Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. A.b Am 22. November 2023 nahm das SEM die Personalien des Be- schwerdeführers auf (ZEMIS-Direkterfassung). A.c Am 14. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zu- gewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgrün- den angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine Familie komme aus einem kurdischen und alevitischen Dorf, weshalb sein Vater, andere Dorfbewohner oder Verwandten schon immer unter Druck gesetzt und grausam behandelt worden seien. Die Region, in welcher er gelebt habe, werde innerhalb der Türkei als «Terrorregion» bezeichnet. Während seiner Zeit im Gymnasium habe er freiwillig im Jugendflügel der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) mit- gemacht und sich an Kundgebungen, Vorbereitungen von Kongressen, Presseerklärungen und ähnlichen Arbeiten beteiligt. Er habe auch Sympa- thien für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) entwickelt. Im Jahr 2014, anlässlich der «Kobane-Ereignisse», habe er de- monstriert. Er habe an der Universität in C._______ (…) studiert, wo es einmal zu einem Angriff der Ulkücü-Bewegung («Graue Wölfe») auf kurdi- sche Studenten gekommen sei. Nach der Universität sei er wieder in seine Heimatstadt D._______ zurückgekehrt und habe in einem (…) gearbeitet. Aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien (pro-kurdische Beiträge, Teilen von Fahnen und verstorbenen Angehörigen der PKK) sei am (…) 2023 ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden. Die Gendarmerie habe im Dorf nach ihm gefragt. Er habe seinen Arbeitsplatz verlassen und sich etwa einen Monat lang bei einem Freund in D._______ verstecken müs- sen. Nach Angaben der Familienanwältin würde er nicht wieder freigelas- sen werden und in Haft gehen, sollte er festgenommen werden. Falls er in Haft gekommen wäre, hätten ihm Isolation oder Folter gedroht. Es seien drei Verfahren gegen ihn offen wegen Präsidentenbeleidigung, Erniedri- gung des türkischen Parlaments und Erniedrigung des öffentlichen Perso- nals. Insgesamt seien sieben Ermittlungsverfahren eröffnet worden, wel- che zusammengeführt worden seien, wobei es in allen Verfahren um seine Beiträge in den sozialen Medien gegangen sei. Aufgrund dieser Beiträge
D-7817/2024 Seite 3 seien die «Grauen Wölfe» an seine Identitätsdaten herangekommen und hätten ihm Drohnachrichten geschickt. Er habe die Türkei am (…) Novem- ber in einem LKW versteckt verlassen. A.d Am 21. Februar 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwer- deführers dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu und teilte ihn dem Kanton E._______ zu. A.e Am 29. Mai 2024 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Ver- fahren im Beisein der Rechtsvertretung statt. Nachdem die Rechtsvertre- tung Zweifel an der Verständigung zwischen der übersetzenden Person und dem Beschwerdeführer äusserte, entschied die Vorinstanz, die in tür- kischer Sprache geführte Anhörung zu beenden. A.f Am 7. August 2024 fand eine weitere ergänzende Anhörung im Beisein der Rechtsvertretung sowie einer Kurmanci-sprechenden dolmetschenden Person statt. A.f.a Betreffend die Asylgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen wiederholt die vorgenannten Gründe vor (vgl. Bst. A.c). Ergänzend führte er aus, ca. zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise habe er für die Partei an einer Berichterstattung mitgewirkt, wobei er selbst nicht in den Medien oder auf Fotos zu sehen gewesen sei. Beim Aufhängen von Flyern für die HDP sei es zu sogenannten «Auto-Festnahmen» durch die Polizei gekommen, bei welchen er ohne Grund mitgenommen worden und für zwei bis drei Stunden im Auto festgehalten, befragt und bedroht worden sei. Ergänzend machte er weitere Angaben zu seinen Beiträgen in den Sozia- len Medien. Seit 2016 habe er auf Facebook und Twitter regierungskriti- sche Beiträge sowie Beiträge zur Unterstützung der PKK und der HDP ge- postet. Dies manchmal zwei, drei Mal am Tag, aber manchmal auch gar nicht. Auf seinen Profilen in den sozialen Medien seien sein Name und sein Foto öffentlich einsehbar gewesen. Im Weiteren machte er Ausführungen zu den erlittenen Übergriffen durch die Ülkücü-Bewegung («Grauen Wölfe») während seiner Studienzeit. Mit- glieder dieser Bewegung hätten ihn bei Frühlingsfeierlichkeiten in der Uni- versität geschlagen, weil er kurdische Tänze aufgeführt, Kurdisch gespro- chen und das Victory-Zeichen gezeigt habe. Nach der Meldung dieses Vor- falls beim Rektor der Universität, habe ihm dieser mit dem Studienaus- schluss gedroht. Während seiner Studienzeit in C._______ sei er in der
D-7817/2024 Seite 4 Stadt bei normalen Polizeikontrollen getrennt und länger warten gelassen worden. Der Beschwerdeführer gab erneut zu Protokoll von Mitgliedern der Ülkücü- Bewegung Drohungen wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien über Facebook-Messenger und auf Twitter als private Nachrichten erhalten zu haben. Diese hätten seine Adresse und Handynummer veröffentlicht. Die Ülkücü-Bewegung arbeite mit dem Staat zusammen. Befragt zu den Drohungen führte er aus, dass sein Twitter-Konto und sein Facebook- Konto (temporär) gesperrt worden seien. Mitglieder der Ülkücü-Bewegung hätten ihn und seine Familie beschimpft, nach seinem Aufenthaltsort sowie seiner Arbeitsstelle gefragt und ihm gedroht, sie würde ihn auf der Stelle töten oder ihn anzeigen. Er befürchte, dass ihn diese Gruppe verfolgen und töten könnte. Auf Rückfrage gab er an, seine Adresse sei in den sozialen Medien nicht gepostet worden. Die «Grauen Wölfe» würden aber mit den Behörden zusammenarbeiten und könnten seine Adresse herausfinden. Sie hätten seine Identität in den sozialen Medien gefunden, aber nicht im Alltag. Dort habe er nicht zugelassen, dass er erkannt werde. Sein Bruder sei auch aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen. Seine ganze Familie sei seit seiner Kindheit für die Partei tätig gewesen. Bei seiner Rückkehr würden ihn die Mitglieder der Ülkücü-Bewegung er- warten. Davor noch werde er am Flughafen festgenommen und verhört. Er wisse, dass man ihn danach nicht freilassen werde. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr nicht nach Hause gehen dürfte und ihm etwas, phy- sisch oder psychisch, zustossen werde. A.f.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und einen Führerschein im Original zu den Akten. Des Wei- teren reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Doku- mente zum Beleg seiner Asylvorbringen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). A.g Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 10. September 2024 auf, 40 Seiten der eingereichten Schriftstücke korrekt zu beschriften, summa- risch zu übersetzen und darzulegen, was er damit beweisen möchte. Mit Schreiben vom 30. September 2024 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, es handle sich bei diesen Dokumenten um unter- schiedliche Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Straf- verfahren. Ebenfalls gehe aus diesen hervor, dass es zu Zuständigkeits-
D-7817/2024 Seite 5 konflikten zwischen unterschiedlichen Staatsanwaltschaften gekommen sei, was erkläre, weshalb die Staatsanwaltschaft D._______ erst am (…) 2024 Anklage erhoben habe. Die Bezeichnung und summarische Überset- zung von 40 Dokumenten sei enorm zeit- und kostenintensiv, da ein Dol- metscherdienst aufgeboten werden müsste. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens werde kein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung ausbe- zahlt, weshalb dies aufgrund der aktenkundigen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers nicht von diesem verlangt werden dürfe. Die Rechtsver- tretung retournierte die zugestellten Dokumente dem SEM geordnet und bezeichnet. B. Mit Verfügung vom 11. November 2024 (eröffnet am 12. November 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Da- rin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, even- tualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un- zumutbar und/oder unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei entspre- chend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Es sei daher der rubrizierte Rechtsvertreter als amtliche Rechts- beistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine am 10. Dezember 2024 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Kostennote eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
D-7817/2024 Seite 6 E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. Die Vorinstanz liess sich am 28. Januar 2025 zur Beschwerde vernehmen. G. Innert Frist liess die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Februar 2025 dem Bundesverwaltungsgericht eine Replik, eine unübersetzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 in Kopie sowie eine aktualisierte Kostennote zukommen. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers, jeweils in unübersetzter Kopie, einen Entscheid des (…) Friedensstrafgerichts von D._______ vom (…) 2024, einen «Festnah- mebefehl» gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, sowie den aktuellen «Festnahmebefehl» desselben Friedensstrafgerichts vom (…) 2025 zu den Akten.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
D-7817/2024 Seite 7
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung be- wirken können (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1154 ff. m.w.H).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver- halt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvoll-
D-7817/2024 Seite 8 ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden.
E. 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem angefochtenen Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, so- fern sie sich auf einen vermeintlichen nahen Zusammenhang zwischen Publikation und Ausreise beziehe. Zudem habe sie mit keinem Wort be- gründet, wie sie zur Einschätzung gelangt sei, dass das politische Profil des Beschwerdeführers keine Relevanz entfalten würde. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 f.).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz hält dem vernehmlassungsweise entgegen, der Be- schwerdeführer habe angegeben sich als ein Freiwilliger für die HDP und den Jugendflügel der HDP, einer in der Türkei legalen Partei, engagiert zu haben, wie viele andere auch. Die Akten würden keine Hinweise darauf geben, dass der Beschwerdeführer eine besondere Rolle innegehabt habe oder sich durch sein freiwilliges Engagement für die HDP exponiert habe (mit Verweis auf die Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom
13. Dezember 2024 [nachfolgend: SEM-act.] […] F20-25). Zudem lasse sich das Vorhandensein eines politischen Profils nicht durch die Einträge in den sozialen Medien begründen, die kurz vor der Ausreise und dem Asyl- gesuch des Beschwerdeführers gemacht worden seien (vgl. Vernehmlas- sung S. 2).
E. 3.4 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Das SEM hat dabei insbesondere auch die eingereichten Beweismittel betreffend die hängigen Ermittlungs- und Strafverfahren erwähnt und berücksichtigt. Der angefochtenen Verfü- gung ist ferner zu entnehmen, dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dieser sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung). Daher ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dazu nicht näher geäussert hat, zumal die hängigen Ermittlungs- und Strafverfahren offensichtlich ausschliesslich mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zusammen- hängen und keinen Bezug zu seiner früheren politischen Tätigkeit (Unter- stützung der HDP) aufweisen. Das SEM hat diesbezüglich auch festgehal- ten, seine Aktivitäten in den sozialen Medien würden weder den Eindruck
D-7817/2024 Seite 9 eines politischen Aktivisten vermitteln noch seien diese auf grosse Reso- nanz gestossen (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.
E. 3.5 In der Beschwerde werden im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Soweit moniert wird, dass die Vorinstanz von einem vermeintlichen nahen Zusammenhang zwischen der Publikation sei- ner Beiträge und der Ausreise ausgehe, handelt es sich um Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, vermag für sich allein keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzustellen.
E. 3.6 Insgesamt erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-7817/2024 Seite 10
E. 4.3 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Verände- rungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Aus- reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten.
E. 5.1.1 Das SEM führt zunächst aus, bei den Schikanen und Benachteiligun- gen, welchen der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Min- derheit in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerungs- gruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Men- schenrechtslage weiterhin gelte. Auch die im vorliegenden Fall geltend ge- machten Repressalien würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch wenn die kurzzeitigen Schikanen durch die Sicherheitsbehörden unangenehm gewesen seien, seien sie in Art und Intensität jedoch nicht derart ausgefallen, dass dem Beschwerde- führer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht gewesen wäre.
E. 5.1.2 Zu den geschilderten Ereignissen an Demonstrationen im Jahr 2014, den sogenannten «Auto-Festnahmen» sowie den Angriffen von Mitgliedern der Organisation Ülkücüler («Graue Wölfe») in der Studienzeit des Be- schwerdeführers hält die Vorinstanz fest, diese Vorkommnisse erreichten nicht eine genügende Intensität, als dass ihm dadurch ein menschenwür- diges Leben im Heimatland verunmöglicht worden wäre. Zudem würden sämtliche Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die geschilderten «Auto-Festnahmen» hätten im Weiteren nicht zu Anzeigen geführt und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass nach diesen Vorfällen weitere Prob- leme in diesem Zusammenhang aufgetreten seien. Auch betreffend den
D-7817/2024 Seite 11 Vorfall mit der Ulkücü-Bewegung hält das SEM fest, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge dessen weitere Nach- teile zu befürchten hatte. Somit mangle es den geltend gemachten polizei- lichen Schikanen sowohl an Intensität als auch an Aktualität, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich irrelevant seien.
E. 5.1.3 Zu den Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mit der Ermitt- lungsnummer (…) wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des tür- kischen Antiterrorgesetzes (tATG) weist die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, abgesehen von der Nennung des Delikts, keine Rückschlüsse auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen zu- liessen und über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügten. Diese liessen sich sehr einfach fälschen, weshalb ihnen lediglich ein gerin- ger Beweiswert zukomme. Sowohl von professionellen Fälschern als auch von Justizbeamten produzierten (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektiven Fälschungsmerk- male aufweisen würden. In der Türkei würden Ermittlungs- beziehungs- weise Untersuchungsverfahren – so das SEM unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf offizielle türkische Statis- tiken zur Justiz weiter – oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Die Vorinstanz stellte so- dann fest, es liege kein formeller Haftbefehl vor, sondern ein Vorführbefehl und Vorführbeschluss, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzu- vernehmen und er danach wieder freizulassen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.
E. 5.1.4 Zum Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) führt das SEM aus, die Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb darauf verzichtet werden könne zu prüfen, ob das eingereichte Dokument aus dem Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale auf- weise. Aus den Akten würden keine Hinweise vorliegen, dass ein Fest- nahme- bzw. Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei, weshalb das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen
D-7817/2024 Seite 12 werde, als gering einzuschätzen sei. Unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz hält das SEM fest, von den eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffen würden, der auch ihm zur Last gelegt werde, wür- den in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung enden. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelas- tet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise sowie angesichts des zu erwartenden Strafmasses sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle ei- ner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe verurteilt zu werden. Diese Einschätzung beruhe auf den Social Media-Einträgen, die Gegen- stand des eröffneten Verfahrens seien, sowie auf verschiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt ge- worden seien. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Auf- schub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wä- ren zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeit- lich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermögen wür- den. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, müsste er diese sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das SEM kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend ge- machten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte.
E. 5.1.5 Zur Furcht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vor- führbefehl und dem Gerichtsverfahren misshandelt oder gefoltert zu wer- den, stellt das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – sei nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen und Folter im Kontext der dem Beschwerde- führer zu Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in sei- nem Einzelfall aufgrund der Akten kein solches Risiko ersichtlich sei.
E. 5.1.6 Die Vorinstanz geht aufgrund der Einträge auf Facebook, Twitter und weiteren Social-Media-Kanälen davon aus, dass diese Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen stehen würden. Die le- serlichen Beiträge seien im Zeitraum zwischen (…) 2023 gepostet worden, wobei der Beschwerdeführer am 16. November 2023 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Er habe im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos geteilt, die er aus anderen Quellen entnommen habe und diese – wenn überhaupt
D-7817/2024 Seite 13
– nur mit kurzen Kommentaren versehen. Das SEM stellt weiter fest, der Beschwerdeführer würde weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch seien dessen Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Auch seien die Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Feststel- lungen wie auch die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlich- keit bewusst eingeleitet habe oder einleiten habe lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmiss- bräuchlich zu werten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weiterge- hende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden.
E. 5.1.7 Zur Rechtmässigkeit der erhobenen Vorwürfe führt die Vorinstanz aus, es könne aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offen- sichtlich haltlos seien. Hinsichtlich der Einträge in den sozialen Medien sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter anderem gewaltsame Ak- tionen und Bilder bewaffneter Militärpersonen der PKK und HPG (kurdisch: Hêzên Parastina Gel; Volksverteidigungskräfte) weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen habe. Es sei somit nach- vollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsver- fahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führe. Die strafrechtliche Verfolgung sol- cher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichun- gen von Gewaltverherrlichungen könnten auch in der Schweiz strafrecht- lich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Bei der HPG handle es sich gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 269ter StGB. Auch bezüglich der Rechtmässigkeit der in der Ankla- geschrift vom (…) 2024 erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten ge- schlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Die Ein- träge könnten zweifelsohne ehrverletzend sein. So habe der Beschwerde- führer den türkischen Staatspräsidenten als einen Hurensohn, Mörder oder Terroristen bezeichnet. Auch wenn es sich um eine umstrittene Persönlich- keit der türkischen Politik handeln möge, würden sich diese Äusserungen auf den sozialen Medien kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Deshalb sei die Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Untersu- chungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zumal solche po- tentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und mutmasslich zu einer Verurteilung führen könnten (mit Verweis auf Art. 173 StGB, Art. 174 StGB, Art. 177 StGB).
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E. 5.1.8 Schliesslich hält das SEM fest, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine Identität sei in den sozialen Medien bekannt und die Mitglieder der Ulkücü-Bewegung würden ihn deshalb bedrohen und verfol- gen, mangle es seinen Schilderungen über das Verhalten der Verfolger an Konsistenz. Der Beschwerdeführer habe an mehreren Stellen in den An- hörungen gesagt, die Mitglieder der Ulkücü-Bewegung hätten seine Ad- resse und Handynummer und somit seine Identität in den Sozialen Medien veröffentlicht. Andererseits habe er gesagt, dass er sich der Bewegung nicht öffentlich gezeigt hätte und nicht zugelassen hätte, dass diese seine Identität herausfinden würden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er ausgesagt, dass die «Grauen Wölfe» die Kontaktdaten nicht öffentlich gepostet, sondern ihm die Drohnachrichten über Messenger geschickt hät- ten. Damit bleibe unklar, ob die persönlichen Daten tatsächlich in den so- zialen Medien bekannt gegeben worden seien oder nicht. Weiter seien die Schilderungen zum Inhalt der Drohungen durch die Ulkücü-Bewegung in wesentlichen Teilen undifferenziert ausgefallen und es falle insgesamt auf, dass die Angaben allgemeingehalten seien, darin der persönliche Bezug fehle und er mehrmals vom Thema abgewichen sei. Über den Inhalt der Drohungen gefragt, habe sich der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen sehr allgemein gehalten, indem er gesagt habe, seine Gegner hätten seine Social Media-Konten sperren lassen. Auch als er nochmals explizit gebeten worden sei, über die Drohungen zu berichten, habe er keine substantiierten Angaben hierzu machen können, sondern erneut all- gemein gesagt, dass man ihn habe einschüchtern wollen, indem man ihm geschrieben habe, dass man ihn töten würde oder dass man ihn aufgefor- dert habe, das Land zu verlassen. Die Aussagen würden somit nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsäch- lich selbst erlebt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich beim dargelegten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte und nicht um selbst erlebte Ereignisse handle. Dieses Vorbringen erweise sich damit als unglaubhaft.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe zu Recht keine konkreten Bedenken an der Authentizität der eingereichten Beweis- mittel geäussert. Eine Dokumentenanalyse habe die Vorinstanz denn auch nicht in Auftrag gegeben, weswegen von der Authentizität der Dokumente auszugehen sei. Ohne dies näher auszuführen, behaupte die Vorinstanz, da der Beschwer- deführer kein relevantes politisches Profil aufweise, sei auch die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
D-7817/2024 Seite 15 gering. Dies scheine mit der Ausführung, wonach in 33% aller Gerichtsver- fahren eine Verurteilung ausgesprochen werde, nicht übereinzubringen. Weshalb das politische Profil des Beschwerdeführers keine Relevanz ent- falten solle, habe die Vorinstanz mit keinem Wort dargelegt. Er habe zehn polizeiliche Untersuchungsberichte zu den Akten gereicht, welche allesamt seine politischen Beiträge beleuchteten und als strafwürdig gewertet wor- den seien. Dass genügend Beiträge vorhanden seien, um gleich zehn po- lizeiliche Untersuchungsberichte in Auftrag zu geben, welche in ganzen sieben Untersuchungsverfahren gemündet hätten, die in drei Verfahren zu- sammengeführt worden seien, spreche vielmehr für ein deutliches politi- sches Profil des Beschwerdeführers, welches auch bei der Strafzumes- sung in den türkischen Strafverfahren zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden dürfte. Die Staatsanwaltschaft F._______ habe mit Schreiben vom (…) 2024 beim Justizministerium die Genehmigung zur Anklageerhebung wegen Präsidentenbeleidigung beantragt, welche mit Schreiben vom (…) 2024 erteilt worden sei. Die entsprechende Anklage habe die Staatsanwalt- schaft F._______ am (…) 2024 verfügt. Mit Urteil vom (…) 2024 habe sich das (…) Strafgericht F._______ in der Sache (…) (Präsidentenbeleidigung) als nicht zuständig erklärt. Dieses Strafverfahren sei erst nach Ausreise des Beschwerdeführers begonnen worden. Hierauf hätte er indes keinen Einfluss gehabt. Als Tatzeitpunkt werde indes der (…) 2023 angeführt, wo- mit es sich auch bei diesem Vorbringen um Vorfluchtgründe handle. Die – statistische – Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt würde, liege bei mindestens 33%. Zu- sätzlich sei aber auch Anklage wegen Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe erhoben worden, womit die Verurteilungswahrschein- lichkeit deutlich erhöht werde. Dies berücksichtige die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid nur ungenügend, indem sie jedes Strafverfahren ge- sondert beurteile. Da gegen den Beschwerdeführer auch Ermittlungen we- gen Terrorpropaganda geführt würden, sei mit einer deutlichen Strafschär- fung zu rechnen. Zudem wäre bei einer Verurteilung wegen Terrorpropa- ganda – welche aufgrund der in den polizeilichen Untersuchungsberichten aufgeführten Beiträge des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der po- litisierten Strafjustiz in der Türkei als sehr wahrscheinlich einzuschätzen sei
– ein offener Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Wenn die Vorinstanz einerseits davon ausgehe, die Beiträge würden in der Schweiz zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, so erscheine widersprüchlich, dass sie gleichzeitig die Gefahr einer Verurteilung in der Türkei als unwahr- scheinlich beurteile. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor ei- ner Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen aufgrund seiner
D-7817/2024 Seite 16 politischen Tätigkeiten und Beiträge, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich seit 2016 politisch zu äussern. Als Tatzeitpunkte würden sich in den polizeilichen Untersu- chungsberichten Daten zwischen (…) 2023 und (…) 2023 finden. Er sei im (…) 2023 aus der Türkei geflohen, somit vier Monate nach Publikation je- nes Beitrages, welcher im ersten polizeilichen Untersuchungsbericht auf- geführt werde. Die politischen Beiträge reichten aber teils Jahre zurück, womit die Publikationen und die Ausreise gerade nicht in engem zeitlichem Zusammenhang stehen würden. Dass es sich hierbei um bewusst herbei- geführte subjektive Nachfluchtgründe handeln solle, gehe bereits in zeitli- cher Hinsicht nicht auf, seien die Publikationen doch deutlich vor Ausreise erfolgt und auch die Ermittlungsverfahren seien vor der Ausreise eingeleitet worden. Ein Rechtsmissbrauch lasse sich hierbei nicht erkennen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, aus den mit der Be- schwerde eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass dem Beschwerde- führer die «Beleidigung des Präsidenten» (Türkisch: Cumhurbaçkanina Hakaret) vorgeworfen werde. Es erstaune, dass er die Dokumente, sollten diese tatsächlich echt sein, erst nach der Eröffnung des Entscheides vom (…) 2024 eingereicht habe, obwohl alle Dokumente bereits Monate oder ein Jahr davor ausgestellt worden seien. Zudem könne aus der Be- schwerde nicht nachvollzogen werden, weshalb zwei Anklagen wegen Prä- sidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien (die neu eingereichte Anklageschrift mit der Iddianame No: […] vom […] 2024 und die während des Asylverfahrens eingereichte Anklageschrift mit der Iddianame No: […] vom […] 2024), obwohl weder in den Anhörungen noch in der Beschwerde von mehreren Ermittlungs- bzw. Untersuchungs- verfahren wegen Art. 299 tStGB berichtet worden sei. Sodann verweist die Vorinstanz bezüglich der neu eingereichten Dokumente aus F._______ auf die Abhandlungen in ihrem Asylentscheid (Ziffer 2.b), da diese analog zur Anklageschrift in D._______ betrachtet werden könnten. Daher würden die neu eingereichten Dokumente zum Verfahren in Sachen Beleidigung ge- mäss Art. 299 tStGB den Entscheid des SEM nicht zu ändern vermögen. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten werde der zeitli- che Zusammenhang zwischen den Posts in den sozialen Medien und der Ausreise ebenfalls ersichtlich. Darin beziehe sich der Beschwerdeführer auf ein Strafverfahren, welches erst nach seiner Ausreise eröffnet worden sei. Als Tatzeitpunkt werde der (…) 2023 genannt, was knapp vier Monate
D-7817/2024 Seite 17 vor der angeblichen Ausreise am (…) 2023 zu datieren sei und somit eben- falls auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise aus der Türkei und dem Asylgesuch in der Schweiz hindeute.
E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Recht keine Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel vorgebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Verfah- rensunterlagen erst auf Beschwerdeebene einreichen konnte, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, da er auf die Übermittlung derselbigen durch seinen türkischen Anwalt keinen Einfluss habe. Somit bleibe substanziell unbestritten, dass gegen ihn in der Türkei zwei Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, ein weiteres Gerichtsverfahren wegen Beleidi- gung des türkischen Staates und seiner Organe sowie ein Untersuchungs- verfahren wegen Terrorpropaganda hängig seien. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 stütze sich auf einen polizei- lichen Untersuchungsbericht, bei welchem Twitter-Beiträge vom (…) 2023, (…) 2023, (…) 2023, (…) 2023 sowie (…) 2023 beleuchtet worden seien. Somit seien mittlerweile vier gerichtliche Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer hängig, während in einem weiteren strafrechtlichen Ver- fahren Untersuchungen wegen Terrorpropaganda laufen würden. Ein zeit- licher Kausalzusammenhang zwischen den politischen Beiträgen, dem fluchtauslösenden Ereignis (Vorführbefehl vom […] 2023) und dem Asylge- such in der Schweiz sei nie bestritten worden und sei Grundvoraussetzung für die mögliche Asylgewährung. Die Vorinstanz habe nunmehr akzeptiert, dass die Tatzeitpunkte vor der Ausreise des Beschwerdeführers liegen, wo- mit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen könnten.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – grundsätzlich verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung; vgl. auch E. 5.1 hiervor).
E. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik betreffen einzig die vorinstanzliche Beurteilung des Vorliegens von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidi- gung, Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe und Propa- ganda für eine terroristische Organisation, die aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Die vorinstanzliche Ein- schätzung der übrigen Asylgründe wird nicht bemängelt, dazu besteht auch
D-7817/2024 Seite 18 für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung. Zu den geltend ge- machten Strafverfahren ist folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig seien, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Rele- vanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage er- hoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Dar- über hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurtei- lung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstan- zen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenz- urteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 6.2.2 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. So ist zunächst betreffend das Ermittlungs- und Untersuchungsver- fahren mit der Ermittlungsnummer (…) wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG festzuhalten, dass dieses Verfahren nicht über das Er- mittlungsstadium hinausgekommen ist. Aktenkundig sind lediglich der An- trag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, die Genehmigung des Antrags durch den Friedensstrafrichter sowie diverse Unzuständigkeits-, Tren- nungs- und Vereinigungsbeschlüsse. Im heutigen Zeitpunkt ist somit wei- terhin gänzlich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich re- levanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kom- men wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Verur- teilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. dazu Referenz- urteil E-4103/2024 E. 8.4). Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 7 ff. der angefochte- nen Verfügung; vgl. auch E. 5.1.3 hiervor).
D-7817/2024 Seite 19
E. 6.2.3 Im Beschwerdeverfahren wurden Beweismittel vorgelegt, welche – bei Unterstellung deren Authentizität – darauf schliessen lassen, dass das Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates und seiner Or- gane gemäss Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB über das Ermittlungsstadium hinaus gekommen ist. Sodann ist aufgrund der im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichten Dokumente davon auszugehen, dass zwei Strafverfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB hängig sind. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzur- teil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz der betref- fenden Verfahren erforderlich wären, fehlen indessen nach wie vor. Auch unter Berücksichtigung der Anklageschriften bleibt offen, ob die Staatsan- waltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsäch- lich als strafrechtlich relevant erachten respektive ob das zuständige türki- sche Gericht die Anklage als begründet ansehen wird, ob der Beschwer- deführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. An dieser Stelle ist er- neut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingelei- teten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). An dieser Einschätzung vermö- gen auch die mit Eingabe vom 20. Februar 2025 eingereichte Dokumente nichts zu ändern, handelt es sich dabei nicht wie geltend gemacht wurde um einen Festnahmebefehl, sondern um einen Vorführbefehl («Yakalama Emri»). Der Vorführbefehl dient dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2).
E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt da- her als «Ersttäter». Sein politisches Engagement ist niederschwellig und spricht ebenfalls nicht dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Anga- ben als Freiwilliger für die HDP und deren Jugendflügel engagiert hat und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er eine besondere Rolle innegehabt oder sich besonders exponiert hätte (vgl. SEM-act. […] F20-25). Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer mehr- mals ins Ausland, unter anderem im Jahr 2022 in die Niederlande, und
D-7817/2024 Seite 20 kehrte offenbar unbehelligt in die Türkei zurück (vgl. SEM-act. […] und […] F35). Dieses Verhalten lässt nicht auf ein besonderes Profil schliessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich durch seine Beiträge in den so- zialen Medien exponiert. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz darauf hinzu- weisen, dass er im Wesentlichen Videoinhalte und Fotografien aus ande- ren Quellen entnommen und diese nur teilweise mit kurzen Kommentaren versehen hat. Dadurch wird nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelt und diese Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 11; Vernehmlassung S. 2).
E. 6.2.5 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei insgesamt drei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist nach dem Ge- sagten die Wahrscheinlichkeit als gering einzustufen, dass der Beschwer- deführer – als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist – zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt würde (vgl. zur Praxis bei einer Kumulation von Verfahren Urteile des BVGer D-1147/2024 vom 28. August 2025 E. 6; E-7970/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.4.3 m.w.H.).
E. 6.3 Was die flüchtlingsrechtliche Motivation einer allfälligen Verurteilung anbelangt, hat das SEM nachvollziehbar festgehalten, dass die fraglichen Facebook- und Twitter-Beiträge (Beiträge zu gewaltsamen Aktionen und Bilder von bewaffneten Mitgliedern der PKK) grundsätzlich durchaus als Gutheissung des gewaltsamen, bewaffneten Kampfes der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte interpretiert werden können. Dem SEM ist im Weiteren auch zuzustimmen, wenn es die Beiträge des Beschwerdeführers als zweifelsohne ehrverletzend erachtet hat (vgl. S. 12 angefochtenen Ver- fügung; vgl. auch E. 5.1.7 hiervor). Unter diesen Umständen erscheint die Eröffnung von Ermittlungs- und Strafverfahren gemäss Art. 299 tStGB, Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG rechtsstaatlich jedenfalls nicht von vornherein illegitim. Der bisherige Verfahrensablauf lässt eben- falls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Strafverfahren droht.
E. 6.4 Schliesslich hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu ver- teidigen und sich zum wahren Hintergrund der Facebook- und Twitter- Posts zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat, bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich
D-7817/2024 Seite 21 provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Für diese Vermutung spricht insbesondere die Tatsache, dass die fraglichen Social Media-Beiträge allesamt zwischen (…) 2023 bis (…) 2024 gepostet wurden und damit eine verdächtige Nähe zum behaup- teten Ausreisezeitpunkt ([…] 2023) aufweisen. Zwar ist den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, wie geltend ge- macht, seit 2016 über ein Facebook-Konto verfügt. Entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers findet sich in den (lesbaren) Ermittlungsak- ten jedoch lediglich ein einziger Beitrag, der vor (…) 2023 veröffentlich wurde: Bei diesem Facebook-Post vom (…) 2017 handelt es sich nicht um einen regierungskritischen bzw. politischen Beitrag, sondern um ein Foto des Beschwerdeführers, der ihn mit seinem Bruder G._______ zeigt (Be- weismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 13. Dezember 2024 [BM] 014/81, Untersuchungsbericht [«Arastirma Raporu»] vom […] 2023 S. 24). Wie aus den Ermittlungsakten ersichtlich wird, wurde dieser einzig aufgrund der Verlinkung des Profils von G._______ zu den Akten genommen. Daraus ist zu schliessen, dass die Beiträge mindestens bis ins Jahr 2017 durchsucht wurden und allfällige weitere, allenfalls strafrechtlich relevante Beiträge aus dieser Zeit ebenfalls Eingang in die Akten gefunden hätten. Es ist mithin auch unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer selbst weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Belege, namentlich Screenshots seines Facebook-Profils, für die angebli- chen politische Beiträge aus der Zeit vor (…) 2023 eingereicht hat. Ledig- lich im Sinne einer Randbemerkung ist festzustellen, dass der Beschwer- deführer trotz entsprechender Aufforderung keinen Beleg für seine frühe- ren Ein- und Ausreisen vorlegte. Seine Behauptung, er könne einen sol- chen nicht beschaffen, erscheint angesichts der universitären Bildung des Beschwerdeführers wenig überzeugend (vgl. SEM-act. […] F49 ff.). Viel- mehr weckt dies Zweifel sowohl am Ausreisezeitpunkt als auch an der Aus- reiseart.
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Vorinstanz offengelassen werden, ob die eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten authentisch sind (wie das SEM angezweifelt hat; vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.), weshalb auch auf die entsprechen- den Entgegnungen in der Beschwerde und in der Replik nicht weiter ein- zugehen ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 9.6).
E. 7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
D-7817/2024 Seite 22 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
D-7817/2024 Seite 23 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzur- teile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024
D-7817/2024 Seite 24 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheeren- den schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf haupt- sächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Os- maniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten be- troffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisun- gen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Men- schen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach ei- ner zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom
19. März 2024 E. 10 und E. 11).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Pro- vinz D._______. Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte, aufgrund derer davon ausge- gangen werden müsste, er sei nicht in der Lage, sich in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer, der über ei- nen universitären Abschluss in (…) verfügt, hat – wie das SEM zutreffend festhält – gemäss eigenen Angaben auch nach dem Erdbeben in einem (…) gearbeitet und in einer eigenen Wohnung in D._______ gelebt. Vor diesem Hintergrund kann dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Be- schwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat erneut eine Arbeitsstelle, vorzugsweise in seiner angestammten Tätigkeit als (…), zu suchen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu- bauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise erfolgreich getan hat. Ausser- dem leben seine Eltern und mehrere Geschwister in der Heimatprovinz, weshalb er dort nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, in der kleinen Behelfswohnung der Familie sei kein Platz, um den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unterzubringen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9) ist entgegenzuhalten, dass seine Brüder gemäss seinen Angaben in D._______ ebenfalls über eigene Häuser verfügen, die nach dem Erdbeben wieder renoviert wurden (vgl.
D-7817/2024 Seite 25 SEM-act. […] F17 ff.). Sodann ist die Familie insgesamt finanziell gut ge- stellt (vgl. a.a.O. F24), weshalb der Beschwerdeführer auf hinreichende fa- miliäre Unterstützung zurückgreifen könnte. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb er im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehen- den allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, aufgrund derer von ei- ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre.
E. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 13. Januar 2025 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, der Gesuchsteller mit Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 10. Dezember 2024 seine Bedürf- tigkeit belegte und aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Mittellosig- keit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.
E. 11.2.1 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
D-7817/2024 Seite 26 rers eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 11.2.2 Der Rechtsvertreter beziffert den zeitlichen Aufwand in der (aktuali- sierten) Kostennote vom 17. Februar 2025 mit 8 Stunden und führte Aus- lagen (Dolmetscherkosten, Porti und Kopien) von Fr. 76.65 auf. Des Wei- teren wird für den Fall des Unterliegens ein Stundenansatz von Fr. 150.– beantragt. Der Stundenansatz von Fr. 150.– ist nicht zu beanstanden. Der zeitliche Aufwand von 8 Stunden erscheint – insbesondere unter Einbezug der nachfolgenden Eingabe vom 20. Februar 2025 – als angemessen. Das amtliche Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 1'276.65 festzuset- zen. (Dispositiv nächste Seite)
D-7817/2024 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'276.65 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7817/2024 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 22. November 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS-Direkterfassung). A.c Am 14. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine Familie komme aus einem kurdischen und alevitischen Dorf, weshalb sein Vater, andere Dorfbewohner oder Verwandten schon immer unter Druck gesetzt und grausam behandelt worden seien. Die Region, in welcher er gelebt habe, werde innerhalb der Türkei als «Terrorregion» bezeichnet. Während seiner Zeit im Gymnasium habe er freiwillig im Jugendflügel der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) mitgemacht und sich an Kundgebungen, Vorbereitungen von Kongressen, Presseerklärungen und ähnlichen Arbeiten beteiligt. Er habe auch Sympathien für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) entwickelt. Im Jahr 2014, anlässlich der «Kobane-Ereignisse», habe er demonstriert. Er habe an der Universität in C._______ (...) studiert, wo es einmal zu einem Angriff der Ulkücü-Bewegung («Graue Wölfe») auf kurdische Studenten gekommen sei. Nach der Universität sei er wieder in seine Heimatstadt D._______ zurückgekehrt und habe in einem (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien (pro-kurdische Beiträge, Teilen von Fahnen und verstorbenen Angehörigen der PKK) sei am (...) 2023 ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden. Die Gendarmerie habe im Dorf nach ihm gefragt. Er habe seinen Arbeitsplatz verlassen und sich etwa einen Monat lang bei einem Freund in D._______ verstecken müssen. Nach Angaben der Familienanwältin würde er nicht wieder freigelassen werden und in Haft gehen, sollte er festgenommen werden. Falls er in Haft gekommen wäre, hätten ihm Isolation oder Folter gedroht. Es seien drei Verfahren gegen ihn offen wegen Präsidentenbeleidigung, Erniedrigung des türkischen Parlaments und Erniedrigung des öffentlichen Personals. Insgesamt seien sieben Ermittlungsverfahren eröffnet worden, welche zusammengeführt worden seien, wobei es in allen Verfahren um seine Beiträge in den sozialen Medien gegangen sei. Aufgrund dieser Beiträge seien die «Grauen Wölfe» an seine Identitätsdaten herangekommen und hätten ihm Drohnachrichten geschickt. Er habe die Türkei am (...) November in einem LKW versteckt verlassen. A.d Am 21. Februar 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu und teilte ihn dem Kanton E._______ zu. A.e Am 29. Mai 2024 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren im Beisein der Rechtsvertretung statt. Nachdem die Rechtsvertretung Zweifel an der Verständigung zwischen der übersetzenden Person und dem Beschwerdeführer äusserte, entschied die Vorinstanz, die in türkischer Sprache geführte Anhörung zu beenden. A.f Am 7. August 2024 fand eine weitere ergänzende Anhörung im Beisein der Rechtsvertretung sowie einer Kurmanci-sprechenden dolmetschenden Person statt. A.f.a Betreffend die Asylgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt die vorgenannten Gründe vor (vgl. Bst. A.c). Ergänzend führte er aus, ca. zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise habe er für die Partei an einer Berichterstattung mitgewirkt, wobei er selbst nicht in den Medien oder auf Fotos zu sehen gewesen sei. Beim Aufhängen von Flyern für die HDP sei es zu sogenannten «Auto-Festnahmen» durch die Polizei gekommen, bei welchen er ohne Grund mitgenommen worden und für zwei bis drei Stunden im Auto festgehalten, befragt und bedroht worden sei. Ergänzend machte er weitere Angaben zu seinen Beiträgen in den Sozialen Medien. Seit 2016 habe er auf Facebook und Twitter regierungskritische Beiträge sowie Beiträge zur Unterstützung der PKK und der HDP gepostet. Dies manchmal zwei, drei Mal am Tag, aber manchmal auch gar nicht. Auf seinen Profilen in den sozialen Medien seien sein Name und sein Foto öffentlich einsehbar gewesen. Im Weiteren machte er Ausführungen zu den erlittenen Übergriffen durch die Ülkücü-Bewegung («Grauen Wölfe») während seiner Studienzeit. Mitglieder dieser Bewegung hätten ihn bei Frühlingsfeierlichkeiten in der Universität geschlagen, weil er kurdische Tänze aufgeführt, Kurdisch gesprochen und das Victory-Zeichen gezeigt habe. Nach der Meldung dieses Vorfalls beim Rektor der Universität, habe ihm dieser mit dem Studienaus-schluss gedroht. Während seiner Studienzeit in C._______ sei er in der Stadt bei normalen Polizeikontrollen getrennt und länger warten gelassen worden. Der Beschwerdeführer gab erneut zu Protokoll von Mitgliedern der Ülkücü-Bewegung Drohungen wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien über Facebook-Messenger und auf Twitter als private Nachrichten erhalten zu haben. Diese hätten seine Adresse und Handynummer veröffentlicht. Die Ülkücü-Bewegung arbeite mit dem Staat zusammen. Befragt zu den Drohungen führte er aus, dass sein Twitter-Konto und sein Facebook-Konto (temporär) gesperrt worden seien. Mitglieder der Ülkücü-Bewegung hätten ihn und seine Familie beschimpft, nach seinem Aufenthaltsort sowie seiner Arbeitsstelle gefragt und ihm gedroht, sie würde ihn auf der Stelle töten oder ihn anzeigen. Er befürchte, dass ihn diese Gruppe verfolgen und töten könnte. Auf Rückfrage gab er an, seine Adresse sei in den sozialen Medien nicht gepostet worden. Die «Grauen Wölfe» würden aber mit den Behörden zusammenarbeiten und könnten seine Adresse herausfinden. Sie hätten seine Identität in den sozialen Medien gefunden, aber nicht im Alltag. Dort habe er nicht zugelassen, dass er erkannt werde. Sein Bruder sei auch aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen. Seine ganze Familie sei seit seiner Kindheit für die Partei tätig gewesen. Bei seiner Rückkehr würden ihn die Mitglieder der Ülkücü-Bewegung erwarten. Davor noch werde er am Flughafen festgenommen und verhört. Er wisse, dass man ihn danach nicht freilassen werde. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr nicht nach Hause gehen dürfte und ihm etwas, physisch oder psychisch, zustossen werde. A.f.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und einen Führerschein im Original zu den Akten. Des Weiteren reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Dokumente zum Beleg seiner Asylvorbringen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). A.g Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 10. September 2024 auf, 40 Seiten der eingereichten Schriftstücke korrekt zu beschriften, summarisch zu übersetzen und darzulegen, was er damit beweisen möchte. Mit Schreiben vom 30. September 2024 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, es handle sich bei diesen Dokumenten um unterschiedliche Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Straf-verfahren. Ebenfalls gehe aus diesen hervor, dass es zu Zuständigkeits-konflikten zwischen unterschiedlichen Staatsanwaltschaften gekommen sei, was erkläre, weshalb die Staatsanwaltschaft D._______ erst am (...) 2024 Anklage erhoben habe. Die Bezeichnung und summarische Übersetzung von 40 Dokumenten sei enorm zeit- und kostenintensiv, da ein Dolmetscherdienst aufgeboten werden müsste. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens werde kein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung ausbezahlt, weshalb dies aufgrund der aktenkundigen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht von diesem verlangt werden dürfe. Die Rechtsvertretung retournierte die zugestellten Dokumente dem SEM geordnet und bezeichnet. B. Mit Verfügung vom 11. November 2024 (eröffnet am 12. November 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und/oder unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei entsprechend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Es sei daher der rubrizierte Rechtsvertreter als amtliche Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine am 10. Dezember 2024 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Kostennote eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. Die Vorinstanz liess sich am 28. Januar 2025 zur Beschwerde vernehmen. G. Innert Frist liess die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Februar 2025 dem Bundesverwaltungsgericht eine Replik, eine unübersetzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 in Kopie sowie eine aktualisierte Kostennote zukommen. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, jeweils in unübersetzter Kopie, einen Entscheid des (...) Friedensstrafgerichts von D._______ vom (...) 2024, einen «Festnahmebefehl» gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, sowie den aktuellen «Festnahmebefehl» desselben Friedensstrafgerichts vom (...) 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1154 ff. m.w.H). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem angefochtenen Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, sofern sie sich auf einen vermeintlichen nahen Zusammenhang zwischen Publikation und Ausreise beziehe. Zudem habe sie mit keinem Wort begründet, wie sie zur Einschätzung gelangt sei, dass das politische Profil des Beschwerdeführers keine Relevanz entfalten würde. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz hält dem vernehmlassungsweise entgegen, der Beschwerdeführer habe angegeben sich als ein Freiwilliger für die HDP und den Jugendflügel der HDP, einer in der Türkei legalen Partei, engagiert zu haben, wie viele andere auch. Die Akten würden keine Hinweise darauf geben, dass der Beschwerdeführer eine besondere Rolle innegehabt habe oder sich durch sein freiwilliges Engagement für die HDP exponiert habe (mit Verweis auf die Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Dezember 2024 [nachfolgend: SEM-act.] [...] F20-25). Zudem lasse sich das Vorhandensein eines politischen Profils nicht durch die Einträge in den sozialen Medien begründen, die kurz vor der Ausreise und dem Asylgesuch des Beschwerdeführers gemacht worden seien (vgl. Vernehmlassung S. 2). 3.4 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das SEM hat dabei insbesondere auch die eingereichten Beweismittel betreffend die hängigen Ermittlungs- und Strafverfahren erwähnt und berücksichtigt. Der angefochtenen Verfügung ist ferner zu entnehmen, dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dieser sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung). Daher ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dazu nicht näher geäussert hat, zumal die hängigen Ermittlungs- und Strafverfahren offensichtlich ausschliesslich mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zusammenhängen und keinen Bezug zu seiner früheren politischen Tätigkeit (Unterstützung der HDP) aufweisen. Das SEM hat diesbezüglich auch festgehalten, seine Aktivitäten in den sozialen Medien würden weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch seien diese auf grosse Resonanz gestossen (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 3.5 In der Beschwerde werden im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Soweit moniert wird, dass die Vorinstanz von einem vermeintlichen nahen Zusammenhang zwischen der Publikation seiner Beiträge und der Ausreise ausgehe, handelt es sich um Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, vermag für sich allein keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzustellen. 3.6 Insgesamt erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. 5.1.1 Das SEM führt zunächst aus, bei den Schikanen und Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerungsgruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Repressalien würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch wenn die kurzzeitigen Schikanen durch die Sicherheitsbehörden unangenehm gewesen seien, seien sie in Art und Intensität jedoch nicht derart ausgefallen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht gewesen wäre. 5.1.2 Zu den geschilderten Ereignissen an Demonstrationen im Jahr 2014, den sogenannten «Auto-Festnahmen» sowie den Angriffen von Mitgliedern der Organisation Ülkücüler («Graue Wölfe») in der Studienzeit des Be-schwerdeführers hält die Vorinstanz fest, diese Vorkommnisse erreichten nicht eine genügende Intensität, als dass ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht worden wäre. Zudem würden sämtliche Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die geschilderten «Auto-Festnahmen» hätten im Weiteren nicht zu Anzeigen geführt und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass nach diesen Vorfällen weitere Probleme in diesem Zusammenhang aufgetreten seien. Auch betreffend den Vorfall mit der Ulkücü-Bewegung hält das SEM fest, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge dessen weitere Nachteile zu befürchten hatte. Somit mangle es den geltend gemachten polizeilichen Schikanen sowohl an Intensität als auch an Aktualität, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich irrelevant seien. 5.1.3 Zu den Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (tATG) weist die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, abgesehen von der Nennung des Delikts, keine Rückschlüsse auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen zuliessen und über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügten. Diese liessen sich sehr einfach fälschen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Sowohl von professionellen Fälschern als auch von Justizbeamten produzierten (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. In der Türkei würden Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren - so das SEM unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf offizielle türkische Statistiken zur Justiz weiter - oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Die Vorinstanz stellte sodann fest, es liege kein formeller Haftbefehl vor, sondern ein Vorführbefehl und Vorführbeschluss, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und er danach wieder freizulassen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. 5.1.4 Zum Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) führt das SEM aus, die Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb darauf verzichtet werden könne zu prüfen, ob das eingereichte Dokument aus dem Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Aus den Akten würden keine Hinweise vorliegen, dass ein Festnahme- bzw. Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei, weshalb das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, als gering einzuschätzen sei. Unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz hält das SEM fest, von den eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffen würden, der auch ihm zur Last gelegt werde, würden in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung enden. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise sowie angesichts des zu erwartenden Strafmasses sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe verurteilt zu werden. Diese Einschätzung beruhe auf den Social Media-Einträgen, die Gegenstand des eröffneten Verfahrens seien, sowie auf verschiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermögen würden. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, müsste er diese sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das SEM kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte. 5.1.5 Zur Furcht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl und dem Gerichtsverfahren misshandelt oder gefoltert zu werden, stellt das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - sei nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen und Folter im Kontext der dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. 5.1.6 Die Vorinstanz geht aufgrund der Einträge auf Facebook, Twitter und weiteren Social-Media-Kanälen davon aus, dass diese Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen stehen würden. Die leserlichen Beiträge seien im Zeitraum zwischen (...) 2023 gepostet worden, wobei der Beschwerdeführer am 16. November 2023 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Er habe im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos geteilt, die er aus anderen Quellen entnommen habe und diese - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen. Das SEM stellt weiter fest, der Beschwerdeführer würde weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch seien dessen Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Auch seien die Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Feststellungen wie auch die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder einleiten habe lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. 5.1.7 Zur Rechtmässigkeit der erhobenen Vorwürfe führt die Vorinstanz aus, es könne aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Hinsichtlich der Einträge in den sozialen Medien sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter anderem gewaltsame Aktionen und Bilder bewaffneter Militärpersonen der PKK und HPG (kurdisch: Hêzên Parastina Gel; Volksverteidigungskräfte) weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen habe. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichungen könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Bei der HPG handle es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 269ter StGB. Auch bezüglich der Rechtmässigkeit der in der Anklageschrift vom (...) 2024 erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Die Einträge könnten zweifelsohne ehrverletzend sein. So habe der Beschwerdeführer den türkischen Staatspräsidenten als einen Hurensohn, Mörder oder Terroristen bezeichnet. Auch wenn es sich um eine umstrittene Persönlichkeit der türkischen Politik handeln möge, würden sich diese Äusserungen auf den sozialen Medien kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Deshalb sei die Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zumal solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und mutmasslich zu einer Verurteilung führen könnten (mit Verweis auf Art. 173 StGB, Art. 174 StGB, Art. 177 StGB). 5.1.8 Schliesslich hält das SEM fest, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine Identität sei in den sozialen Medien bekannt und die Mitglieder der Ulkücü-Bewegung würden ihn deshalb bedrohen und verfolgen, mangle es seinen Schilderungen über das Verhalten der Verfolger an Konsistenz. Der Beschwerdeführer habe an mehreren Stellen in den Anhörungen gesagt, die Mitglieder der Ulkücü-Bewegung hätten seine Adresse und Handynummer und somit seine Identität in den Sozialen Medien veröffentlicht. Andererseits habe er gesagt, dass er sich der Bewegung nicht öffentlich gezeigt hätte und nicht zugelassen hätte, dass diese seine Identität herausfinden würden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er ausgesagt, dass die «Grauen Wölfe» die Kontaktdaten nicht öffentlich gepostet, sondern ihm die Drohnachrichten über Messenger geschickt hätten. Damit bleibe unklar, ob die persönlichen Daten tatsächlich in den sozialen Medien bekannt gegeben worden seien oder nicht. Weiter seien die Schilderungen zum Inhalt der Drohungen durch die Ulkücü-Bewegung in wesentlichen Teilen undifferenziert ausgefallen und es falle insgesamt auf, dass die Angaben allgemeingehalten seien, darin der persönliche Bezug fehle und er mehrmals vom Thema abgewichen sei. Über den Inhalt der Drohungen gefragt, habe sich der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen sehr allgemein gehalten, indem er gesagt habe, seine Gegner hätten seine Social Media-Konten sperren lassen. Auch als er nochmals explizit gebeten worden sei, über die Drohungen zu berichten, habe er keine substantiierten Angaben hierzu machen können, sondern erneut allgemein gesagt, dass man ihn habe einschüchtern wollen, indem man ihm geschrieben habe, dass man ihn töten würde oder dass man ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Die Aussagen würden somit nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich beim dargelegten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte und nicht um selbst erlebte Ereignisse handle. Dieses Vorbringen erweise sich damit als unglaubhaft. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe zu Recht keine konkreten Bedenken an der Authentizität der eingereichten Beweismittel geäussert. Eine Dokumentenanalyse habe die Vorinstanz denn auch nicht in Auftrag gegeben, weswegen von der Authentizität der Dokumente auszugehen sei. Ohne dies näher auszuführen, behaupte die Vorinstanz, da der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gering. Dies scheine mit der Ausführung, wonach in 33% aller Gerichtsverfahren eine Verurteilung ausgesprochen werde, nicht übereinzubringen. Weshalb das politische Profil des Beschwerdeführers keine Relevanz entfalten solle, habe die Vorinstanz mit keinem Wort dargelegt. Er habe zehn polizeiliche Untersuchungsberichte zu den Akten gereicht, welche allesamt seine politischen Beiträge beleuchteten und als strafwürdig gewertet worden seien. Dass genügend Beiträge vorhanden seien, um gleich zehn polizeiliche Untersuchungsberichte in Auftrag zu geben, welche in ganzen sieben Untersuchungsverfahren gemündet hätten, die in drei Verfahren zusammengeführt worden seien, spreche vielmehr für ein deutliches politisches Profil des Beschwerdeführers, welches auch bei der Strafzumessung in den türkischen Strafverfahren zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden dürfte. Die Staatsanwaltschaft F._______ habe mit Schreiben vom (...) 2024 beim Justizministerium die Genehmigung zur Anklageerhebung wegen Präsidentenbeleidigung beantragt, welche mit Schreiben vom (...) 2024 erteilt worden sei. Die entsprechende Anklage habe die Staatsanwaltschaft F._______ am (...) 2024 verfügt. Mit Urteil vom (...) 2024 habe sich das (...) Strafgericht F._______ in der Sache (...) (Präsidentenbeleidigung) als nicht zuständig erklärt. Dieses Strafverfahren sei erst nach Ausreise des Beschwerdeführers begonnen worden. Hierauf hätte er indes keinen Einfluss gehabt. Als Tatzeitpunkt werde indes der (...) 2023 angeführt, womit es sich auch bei diesem Vorbringen um Vorfluchtgründe handle. Die - statistische - Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt würde, liege bei mindestens 33%. Zusätzlich sei aber auch Anklage wegen Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe erhoben worden, womit die Verurteilungswahrscheinlichkeit deutlich erhöht werde. Dies berücksichtige die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur ungenügend, indem sie jedes Strafverfahren gesondert beurteile. Da gegen den Beschwerdeführer auch Ermittlungen wegen Terrorpropaganda geführt würden, sei mit einer deutlichen Strafschärfung zu rechnen. Zudem wäre bei einer Verurteilung wegen Terrorpropaganda - welche aufgrund der in den polizeilichen Untersuchungsberichten aufgeführten Beiträge des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politisierten Strafjustiz in der Türkei als sehr wahrscheinlich einzuschätzen sei - ein offener Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Wenn die Vorinstanz einerseits davon ausgehe, die Beiträge würden in der Schweiz zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, so erscheine widersprüchlich, dass sie gleichzeitig die Gefahr einer Verurteilung in der Türkei als unwahrscheinlich beurteile. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und Beiträge, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich seit 2016 politisch zu äussern. Als Tatzeitpunkte würden sich in den polizeilichen Untersuchungsberichten Daten zwischen (...) 2023 und (...) 2023 finden. Er sei im (...) 2023 aus der Türkei geflohen, somit vier Monate nach Publikation jenes Beitrages, welcher im ersten polizeilichen Untersuchungsbericht aufgeführt werde. Die politischen Beiträge reichten aber teils Jahre zurück, womit die Publikationen und die Ausreise gerade nicht in engem zeitlichem Zusammenhang stehen würden. Dass es sich hierbei um bewusst herbeigeführte subjektive Nachfluchtgründe handeln solle, gehe bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, seien die Publikationen doch deutlich vor Ausreise erfolgt und auch die Ermittlungsverfahren seien vor der Ausreise eingeleitet worden. Ein Rechtsmissbrauch lasse sich hierbei nicht erkennen. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die «Beleidigung des Präsidenten» (Türkisch: Cumhurbaçkanina Hakaret) vorgeworfen werde. Es erstaune, dass er die Dokumente, sollten diese tatsächlich echt sein, erst nach der Eröffnung des Entscheides vom (...) 2024 eingereicht habe, obwohl alle Dokumente bereits Monate oder ein Jahr davor ausgestellt worden seien. Zudem könne aus der Beschwerde nicht nachvollzogen werden, weshalb zwei Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien (die neu eingereichte Anklageschrift mit der Iddianame No: [...] vom [...] 2024 und die während des Asylverfahrens eingereichte Anklageschrift mit der Iddianame No: [...] vom [...] 2024), obwohl weder in den Anhörungen noch in der Beschwerde von mehreren Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren wegen Art. 299 tStGB berichtet worden sei. Sodann verweist die Vorinstanz bezüglich der neu eingereichten Dokumente aus F._______ auf die Abhandlungen in ihrem Asylentscheid (Ziffer 2.b), da diese analog zur Anklageschrift in D._______ betrachtet werden könnten. Daher würden die neu eingereichten Dokumente zum Verfahren in Sachen Beleidigung gemäss Art. 299 tStGB den Entscheid des SEM nicht zu ändern vermögen. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten werde der zeitliche Zusammenhang zwischen den Posts in den sozialen Medien und der Ausreise ebenfalls ersichtlich. Darin beziehe sich der Beschwerdeführer auf ein Strafverfahren, welches erst nach seiner Ausreise eröffnet worden sei. Als Tatzeitpunkt werde der (...) 2023 genannt, was knapp vier Monate vor der angeblichen Ausreise am (...) 2023 zu datieren sei und somit ebenfalls auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise aus der Türkei und dem Asylgesuch in der Schweiz hindeute. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Recht keine Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel vorgebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Verfahrensunterlagen erst auf Beschwerdeebene einreichen konnte, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, da er auf die Übermittlung derselbigen durch seinen türkischen Anwalt keinen Einfluss habe. Somit bleibe substanziell unbestritten, dass gegen ihn in der Türkei zwei Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, ein weiteres Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe sowie ein Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig seien. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 stütze sich auf einen polizeilichen Untersuchungsbericht, bei welchem Twitter-Beiträge vom (...) 2023, (...) 2023, (...) 2023, (...) 2023 sowie (...) 2023 beleuchtet worden seien. Somit seien mittlerweile vier gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, während in einem weiteren strafrechtlichen Verfahren Untersuchungen wegen Terrorpropaganda laufen würden. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den politischen Beiträgen, dem fluchtauslösenden Ereignis (Vorführbefehl vom [...] 2023) und dem Asylgesuch in der Schweiz sei nie bestritten worden und sei Grundvoraussetzung für die mögliche Asylgewährung. Die Vorinstanz habe nunmehr akzeptiert, dass die Tatzeitpunkte vor der Ausreise des Beschwerdeführers liegen, womit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen könnten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - grundsätzlich verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung; vgl. auch E. 5.1 hiervor). 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik betreffen einzig die vorinstanzliche Beurteilung des Vorliegens von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung, Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe und Propaganda für eine terroristische Organisation, die aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Die vorinstanzliche Einschätzung der übrigen Asylgründe wird nicht bemängelt, dazu besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung. Zu den geltend gemachten Strafverfahren ist folgendes festzuhalten: 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig seien, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.2.2 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. So ist zunächst betreffend das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG festzuhalten, dass dieses Verfahren nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen ist. Aktenkundig sind lediglich der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, die Genehmigung des Antrags durch den Friedensstrafrichter sowie diverse Unzuständigkeits-, Trennungs- und Vereinigungsbeschlüsse. Im heutigen Zeitpunkt ist somit weiterhin gänzlich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.4). Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 7 ff. der angefochtenen Verfügung; vgl. auch E. 5.1.3 hiervor). 6.2.3 Im Beschwerdeverfahren wurden Beweismittel vorgelegt, welche - bei Unterstellung deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass das Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe gemäss Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB über das Ermittlungsstadium hinaus gekommen ist. Sodann ist aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente davon auszugehen, dass zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB hängig sind. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz der betreffenden Verfahren erforderlich wären, fehlen indessen nach wie vor. Auch unter Berücksichtigung der Anklageschriften bleibt offen, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten respektive ob das zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansehen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 20. Februar 2025 eingereichte Dokumente nichts zu ändern, handelt es sich dabei nicht wie geltend gemacht wurde um einen Festnahmebefehl, sondern um einen Vorführbefehl («Yakalama Emri»). Der Vorführbefehl dient dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2). 6.2.4 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Engagement ist niederschwellig und spricht ebenfalls nicht dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben als Freiwilliger für die HDP und deren Jugendflügel engagiert hat und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er eine besondere Rolle innegehabt oder sich besonders exponiert hätte (vgl. SEM-act. [...] F20-25). Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer mehrmals ins Ausland, unter anderem im Jahr 2022 in die Niederlande, und kehrte offenbar unbehelligt in die Türkei zurück (vgl. SEM-act. [...] und [...] F35). Dieses Verhalten lässt nicht auf ein besonderes Profil schliessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich durch seine Beiträge in den sozialen Medien exponiert. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er im Wesentlichen Videoinhalte und Fotografien aus anderen Quellen entnommen und diese nur teilweise mit kurzen Kommentaren versehen hat. Dadurch wird nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelt und diese Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 11; Vernehmlassung S. 2). 6.2.5 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei insgesamt drei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie Beleidigung des türkischen Staates und seiner Organe zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist nach dem Gesagten die Wahrscheinlichkeit als gering einzustufen, dass der Beschwerdeführer - als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist - zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt würde (vgl. zur Praxis bei einer Kumulation von Verfahren Urteile des BVGer D-1147/2024 vom 28. August 2025 E. 6; E-7970/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.4.3 m.w.H.). 6.3 Was die flüchtlingsrechtliche Motivation einer allfälligen Verurteilung anbelangt, hat das SEM nachvollziehbar festgehalten, dass die fraglichen Facebook- und Twitter-Beiträge (Beiträge zu gewaltsamen Aktionen und Bilder von bewaffneten Mitgliedern der PKK) grundsätzlich durchaus als Gutheissung des gewaltsamen, bewaffneten Kampfes der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte interpretiert werden können. Dem SEM ist im Weiteren auch zuzustimmen, wenn es die Beiträge des Beschwerdeführers als zweifelsohne ehrverletzend erachtet hat (vgl. S. 12 angefochtenen Verfügung; vgl. auch E. 5.1.7 hiervor). Unter diesen Umständen erscheint die Eröffnung von Ermittlungs- und Strafverfahren gemäss Art. 299 tStGB, Art. 301 Abs. 1 und 2 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG rechtsstaatlich jedenfalls nicht von vornherein illegitim. Der bisherige Verfahrensablauf lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Strafverfahren droht. 6.4 Schliesslich hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Facebook- und Twitter-Posts zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat, bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Für diese Vermutung spricht insbesondere die Tatsache, dass die fraglichen Social Media-Beiträge allesamt zwischen (...) 2023 bis (...) 2024 gepostet wurden und damit eine verdächtige Nähe zum behaupteten Ausreisezeitpunkt ([...] 2023) aufweisen. Zwar ist den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, seit 2016 über ein Facebook-Konto verfügt. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers findet sich in den (lesbaren) Ermittlungsakten jedoch lediglich ein einziger Beitrag, der vor (...) 2023 veröffentlich wurde: Bei diesem Facebook-Post vom (...) 2017 handelt es sich nicht um einen regierungskritischen bzw. politischen Beitrag, sondern um ein Foto des Beschwerdeführers, der ihn mit seinem Bruder G._______ zeigt (Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 13. Dezember 2024 [BM] 014/81, Untersuchungsbericht [«Arastirma Raporu»] vom [...] 2023 S. 24). Wie aus den Ermittlungsakten ersichtlich wird, wurde dieser einzig aufgrund der Verlinkung des Profils von G._______ zu den Akten genommen. Daraus ist zu schliessen, dass die Beiträge mindestens bis ins Jahr 2017 durchsucht wurden und allfällige weitere, allenfalls strafrechtlich relevante Beiträge aus dieser Zeit ebenfalls Eingang in die Akten gefunden hätten. Es ist mithin auch unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer selbst weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Belege, namentlich Screenshots seines Facebook-Profils, für die angeblichen politische Beiträge aus der Zeit vor (...) 2023 eingereicht hat. Lediglich im Sinne einer Randbemerkung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keinen Beleg für seine früheren Ein- und Ausreisen vorlegte. Seine Behauptung, er könne einen solchen nicht beschaffen, erscheint angesichts der universitären Bildung des Beschwerdeführers wenig überzeugend (vgl. SEM-act. [...] F49 ff.). Vielmehr weckt dies Zweifel sowohl am Ausreisezeitpunkt als auch an der Ausreiseart. 6.5 Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob die eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten authentisch sind (wie das SEM angezweifelt hat; vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.), weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde und in der Replik nicht weiter einzugehen ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 9.6).
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11). 9.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz D._______. Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, er sei nicht in der Lage, sich in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer, der über einen universitären Abschluss in (...) verfügt, hat - wie das SEM zutreffend festhält - gemäss eigenen Angaben auch nach dem Erdbeben in einem (...) gearbeitet und in einer eigenen Wohnung in D._______ gelebt. Vor diesem Hintergrund kann dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat erneut eine Arbeitsstelle, vorzugsweise in seiner angestammten Tätigkeit als (...), zu suchen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise erfolgreich getan hat. Ausserdem leben seine Eltern und mehrere Geschwister in der Heimatprovinz, weshalb er dort nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, in der kleinen Behelfswohnung der Familie sei kein Platz, um den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unterzubringen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9) ist entgegenzuhalten, dass seine Brüder gemäss seinen Angaben in D._______ ebenfalls über eigene Häuser verfügen, die nach dem Erdbeben wieder renoviert wurden (vgl. SEM-act. [...] F17 ff.). Sodann ist die Familie insgesamt finanziell gut gestellt (vgl. a.a.O. F24), weshalb der Beschwerdeführer auf hinreichende familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb er im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, der Gesuchsteller mit Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 10. Dezember 2024 seine Bedürftigkeit belegte und aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 11.2.1 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2025 als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.2.2 Der Rechtsvertreter beziffert den zeitlichen Aufwand in der (aktualisierten) Kostennote vom 17. Februar 2025 mit 8 Stunden und führte Auslagen (Dolmetscherkosten, Porti und Kopien) von Fr. 76.65 auf. Des Weiteren wird für den Fall des Unterliegens ein Stundenansatz von Fr. 150.- beantragt. Der Stundenansatz von Fr. 150.- ist nicht zu beanstanden. Der zeitliche Aufwand von 8 Stunden erscheint - insbesondere unter Einbezug der nachfolgenden Eingabe vom 20. Februar 2025 - als angemessen. Das amtliche Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 1'276.65 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'276.65 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb