Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-905/2023 Urteil vom 23. März 2023 Besetzung Der Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...). November 2022 verliess und am 2. Dezember 2022 via Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Januar 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2023 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, habe aber ab dem Jahr 1994 mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt, dass er regelmässig von der Polizei kontrolliert und zweimal in seinem Geschäft belästigt worden sei, weshalb er im Jahr 2016 seinen (...) habe aufgeben müssen und danach in anderen Geschäften gearbeitet habe, dass er seit Jahren freiwillig für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) tätig gewesen sei, an Kundgebungen teilgenommen habe und seit seiner Ankunft in der Schweiz auf der Instagram-App Beiträge zugunsten der HDP poste, dass er deshalb davon ausgehe, es werde ein gerichtlicher Vorführbefehl gegen ihn ausgestellt und er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat höchstwahrscheinlich inhaftiert werden würde, dass er bisher aber noch nie festgenommen worden sei und auch kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, dass er als Beleg für seine Identität eine Fotografie seiner Identitätskarte ins Recht legte, dass das SEM den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 13. Januar 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zukommen liess, dass die Rechtsvertretung am 17. Januar 2023 zum Entscheidentwurf Stellung nahm und ausführte, der Beschwerdeführer habe zwar keine führende Position innerhalb der HDP innegehabt, aber dennoch Parteipropaganda gemacht und in kleinen Gruppen Reden gehalten, womit er sich durchaus exponiert habe, dass er auch intensiver und öfters kontrolliert worden sei als andere Kurden, teilweise mehrmals täglich, dass er aufgrund seiner Beiträge auf verschiedenen Social-Media-Accounts im Fokus der heimatlichen Behörden stehe und er inzwischen habe in Erfahrung bringen können, dass ihn die türkische Polizei am (...). Januar 2023 zu Hause gesucht habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat folglich strafrechtliche Verfolgung sowie Inhaftierung drohe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen Ausdrucke einiger Social-Media-Posts ins Recht legte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Besuche der Polizei in seinem (...)-Geschäft hätten keine weiteren Folgen für den Beschwerdeführer gezeitigt und er habe auch keine anderweitigen Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, womit die vorgebrachten Kontrollen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, dass zwar die Benachteiligungen und Schikanen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein bekannt seien, es sich gemäss gefestigter Praxis dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatstaat in unzumutbarer Weise erschweren würden, dass daran auch die sich seit dem Putschversuch vom Juli 2016 verschlechterte allgemeine Menschenrechtslage nichts zu ändern vermöge, dass sodann die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöge, zumal er nicht in exponierter Stellung für die formell legale Partei tätig gewesen sei, und deshalb nicht vom Vorliegen eines Suchbefehls auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bisher keine Beweismittel betreffend ihm drohende strafrechtliche Verfolgung in seinem Heimatstaat wegen seiner Social-Media-Posts eingereicht habe, weshalb dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids nichts zu ändern vermöge, weil der Beschwerdeführer sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe, womit unwahrscheinlich erscheine, dass er aufgrund seiner Internetposts in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt sei, dass seine Beiträge weder auf ausserordentliche politische Aktivitäten hinweisen würden noch deswegen ein Gerichtverfahren eröffnet worden sei und auch seine politischen Aktivitäten zugunsten der HDP keine besondere Exponiertheit aufweisen würden, dass im Übrigen die neu vorgebrachte polizeiliche Suche nach ihm als reine Behauptung einzustufen sei, nachdem kein Grund für eine solche Suche ersichtlich sei, dass sich der Vollzug seiner Wegweisung in seinen Heimatstaat als zulässig wie auch als zumutbar erweise, weil er über solide Berufserfahrung wie auch ein gutes familiäres Netzwerk verfüge und er ein gesunder Mann in bestem Alter sei, dass die zugewiesene Rechtsvertretung per 18. Januar 2023 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses informierte, dass der Beschwerdeführer gegen die ablehnende SEM-Verfügung mit Eingabe vom 15. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Anträge ausführte, er sei wegen seiner Sympathie für die HDP vermehrt kontrolliert und schikaniert worden und das Gewerbeamt habe Druck gemacht, woraufhin er seinen (...) habe schliessen müssen, dass insbesondere seit dem Putschversuch vom Juli 2016 die Intensität der Repression sowie die Zahl der Verhaftungen von der HDP nahestehenden Personen zugenommen habe, dass mit der polizeilichen Suche nach ihm vom (...). Januar 2023 inzwischen klare Hinweise vorliegen würden, dass er behördlich gesucht werde, und er dies nun auch mittels Beweismittel belegen könne, dass folglich bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei wegen seiner Propaganda, seiner HDP-Mitgliedschaft sowie seinen Social-Media-Beiträgen, dass er in seinem Heimatstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit verurteilt sowie inhaftiert werden würde und die Benachteiligungen nie aufhören würden und ihm aus diesen Gründen in der Schweiz Asyl zu gewähren sei oder er zumindest vorläufig aufzunehmen sei, dass er als Beweismittel Ausdrucke weiterer Social-Media-Beiträge, eines Bestätigungsschreibens seines türkischen Anwalts sowie drei Verfahrensdokumente der heimatlichen Behörden einreichte, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2023 feststellte, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers würden als aussichtslos erachtet, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und ein Kostenvorschusse erhoben werde, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist bezahlte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coro-navirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben sollte und der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auch nicht näher begründete, weshalb dieser Eventualantrag abzuweisen ist, dass weiter - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei - weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterdrückungen seitens der heimatlichen Behörden, die er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erfahren habe, noch die Behelligungen aufgrund seines freiwilligen Engagements für die HDP gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die erforderliche Intensität von asylrechtlich relevanten Nachteilen erfüllen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.3 f.), dass mit dem SEM festzustellen ist, dass die polizeilichen Besuche in seinem Geschäft folgenlos geblieben sind, und die behauptete behördliche Suche nach ihm am (...). Januar 2023 als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass das eingereichte Schreiben eines angeblich türkischen Rechts-anwalts vom 30. Januar 2023 bloss in Form einer Fotokopie eingereicht und in laienhaft wirkender Sprache sowie insbesondere ohne die von einem Rechtsanwalt zu erwartenden inhaltlichen Detailangaben verfasst worden ist, womit es nicht geeignet ist, die Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass dies umso mehr gilt, weil es sich bei dem als Beleg für ein ihm angeblich drohendes Ermittlungsverfahren eingereichten Schreiben der heimatlichen Behörden um drei Dokumente im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren betreffend eine (...)sache aus dem Jahr 2021 handelt, dass dieses Beweismittel folglich kein Beleg darstellt für die HDP-Mitgliedschaft oder für ein allfälliges gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Ermittlungs- oder Strafverfahren, dass nach dem Gesagten auch aufgrund der seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat getätigten Social-Media-Beiträge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden wegen seiner politischen Haltung oder Aktivitäten als Staatsfeind betrachtet, zumal den Akten keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diese Aktivitäten den türkischen Behörden überhaut bekannt geworden sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über solide Berufserfahrung sowie ein stabiles familiäres Beziehungsnetz, dass auch die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023, von denen unter anderem die ursprüngliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers betroffen ist, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, zumal er nach C._______ zurückkehren kann, wo er mit Unterbrüchen seit 1994 gelebt hat und sich auch seine Mutter mit seinen beiden Söhnen aufhält (vgl. A13 ad F20, F24 und F31), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: