Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 2. Oktober 2023 machte der Beschwerde- führer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, vor 20 beziehungsweise 10 Jahren habe sein Vater am Todestag seiner als PKK-Mitglied gefallenen Schwester eine Rede gehalten, weshalb gegen ihn (ein in der Folge beendetes) Verfahren eröffnet worden sei. Zudem sei sein Vater für verschiedene politische Parteien tätig gewesen, so beispiels- weise für die Vorgängerparteien der HDP. Beruflich habe er bis 2016 als Betreibungsbeamter in der Stadt C._______ gearbeitet. 2016 sei er dann wie viele andere Personen auch per Dekret wegen angeblicher Verbindung zu einer Terrororganisation entlassen worden. Sein Vater habe dagegen Beschwerde erhoben, welche erstinstanzlich jedoch abgewiesen worden sei. Heute arbeite sein Vater, welcher sich seit seiner Entlassung von der Politik zurückgezogen habe, in der Textilbranche. Ungefähr vier Tage vor dem ersten Wahlgang in der Türkei im Jahr 2023, am 10. Mai 2023, sei er beim Verlassen des Wahllokals von Polizisten in einem Auto mitgenommen und zu seiner Parteitätigkeit befragt und ver- ängstigt worden. Dennoch habe er unverändert sich für den Wahlkampf engagiert und sei vom 15. Mai bis 19. Mai 2023 für die HDP-Partei tätig gewesen; obwohl er bemerkt habe, dass er wohl unter polizeilicher Be- obachtung gestanden habe. Aus diesem Grund sei er ab dem 20. Mai 2023 zuhause geblieben. In der Folge habe er sich vom 29. Mai bis 19. Juli 2023 im Haus seines Grossvaters aufgehalten und sei nur selten nach C._______ zurückgekehrt, wo er nicht behelligt worden sei. Am 19. Juli 2023 habe er sich nach C._______ begeben und sei am 22. Juli 2023 von dort legal per Flugzeug nach Albanien ausgereist. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eigereicht (u.a. Fotografie der Identitätskarte, Schreiben der HDP zum Nachweis, im Rahmen der Präsidentschaftswah- len 2023 für die HDP tätig gewesen zu sein, Fotografien zu für die HDP, Kopien von Ausweisen, Parteikarten, Belegen und Fotografien des Vaters im Rahmen dessen politischen Aktivitäten, ablehnendes Beschwerdeurteil
E-6199/2023 Seite 3 vom (…) 2017 hinsichtlich Kündigung des Vaters, Fotografien und Aus- schnitte aus sozialen Medien hinsichtlich der Schwester seines Vaters). D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. November 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dis- positivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Un- zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus- ses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-6199/2023 Seite 4 det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
E-6199/2023 Seite 5 sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver- waltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asyl- vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständi- ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5 Die Vorinstanz stufte im Rahmen der angefochtenen Verfügung die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant ein:
E. 5.1 Die behaupteten polizeilichen Drohungen anlässlich des Vorfalls vom
E. 5.2 Im Weiteren stelle sich die Frage, ob das Leben des Beschwerdefüh- rers zwischen der Tätigkeit während des zweiten Wahlkampfes und seiner Ausreise derart erschwert worden sei, dass er sich davor nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Er habe zwar angegeben, «versteckt» gelebt zu haben, jedoch sei schwer nachvollziehbar, dass er, wäre er tat- sächlich flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt gewesen, aus Einsamkeit je- weils vom Haus seines Grossvaters nach C._______ hin- und hergefahren wäre, um seine Familie zu sehen. Auch im Auto hätte die Polizei ihn anhal- ten und kontrollieren können. Zudem hätte er bei ernstzunehmender Ver- folgung sein Engagement am zweiten Wahlgang nicht fortgesetzt. Aus den blossen, angeblichen, Beobachtungen der Polizei könne mangels Intensi- tät auch nicht auf ein behördliches Verfolgungsinteresse geschlossen wer- den. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass, bei Wahrunterstellung, die Polizei ihn allenfalls einzuschüchtern versucht hätte. Dies hätte sich indes auf die Wahl und nicht auf den Beschwerdeführer bezogen. Weiter habe er auch keine Funktion in der Partei innegehabt. Er habe lediglich im Rahmen des Wahlkampfes der Partei mitgeholfen, sei nicht vorbestraft gewesen und gegen ihn sei kein Verfahren eingeleitet worden.
E-6199/2023 Seite 6
E. 5.3 Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er stamme aus einer poli- tisch engagierten Familie. Sein Vater habe verschiedene Funktionen bei verschiedenen Parteien, unter anderem auch bei den Vorgängerparteien der HDP, innegehabt und sei unter anderem Parteidelegierter gewesen. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren nach einer Rede bei der Beerdigung seiner gefallenen Schwester sei beendet worden und liege bereits viele Jahre zurück. Die im Jahr 2016 ausgesprochene Kündigung gegen ihn we- gen einer angeblichen Verbindung zu terroristischen Organisationen sei in Anwendung des Dekrets 667 erfolgt, welches 2016 nach dem Putschver- such zur Kündigung von Tausenden von Personen geführt habe. Neue Ver- fahren seien gegen den Vater danach auch nicht eröffnet worden. Würden die türkischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers verfolgen wol- len, wäre der Vater sicherlich als erster in deren Fokus geraten, da dieser, anders als der Beschwerdeführer, über ein gewisses politisches Profil ver- füge. Aus dem am 5. Oktober 2023 eingereichten aktuellen UYAP-Auszug zum Verfahrensstand des Vaters sei ersichtlich, dass alle Verfahren abge- schlossen seien. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Vaters von den türkischen Behörden behelligt werde. Schliesslich sei ohnehin das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalter- native zu bejahen.
E. 5.4 Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zwar darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Indes sei zumindest ergänzend festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt zumindest einzelner Aspekte aufgrund widersprüchlichen und stereotypischen Aussa- geverhaltens stark bezweifelt werden müsse. So habe der Beschwerdefüh- rer geltend gemacht, dass die Tante im Jahr 2013/2014 gestorben sei, als er zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A15 F11). An einer anderen Stelle habe er angegeben, seine Tante sei ungefähr vor 20 Jahren gestorben (vgl. A15 F58). Zudem sei die Schilderung der Verhaltensweise der Polizei von Ste- reotypen geprägt und wirke wenig realitätsnah.
E. 5.5 Die Vorinstanz ging weiter darauf ein, dass die Rechtsvertretung in ih- rer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2023 unter an- derem vorgebracht habe, der Beschwerdeführer sei nur in die Stadt C._______ zurückgekehrt, um essentielle Besorgungen zu machen und ei- nen Schlepper für die Ausreise zu suchen. Dieser nachträgliche Erklä- rungsversuch widerspreche jedoch den Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er nach C._______ gegangen sei, um seine Familie zu besuchen,
E-6199/2023 Seite 7 da er im Dorf alleine gewesen sei. Im Weiteren habe die Rechtsvertretung das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint mit dem Hin- weis, dass der türkische Staat «als Ganzes» gegen unliebsame Oppositi- onelle vorgehe. Jedoch verfüge er über kein politisches Profil, welches eine landesweite Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Schliesslich sei in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass die abgeschlossenen Verfahren des Vaters, auf welche sich das SEM berufe, privatrechtlicher Natur seien. Zur strafrechtlichen Verfolgung des Vaters hätten innert der kurzen Frist noch keine Beweismittel beschafft werden können. Hierzu sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb wegen sechs Jahre zurückliegenden Ereignissen eingeleitete Verfahren zum heu- tigen Zeitpunkt nicht auf dem UYAP-Auszug des Vaters ersichtlich sein soll- ten. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe sowohl die Untersuchungs- und Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Vater des Be- schwerdeführers gehaltene Rede am Grab seiner gefallenen Schwester zeitlich mit «ungefähr vor 20 Jahren» verortet. Jedoch habe der heute neunzehnjährige Beschwerdeführer berichtetet, dass er im Zeitpunkt die- ser Rede bereits zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A15 F54). Die vom SEM erwähnten 20 Jahre würden sich daher auf den eigentlichen Todeszeit- punkt der Tante beziehen und nicht auf den Zeitpunkt der Rede. Das SEM verkenne, dass die Rede nicht am tatsächlichen Todestag der Tante des Beschwerdeführers, sondern an irgendeinem Todestag – im Sinne eines Jahrestages – zirka zehn Jahre später gehalten worden sei. Dieser angeb- liche Widerspruch werde später vom SEM dazu verwendet, die Glaubhaft- machung der Asylvorbringen anzuzweifeln («so habe der Beschwerdefüh- rer zum Beispiel geltend gemacht, seine Tante sei im Jahr 2013/2014 ge- storben»), was nicht den Tatsachen entspreche. Weiter habe das SEM ihm unterstellt, er habe vorgebracht, dass das Verfahren gegen den Vater be- endet sei (Verfügung S. 2), was sich aus den Antworten des Beschwerde- führers so nicht ergebe (vgl. F32, F38, F49, F53). Gestoppt bedeute nicht beendet. Auch ergäbe sich aus der Antwort des Beschwerdeführers F36 nicht in der vom SEM behaupteten Absolutheit, dass sich der Vater aus der Politik zurückgezogen habe. Sein Vater habe sich nur von seinen öffentli- chen Ämtern und Funktionen zurückgezogen. Ferner sei die vom SEM an- gesetzte Frist zu Beschaffung von Beweismitteln zu kurz angesetzt
E-6199/2023 Seite 8 worden. Schliesslich sei die Begründung, mit welcher das SEM die Gefahr einer Reflexverfolgung verneint habe, ungenügend ausgefallen. 6.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Er habe nach dem zweiten Vorfall mit der Polizei aufgrund eines Interessenkonflikts weitere vier Tage am Wahlkampf teilgenommen. Er habe gegenüber seiner Familie nicht als Feigling gelten wollen. Nach der weiteren Observation durch die Polizei habe er schliess- lich seine politischen Aktivitäten eingestellt. Im Weiteren sei es willkürlich, die Quelle der Verfolgung auf eine lokale Polizeibehörde zu beschränken. Schliesslich sei auch sein Alter ein Indiz für künftige Verfolgung, da er dem- nächst in den Militärdienst eingezogen werde, welcher für Kurden wohl mit schweren Menschenrechtsverstössen verbunden sei. 7. Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach das SEM die Untersuchungs- und Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör verletzt habe, er- weisen sich als unzutreffend. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachver- halt teils unrichtig festgestellt (falsche Einordnung der Rede zum Tod der Tante, Ende des Verfahrens gegen den Vater und dessen politischer Tätig- keit). Hierzu ist festzuhalten, dass die zeitliche Einordnung der Vorinstanz nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Relevant ist im vorliegenden Zu- sammenhang in erster Linie, dass die geltend gemachten Ereignisse alle- samt bereits viele Jahr zurücklagen und im Rahmen der Gesamtwürdigung von der Vorinstanz daher als nicht asylrelevant eingestuft wurden. Weiter hat die Vorinstanz ihre Einschätzung auch nicht alleine auf einen Aspekt, sondern auch auf die übrigen Sachaspekte abgestellt und die Eigenanga- ben des Beschwerdeführers gewürdigt. So hat dieser beispielsweise sel- ber angegeben, der Vater sei nach Aufgabe der politischen Tätigkeit bis heute in Ruhe gelassen worden. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht kann daher nicht erkannt werden. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte Kündigung des Vaters hat das SEM sich ebenfalls angemessen mit den entsprechenden Sachumständen aus- einandergesetzt. Hierbei hat es sowohl gewürdigt, dass dieser wie tau- sende andere Betroffene entlassen worden sei, in der Folge jedoch keine weiteren Probleme mehr erlebt habe und heute wiederum unbehelligt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb
E-6199/2023 Seite 9 wegen sechs Jahre zurückliegenden Ereignissen eingeleitete Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht auf dem UYAP-Auszug des Vaters ersichtlich sein sollten, was gegen ein hängiges Verfahren gegen diesen spreche. Hinsichtlich der Rüge, die Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel sei zu knapp ausgefallen, kann auf das Anhörungsprotokoll verweisen werden. Aus diesem wird ersichtlich, dass nicht die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland im herkömmlichen Sinn Gegenstand der Aufforderung war, sondern bloss das Nachreichen digitaler Auszüge aus dem UYAP-Re- gister, das vom Beschwerdeführer ganz einfach mit ein paar Klicks selber direkt im Internet heruntergeladen werden könnte. Im Übrigen hat der Be- schwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Beweismittel hierzu eingereicht. Schliesslich hat sich die Vorinstanz im Rahmen der an- gefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung in der Beschwerde aus- reichend mit der Frage der Reflexverfolgung auseinandergesetzt und hat unter Abstützung auf die Akten ihre Einschätzung nachvollziehbar darge- legt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Ein- schätzung nicht teilt, ist keine formelle Frage, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer letztlich auch rügt, das SEM habe zu Un- recht und unter ungenügender Abstellung auf die Aktenlage auf eine feh- lende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen, so ist er auch hier- mit nicht zu hören. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat. Die Frage, ob die lediglich ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit ausreichend auf die Aktenlage abgestellt wur- den, kann daher im Ergebnis offen gelassen werden. 7.4 Der Antrag um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist daher abzuwei- sen. 8. In der Sache selbst gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. 8.1 Das SEM hat zutreffend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden in der Hauptsache
E-6199/2023 Seite 10 bloss die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbrin- gen wiederholt, auf welche die Vorinstanz in den Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung einlässlich eingegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylre- levante Verfolgung darzutun. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Engagement des Beschwerdeführers für die Wahlen ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese – bei Wahrunterstellung – im Ergebnis nicht asyl- relevant sind. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese in erster Linie den Wahlumständen gegolten hätten und im Übrigen der Beschwerdeführer sich hiervon ohnehin nicht eingeschüchtert gefühlt hat, wie sein unverändert fortgesetztes Engagement illustrativ belegt. Das Ge- richt schliesst sich den entsprechenden Einschätzungen des SEM an. 8.3 Mit der Vorinstanz kann ferner auch keine Gefahr einer Reflexverfol- gung infolge des Vaters oder der übrigen Verwandtschaft erkannt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, liegen die entspre- chenden Vorkommnisse bereits allesamt viele Jahre zurück. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater des Beschwerdeführers heute völlig unbehelligt in der Türkei lebt und auch wieder problemlos einer Erwerbstä- tigkeit nachgeht, ist nicht zu erkennen, weshalb nun ausgerechnet dem Beschwerdeführer, der mit den Problemen des Vaters beziehungsweise der übrigen Verwandten in gar keiner direkten Beziehung stand, nun plötz- lich isoliert einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte. 8.4 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde gel- tend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal- tungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung ei- ner Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023, E. 7.4. wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023, E. 6.3.; je m.w.H.). 8.5 Letztlich unterstreichen auch die vom Beschwerdeführer gewählten Ausreisemodalitäten die bisherige Einschätzung. So reiste dieser nicht nur völlig legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, sondern per Flugzeug. Er wählte damit den Ausreiseweg über einen gemeinhin gut gesicherten Flughafen, wo er jederzeit mit engmaschigen
E-6199/2023 Seite 11 Personenkontrollen rechnen musste. Die gewählten Ausreisemodalitäten lassen sich daher kaum mit einer objektiven Verfolgungslage und auch nicht mit einer erheblichen subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang brin- gen. 8.6 Vor dem Hintergrund der bestehenden Ausgangslage ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
E-6199/2023 Seite 12 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per
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9. Mai 2023 sei der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahme- zustand vom türkischen Staatspräsidenten indes aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz C._______, das nicht von den Erdbeben betroffen sei. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlas- sungsfreiheit könne im Übrigen vorsorglich auch das Bestehen einer indi- viduell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb die- ser Provinz bejaht werden. Er sei jung, gesund, habe das Gymnasium ab- geschlossen und verfüge über berufliche Erfahrungen und ein intaktes so- ziales familiäres Netz. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe sowohl die Untersuchungs- und Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Vater des Beschwerdeführers gehaltene Rede am Grab seiner gefallenen Schwester zeitlich mit «ungefähr vor 20 Jahren» verortet. Jedoch habe der heute neunzehnjährige Beschwerdeführer berichtetet, dass er im Zeitpunkt dieser Rede bereits zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A15 F54). Die vom SEM erwähnten 20 Jahre würden sich daher auf den eigentlichen Todeszeitpunkt der Tante beziehen und nicht auf den Zeitpunkt der Rede. Das SEM verkenne, dass die Rede nicht am tatsächlichen Todestag der Tante des Beschwerdeführers, sondern an irgendeinem Todestag - im Sinne eines Jahrestages - zirka zehn Jahre später gehalten worden sei. Dieser angebliche Widerspruch werde später vom SEM dazu verwendet, die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen anzuzweifeln («so habe der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend gemacht, seine Tante sei im Jahr 2013/2014 gestorben»), was nicht den Tatsachen entspreche. Weiter habe das SEM ihm unterstellt, er habe vorgebracht, dass das Verfahren gegen den Vater beendet sei (Verfügung S. 2), was sich aus den Antworten des Beschwerdeführers so nicht ergebe (vgl. F32, F38, F49, F53). Gestoppt bedeute nicht beendet. Auch ergäbe sich aus der Antwort des Beschwerdeführers F36 nicht in der vom SEM behaupteten Absolutheit, dass sich der Vater aus der Politik zurückgezogen habe. Sein Vater habe sich nur von seinen öffentlichen Ämtern und Funktionen zurückgezogen. Ferner sei die vom SEM angesetzte Frist zu Beschaffung von Beweismitteln zu kurz angesetzt worden. Schliesslich sei die Begründung, mit welcher das SEM die Gefahr einer Reflexverfolgung verneint habe, ungenügend ausgefallen.
E. 6.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Er habe nach dem zweiten Vorfall mit der Polizei aufgrund eines Interessenkonflikts weitere vier Tage am Wahlkampf teilgenommen. Er habe gegenüber seiner Familie nicht als Feigling gelten wollen. Nach der weiteren Observation durch die Polizei habe er schliesslich seine politischen Aktivitäten eingestellt. Im Weiteren sei es willkürlich, die Quelle der Verfolgung auf eine lokale Polizeibehörde zu beschränken. Schliesslich sei auch sein Alter ein Indiz für künftige Verfolgung, da er demnächst in den Militärdienst eingezogen werde, welcher für Kurden wohl mit schweren Menschenrechtsverstössen verbunden sei.
E. 7 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach das SEM die Untersuchungs- und Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör verletzt habe, erweisen sich als unzutreffend.
E. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt teils unrichtig festgestellt (falsche Einordnung der Rede zum Tod der Tante, Ende des Verfahrens gegen den Vater und dessen politischer Tätigkeit). Hierzu ist festzuhalten, dass die zeitliche Einordnung der Vorinstanz nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie, dass die geltend gemachten Ereignisse allesamt bereits viele Jahr zurücklagen und im Rahmen der Gesamtwürdigung von der Vorinstanz daher als nicht asylrelevant eingestuft wurden. Weiter hat die Vorinstanz ihre Einschätzung auch nicht alleine auf einen Aspekt, sondern auch auf die übrigen Sachaspekte abgestellt und die Eigenangaben des Beschwerdeführers gewürdigt. So hat dieser beispielsweise selber angegeben, der Vater sei nach Aufgabe der politischen Tätigkeit bis heute in Ruhe gelassen worden. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht kann daher nicht erkannt werden.
E. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte Kündigung des Vaters hat das SEM sich ebenfalls angemessen mit den entsprechenden Sachumständen auseinandergesetzt. Hierbei hat es sowohl gewürdigt, dass dieser wie tausende andere Betroffene entlassen worden sei, in der Folge jedoch keine weiteren Probleme mehr erlebt habe und heute wiederum unbehelligt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb wegen sechs Jahre zurückliegenden Ereignissen eingeleitete Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht auf dem UYAP-Auszug des Vaters ersichtlich sein sollten, was gegen ein hängiges Verfahren gegen diesen spreche. Hinsichtlich der Rüge, die Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel sei zu knapp ausgefallen, kann auf das Anhörungsprotokoll verweisen werden. Aus diesem wird ersichtlich, dass nicht die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland im herkömmlichen Sinn Gegenstand der Aufforderung war, sondern bloss das Nachreichen digitaler Auszüge aus dem UYAP-Register, das vom Beschwerdeführer ganz einfach mit ein paar Klicks selber direkt im Internet heruntergeladen werden könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Beweismittel hierzu eingereicht. Schliesslich hat sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung in der Beschwerde ausreichend mit der Frage der Reflexverfolgung auseinandergesetzt und hat unter Abstützung auf die Akten ihre Einschätzung nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Einschätzung nicht teilt, ist keine formelle Frage, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer letztlich auch rügt, das SEM habe zu Unrecht und unter ungenügender Abstellung auf die Aktenlage auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen, so ist er auch hiermit nicht zu hören. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat. Die Frage, ob die lediglich ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit ausreichend auf die Aktenlage abgestellt wurden, kann daher im Ergebnis offen gelassen werden.
E. 7.4 Der Antrag um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
E. 8 In der Sache selbst gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist.
E. 8.1 Das SEM hat zutreffend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden in der Hauptsache bloss die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, auf welche die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung einlässlich eingegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung darzutun.
E. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Engagement des Beschwerdeführers für die Wahlen ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese - bei Wahrunterstellung - im Ergebnis nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese in erster Linie den Wahlumständen gegolten hätten und im Übrigen der Beschwerdeführer sich hiervon ohnehin nicht eingeschüchtert gefühlt hat, wie sein unverändert fortgesetztes Engagement illustrativ belegt. Das Gericht schliesst sich den entsprechenden Einschätzungen des SEM an.
E. 8.3 Mit der Vorinstanz kann ferner auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung infolge des Vaters oder der übrigen Verwandtschaft erkannt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, liegen die entsprechenden Vorkommnisse bereits allesamt viele Jahre zurück. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater des Beschwerdeführers heute völlig unbehelligt in der Türkei lebt und auch wieder problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist nicht zu erkennen, weshalb nun ausgerechnet dem Beschwerdeführer, der mit den Problemen des Vaters beziehungsweise der übrigen Verwandten in gar keiner direkten Beziehung stand, nun plötzlich isoliert einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte.
E. 8.4 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023, E. 7.4. wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023, E. 6.3.; je m.w.H.).
E. 8.5 Letztlich unterstreichen auch die vom Beschwerdeführer gewählten Ausreisemodalitäten die bisherige Einschätzung. So reiste dieser nicht nur völlig legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, sondern per Flugzeug. Er wählte damit den Ausreiseweg über einen gemeinhin gut gesicherten Flughafen, wo er jederzeit mit engmaschigen Personenkontrollen rechnen musste. Die gewählten Ausreisemodalitäten lassen sich daher kaum mit einer objektiven Verfolgungslage und auch nicht mit einer erheblichen subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang bringen.
E. 8.6 Vor dem Hintergrund der bestehenden Ausgangslage ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht.
E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per 9. Mai 2023 sei der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom türkischen Staatspräsidenten indes aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz C._______, das nicht von den Erdbeben betroffen sei. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne im Übrigen vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz bejaht werden. Er sei jung, gesund, habe das Gymnasium abgeschlossen und verfüge über berufliche Erfahrungen und ein intaktes soziales familiäres Netz. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.
E. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6199/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6199/2023 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 2. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, vor 20 beziehungsweise 10 Jahren habe sein Vater am Todestag seiner als PKK-Mitglied gefallenen Schwester eine Rede gehalten, weshalb gegen ihn (ein in der Folge beendetes) Verfahren eröffnet worden sei. Zudem sei sein Vater für verschiedene politische Parteien tätig gewesen, so beispielsweise für die Vorgängerparteien der HDP. Beruflich habe er bis 2016 als Betreibungsbeamter in der Stadt C._______ gearbeitet. 2016 sei er dann wie viele andere Personen auch per Dekret wegen angeblicher Verbindung zu einer Terrororganisation entlassen worden. Sein Vater habe dagegen Beschwerde erhoben, welche erstinstanzlich jedoch abgewiesen worden sei. Heute arbeite sein Vater, welcher sich seit seiner Entlassung von der Politik zurückgezogen habe, in der Textilbranche. Ungefähr vier Tage vor dem ersten Wahlgang in der Türkei im Jahr 2023, am 10. Mai 2023, sei er beim Verlassen des Wahllokals von Polizisten in einem Auto mitgenommen und zu seiner Parteitätigkeit befragt und verängstigt worden. Dennoch habe er unverändert sich für den Wahlkampf engagiert und sei vom 15. Mai bis 19. Mai 2023 für die HDP-Partei tätig gewesen; obwohl er bemerkt habe, dass er wohl unter polizeilicher Beobachtung gestanden habe. Aus diesem Grund sei er ab dem 20. Mai 2023 zuhause geblieben. In der Folge habe er sich vom 29. Mai bis 19. Juli 2023 im Haus seines Grossvaters aufgehalten und sei nur selten nach C._______ zurückgekehrt, wo er nicht behelligt worden sei. Am 19. Juli 2023 habe er sich nach C._______ begeben und sei am 22. Juli 2023 von dort legal per Flugzeug nach Albanien ausgereist. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eigereicht (u.a. Fotografie der Identitätskarte, Schreiben der HDP zum Nachweis, im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2023 für die HDP tätig gewesen zu sein, Fotografien zu für die HDP, Kopien von Ausweisen, Parteikarten, Belegen und Fotografien des Vaters im Rahmen dessen politischen Aktivitäten, ablehnendes Beschwerdeurteil vom (...) 2017 hinsichtlich Kündigung des Vaters, Fotografien und Ausschnitte aus sozialen Medien hinsichtlich der Schwester seines Vaters). D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. Die Vorinstanz stufte im Rahmen der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant ein: 5.1 Die behaupteten polizeilichen Drohungen anlässlich des Vorfalls vom 10. Mai 2023 erfüllten die Anforderungen an die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht. Der Beschwerdeführer habe sich hiervon nicht weiter beeindrucken lassen und habe unverändert sein Engagement beim zweiten Wahlkampf fortgesetzt, was nicht auf eine subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lasse. Danach gefragt, warum er denn trotz Drohungen seine Tätigkeit fortgesetzt habe, habe er bloss angegeben, er habe nicht gewollt, dass andere Menschen sagen würden, er mache wegen dem Druck einen Rückzieher (vgl. A15 F137). Diese Erklärung deute ebenso nicht auf eine asylrelevante Drucksituation hin. 5.2 Im Weiteren stelle sich die Frage, ob das Leben des Beschwerdeführers zwischen der Tätigkeit während des zweiten Wahlkampfes und seiner Ausreise derart erschwert worden sei, dass er sich davor nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Er habe zwar angegeben, «versteckt» gelebt zu haben, jedoch sei schwer nachvollziehbar, dass er, wäre er tatsächlich flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt gewesen, aus Einsamkeit jeweils vom Haus seines Grossvaters nach C._______ hin- und hergefahren wäre, um seine Familie zu sehen. Auch im Auto hätte die Polizei ihn anhalten und kontrollieren können. Zudem hätte er bei ernstzunehmender Verfolgung sein Engagement am zweiten Wahlgang nicht fortgesetzt. Aus den blossen, angeblichen, Beobachtungen der Polizei könne mangels Intensität auch nicht auf ein behördliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass, bei Wahrunterstellung, die Polizei ihn allenfalls einzuschüchtern versucht hätte. Dies hätte sich indes auf die Wahl und nicht auf den Beschwerdeführer bezogen. Weiter habe er auch keine Funktion in der Partei innegehabt. Er habe lediglich im Rahmen des Wahlkampfes der Partei mitgeholfen, sei nicht vorbestraft gewesen und gegen ihn sei kein Verfahren eingeleitet worden. 5.3 Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein Vater habe verschiedene Funktionen bei verschiedenen Parteien, unter anderem auch bei den Vorgängerparteien der HDP, innegehabt und sei unter anderem Parteidelegierter gewesen. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren nach einer Rede bei der Beerdigung seiner gefallenen Schwester sei beendet worden und liege bereits viele Jahre zurück. Die im Jahr 2016 ausgesprochene Kündigung gegen ihn wegen einer angeblichen Verbindung zu terroristischen Organisationen sei in Anwendung des Dekrets 667 erfolgt, welches 2016 nach dem Putschversuch zur Kündigung von Tausenden von Personen geführt habe. Neue Verfahren seien gegen den Vater danach auch nicht eröffnet worden. Würden die türkischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers verfolgen wollen, wäre der Vater sicherlich als erster in deren Fokus geraten, da dieser, anders als der Beschwerdeführer, über ein gewisses politisches Profil verfüge. Aus dem am 5. Oktober 2023 eingereichten aktuellen UYAP-Auszug zum Verfahrensstand des Vaters sei ersichtlich, dass alle Verfahren abgeschlossen seien. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Vaters von den türkischen Behörden behelligt werde. Schliesslich sei ohnehin das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen. 5.4 Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zwar darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Indes sei zumindest ergänzend festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt zumindest einzelner Aspekte aufgrund widersprüchlichen und stereotypischen Aussageverhaltens stark bezweifelt werden müsse. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Tante im Jahr 2013/2014 gestorben sei, als er zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A15 F11). An einer anderen Stelle habe er angegeben, seine Tante sei ungefähr vor 20 Jahren gestorben (vgl. A15 F58). Zudem sei die Schilderung der Verhaltensweise der Polizei von Stereotypen geprägt und wirke wenig realitätsnah. 5.5 Die Vorinstanz ging weiter darauf ein, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2023 unter anderem vorgebracht habe, der Beschwerdeführer sei nur in die Stadt C._______ zurückgekehrt, um essentielle Besorgungen zu machen und einen Schlepper für die Ausreise zu suchen. Dieser nachträgliche Erklärungsversuch widerspreche jedoch den Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er nach C._______ gegangen sei, um seine Familie zu besuchen, da er im Dorf alleine gewesen sei. Im Weiteren habe die Rechtsvertretung das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint mit dem Hinweis, dass der türkische Staat «als Ganzes» gegen unliebsame Oppositionelle vorgehe. Jedoch verfüge er über kein politisches Profil, welches eine landesweite Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Schliesslich sei in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass die abgeschlossenen Verfahren des Vaters, auf welche sich das SEM berufe, privatrechtlicher Natur seien. Zur strafrechtlichen Verfolgung des Vaters hätten innert der kurzen Frist noch keine Beweismittel beschafft werden können. Hierzu sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb wegen sechs Jahre zurückliegenden Ereignissen eingeleitete Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht auf dem UYAP-Auszug des Vaters ersichtlich sein sollten. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe sowohl die Untersuchungs- und Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Vater des Beschwerdeführers gehaltene Rede am Grab seiner gefallenen Schwester zeitlich mit «ungefähr vor 20 Jahren» verortet. Jedoch habe der heute neunzehnjährige Beschwerdeführer berichtetet, dass er im Zeitpunkt dieser Rede bereits zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A15 F54). Die vom SEM erwähnten 20 Jahre würden sich daher auf den eigentlichen Todeszeitpunkt der Tante beziehen und nicht auf den Zeitpunkt der Rede. Das SEM verkenne, dass die Rede nicht am tatsächlichen Todestag der Tante des Beschwerdeführers, sondern an irgendeinem Todestag - im Sinne eines Jahrestages - zirka zehn Jahre später gehalten worden sei. Dieser angebliche Widerspruch werde später vom SEM dazu verwendet, die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen anzuzweifeln («so habe der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend gemacht, seine Tante sei im Jahr 2013/2014 gestorben»), was nicht den Tatsachen entspreche. Weiter habe das SEM ihm unterstellt, er habe vorgebracht, dass das Verfahren gegen den Vater beendet sei (Verfügung S. 2), was sich aus den Antworten des Beschwerdeführers so nicht ergebe (vgl. F32, F38, F49, F53). Gestoppt bedeute nicht beendet. Auch ergäbe sich aus der Antwort des Beschwerdeführers F36 nicht in der vom SEM behaupteten Absolutheit, dass sich der Vater aus der Politik zurückgezogen habe. Sein Vater habe sich nur von seinen öffentlichen Ämtern und Funktionen zurückgezogen. Ferner sei die vom SEM angesetzte Frist zu Beschaffung von Beweismitteln zu kurz angesetzt worden. Schliesslich sei die Begründung, mit welcher das SEM die Gefahr einer Reflexverfolgung verneint habe, ungenügend ausgefallen. 6.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Er habe nach dem zweiten Vorfall mit der Polizei aufgrund eines Interessenkonflikts weitere vier Tage am Wahlkampf teilgenommen. Er habe gegenüber seiner Familie nicht als Feigling gelten wollen. Nach der weiteren Observation durch die Polizei habe er schliesslich seine politischen Aktivitäten eingestellt. Im Weiteren sei es willkürlich, die Quelle der Verfolgung auf eine lokale Polizeibehörde zu beschränken. Schliesslich sei auch sein Alter ein Indiz für künftige Verfolgung, da er demnächst in den Militärdienst eingezogen werde, welcher für Kurden wohl mit schweren Menschenrechtsverstössen verbunden sei.
7. Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach das SEM die Untersuchungs- und Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör verletzt habe, erweisen sich als unzutreffend. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt teils unrichtig festgestellt (falsche Einordnung der Rede zum Tod der Tante, Ende des Verfahrens gegen den Vater und dessen politischer Tätigkeit). Hierzu ist festzuhalten, dass die zeitliche Einordnung der Vorinstanz nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie, dass die geltend gemachten Ereignisse allesamt bereits viele Jahr zurücklagen und im Rahmen der Gesamtwürdigung von der Vorinstanz daher als nicht asylrelevant eingestuft wurden. Weiter hat die Vorinstanz ihre Einschätzung auch nicht alleine auf einen Aspekt, sondern auch auf die übrigen Sachaspekte abgestellt und die Eigenangaben des Beschwerdeführers gewürdigt. So hat dieser beispielsweise selber angegeben, der Vater sei nach Aufgabe der politischen Tätigkeit bis heute in Ruhe gelassen worden. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht kann daher nicht erkannt werden. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte Kündigung des Vaters hat das SEM sich ebenfalls angemessen mit den entsprechenden Sachumständen auseinandergesetzt. Hierbei hat es sowohl gewürdigt, dass dieser wie tausende andere Betroffene entlassen worden sei, in der Folge jedoch keine weiteren Probleme mehr erlebt habe und heute wiederum unbehelligt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb wegen sechs Jahre zurückliegenden Ereignissen eingeleitete Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht auf dem UYAP-Auszug des Vaters ersichtlich sein sollten, was gegen ein hängiges Verfahren gegen diesen spreche. Hinsichtlich der Rüge, die Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel sei zu knapp ausgefallen, kann auf das Anhörungsprotokoll verweisen werden. Aus diesem wird ersichtlich, dass nicht die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland im herkömmlichen Sinn Gegenstand der Aufforderung war, sondern bloss das Nachreichen digitaler Auszüge aus dem UYAP-Register, das vom Beschwerdeführer ganz einfach mit ein paar Klicks selber direkt im Internet heruntergeladen werden könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Beweismittel hierzu eingereicht. Schliesslich hat sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung in der Beschwerde ausreichend mit der Frage der Reflexverfolgung auseinandergesetzt und hat unter Abstützung auf die Akten ihre Einschätzung nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Einschätzung nicht teilt, ist keine formelle Frage, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer letztlich auch rügt, das SEM habe zu Unrecht und unter ungenügender Abstellung auf die Aktenlage auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen, so ist er auch hiermit nicht zu hören. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat. Die Frage, ob die lediglich ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit ausreichend auf die Aktenlage abgestellt wurden, kann daher im Ergebnis offen gelassen werden. 7.4 Der Antrag um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
8. In der Sache selbst gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. 8.1 Das SEM hat zutreffend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe werden in der Hauptsache bloss die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, auf welche die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung einlässlich eingegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung darzutun. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Engagement des Beschwerdeführers für die Wahlen ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese - bei Wahrunterstellung - im Ergebnis nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese in erster Linie den Wahlumständen gegolten hätten und im Übrigen der Beschwerdeführer sich hiervon ohnehin nicht eingeschüchtert gefühlt hat, wie sein unverändert fortgesetztes Engagement illustrativ belegt. Das Gericht schliesst sich den entsprechenden Einschätzungen des SEM an. 8.3 Mit der Vorinstanz kann ferner auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung infolge des Vaters oder der übrigen Verwandtschaft erkannt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, liegen die entsprechenden Vorkommnisse bereits allesamt viele Jahre zurück. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater des Beschwerdeführers heute völlig unbehelligt in der Türkei lebt und auch wieder problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist nicht zu erkennen, weshalb nun ausgerechnet dem Beschwerdeführer, der mit den Problemen des Vaters beziehungsweise der übrigen Verwandten in gar keiner direkten Beziehung stand, nun plötzlich isoliert einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte. 8.4 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023, E. 7.4. wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023, E. 6.3.; je m.w.H.). 8.5 Letztlich unterstreichen auch die vom Beschwerdeführer gewählten Ausreisemodalitäten die bisherige Einschätzung. So reiste dieser nicht nur völlig legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, sondern per Flugzeug. Er wählte damit den Ausreiseweg über einen gemeinhin gut gesicherten Flughafen, wo er jederzeit mit engmaschigen Personenkontrollen rechnen musste. Die gewählten Ausreisemodalitäten lassen sich daher kaum mit einer objektiven Verfolgungslage und auch nicht mit einer erheblichen subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang bringen. 8.6 Vor dem Hintergrund der bestehenden Ausgangslage ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per 9. Mai 2023 sei der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom türkischen Staatspräsidenten indes aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz C._______, das nicht von den Erdbeben betroffen sei. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne im Übrigen vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz bejaht werden. Er sei jung, gesund, habe das Gymnasium abgeschlossen und verfüge über berufliche Erfahrungen und ein intaktes soziales familiäres Netz. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: