Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 20. August 2022. Am
24. August 2022 sucht er in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. A.b Am 29. Januar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Proto- koll in den SEM-Akten […]-22/15 [nachfolgend A22]). Der Beschwerdefüh- rer macht in der Anhörung (sowie in Begleitschreiben zu den eingereichten Beweismitteln) im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus B._______ und habe seit 1992 mit seiner Familie in C._______ gelebt. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, sei die Familie während eines Jahres erneut in B._______ wohnhaft gewesen, danach seien sie wieder nach C._______ zurückgekehrt. Er habe (…) an einer Fernuniver- sität studiert, das zweite Jahr dann aber aufgrund der Ausreise abgebro- chen. Daneben habe er gearbeitet. Seine Familie und auch die erweiterte Verwandtschaft teile die Auffassun- gen der HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völ- ker]) und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdis- tans]). Einige hätten sich auch der PKK angeschlossen oder diese unter- stützt. Der Bruder seiner Mutter sowie ihr Vater seien deswegen im Ge- fängnis gewesen. Er sei im Jahr 2013 erstmals in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen. Ihm sei das Portemonnaie abhandengekommen und es sei unter seinem Namen zu einem Betrug gekommen. Der wahre Täter sei nicht gefunden worden und somit sei er zu ein paar Tagen Haft verurteilt worden. Im Jahr 2015 sei im Rahmen der sogenannten «Hendek-Operation» das Haus seiner Familie in B._______ beschädigt worden. Ab dem Jahr 2017 habe er sich für die HDP engagiert. Er habe etwa beim Jugendparlament der HDP mitgeholfen, Broschüren verteilt, Märtyrerfamilien besucht und an Protesten teilgenommen. Ausserdem habe er Gedichte mit sozialen und politischen Inhalten geschrieben, die in Zeitungen veröffentlich worden seien. Im Juni 2022 habe die Polizei ihn angerufen und ihm mitgeteilt, man wolle ihn aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien einvernehmen. Er sei jedoch nicht hingegangen, da er Angst bekommen habe. Zwei Mo- nate später habe er deswegen das Land verlassen. Nach seiner Ausreise
E-7756/2025 Seite 3 seien Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Derzeit sei ein Verfahren be- treffend Präsidentenbeleidigung und ein Verfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Auch in der Schweiz habe er an ver- schiedenen Protestaktionen teilgenommen. Die türkische Polizei habe ihn auf Aufzeichnungen einer kurdischen Demonstration in Chur entdeckt und diese Information dem türkischen Gericht, welches mit seinem Fall be- schäftigt sei, zukommen lassen. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbe- sondere die im Beweismittelverzeichnis in A3 und in Ziffer I.3 der angefoch- tenen Verfügung aufgeführten Justizdokumente betreffend die erwähnten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, Auszüge aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bi- lişim Sistemi), Kopien seiner Gedichte, Fotos von der Zerstörung seines Heimatortes und der Wohnung im Jahr 2015, ein Dokument betreffend ei- nes Strafverfahrens eines Onkels aus dem Jahr 2001 sowie zwei Schrei- ben seines türkischen Anwalts beim SEM ein. Daneben reichte er seine Identitätskarte und einen Führerschein im Original ein. B. Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 10. September 2025 (eröffnet am 11. September 2025) lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh- rer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom
10. September 2025 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei auf- zuheben und zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und rechts- genüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzu- erkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
E-7756/2025 Seite 4 der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der beschwerdeweisen neu vorgebrachten Ermittlun- gen gegen ihn in der Türkei wegen Finanzierung einer Terrororganisation reichte er mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie eines Protokolls (Tut- anak) datierend vom 1. Oktober 2025 ein. Daneben gab er eine Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten. E. Am 17. Oktober 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-7756/2025 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zur Begründung im We- sentlichen fest, aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass ge- gen den Beschwerdeführer Strafverfahren hängig seien. Namentlich sei in mehreren Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ge- mäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn er- mittelt worden und schliesslich zu einem Verfahren zusammengeführt wor- den. Derzeit sei ein entsprechendes Strafverfahren in B._______ mit der
E-7756/2025 Seite 6 Nummer (…) sowie ein weiteres Strafverfahren in D._______ mit der Num- mer (…) wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) anhängig. Zudem seien Vorführbefehle und Vorführbeschlüsse erlassen worden, deren Zweck es sei, ihn einzuverneh- men und danach wieder freizulassen, und es sei Anklage erhoben worden. Die eingereichten türkischen Strafverfahrensakten würden über keine veri- fizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher sehr einfach zu fälschen. Auch sei inzwischen bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Daher hätten die Dokumente einen geringen Beweiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden zu prü- fen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale auf- weisen würden. Ohnehin könne die Frage der Authentizität der Dokumente offenbleiben, zumal die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgestellten kumulativ zu erfüllen- den Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Eine Inhaftierung auf- grund eines Vorführbefehls erscheine vorliegend zudem wenig wahr- scheinlich, da Personen, die wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbe- leidigung verfolgt würden, in der Regel wieder freigelassen würden und in den entsprechenden im Recht liegenden Dokumenten ausdrücklich er- wähnt sei, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen sei. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne bereits zum heutigen Zeitpunkt darauf geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Er habe Bildmaterial von gewaltsa- men Aktionen des militanten Flügels der YPG (Yekîneyên Parastina Gel [Volksverteidigungseinheiten]) beziehungsweise YPJ (Yekîneyên Paras- tina Jinê [Frauenverteidigungseinheiten]) weiterverbreitet. Dies erwecke den Eindruck, dass er die Organisation und deren Mitglieder unterstütze. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung ei- nes Strafverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte würden dem SEM rechtsstaatlich legitim er- scheinen. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Das SEM führte weiter aus, es könne zwar aufgrund der Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tat- sächlich zu Vorladungen gekommen sei. Dass die Behörden an ihm
E-7756/2025 Seite 7 interessiert gewesen seien, reiche indes nicht aus, um von einer begrün- deten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Familienangehörigen, welche in der Vergangenheit wegen des Vorwurfs der Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK in Haft gewesen seien, in Mitleidenschaft gezogen werde. Es würden konkrete Hinweise fehlen, dass die türkischen Behörden gegen- wärtig an seiner Ergreifung besonderes Interesse zeigen oder gegen ihn in Verbindung mit dieser familiären Vorbelastung strafrechtlich vorgehen wür- den. Auch sei nicht ersichtlich, dass er wegen seiner Verwandtschaft in der Türkei bereits behördlich befragt, bedroht oder schikaniert worden sei. Aus den eingereichten Unterlagen bezüglich seiner gesellschaftskritischen Ge- dichte ergebe sich ebenfalls nicht, dass die türkischen Behörden bislang auf diese Veröffentlichungen reagiert oder diesbezüglich strafrechtliche Schritte eingeleitet hätten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand- halten und es erübrige sich, deren Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung die türkische Polizei nach ihm gesucht habe. Dies gehe aus einem amtlichen Polizeiprotokoll vor, welches noch nachge- reicht werde. Die Provinzverwaltung B._______ habe nämlich am 25. Sep- tember 2025 die Terrorbekämpfungsabteilung informiert, dass auf seinem Facebook-Konto «terrorverherrlichende» Inhalte veröffentlich worden seien. Daraufhin sei er am 29. September 2025 von der Polizei an seinem letzten Wohnort in B._______ aufgesucht worden. Diese aktiven Fahn- dungsmassnahmen würden belegen, dass ein konkretes Interesse an sei- ner Festnahme bestehe. Zudem habe er erfahren, dass gegen ihn neue Ermittlungen wegen des Verdachts auf finanzielle Unterstützung der PKK laufen würden. Dieser Vorwurf sei schwerwiegender als der Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation und ziehe regelmässig Untersu- chungshaft nach sich, insbesondere bei Personen mit familiärer PKK-Vor- belastung. Ausserdem sei im Verfahren bezüglich Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben worden. Die Verfügung des SEM stütze sich indes we- sentlich auf die Feststellung, dass es sich erst um ein Ermittlungsverfahren handle und noch offen sei, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme. Er habe zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht. Die türkischen Strafverfahrensakten lägen in guter Qualität vor und seien mit sämtlichen Sicherheitsmerkmalen türkischer Verfahrensdokumente versehen (QR-
E-7756/2025 Seite 8 Code etc.). Seine Strafverfahren seien glaubhaft und es seien nunmehr drei Strafverfahren hängig, unter anderem wegen finanzieller Unterstüt- zung der PKK. Insbesondere deswegen könne er zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden. Er habe bereits 2015 das erste Mal Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, als sein Facebook-Konto aufgrund kritischer Beiträge über den Präsidenten Erdogan deaktiviert worden sei. Er sei deswegen 2018 von der Polizei einvernommen worden. Er sei durchaus ein exponiertes und aktives Mitglied der HDP gewesen und ihm seien Verbindungen zur YPG nachgesagt worden. Hinzu komme sein familiärer Hintergrund. Ausserdem habe er sich in seiner literarischen Tätigkeit kritisch mit der Lage der Kur- den auseinandergesetzt. In der Schweiz habe er sein Engagement fortge- setzt. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine Inhaftierung. Ausserdem könne nicht von einem rechts- staatlich legitimen Verfahren gesprochen werden, da die türkische Justiz keine unabhängige und faire Prozessführung zu garantieren vermöge.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. Er sei zwar Mitglied der HDP gewesen und habe seit 2017 beim Jugendparlament beim Ausschuss für Organisationen Aufträge ge- habt. Sie hätten Gespräche beim Bezirkshaus abgehalten und darüber dis- kutiert, welche Veranstaltungen sie durchführen würden. Er habe geholfen, Meetings zu organisieren, Broschüren zu verteilen und habe Märtyrerfami- lien besucht, wobei er vor allem versucht habe, Jugendliche anzusprechen (vgl. zum Ganzen A22, F43). Er habe auch gesellschaftskritische Gedichte veröffentlicht (A22, F47), wobei er nicht vorbrachte, dass diese die Auf- merksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hätten oder er des- wegen Nachteile erlitten habe. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des
E-7756/2025 Seite 9 BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1 und E-4753/2025 vom
E. 6.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse an ihm noch wahrschein- licher machen würden oder er eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, dass seine Familie und Verwandte die Auffassung der HDP und PKK teilen würden. Einige hätten bei der HDP gearbeitet und einige seien aufgrund Beihilfe der PKK im Gefängnis gewesen (A22, F43). Auch der Bruder der Mutter und ihr Vater seien deswegen inhaftiert worden (ebd. F47). Die Angabe des SEM, der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers seien inhaftiert worden, welche in der Beschwerde wiederholt wurde, findet indes in den Akten keine Stütze. Jedenfalls leben die Mutter des Beschwerdeführers und mehrere seiner Geschwister wie auch mehrere Onkel und Cousins nach wie vor in der Türkei und aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass aufgrund der früheren Inhaftierung des Bruders und Vaters der Mutter die Familie in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. So macht der Beschwer- deführer auch nicht geltend, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen konkrete Probleme mit den türkischen Behörden ge- habt hätte.
E. 6.4 Betreffend die vorgebrachten Strafverfahren ist Folgendes festzuhal- ten:
E. 6.4.1 Aus den (erstinstanzlichen) Akten ergibt sich, dass – bei Wahrunter- stellung – gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG, Strafrahmen: eins bis fünf Jahre [An- merkung des Gerichts]) und ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB, Strafrahmen: eins bis vier Jahre [Anmerkung des Ge- richts]) hängig ist. Im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB liegt insbesondere eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaften D._______ (Soruşturma […], [BM26]) vom 18. November 2022, ein Vor- führbefehl und der dazugehörige Beschluss in sonstiger Sache der Frie- densstrafrichterschaft D._______ (Soruşturma […], [BM24 und 25]) vom
7. Juni 2022 sowie ein Eingangsbeschluss der Friedenstrafrichterschaft D._______ vom 25. November 2022 (BM27) in den Akten. Das jüngste sich bei den Akten befindende Dokument ist ein Screenshot eines UYAP-Aus- zugs aus dem Portal des türkischen Anwalts. Bei dem – schlecht
E-7756/2025 Seite 10 leserlichen – Dokument handelt es sich um ein Verhandlungsprotokoll (Durusma Tutanagi) vom 13. Mai 2025 gemäss welchem (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge) sich die Zuständigkeit des Falles geän- dert habe und dieser transferiert worden sei (BM54). Soweit ersichtlich be- findet sich das Verfahren somit noch im Anfangsstadium der Prozess- phase. Das Verfahren betreffend Terrorpropaganda befindet sich nach Aktenlage noch in der Ermittlungsphase und es wurde keine Anklageschrift einge- reicht. Auch bezüglich dieses Verfahrens liegt ein Vorführbefehl und der dazugehörige Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft B._______ vom 30. November 2022 (Soruşturma […], [BM41 und 42]) in den Akten. Das jüngste Dokument in diesem Verfahren ist ein Vereini- gungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. Januar 2023 (Soruşturma […], [BM4]) sowie ein Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ vom 31. Januar 2023 (Soruşturma […], [BM27]).
E. 6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die in den beiden in Erwägung 6.4.1. genannten Verfahren ausgestellten Vorführbefehle dem Zweck der Einver- nahme dienen. Gemäss Rechtsprechung begründet die Ausstellung sol- cher noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlichen relevanten Ver- folgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2 m.w.H.). In den Verfahren ist offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den tür- kischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jah- ren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten we- gen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfah- ren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 8.4.1). Sodann gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Verfahren betreffend die ge- nannten Delikte betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe er- geben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könn- ten, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere Verurteilungen so- wie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8.7.4).
E-7756/2025 Seite 11
E. 6.4.3 Im Weiteren geht das Gericht nicht davon aus, dass der Beschwer- deführer über ein exponiertes Profil verfügt (vgl. E. 6.2) oder aufgrund sei- nes familiären Hintergrunds einen Politmalus zu befürchten hätte (vgl. E. 6.3). Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Jahr 2013 zu fünf Tagen Haft verurteilt worden, da ihm sein Portemonnaie ab- handengekommen sei und er des Betruges beschuldigt worden sei. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit politischen Aktivitäten und es ist nicht anzunehmen, dass er deswegen im obengenannten Sinn nicht mehr als Ersttäter gelten würde.
E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgebracht, es werde nun auch bezüglich Finanzierung einer Terror- organisation gegen ihn ermittelt. Er reichte hierzu ein Dokument mit dem Titel Tutanak (Protokoll) zu den Akten. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung geht aus dem Dokument hervor, dass der In- haber des Facebook Kontos A._______ möglicherweise finanzielle Mittel an eine terroristische Organisation zur Verfügung gestellt habe. Allein aus dem Dokument – an dessen Authentizität gewisse Vorbehalte anzubringen sind, zumal keine ausstellende Behörde genannt wird – lässt sich somit (noch) nicht schliessen, dass Ermittlungen aufgenommen worden seien und ein entsprechendes Verfahren hängig sei.
E. 6.4.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei nicht mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Schliesslich kann – in antizipierender Beweiswürdigung – darauf verzichtet werden, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte neue Beweismittel (amtliches Polizeipro- tokoll) abzuwarten, zumal eine Suche an seinem letzten Wohnsitz in B._______ nichts an obigen Erwägungen zu ändern vermag. Da ein Vor- führbefehl vorliegt, ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht wird. Wie vom SEM festgehalten, ist der Beschwerde- führer gemäss dem Vorführbefehl aber nach der Einvernahme wieder frei- zulassen. Ohnehin ist fraglich, weshalb es dem Beschwerdeführer auch zwei Monate nach Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen ist, das Dokument einzureichen.
E. 6.5 Schliesslich geht betreffend seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zwar aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass die tür- kische Polizei ihn auf Aufzeichnungen einer kurdischen Demonstration in
E-7756/2025 Seite 12 Chur am 25. November 2022 entdeckt habe und diese Information dem türkischen Gericht, welches mit seinem Fall beschäftigt sei, habe zukom- men lassen (Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ vom
31. Januar 2023 [BM15], sowie ein Schreiben des Leiters der Interpol-Eu- ropol Abteilung der Generaldirektion Sicherheit des Innenministeriums an die zuständige Stelle in B._______ vom 2. Februar 2023 [BM16]). Nach Aktenlage wurden diese Informationen dem zuständigen Gericht betref- fend das Verfahren bezüglich Terrorpropaganda weitergeleitet. Wie oben dargelegt, befindet sich dieses Verfahren erst in der Ermittlungsphase. An- hand der eingereichten Unterlagen bezüglich seiner exilpolitischen Aktivi- täten ist nicht davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz in einem Ausmass exponiert hat, als dass von einem exponierten Profil des Be- schwerdeführers auszugehen ist, welches nachteilige Konsequenzen im Sinne eines Politmalus haben könnte.
E. 6.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrecht- lich relevanten (Reflex-) Verfolgung oder einer entsprechenden Verfol- gungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückreise in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG zu gegenwärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist das in der Beschwerde gestellte Rückwei- sungsbegehren abzuweisen. Dieses wurde insbesondere damit begründet, dass das mit der Beschwerde neu eingereichte Beweismittel zeige, dass nunmehr Ermittlungen betreffend Finanzierung einer Terrororganisation in die Wege geleitet worden seien und sich die Sachlage erheblich verändert habe. Wie erwähnt kann allein gestützt auf dieses Dokument nicht von ei- ner erheblich veränderten Sachlage ausgegangen werden und es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass für weitere diesbezüglichen Abklärun- gen beziehungsweise eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7756/2025 Seite 13 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
E-7756/2025 Seite 14 Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.). Das SEM verweist in seiner Verfügung zu Recht darauf, dass der Be- schwerdeführer lange Zeit in C._______ gelebt und gearbeitet habe und ein gutes Einkommen habe erzielen können. Es könne angenommen wer- den, dass er erneut eine Wohngelegenheit finden und einer Erwerbstätig- keit nachgehen könne. Bei Bedarf könne er auf familiäre Unterstützung zu- rückgreifen. Seine Familie besitze zudem zwei Wohnungen und ein Haus (Verfügung des SEM vom 10. September 2025 Ziff. III.2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-7756/2025 Seite 15 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind – ex ante betrachtet – als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der ohnehin unbelegt geblie- benen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei- sen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-7756/2025 Seite 16
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.). Das SEM verweist in seiner Verfügung zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in C._______ gelebt und gearbeitet habe und ein gutes Einkommen habe erzielen können. Es könne angenommen werden, dass er erneut eine Wohngelegenheit finden und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Bei Bedarf könne er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Seine Familie besitze zudem zwei Wohnungen und ein Haus (Verfügung des SEM vom 10. September 2025 Ziff. III.2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der ohnehin unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 September 2025 E. 6.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7756/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 20. August 2022. Am 24. August 2022 sucht er in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. A.b Am 29. Januar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...]-22/15 [nachfolgend A22]). Der Beschwerdeführer macht in der Anhörung (sowie in Begleitschreiben zu den eingereichten Beweismitteln) im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus B._______ und habe seit 1992 mit seiner Familie in C._______ gelebt. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, sei die Familie während eines Jahres erneut in B._______ wohnhaft gewesen, danach seien sie wieder nach C._______ zurückgekehrt. Er habe (...) an einer Fernuniversität studiert, das zweite Jahr dann aber aufgrund der Ausreise abgebrochen. Daneben habe er gearbeitet. Seine Familie und auch die erweiterte Verwandtschaft teile die Auffassungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]). Einige hätten sich auch der PKK angeschlossen oder diese unterstützt. Der Bruder seiner Mutter sowie ihr Vater seien deswegen im Gefängnis gewesen. Er sei im Jahr 2013 erstmals in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen. Ihm sei das Portemonnaie abhandengekommen und es sei unter seinem Namen zu einem Betrug gekommen. Der wahre Täter sei nicht gefunden worden und somit sei er zu ein paar Tagen Haft verurteilt worden. Im Jahr 2015 sei im Rahmen der sogenannten «Hendek-Operation» das Haus seiner Familie in B._______ beschädigt worden. Ab dem Jahr 2017 habe er sich für die HDP engagiert. Er habe etwa beim Jugendparlament der HDP mitgeholfen, Broschüren verteilt, Märtyrerfamilien besucht und an Protesten teilgenommen. Ausserdem habe er Gedichte mit sozialen und politischen Inhalten geschrieben, die in Zeitungen veröffentlich worden seien. Im Juni 2022 habe die Polizei ihn angerufen und ihm mitgeteilt, man wolle ihn aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien einvernehmen. Er sei jedoch nicht hingegangen, da er Angst bekommen habe. Zwei Monate später habe er deswegen das Land verlassen. Nach seiner Ausreise seien Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Derzeit sei ein Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung und ein Verfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Auch in der Schweiz habe er an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen. Die türkische Polizei habe ihn auf Aufzeichnungen einer kurdischen Demonstration in Chur entdeckt und diese Information dem türkischen Gericht, welches mit seinem Fall beschäftigt sei, zukommen lassen. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere die im Beweismittelverzeichnis in A3 und in Ziffer I.3 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Justizdokumente betreffend die erwähnten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, Auszüge aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi), Kopien seiner Gedichte, Fotos von der Zerstörung seines Heimatortes und der Wohnung im Jahr 2015, ein Dokument betreffend eines Strafverfahrens eines Onkels aus dem Jahr 2001 sowie zwei Schreiben seines türkischen Anwalts beim SEM ein. Daneben reichte er seine Identitätskarte und einen Führerschein im Original ein. B. Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 10. September 2025 (eröffnet am 11. September 2025) lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2025 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der beschwerdeweisen neu vorgebrachten Ermittlungen gegen ihn in der Türkei wegen Finanzierung einer Terrororganisation reichte er mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie eines Protokolls (Tutanak) datierend vom 1. Oktober 2025 ein. Daneben gab er eine Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten. E. Am 17. Oktober 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zur Begründung im Wesentlichen fest, aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren hängig seien. Namentlich sei in mehreren Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn ermittelt worden und schliesslich zu einem Verfahren zusammengeführt worden. Derzeit sei ein entsprechendes Strafverfahren in B._______ mit der Nummer (...) sowie ein weiteres Strafverfahren in D._______ mit der Nummer (...) wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) anhängig. Zudem seien Vorführbefehle und Vorführbeschlüsse erlassen worden, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulassen, und es sei Anklage erhoben worden. Die eingereichten türkischen Strafverfahrensakten würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher sehr einfach zu fälschen. Auch sei inzwischen bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Daher hätten die Dokumente einen geringen Beweiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Ohnehin könne die Frage der Authentizität der Dokumente offenbleiben, zumal die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgestellten kumulativ zu erfüllenden Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Eine Inhaftierung aufgrund eines Vorführbefehls erscheine vorliegend zudem wenig wahrscheinlich, da Personen, die wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung verfolgt würden, in der Regel wieder freigelassen würden und in den entsprechenden im Recht liegenden Dokumenten ausdrücklich erwähnt sei, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen sei. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne bereits zum heutigen Zeitpunkt darauf geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Er habe Bildmaterial von gewaltsamen Aktionen des militanten Flügels der YPG (Yekîneyên Parastina Gel [Volksverteidigungseinheiten]) beziehungsweise YPJ (Yekîneyên Parastina Jinê [Frauenverteidigungseinheiten]) weiterverbreitet. Dies erwecke den Eindruck, dass er die Organisation und deren Mitglieder unterstütze. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte würden dem SEM rechtsstaatlich legitim erscheinen. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Das SEM führte weiter aus, es könne zwar aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Vorladungen gekommen sei. Dass die Behörden an ihm interessiert gewesen seien, reiche indes nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Familienangehörigen, welche in der Vergangenheit wegen des Vorwurfs der Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK in Haft gewesen seien, in Mitleidenschaft gezogen werde. Es würden konkrete Hinweise fehlen, dass die türkischen Behörden gegenwärtig an seiner Ergreifung besonderes Interesse zeigen oder gegen ihn in Verbindung mit dieser familiären Vorbelastung strafrechtlich vorgehen würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass er wegen seiner Verwandtschaft in der Türkei bereits behördlich befragt, bedroht oder schikaniert worden sei. Aus den eingereichten Unterlagen bezüglich seiner gesellschaftskritischen Gedichte ergebe sich ebenfalls nicht, dass die türkischen Behörden bislang auf diese Veröffentlichungen reagiert oder diesbezüglich strafrechtliche Schritte eingeleitet hätten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und es erübrige sich, deren Glaubhaftigkeit zu prüfen. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung die türkische Polizei nach ihm gesucht habe. Dies gehe aus einem amtlichen Polizeiprotokoll vor, welches noch nachgereicht werde. Die Provinzverwaltung B._______ habe nämlich am 25. September 2025 die Terrorbekämpfungsabteilung informiert, dass auf seinem Facebook-Konto «terrorverherrlichende» Inhalte veröffentlich worden seien. Daraufhin sei er am 29. September 2025 von der Polizei an seinem letzten Wohnort in B._______ aufgesucht worden. Diese aktiven Fahndungsmassnahmen würden belegen, dass ein konkretes Interesse an seiner Festnahme bestehe. Zudem habe er erfahren, dass gegen ihn neue Ermittlungen wegen des Verdachts auf finanzielle Unterstützung der PKK laufen würden. Dieser Vorwurf sei schwerwiegender als der Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation und ziehe regelmässig Untersuchungshaft nach sich, insbesondere bei Personen mit familiärer PKK-Vorbelastung. Ausserdem sei im Verfahren bezüglich Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben worden. Die Verfügung des SEM stütze sich indes wesentlich auf die Feststellung, dass es sich erst um ein Ermittlungsverfahren handle und noch offen sei, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme. Er habe zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht. Die türkischen Strafverfahrensakten lägen in guter Qualität vor und seien mit sämtlichen Sicherheitsmerkmalen türkischer Verfahrensdokumente versehen (QR-Code etc.). Seine Strafverfahren seien glaubhaft und es seien nunmehr drei Strafverfahren hängig, unter anderem wegen finanzieller Unterstützung der PKK. Insbesondere deswegen könne er zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden. Er habe bereits 2015 das erste Mal Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, als sein Facebook-Konto aufgrund kritischer Beiträge über den Präsidenten Erdogan deaktiviert worden sei. Er sei deswegen 2018 von der Polizei einvernommen worden. Er sei durchaus ein exponiertes und aktives Mitglied der HDP gewesen und ihm seien Verbindungen zur YPG nachgesagt worden. Hinzu komme sein familiärer Hintergrund. Ausserdem habe er sich in seiner literarischen Tätigkeit kritisch mit der Lage der Kurden auseinandergesetzt. In der Schweiz habe er sein Engagement fortgesetzt. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung. Ausserdem könne nicht von einem rechtsstaatlich legitimen Verfahren gesprochen werden, da die türkische Justiz keine unabhängige und faire Prozessführung zu garantieren vermöge. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. Er sei zwar Mitglied der HDP gewesen und habe seit 2017 beim Jugendparlament beim Ausschuss für Organisationen Aufträge gehabt. Sie hätten Gespräche beim Bezirkshaus abgehalten und darüber diskutiert, welche Veranstaltungen sie durchführen würden. Er habe geholfen, Meetings zu organisieren, Broschüren zu verteilen und habe Märtyrerfamilien besucht, wobei er vor allem versucht habe, Jugendliche anzusprechen (vgl. zum Ganzen A22, F43). Er habe auch gesellschaftskritische Gedichte veröffentlicht (A22, F47), wobei er nicht vorbrachte, dass diese die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hätten oder er deswegen Nachteile erlitten habe. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1 und E-4753/2025 vom 11. September 2025 E. 6.2). 6.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse an ihm noch wahrscheinlicher machen würden oder er eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, dass seine Familie und Verwandte die Auffassung der HDP und PKK teilen würden. Einige hätten bei der HDP gearbeitet und einige seien aufgrund Beihilfe der PKK im Gefängnis gewesen (A22, F43). Auch der Bruder der Mutter und ihr Vater seien deswegen inhaftiert worden (ebd. F47). Die Angabe des SEM, der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers seien inhaftiert worden, welche in der Beschwerde wiederholt wurde, findet indes in den Akten keine Stütze. Jedenfalls leben die Mutter des Beschwerdeführers und mehrere seiner Geschwister wie auch mehrere Onkel und Cousins nach wie vor in der Türkei und aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass aufgrund der früheren Inhaftierung des Bruders und Vaters der Mutter die Familie in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. So macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen konkrete Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte. 6.4 Betreffend die vorgebrachten Strafverfahren ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Aus den (erstinstanzlichen) Akten ergibt sich, dass - bei Wahrunterstellung - gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG, Strafrahmen: eins bis fünf Jahre [Anmerkung des Gerichts]) und ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB, Strafrahmen: eins bis vier Jahre [Anmerkung des Gerichts]) hängig ist. Im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB liegt insbesondere eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaften D._______ (Soru turma [...], [BM26]) vom 18. November 2022, ein Vorführbefehl und der dazugehörige Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft D._______ (Soru turma [...], [BM24 und 25]) vom 7. Juni 2022 sowie ein Eingangsbeschluss der Friedenstrafrichterschaft D._______ vom 25. November 2022 (BM27) in den Akten. Das jüngste sich bei den Akten befindende Dokument ist ein Screenshot eines UYAP-Auszugs aus dem Portal des türkischen Anwalts. Bei dem - schlecht leserlichen - Dokument handelt es sich um ein Verhandlungsprotokoll (Durusma Tutanagi) vom 13. Mai 2025 gemäss welchem (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge) sich die Zuständigkeit des Falles geändert habe und dieser transferiert worden sei (BM54). Soweit ersichtlich befindet sich das Verfahren somit noch im Anfangsstadium der Prozessphase. Das Verfahren betreffend Terrorpropaganda befindet sich nach Aktenlage noch in der Ermittlungsphase und es wurde keine Anklageschrift eingereicht. Auch bezüglich dieses Verfahrens liegt ein Vorführbefehl und der dazugehörige Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft B._______ vom 30. November 2022 (Soru turma [...], [BM41 und 42]) in den Akten. Das jüngste Dokument in diesem Verfahren ist ein Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. Januar 2023 (Soru turma [...], [BM4]) sowie ein Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ vom 31. Januar 2023 (Soru turma [...], [BM27]). 6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die in den beiden in Erwägung 6.4.1. genannten Verfahren ausgestellten Vorführbefehle dem Zweck der Einvernahme dienen. Gemäss Rechtsprechung begründet die Ausstellung solcher noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlichen relevanten Verfolgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2 m.w.H.). In den Verfahren ist offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.1). Sodann gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Verfahren betreffend die genannten Delikte betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 8.7.4). 6.4.3 Im Weiteren geht das Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein exponiertes Profil verfügt (vgl. E. 6.2) oder aufgrund seines familiären Hintergrunds einen Politmalus zu befürchten hätte (vgl. E. 6.3). Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Jahr 2013 zu fünf Tagen Haft verurteilt worden, da ihm sein Portemonnaie abhandengekommen sei und er des Betruges beschuldigt worden sei. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit politischen Aktivitäten und es ist nicht anzunehmen, dass er deswegen im obengenannten Sinn nicht mehr als Ersttäter gelten würde. 6.4.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgebracht, es werde nun auch bezüglich Finanzierung einer Terrororganisation gegen ihn ermittelt. Er reichte hierzu ein Dokument mit dem Titel Tutanak (Protokoll) zu den Akten. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung geht aus dem Dokument hervor, dass der Inhaber des Facebook Kontos A._______ möglicherweise finanzielle Mittel an eine terroristische Organisation zur Verfügung gestellt habe. Allein aus dem Dokument - an dessen Authentizität gewisse Vorbehalte anzubringen sind, zumal keine ausstellende Behörde genannt wird - lässt sich somit (noch) nicht schliessen, dass Ermittlungen aufgenommen worden seien und ein entsprechendes Verfahren hängig sei. 6.4.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Schliesslich kann - in antizipierender Beweiswürdigung - darauf verzichtet werden, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte neue Beweismittel (amtliches Polizeiprotokoll) abzuwarten, zumal eine Suche an seinem letzten Wohnsitz in B._______ nichts an obigen Erwägungen zu ändern vermag. Da ein Vorführbefehl vorliegt, ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht wird. Wie vom SEM festgehalten, ist der Beschwerdeführer gemäss dem Vorführbefehl aber nach der Einvernahme wieder freizulassen. Ohnehin ist fraglich, weshalb es dem Beschwerdeführer auch zwei Monate nach Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen ist, das Dokument einzureichen. 6.5 Schliesslich geht betreffend seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zwar aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass die türkische Polizei ihn auf Aufzeichnungen einer kurdischen Demonstration in Chur am 25. November 2022 entdeckt habe und diese Information dem türkischen Gericht, welches mit seinem Fall beschäftigt sei, habe zukommen lassen (Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ vom 31. Januar 2023 [BM15], sowie ein Schreiben des Leiters der Interpol-Europol Abteilung der Generaldirektion Sicherheit des Innenministeriums an die zuständige Stelle in B._______ vom 2. Februar 2023 [BM16]). Nach Aktenlage wurden diese Informationen dem zuständigen Gericht betreffend das Verfahren bezüglich Terrorpropaganda weitergeleitet. Wie oben dargelegt, befindet sich dieses Verfahren erst in der Ermittlungsphase. Anhand der eingereichten Unterlagen bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz in einem Ausmass exponiert hat, als dass von einem exponierten Profil des Beschwerdeführers auszugehen ist, welches nachteilige Konsequenzen im Sinne eines Politmalus haben könnte. 6.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-) Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückreise in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG zu gegenwärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6.7 Nach dem Gesagten ist das in der Beschwerde gestellte Rückweisungsbegehren abzuweisen. Dieses wurde insbesondere damit begründet, dass das mit der Beschwerde neu eingereichte Beweismittel zeige, dass nunmehr Ermittlungen betreffend Finanzierung einer Terrororganisation in die Wege geleitet worden seien und sich die Sachlage erheblich verändert habe. Wie erwähnt kann allein gestützt auf dieses Dokument nicht von einer erheblich veränderten Sachlage ausgegangen werden und es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass für weitere diesbezüglichen Abklärungen beziehungsweise eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.). Das SEM verweist in seiner Verfügung zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in C._______ gelebt und gearbeitet habe und ein gutes Einkommen habe erzielen können. Es könne angenommen werden, dass er erneut eine Wohngelegenheit finden und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Bei Bedarf könne er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Seine Familie besitze zudem zwei Wohnungen und ein Haus (Verfügung des SEM vom 10. September 2025 Ziff. III.2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der ohnehin unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: