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D-5124/2023

D-5124/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. November 2020 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Slowenien. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Dezember 2020 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6058/2020 vom 9. Dezember 2020 abgewiesen. C. C.a Am 5. Mai 2021 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerde- führers wieder auf und hörte ihn am 23. Juni 2021 zu seinen Asylgründen an. C.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er habe seine Kindheit in D._______ und E._______ verbracht und ab 2012 in F._______ in H._______ gelebt. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter gewohnt, welche Rentnerin sei. Im Sommer habe er jeweils im Tourismus gearbeitet, während drei Jahren habe er im Winter in D._______ Internationalen Handel studiert. Im Feb- ruar 2017 sei er nach Slowenien gereist, um dort sein Studium weiterzu- führen. Von Slowenien sei er etwa im Frühling 2018 nach Finnland gereist, wo er rund vier Monate geblieben sei. Er sei nach Slowenien zurückgeschickt worden, aber über Frankreich nach Deutschland gereist; dort habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. Über Schweden sei er wieder nach Finn- land gereist, von wo aus er sechs Monate später nach Slowenien gebracht worden sei. Er habe in Slowenien keinen Psychiater gefunden. Deshalb sei er in die Schweiz weitergereist. Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte er aus, er leide seit etwa 2014 an einer paranoiden Schizophrenie. Stimmen oder Gestalten würden sich immer wieder an ihn wenden, ihn negativ beeinflussen und ihn im All- tag stark einschränken. Er habe deshalb immer wieder ärztliche Behand- lung in Anspruch nehmen und Medikamente einnehmen müssen.

D-5124/2023 Seite 3 Als Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes gab er an, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Türkei ins Gefängnis gesteckt worden wäre. Im Jahr 2016, nach dem missglückten Putschversuch, seien Telefonge- spräche abgehört worden. Er sei damals in Kontakt mit Mitgliedern der Gü- len-Bewegung gewesen und habe auch ein Konto bei der Asya-Bank ge- habt. Es sei immer wieder bei Bekannten nach ihm gefragt worden und es sei auch versucht worden, seine Stimme aufzunehmen. Polizisten in Zivil hätten ihn immer wieder – teilweise täglich – verfolgt. Er sei von diesen aber nie persönlich angesprochen worden oder habe auch sonst nie direk- ten Kontakt mit den Behörden gehabt. Seine Wehrpflicht sei kurz bevorge- standen und er habe nicht zum Militär gehen wollen, da während des Putschversuches Soldaten getötet worden seien und er nicht habe getötet werden wollen. Da er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe, sei er im Februar 2017 mit einem Studentenvisum nach Slowenien ausgereist. Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerde- führer verschiedene Kopien von türkischen Verfahrensdokumenten ein. C.c Am 24. Juni 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Nachdem eine erste Entscheidzustellung vom 16. August 2023 unvollstän- dig erfolgt war, ersetzte das SEM seinen ursprünglichen Entscheid und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Au- gust 2023 (eröffnet am 24. August 2023) ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie als Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme.

D-5124/2023 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nebst einer Bescheini- gung wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 21. September 2023 zwei weitere tür- kische Dokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren sowie einen provisorischen Austrittsbericht der (…) vom 20. August 2023 ein. F. F.a Am 28. September 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess er das Gesuch um amt- liche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. F.b In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 hielt das SEM im We- sentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahr 2017 in der Türkei nie ermittelt worden sei. Gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer im August 2022 eine Karikatur, die den türkischen Präsidenten verunglimpfe, hochgeladen. Den Behörden sei gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten nicht bekannt, dass der Beschwerde- führer bis 2017 in Kontakt mit Anhängern der Gülen-Bewegung gewesen sei. Es bestünden deshalb keine zusätzlichen Risikofaktoren. F.c Mit Replik vom 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ein wei- teres türkisches Verfahrensdokument zu den Akten. Das Beweismittel ver- deutliche, dass die Würdigung der Beweislage durch die Vorinstanz fehl gehe, da sie vom Fehlen eines Haft-/Vorführbefehls ausgehe und daraus schlussfolgere, dass das Risiko seiner Festnahme bei einer allfälligen Wie- dereinreise in die Türkei gering sei. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Abschlussbericht der (…) Psychiatrie (…) vom 17. November 2023 zu den Akten. H. H.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer ergänzenden Stellungnahme ein.

D-5124/2023 Seite 5 H.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 21. Dezember 2023 nahm das SEM den Abschlussbericht der (…) vom 17. November 2023 zur Kenntnis. Es brachte vor, es sei von zentraler Bedeutung, dass die Rückkehr in die Türkei gut vorbereitet werde, dass ihn seine Familie bei der Eingliederung und der benötigten medizinischen Behandlung unterstütze. H.c Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 duplizierte der Beschwerdeführer und machte insbesondere die Gefahr einer mangelhaften medizinischen Versorgung im Rahmen der zu erwartenden Inhaftierung geltend. I. Mit Eingaben vom 25. Januar 2024, 5. Februar 2024 und 14. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Gesund- heitszustand sowie das von ihm geltend gemachte Strafverfahren in der Türkei zu den Akten reichen. J. J.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein, wobei insbesondere auf den in den Akten vorliegenden Vorführbefehl (Yakalama Emri) hingewiesen wurde. J.b Am 18. Dezember 2024 reichte das SEM seine ergänzende Vernehm- lassung ein. J.c Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Streitgegenstand (sog. Dispositionsmaxime; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.56).

E. 2.2 Der – rechtlich vertretene – Beschwerdeführer beantragt in der Be- schwerde mit seinem materiellen Hauptbegehren die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs und als Folge davon die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren 2). Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der SEM-Verfügung vom 22. August 2023 (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) richtet oder auch gegen die Verweigerung des Asyls und gegen die Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Begründung seiner Beschwerde geltend, es liege ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 54 AsylG vor. Er beantragt damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge eines subjektiven Nachfluchtgrundes und nicht die Gewährung von Asyl. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Disposi- tiv-Ziffern 2 und 3 richtet, sondern einzig gegen die Ziffern 1, 4 und 5. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Pra- xisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu über- prüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob

– namentlich für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft erfüllt – anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu erfüllen.

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E. 5.2.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 5.3.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand- punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die vor- gebrachte Nachstellung durch Zivilpolizisten und die Versuche der Behör- den, die Stimme des Beschwerdeführers aufzunehmen, seien seine sub- jektiven Wahrnehmungen gewesen. Es fänden sich keine konkreten Hin- weise, dass diese Verfolgung durch die Behörden in der Türkei tatsächlich stattgefunden habe. So sei kein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer eingeleitet worden und er habe 2017 problemlos zu Studienzwecken nach Slowenien ausreisen können. Betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung führt die Vor- instanz aus, gemäss den vorliegenden Unterlagen der Ermittlungsbehör- den zeige die Karikatur den Präsidenten mit einer Sprechblase in der sinn- gemäss stehe ‘Gottseidank bin ich ein Betonkopf’. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen zur Karikatur be- fragt werden würde. Es würden jedoch keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Daher sei das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine An- haltspunkte vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren –

D-5124/2023 Seite 9 Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Weiter werde er durch einen Anwalt vertreten, der ihn in einem allfälligen Prozess verteidigen würde. Ferner sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haft- strafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des angeführten Tatbestan- des nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Ur- teils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungs- massnahmen nicht zu genügen vermöchten.

E. 5.3.2 In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Nachstellungen durch Zivilpolizisten und die Versuche der Behörden, die Stimme des Beschwer- deführers aufzunehmen, subjektive Wahrnehmungen des Beschwerdefüh- rers gewesen seien. Ihm sei es bis dato nicht gelungen, die subjektiv wahr- genommene Verfolgung durch die Behörden in der Türkei anhand von Be- weismitteln zu objektivieren. Die bereits erlittenen Nachteile und deren sub- jektiven Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers seien den- noch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Ferner setze Art. 3 AsylG nicht zwingend eine bereits erlittene Verfolgung voraus. Auch eine glaubhafte Darlegung, dass eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv begründet sei, reiche für die Anerkennung als Flüchtling aus. Es sei festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, einige der Freunde des Beschwerdeführers seien Mitglieder der FETÖ-Bewegung gewesen beziehungsweise hätten sich mit dem Vorwurf konfrontiert gesehen, sie seien Mitglieder der FETÖ-Bewegung. Ange- sichts der glaubhaften Tatsache, dass einige seiner Freunde und Angehö- rige dieses Freundeskreises inhaftiert oder anderen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, sei somit erstellt, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht ausschliesslich auf subjektiven Wahrnehmungen basiert habe, zeitlich kausal und begründet gewesen sei. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen worden sei. Somit sei die Würdigung der Vor- instanz, dass für den Beschwerdeführer das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen sei,

D-5124/2023 Seite 10 realitätsfremd. Zwar sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbe- lastet, allerdings könne nicht pauschal verneint werden, dass er durch seine Meinungsäusserungen in seinem Umfeld und darüber hinaus nicht doch einem Profil entspreche, das von den türkischen Behörden zumindest als problematisch wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner öffentlichen Äusserungen ein gewisses Gefährdungsprofil zur Zeit vor seiner Ausreise gehabt und Anfang 2016 viel Zeit mit und um Menschen verbracht, welchen die Mitgliedschaft zu FETÖ vorgeworfen worden sei. Es sei mehrfach bestätigt worden, dass selbst das Halten eines Asya-Bank Kontos – wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei

– die Furcht vor Verfolgung objektiv begründet erscheinen lasse. Ferner sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz zu entscheiden, wie das Straf- verfahren in der Türkei möglicherweise verlaufen könne. Auch sei es der Vorinstanz nicht möglich zu beurteilen, ob eine Haftstrafe angeordnet und in welcher Form diese vollzogen werde. Es sei im jeweiligen Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen. Ferner sei es gemäss der türkischen Strafprozess- ordnung möglich, Haft aufgrund einer Flucht- oder Kollusionsgefahr anzu- ordnen. Da der Beschwerdeführer bereits einmal aus der Türkei geflohen sei, könne bei einer Wegweisung in die Türkei dieser Haftgrund problemlos angerufen werden. Zudem liege aufgrund der drohenden illegitimen Inhaftierung ein unge- rechtfertigter Eingriff in die Freiheit und – angesichts des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers – an Leib und Leben vor. Bei der Bewer- tung der Intensität der drohenden ernsthaften Nachteile sei auf die persön- liche Empfindlichkeit und Verletzlichkeit des Betroffenen Rücksicht zu neh- men. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei ein Faktor, der dabei zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe der benötigten medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Rahmen der durchaus zu erwar- tenden Inhaftierung nicht gebührend Rechnung getragen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im türkischen Strafvoll- zug keine adäquate medizinische Versorgung und/oder psychiatrische Be- treuung erfahren würde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter psychotischen Symptomen leide, bereits Suizidversuche erfolgt seien, er unter schwer ausgeprägtem sozialem Rückzug leide und unter Berücksichtigung der eindeutigen Verschlechterung des allgemeinen psychischen Gesundheitszustandes seit Verkündung des Asylentscheids, sei bei ungenügender psychiatrischer Behandlung ein schwerwiegender Verlauf der bestehenden chronischen psychischen Erkrankungen zu

D-5124/2023 Seite 11 erwarten. Aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Situation, des per- sönlichen Gefährdungsprofils durch die Verbindung zur FETÖ-Organisa- tion und des eröffneten Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung weise der Beschwerdeführer die erforderliche Intensität einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung auf.

E. 5.3.3 Auf die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrach- ten zusätzlichen Argumente und eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM betreffend die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu bestätigen sind.

E. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einzelne seiner Freunde seien wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet wor- den und auch er habe das Gefühl gehabt, von Polizisten in Zivil verfolgt und abgehört zu werden, ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E 3.1.1). Aus der blossen Tatsache, dass einzelne seiner Freunde inhaftiert worden seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. So ist denn nicht bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ver- fahren wegen Mitgliedschaft oder Propaganda der Gülen-Bewegung eröff- net worden wäre – dies im Gegensatz zu seinen Freunden. Sodann gibt es keine Hinweise darauf, dass den Behörden überhaupt die angebliche Nähe des Beschwerdeführers zu Personen im Gülen-Umfeld bekannt sein könnte, zumal er in diesem Zusammenhang keine Nachteile – wie zum Beispiel eine Inhaftierung – geltend macht. Zwar schilderte er, dass er sich von Polizisten in Zivil beobachtet gefühlt habe, die auch versucht hätten, seine Stimme aufzunehmen respektive ihn abzuhören. Es gibt jedoch keine objektiven Anhaltspunkte, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Es sind dies einzig die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers; entsprechend ist diesbezüglich nicht von einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung auszugehen.

E. 5.4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Türkei wegen Beleidi-

D-5124/2023 Seite 12 gung des Staatspräsidenten eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

E. 5.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängi- gen Strafverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbelei- digung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB] sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem ATG) und kam dabei zusam- menfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justiz- statistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift ge- kommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in ledig- lich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel al- ler Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. E. 8.3 ff. ebenda).

E. 5.4.5 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsver- fahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Vorausset- zungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zustän- dige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein straf- rechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verur- teilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Ver- urteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen

D-5124/2023 Seite 13 Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Ver- urteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante In- tensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).

E. 5.4.6 Gemäss den Akten liegt gegen den Beschwerdeführer eine Anklage- schrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom 17. Januar 2023 vor und wurde der Beschwerdeführer bereits wiederholt – zuletzt auf den

28. Januar 2025 – gerichtlich vorgeladen (vgl. Eingabe vom 8. Januar 2025, Beilage 3 [Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2024]). Zwar ist somit die erste Voraussetzung (vgl. E. 5.4.5), nämlich dass Anklage erhoben worden ist, im vorliegenden Fall erfüllt und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint aufgrund des fortgeschrit- tenen Stadiums des Strafverfahrens höher als in den im Referenzurteil be- urteilten Verfahrenskonstellationen. Dennoch ist vorliegend nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Tür- kei eine Strafe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, weil es sich beim Be- schwerdeführer um einen Ersttäter ohne geschärftes politisches Profil han- delt und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass ihm ein individuel- ler Politmalus drohen würde. Die vom Beschwerdeführer – zusätzlich – gel- tend gemachten früheren Verbindungen zur FETÖ-Organisation führen aus den in E. 5.4.2 aufgeführten Gründen zu keinem anderen Schluss. Ent- sprechend kann aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung geschlos- sen werden.

E. 5.4.7 Betreffend den in der Eingabe vom 8. Januar 2025 geltend gemach- ten unerträglichen psychischen Druck ist festzuhalten, dass an das Vorlie- gen eines unerträglichen psychischen Druckes praxisgemäss hohe Anfor- derungen gestellt werden (vgl. hierzu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Ein hän- giges Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung allein reicht nicht, um einen unerträglichen psychischen Druck anzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, an

D-5124/2023 Seite 14 welcher er seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2014 leidet.

E. 5.4.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte.

E. 5.5 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkur- dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen

D-5124/2023 Seite 15 zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und lebte zuletzt in H._______.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD- 10: F20.0) und ist dabei auf medizinische Betreuung angewiesen. Er nimmt täglich jeweils 20 mg Olanzapin abends und Quetiapin (Seroquel) maximal zweimal täglich zu je 25 mg ein. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer psychiatrische und medikamentöse Behandlung in der Türkei erhalten kann (vgl. Urteil des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Zwar sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht mehr in Kontakt (vgl. SEM-act. 1077556-52/14 F20), der Beschwerdeführer hat jedoch Freunde in der Türkei (vgl. SEM-act. 1077556-52/14 F23), die ihm bei der Rückkehr die (Re-)Integration erleichtern können. Ferner verfügt er über Erfahrung als Programmierer sowie als Saisonarbeiter in Hotels (vgl. SEM-act. 1077556-52/14 F42). Entsprechend lassen sich den Akten und den obengenannten familiären Beziehungen und ärztlichen Unterlagen keine Hinweise entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Gesichtspunkten als zumutbar zu erachten (vgl. auch Urteil des BVGer D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 10.4.2). Letztlich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizini- sche Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverord- nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht

D-5124/2023 Seite 16 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie angemessen ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor- den ist und nicht ersichtlich ist, dass sich an den diesbezüglichen Voraus- setzungen etwas geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 28. September 2023 gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amt- lich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Ver- tretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwäl- tinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertre- terinnen und Vertreter auszugehen. Die Rechtsvertretung macht einen Auf- wand von 16 Stunden plus Spesenpauschale geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu beurteilen. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf insgesamt Fr. 2’450.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5124/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, MLaw Fabrice Gamma, wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'450.– entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5124/2023 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Fabrice Gamma, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. November 2020 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Slowenien. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Dezember 2020 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6058/2020 vom 9. Dezember 2020 abgewiesen. C. C.a Am 5. Mai 2021 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf und hörte ihn am 23. Juni 2021 zu seinen Asylgründen an. C.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er habe seine Kindheit in D._______ und E._______ verbracht und ab 2012 in F._______ in H._______ gelebt. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter gewohnt, welche Rentnerin sei. Im Sommer habe er jeweils im Tourismus gearbeitet, während drei Jahren habe er im Winter in D._______ Internationalen Handel studiert. Im Februar 2017 sei er nach Slowenien gereist, um dort sein Studium weiterzuführen. Von Slowenien sei er etwa im Frühling 2018 nach Finnland gereist, wo er rund vier Monate geblieben sei. Er sei nach Slowenien zurückgeschickt worden, aber über Frankreich nach Deutschland gereist; dort habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. Über Schweden sei er wieder nach Finnland gereist, von wo aus er sechs Monate später nach Slowenien gebracht worden sei. Er habe in Slowenien keinen Psychiater gefunden. Deshalb sei er in die Schweiz weitergereist. Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte er aus, er leide seit etwa 2014 an einer paranoiden Schizophrenie. Stimmen oder Gestalten würden sich immer wieder an ihn wenden, ihn negativ beeinflussen und ihn im Alltag stark einschränken. Er habe deshalb immer wieder ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen und Medikamente einnehmen müssen. Als Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes gab er an, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Türkei ins Gefängnis gesteckt worden wäre. Im Jahr 2016, nach dem missglückten Putschversuch, seien Telefongespräche abgehört worden. Er sei damals in Kontakt mit Mitgliedern der Gülen-Bewegung gewesen und habe auch ein Konto bei der Asya-Bank gehabt. Es sei immer wieder bei Bekannten nach ihm gefragt worden und es sei auch versucht worden, seine Stimme aufzunehmen. Polizisten in Zivil hätten ihn immer wieder - teilweise täglich - verfolgt. Er sei von diesen aber nie persönlich angesprochen worden oder habe auch sonst nie direkten Kontakt mit den Behörden gehabt. Seine Wehrpflicht sei kurz bevorgestanden und er habe nicht zum Militär gehen wollen, da während des Putschversuches Soldaten getötet worden seien und er nicht habe getötet werden wollen. Da er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe, sei er im Februar 2017 mit einem Studentenvisum nach Slowenien ausgereist. Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Kopien von türkischen Verfahrensdokumenten ein. C.c Am 24. Juni 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Nachdem eine erste Entscheidzustellung vom 16. August 2023 unvollständig erfolgt war, ersetzte das SEM seinen ursprünglichen Entscheid und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2023 (eröffnet am 24. August 2023) ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie als Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nebst einer Bescheinigung wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 21. September 2023 zwei weitere türkische Dokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren sowie einen provisorischen Austrittsbericht der (...) vom 20. August 2023 ein. F. F.a Am 28. September 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess er das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. F.b In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahr 2017 in der Türkei nie ermittelt worden sei. Gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer im August 2022 eine Karikatur, die den türkischen Präsidenten verunglimpfe, hochgeladen. Den Behörden sei gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer bis 2017 in Kontakt mit Anhängern der Gülen-Bewegung gewesen sei. Es bestünden deshalb keine zusätzlichen Risikofaktoren. F.c Mit Replik vom 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres türkisches Verfahrensdokument zu den Akten. Das Beweismittel verdeutliche, dass die Würdigung der Beweislage durch die Vorinstanz fehl gehe, da sie vom Fehlen eines Haft-/Vorführbefehls ausgehe und daraus schlussfolgere, dass das Risiko seiner Festnahme bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Türkei gering sei. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Abschlussbericht der (...) Psychiatrie (...) vom 17. November 2023 zu den Akten. H. H.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer ergänzenden Stellungnahme ein. H.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 21. Dezember 2023 nahm das SEM den Abschlussbericht der (...) vom 17. November 2023 zur Kenntnis. Es brachte vor, es sei von zentraler Bedeutung, dass die Rückkehr in die Türkei gut vorbereitet werde, dass ihn seine Familie bei der Eingliederung und der benötigten medizinischen Behandlung unterstütze. H.c Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 duplizierte der Beschwerdeführer und machte insbesondere die Gefahr einer mangelhaften medizinischen Versorgung im Rahmen der zu erwartenden Inhaftierung geltend. I. Mit Eingaben vom 25. Januar 2024, 5. Februar 2024 und 14. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand sowie das von ihm geltend gemachte Strafverfahren in der Türkei zu den Akten reichen. J. J.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein, wobei insbesondere auf den in den Akten vorliegenden Vorführbefehl (Yakalama Emri) hingewiesen wurde. J.b Am 18. Dezember 2024 reichte das SEM seine ergänzende Vernehmlassung ein. J.c Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Streitgegenstand (sog. Dispositionsmaxime; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.56). 2.2 Der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde mit seinem materiellen Hauptbegehren die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren 2). Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der SEM-Verfügung vom 22. August 2023 (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) richtet oder auch gegen die Verweigerung des Asyls und gegen die Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Begründung seiner Beschwerde geltend, es liege ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 54 AsylG vor. Er beantragt damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge eines subjektiven Nachfluchtgrundes und nicht die Gewährung von Asyl. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 richtet, sondern einzig gegen die Ziffern 1, 4 und 5. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob - namentlich für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt - anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu erfüllen. 5.2.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5.3 5.3.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die vorgebrachte Nachstellung durch Zivilpolizisten und die Versuche der Behörden, die Stimme des Beschwerdeführers aufzunehmen, seien seine subjektiven Wahrnehmungen gewesen. Es fänden sich keine konkreten Hinweise, dass diese Verfolgung durch die Behörden in der Türkei tatsächlich stattgefunden habe. So sei kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden und er habe 2017 problemlos zu Studienzwecken nach Slowenien ausreisen können. Betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung führt die Vorinstanz aus, gemäss den vorliegenden Unterlagen der Ermittlungsbehörden zeige die Karikatur den Präsidenten mit einer Sprechblase in der sinngemäss stehe 'Gottseidank bin ich ein Betonkopf'. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen zur Karikatur befragt werden würde. Es würden jedoch keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Daher sei das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Weiter werde er durch einen Anwalt vertreten, der ihn in einem allfälligen Prozess verteidigen würde. Ferner sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des angeführten Tatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. 5.3.2 In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Nachstellungen durch Zivilpolizisten und die Versuche der Behörden, die Stimme des Beschwerdeführers aufzunehmen, subjektive Wahrnehmungen des Beschwerdeführers gewesen seien. Ihm sei es bis dato nicht gelungen, die subjektiv wahrgenommene Verfolgung durch die Behörden in der Türkei anhand von Beweismitteln zu objektivieren. Die bereits erlittenen Nachteile und deren subjektiven Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers seien dennoch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Ferner setze Art. 3 AsylG nicht zwingend eine bereits erlittene Verfolgung voraus. Auch eine glaubhafte Darlegung, dass eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv begründet sei, reiche für die Anerkennung als Flüchtling aus. Es sei festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, einige der Freunde des Beschwerdeführers seien Mitglieder der FETÖ-Bewegung gewesen beziehungsweise hätten sich mit dem Vorwurf konfrontiert gesehen, sie seien Mitglieder der FETÖ-Bewegung. Angesichts der glaubhaften Tatsache, dass einige seiner Freunde und Angehörige dieses Freundeskreises inhaftiert oder anderen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, sei somit erstellt, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht ausschliesslich auf subjektiven Wahrnehmungen basiert habe, zeitlich kausal und begründet gewesen sei. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen worden sei. Somit sei die Würdigung der Vorinstanz, dass für den Beschwerdeführer das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen sei, realitätsfremd. Zwar sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet, allerdings könne nicht pauschal verneint werden, dass er durch seine Meinungsäusserungen in seinem Umfeld und darüber hinaus nicht doch einem Profil entspreche, das von den türkischen Behörden zumindest als problematisch wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner öffentlichen Äusserungen ein gewisses Gefährdungsprofil zur Zeit vor seiner Ausreise gehabt und Anfang 2016 viel Zeit mit und um Menschen verbracht, welchen die Mitgliedschaft zu FETÖ vorgeworfen worden sei. Es sei mehrfach bestätigt worden, dass selbst das Halten eines Asya-Bank Kontos - wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei - die Furcht vor Verfolgung objektiv begründet erscheinen lasse. Ferner sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz zu entscheiden, wie das Strafverfahren in der Türkei möglicherweise verlaufen könne. Auch sei es der Vorinstanz nicht möglich zu beurteilen, ob eine Haftstrafe angeordnet und in welcher Form diese vollzogen werde. Es sei im jeweiligen Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen. Ferner sei es gemäss der türkischen Strafprozessordnung möglich, Haft aufgrund einer Flucht- oder Kollusionsgefahr anzuordnen. Da der Beschwerdeführer bereits einmal aus der Türkei geflohen sei, könne bei einer Wegweisung in die Türkei dieser Haftgrund problemlos angerufen werden. Zudem liege aufgrund der drohenden illegitimen Inhaftierung ein ungerechtfertigter Eingriff in die Freiheit und - angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - an Leib und Leben vor. Bei der Bewertung der Intensität der drohenden ernsthaften Nachteile sei auf die persönliche Empfindlichkeit und Verletzlichkeit des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei ein Faktor, der dabei zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe der benötigten medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Rahmen der durchaus zu erwartenden Inhaftierung nicht gebührend Rechnung getragen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im türkischen Strafvollzug keine adäquate medizinische Versorgung und/oder psychiatrische Betreuung erfahren würde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter psychotischen Symptomen leide, bereits Suizidversuche erfolgt seien, er unter schwer ausgeprägtem sozialem Rückzug leide und unter Berücksichtigung der eindeutigen Verschlechterung des allgemeinen psychischen Gesundheitszustandes seit Verkündung des Asylentscheids, sei bei ungenügender psychiatrischer Behandlung ein schwerwiegender Verlauf der bestehenden chronischen psychischen Erkrankungen zu erwarten. Aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Situation, des persönlichen Gefährdungsprofils durch die Verbindung zur FETÖ-Organisation und des eröffneten Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung weise der Beschwerdeführer die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf. 5.3.3 Auf die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten zusätzlichen Argumente und eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu bestätigen sind. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einzelne seiner Freunde seien wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet worden und auch er habe das Gefühl gehabt, von Polizisten in Zivil verfolgt und abgehört zu werden, ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E 3.1.1). Aus der blossen Tatsache, dass einzelne seiner Freunde inhaftiert worden seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist denn nicht bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Propaganda der Gülen-Bewegung eröffnet worden wäre - dies im Gegensatz zu seinen Freunden. Sodann gibt es keine Hinweise darauf, dass den Behörden überhaupt die angebliche Nähe des Beschwerdeführers zu Personen im Gülen-Umfeld bekannt sein könnte, zumal er in diesem Zusammenhang keine Nachteile - wie zum Beispiel eine Inhaftierung - geltend macht. Zwar schilderte er, dass er sich von Polizisten in Zivil beobachtet gefühlt habe, die auch versucht hätten, seine Stimme aufzunehmen respektive ihn abzuhören. Es gibt jedoch keine objektiven Anhaltspunkte, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Es sind dies einzig die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers; entsprechend ist diesbezüglich nicht von einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung auszugehen. 5.4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Türkei wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 5.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Strafverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB] sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem ATG) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. E. 8.3 ff. ebenda). 5.4.5 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 5.4.6 Gemäss den Akten liegt gegen den Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom 17. Januar 2023 vor und wurde der Beschwerdeführer bereits wiederholt - zuletzt auf den 28. Januar 2025 - gerichtlich vorgeladen (vgl. Eingabe vom 8. Januar 2025, Beilage 3 [Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2024]). Zwar ist somit die erste Voraussetzung (vgl. E. 5.4.5), nämlich dass Anklage erhoben worden ist, im vorliegenden Fall erfüllt und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Strafverfahrens höher als in den im Referenzurteil beurteilten Verfahrenskonstellationen. Dennoch ist vorliegend nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Strafe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter ohne geschärftes politisches Profil handelt und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass ihm ein individueller Politmalus drohen würde. Die vom Beschwerdeführer - zusätzlich - geltend gemachten früheren Verbindungen zur FETÖ-Organisation führen aus den in E. 5.4.2 aufgeführten Gründen zu keinem anderen Schluss. Entsprechend kann aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung geschlossen werden. 5.4.7 Betreffend den in der Eingabe vom 8. Januar 2025 geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck ist festzuhalten, dass an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Ein hängiges Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung allein reicht nicht, um einen unerträglichen psychischen Druck anzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, an welcher er seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2014 leidet. 5.4.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte. 5.5 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und lebte zuletzt in H._______. 6.3 Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und ist dabei auf medizinische Betreuung angewiesen. Er nimmt täglich jeweils 20 mg Olanzapin abends und Quetiapin (Seroquel) maximal zweimal täglich zu je 25 mg ein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer psychiatrische und medikamentöse Behandlung in der Türkei erhalten kann (vgl. Urteil des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Zwar sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht mehr in Kontakt (vgl. SEM-act. 1077556-52/14 F20), der Beschwerdeführer hat jedoch Freunde in der Türkei (vgl. SEM-act. 1077556-52/14 F23), die ihm bei der Rückkehr die (Re-)Integration erleichtern können. Ferner verfügt er über Erfahrung als Programmierer sowie als Saisonarbeiter in Hotels (vgl. SEM-act. 1077556-52/14 F42). Entsprechend lassen sich den Akten und den obengenannten familiären Beziehungen und ärztlichen Unterlagen keine Hinweise entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Gesichtspunkten als zumutbar zu erachten (vgl. auch Urteil des BVGer D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 10.4.2). Letztlich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art 83 Abs. 2 AIG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht ersichtlich ist, dass sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen etwas geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

11. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 28. September 2023 gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Vertretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen. Die Rechtsvertretung macht einen Aufwand von 16 Stunden plus Spesenpauschale geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu beurteilen. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf insgesamt Fr. 2'450.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, MLaw Fabrice Gamma, wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'450.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: