Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverord- nung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario, Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-5871/2023 Seite 7 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, und für eine Verfahrenssistierung weiterhin keine Veranlas- sung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhan- densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vor- bringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we- sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Durchsicht der Verfahrensakten keinen Grund für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sieht, weil der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt wurde, dass der diesbezügliche Eventualantrag somit abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts trotz der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, die er aufgrund der Zugehörigkeit zur kur- dischen Volksgruppe erfahren habe, noch die Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden wegen seines Engagements für eine legale Partei (Türkiye Komünist Partisi, TKP) die erforderliche Intensität von asylrecht- lich relevanten Nachteilen erfüllen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.3 f.),
E-5871/2023 Seite 8 dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge letztmals vor mehr als eineinhalb Jahren an Kundgebungen teilgenommen hat, diese durch- wegs legal gewesen sind und es dabei kaum je zu Ausschreitungen ge- kommen ist (vgl. SEM-Akten, A28 ad F80 ff.), dass es sich bei den angeblich gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren in der Türkei weiterhin um nicht belegte, unplausibel wirkende Parteibehauptungen handelt, dass dem angeblichen Schreiben eines türkischen Staatsanwalts vom (…) Oktober 2023 (Beilage der Eingabe vom 16. November 2023) weder der Name des Beschwerdeführers noch anderweitigen Hinweise auf seine Person zu entnehmen sind, und das Schreiben damit letztlich irgendjeman- den betreffen kann, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erklären vermochte, wes- halb die Schreiben seiner angeblichen türkischen Rechtsanwältin G._______ vom "25/10/23" (Beschwerdebeilage 3), "14/11/23" (Beilage der Eingabe vom 16. November 2023) und "27.11.2023" (Beilage der Ein- gabe vom 8. November [recte: Dezember] 2023) drei unterschiedliche Un- terschriften aufweisen, und letztlich von irgendjemanden verfasst und un- terzeichnet worden sein können, dass sämtliche Beweismittel lediglich in Kopie (bzw. in Form qualitativ schlechter Scans) eingereicht wurden, womit eine Überprüfung der Au- thentizität nicht erfolgen kann, dass die eingereichten Dokumente daher insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb die türkischen Behörden mehr als vier Jahre nach der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers ein Interesse am Beschwerdeführer hätten entwickeln sollen, dass nämlich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden wegen seiner politischen Haltung oder Ak- tivitäten als Staatsfeind betrachtet, zumal den Akten keine ernsthaften Hin- weise dafür zu entnehmen sind, dass seine Aktivitäten den türkischen Be- hörden bekannt geworden sind oder überhaupt ihr Interesse hätten wecken können, dass für diese Einschätzung insbesondere die kontrollierte legale Auseise der Beschwerdeführenden auf dem Luftweg spricht (vgl. SEM-Akten A28 ad F38 und F85),
E-5871/2023 Seite 9 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-5871/2023 Seite 10 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle (etwa medizinische) Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, die Beschwerdeführenden würden im Heimatstaat über solide Berufserfahrung, ein stabiles soziales Beziehungsnetz sowie über eine Eigentumswohnung verfügen, dass auch die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023 zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermö- gen, weil sie aus der davon nicht betroffenen Region F._______ stammen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.
E-5871/2023 Seite 11
Dispositiv
- Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5871/2023 Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) Mai 2023 verliessen und am 14. Mai 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 20. September 2023 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Bruder des Beschwerdeführers habe den Heimatstaat vor mehreren Jahren verlassen, weshalb nach diesem gefahndet werde und ein Festnahme- sowie ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, dass der Beschwerdeführer im Frühling dieses Jahres auf der Suche nach dem Bruder zweimal zu Hause von Polizisten aufgesucht und nach dessen Aufenthaltsort befragt worden sei, dass er in der darauffolgenden Woche auf dem Weg zur Arbeit bemerkt habe, dass er von einem Auto verfolgt werde, und er einige Tagen danach von denselben Polizisten wiederum auf seinen Bruder angesprochen worden sei, dass er daraufhin seinen Nachbarn, der von Beruf Polizist sei, darum gebeten habe, den Grund für seine Beschattung abzuklären, und ihm dieser dazu geraten habe, das Land schnellstmöglich zu verlassen, dass in der Folge der Vater des Beschwerdeführers sowie sein im Ausland lebender Onkel ihre Ausreise über E._______ organisiert hätten, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach der Ausreise erneut durch die Polizei gesucht worden sei, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen Fotos und ein Video ins Recht legten, die ein Polizeiauto vor ihrem Wohnhaus zeigen würden, dass gemäss Arztberichten vom 19. Mai und 29. August 2023 der Sohn der Beschwerdeführenden unter einer chronischer Mittelohrentzündung leide, die bereits in der Türkei behandelt worden sei, und die Tochter wegen Ohnmachtsanfällen bei Schmerzen an die Neuropädiatrie überwiesen worden sei, dass das SEM den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 27. September 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zukommen liess, dass die Rechtsvertretung am 28. September 2023 zum Entscheidentwurf Stellung nahm und dabei ausführte, die Vorverfolgung des Beschwerdeführers lasse klar auf gegen ihn laufende polizeiliche Ermittlungen schliessen, weshalb ihnen Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel zu setzten sei, dass bereits die dem Bruder des Beschwerdeführers vorgeworfene Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) ein exponiertes Profil begründe und die anhaltende Suche nach dem Bruder das weiterhin bestehende Interesse an ihm bestätige, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. September 2023 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es ergebe sich weder aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten der beigezogenen Verweiserdossiers ein besonders exponiertes Profil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, dass aus diesen Gründen nicht von einem ausgeprägten Interesse an der Ergreifung und Festnahme des Bruders auszugehen sei, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die konkreten Ereignisse zu wenig intensiv ausgefallen seien, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten, weil ihm damit das Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwert worden sei, dass sein Vorbringen, es bestehe ein grosses staatliches Interesse an seinem Bruder, nicht habe bestätigt werden können, weshalb keine konkreten Hinweise ersichtlich seien für die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden, dass diese Annahme bestätigt werde durch die legale Ausreise der Beschwerdeführenden und dem Umstand, dass er nach der Ausreise ledig-lich einmal polizeilich gesucht worden sei, dass weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer legalen politischen Partei noch dessen regierungskritischen Äusserungen oder die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung allein eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszulösen oder zu begünstigen vermöge, dass der Beschwerdeführer sich politisch nicht in besonderem Ausmass exponiert habe und gemäss gefestigter Praxis allgemeine Schikanen und Benachteiligungen von Angehörigen der kurdischen Bevölkerung keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes darstellen würden, dass kein Anlass bestanden habe, den Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, nachdem die angebliche Einleitung eines Verfahrens in der Türkei lediglich auf einer Vermutung des Beschwerdeführers basiere, dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, dass insbesondere keine Gründe ersichtlich seien, weshalb das Profil des Bruders des Beschwerdeführers erst vier Jahre nach dessen Ausreise eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ausgelöst haben sollte, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach F._______ als zulässig und auch als zumutbar erweise, weil diese Provinz nicht von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffen sei, beide Beschwerdeführenden langjährige Arbeitserfahrung und auch ein stabiles soziales Beziehungsnetz vorweisen könnten sowie über eine Eigentumswohnung verfügen würden, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 2. Oktober 2023 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses informierte, dass die Beschwerdeführenden gegen die ablehnende SEM-Verfügung mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und subeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge im Wesentlichen angaben, der Beschwerdeführer sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, weil er Kontakt zu seinem Bruder gepflegt habe, der wegen seiner jahrelangen Kontakte zur PKK behördlich gesucht worden sei, dass er aus einer politisch exponierten Familie stamme, die sich für die kurdischen Anliegen einsetze und zumindest im Verdacht stehe, das Gedankengut der PKK ideologisch mitzutragen, weshalb er selber bereits behördliche Behelligungen erlitten habe, dass sich die Lage für Kurden in der Türkei insbesondere seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016 verschärft habe, womit auch der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Regimegegner erkannt werde, dass gemäss Referenzschreiben seines Rechtsvertreters in seinem Heimatstaat mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, unter anderem wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten, womit sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise, dass die Vorinstanz die Türkei fälschlicherweise als einen funktionierenden und von fairen Verfahren geleiteten Rechtsstaat betrachtet, ihm keine Zeit zur Beschaffung seiner Strafakte in der Türkei zugesprochen und die bereits erlebten Behelligungen nicht genügend berücksichtigt habe, dass die eingereichten Fotos gerade belegen würden, dass er weiterhin polizeilich gesucht werde, und ihm aufgrund seiner regimekritischen Beiträge auf Facebook eine mehrjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohen würden, dass mit den inzwischen vorliegenden Hinweisen, wonach die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, von einer Verurteilung und Inhaftierung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder er zumindest vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel Ausdrucke eines anwaltlichen Schreibens samt deutscher Übersetzung sowie von Fotos von Polizeifahrzeugen ins Recht legten, dass der Instruktionsrichter in einer Zwischenverfügung vom 15. November 2023 feststellte, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden würden als aussichtslos erachtet, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. und 16. November 2023 mehrere fremdsprachige Schreiben (teilweise mit deutscher Übersetzung) einreichten, bei denen es sich unter anderem um Dokumente ihrer türkischen Rechtsvertreterin und eines Staatsanwalts aus F._______ handle, und um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens für zwei Monate sowie um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 15. November 2023 ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 die Gesuche um Wiedererwägung seiner Instruktionsverfügung und um Sistierung des Verfahrens unter Hinweis auf verschiedene Ungereimtheiten abwies, dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss innert der ihnen gesetzten Frist bezahlten, dass die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2023 (Datum der Postaufgabe; die Eingabe ist fälschlicherweise mit "08.11.2023" datiert) mehrere Unterlagen betreffend die Unterschrift ihrer türkischen Rechtsanwältin nachreichten und erneut um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersuchten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario, Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, und für eine Verfahrenssistierung weiterhin keine Veranlassung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Durchsicht der Verfahrensakten keinen Grund für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sieht, weil der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt wurde, dass der diesbezügliche Eventualantrag somit abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts trotz der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, die er aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erfahren habe, noch die Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden wegen seines Engagements für eine legale Partei (Türkiye Komünist Partisi, TKP) die erforderliche Intensität von asylrechtlich relevanten Nachteilen erfüllen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.3 f.), dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge letztmals vor mehr als eineinhalb Jahren an Kundgebungen teilgenommen hat, diese durchwegs legal gewesen sind und es dabei kaum je zu Ausschreitungen gekommen ist (vgl. SEM-Akten, A28 ad F80 ff.), dass es sich bei den angeblich gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren in der Türkei weiterhin um nicht belegte, unplausibel wirkende Parteibehauptungen handelt, dass dem angeblichen Schreiben eines türkischen Staatsanwalts vom (...) Oktober 2023 (Beilage der Eingabe vom 16. November 2023) weder der Name des Beschwerdeführers noch anderweitigen Hinweise auf seine Person zu entnehmen sind, und das Schreiben damit letztlich irgendjemanden betreffen kann, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erklären vermochte, weshalb die Schreiben seiner angeblichen türkischen Rechtsanwältin G._______ vom "25/10/23" (Beschwerdebeilage 3), "14/11/23" (Beilage der Eingabe vom 16. November 2023) und "27.11.2023" (Beilage der Eingabe vom 8. November [recte: Dezember] 2023) drei unterschiedliche Unterschriften aufweisen, und letztlich von irgendjemanden verfasst und unterzeichnet worden sein können, dass sämtliche Beweismittel lediglich in Kopie (bzw. in Form qualitativ schlechter Scans) eingereicht wurden, womit eine Überprüfung der Authentizität nicht erfolgen kann, dass die eingereichten Dokumente daher insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb die türkischen Behörden mehr als vier Jahre nach der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers ein Interesse am Beschwerdeführer hätten entwickeln sollen, dass nämlich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden wegen seiner politischen Haltung oder Aktivitäten als Staatsfeind betrachtet, zumal den Akten keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seine Aktivitäten den türkischen Behörden bekannt geworden sind oder überhaupt ihr Interesse hätten wecken können, dass für diese Einschätzung insbesondere die kontrollierte legale Auseise der Beschwerdeführenden auf dem Luftweg spricht (vgl. SEM-Akten A28 ad F38 und F85), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle (etwa medizinische) Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, die Beschwerdeführenden würden im Heimatstaat über solide Berufserfahrung, ein stabiles soziales Beziehungsnetz sowie über eine Eigentumswohnung verfügen, dass auch die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023 zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, weil sie aus der davon nicht betroffenen Region F._______ stammen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: