbesondere aus, (...) und das Dokument weise weitere Manipulationsspuren auf. D.b Die Beschwerdeführenden erklärten in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 29. August 2024, der Haftbefehl sei inoffiziell vom Gericht ausgehändigt worden und es handle sich nicht um ein offizielles Gerichtsdokument, das an Aussenstehende gelangen sollte. Eine Gerichtsmitarbeiterin sei mit ihrem Anwalt befreundet und habe den Anwalt - im Sinn einer Warnung - von sich aus informiert, als sie gesehen habe, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 laufe. Die Authentizität des Inhalts lasse sich anhand weiterer, zwischenzeitlich erhältlich gemachter Beweismittel belegen. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden das Protokoll einer Hausdurchsuchung vom (...) 2024, ein Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (...) 2024, wonach der Beschwerdeführer 1 wegen Terrorpropaganda zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt werde, sowie einen Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer 1 vom (...) 2024 zu den Akten. D.c Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 5. März 2025 erneut das rechtliche Gehör zur amtsinternen Überprüfung der neu eingereichten Dokumente (Festnahmebefehl und Urteil je vom (...) 2024 sowie Protokoll vom (...) 2024 betreffend eine Hausdurchsuchung). Die Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich auch bei diesen Dokumenten um Fälschungen handle. Diesbezüglich sei betreffend die beiden Justizdokumente unter anderem auf Unstimmigkeiten bezüglich (...) hinzuweisen. D.d Am 3. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts zu den Akten. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, am (...) 2024 habe er Berufung gegen das Urteil vom (...) 2024 eingelegt. Der Beschwerdeführer 1 werde in der gesamten Türkei gesucht und es drohe der Vollzug der angeordneten Haftstrafe. E. Mit Verfügung vom 8. April 2025 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-fügung. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache aufgrund der neu eingereichten Beweismittel zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.b Die Beschwerdeführenden reichten zusammen mit ihrem Rechtsmittel ein Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten E._______ vom (...) 2025 betreffend den Beschwerdeführer 1 wegen des Tatvorwurfs der Terrorpropaganda, einen richterlichen Festnahmebefehl des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten E._______ vom (...) 2024 und einen undatierten Internetartikel zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen, zumal diese sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützen würden. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden zu den internen Dokumentenanalysen des SEM seien - soweit sie sich überhaupt mit den Fälschungsvorwürfen auseinandergesetzt hätten - nicht geeignet, diese Einschätzungen infrage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin 2 ausserdem angegeben habe, im Alter von etwa (...) Jahren nach einer Beerdigung kurzzeitig festgenommen worden zu sein, entfalte dieses Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz. 5.2 In ihrem Rechtsmittel führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden und hätten zwischenzeitlich noch weitere Beweismittel erhalten, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer 1 im Fall seiner Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen werde und ihm Gefahr an Leib und Leben drohe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - insbesondere die behauptete strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers 1 - sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützen und sich somit als unglaubhaft erweisen. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen die Einschätzung des SEM nicht infrage zu stellen, zumal es sich bei den beiden Justizdoku-menten des (...) Gerichts für schwere Straftaten E._______ offensichtlich ebenfalls um Fälschungen handelt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die (...) nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen. Demnach gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine aktuelle (oder frühere) strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers 1 oder ein anderweitiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person hindeuten würden. Das SEM hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in den - im Übrigen weitgehend als pauschal zu bezeichnenden - Aussagen der Beschwerdeführenden gewisse Widersprüche hinsichtlich der behaupteten Festnahmen des Beschwerdeführers 1 ergaben (vgl. Verfügung S. 6). Widersprüchlich fielen auch ihre Angaben betreffend die verschlechterte wirtschaftliche Situation der Familie aus. Während der Beschwerdeführer 1 diese auf seine politischen Probleme zurückführte (vgl. SEM-act. A18 F30), erklärte die Beschwerdeführerin ohne irgendeinen politischen Zusammenhang zu erwähnen, das Unternehmen ihres Mannes sei (...) oder (...) bankrottgegangen, (vgl. SEM-act. A44 F93). 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einerSituation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf ihre mehrjährige Berufserfahrung und ihr umfassendes familiäres Beziehungsnetz - das auch ihre (...) volljährigen Töchter umfasst - verwiesen. Auch in gesundheitlicher Hinsicht ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin 2 führte zwar aus an Panikattacken und Bluthochdruck zu leiden; sie stand aber gemäss ihren Angaben diesbezüglich bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführenden haben den entsprechenden Erwägungen des SEM in ihrem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: