Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2312/2023 Urteil vom 3. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Jasmine Andenmatten, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Januar 2023 zu seiner Person und am 16. März 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt und einen Gemüsehandel betrieben, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit 2020 Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), dass er zweimalig durch Polizisten mitgenommen, in Untersuchungshaft gesetzt, bedroht und körperlich misshandelt worden sei, dass jeweils von ihm verlangt worden sei, sich als Spitzel zur Verfügung zu stellen, dass er unter anderem eine Parteimitgliedskarte der HDP (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 23. März 2023 einen Entscheid-entwurf zukommen liess, zu welchem er durch seine Rechtsvertretung am 24. März 2023 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. April 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung der Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und den Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf die Prozessanträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift in der Hauptsache die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt, indem sie zahlreiche Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen und ihren Entscheid widersprüchlich begründet habe, dass den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Vor-instanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, dass das SEM dem Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerdeschrift - während der Anhörung umfassend Raum bot, sich zu allen Aspekten seines Gesuches sowie zu seiner Herkunft zu äussern, und ihm mehrfach die Möglichkeit zur Vertiefung seiner rudimentären Vorbringen bot (vgl. beispielsweise A15/18 F6, F50, F52 und F55), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass dem SEM auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass sich die formellen Rüge nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz bestreitet, wobei er geltend macht, dass seine Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und gesamthaft betrachtet für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers insgesamt vage, ausweichend sowie wenig substantiiert ausfiel und nicht ein einziges Element zu den geltend gemachten Entführungen von einer persönlich gefärbten Schilderung getragen wurde (vgl. beispielsweise A15/18 F70 f., F82 f. und F92, F119 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten bloss rudimentären Vorbringen nochmals zu bekräftigen, dass damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Substanz seiner Gesuchsvorbringen aufzuwiegen, dass der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers «mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen» vergleichbar sind (vgl. Beschwerde, S. 10), entgegen der Beschwerdeschrift gerade nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, sondern vielmehr anzunehmen ist, er habe das Geschilderte nicht persönlich erlebt, sondern konstruiert, dass er denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb er als Spitzel ausgesucht worden sei, obgleich er seinen eigenen Angaben nach nicht regelmässig an Veranstaltungen der HDP teilgenommen hatte (vgl. A16/20 F70 f. und F123), dass sein Vorbringen, die Polizisten hätten ihn durch Drohungen und Gewalt zur Spitzeltätigkeit bewegen wollen, im Widerspruch zu seiner in diesem Zusammenhang gemachten Aussage, ihm seien für seine Dienste finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt worden, steht (vgl. A15/18 F6 und F55 f.), dass weiter - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei - weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen am Arbeitsplatz (vgl. A15/18 F77), die er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erfahren habe, noch die behaupteten Schikanen aufgrund seines (angeblichen) Engagements für die HDP gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die erforderliche Intensität von asylrechtlich relevanten Nachteilen erfüllen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-905/2023 vom 23. März 2023), dass er als Beleg seines politischen Engagements lediglich eine Mitgliedskarte der HDP (in Kopie) zu den Akten reichte, diesem Beweismittel mangels Vorliegens im Original jedoch kein Beweiswert zukommt, dass er denn selbst eingestand, keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, kaum mit der HDP involviert gewesen zu sein und sich nie als deren Mitglied exponiert zu haben (vgl. A15/18 F68, F70 f., F123 und F130), dass sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Haltung oder seiner (kaum vorhandenen) Aktivitäten als Staatsfeind betrachtet, zumal nichts darauf hindeutet, dass er überhaupt in den Focus der türkischen Behörden geraten sein könnte, dass er denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend machte, es sei in diesem Zusammenhang gegen ihn ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffnet worden (vgl. A15/18 F117), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden jungen Mann mit jahrelanger Berufserfahrung handelt, der mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A15/8 F4, F15, F18 f. und F35), dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, seine Reintegration in der Heimat sei gesichert, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne