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E-7970/2024

E-7970/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 illegal und reiste am 29. März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 31. Oktober 2022 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]32). Die ergänzende Anhörung fand am 6. Februar 2023 statt (nachfolgend: ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]35). Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in C._______ geboren, wo er mit seiner Familie drei oder vier Jahre gelebt habe. Danach seien sie nach D._______ gezogen und einige Zeit später nach E._______, wo er die erste und zweite Klasse besucht habe. Im Jahr (…) sei er schliesslich mit seiner Familie nach F._______ gezogen, wo er im Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen habe und in der Folge verschiedenen Ar- beitstätigkeiten nachgegangen sei. Nachdem er im Jahr (…) die Universi- tätsprüfungen bestanden habe, habe er zunächst in G._______ und ab (…) in H._______ studiert, wobei er das Studium im Jahr (…) abgeschlossen habe. Danach habe er für ein Jahr als (…) gearbeitet. Obwohl er später die KPS-Prüfungen absolviert und dabei eine gute Punktzahl erreicht habe, sei er aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Einstellung nicht im Beruf eingestellt worden, was ihn sehr frustriert habe. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politischen Familie, welche gegen den Staat Widerstand leiste. Mehrere Mitglieder aus seiner erweiterten Fa- milie seien politisch aktiv und einige davon bereits verhaftet oder sogar ge- tötet worden. Weitere Verwandte hätten sich durch die Flucht ins Ausland einer Verhaftung entziehen können. Er (Beschwerdeführer) und seine Kernfamilie seien zwar keine offiziellen Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), würden sich aber für die Partei engagieren. Aufgrund dieses Engagements sei es in der Kernfamilie zu Verhören und Ingewahrsamnah- men gekommen. Er selbst habe als Anhänger der HDP an Veranstaltungen und Protestaktionen teilgenommen, habe für die Partei Borschüren sowie

E-7970/2024 Seite 3 Flugblätter verteilt und sei als Wahlbeobachter zum Einsatz gekommen. Allerdings sei er aufgrund seiner Ausbildung in der Partei nicht allzu aktiv gewesen. Einmal sei er aufgrund des Vorwurfs der Teilnahme an einer De- monstration im Februar (…) zusammen mit seinem Vater in Untersu- chungshaft genommen worden. Die Polizei sei zu ihm nachhause gekom- men und habe ihn mitgenommen, obwohl er versichert habe, nicht an der Demonstration teilgenommen zu haben. Man habe ihn und seinen Vater drei Stunden in Haft warten lassen und anschliessend verhört. Als die Be- hörden verstanden hätten, dass sie beide nichts mit der Demonstration zu tun gehabt hätten, seien sie wieder freigelassen worden, wobei die Fest- nahme auch keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Aufgrund seiner politischen Einstellung habe er jedoch weiterhin Schikanen, meist in Form von Identitätskontrollen, im Alltag erlebt. Um auf die Ungerechtigkeiten gegenüber den Kurden in der Türkei auf- merksam zu machen, habe er zudem angefangen, Mitteilungen von Pres- seagenturen oder Webseiten auf seinem Facebook-Profil zu teilen. In der Nacht vom (…) 2022 habe es – wohl wegen seiner Posts in den Sozialen Medien – bei seiner Familie zuhause eine Razzia gegeben. Er sei an jenem Abend nicht zuhause gewesen, jedoch habe seine Mutter ihn in grosser Sorge angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm und seiner Schwester I._______ gesucht habe. Am drauffolgenden Tag habe sein Va- ter sich im Justizgebäude nach dem Grund für die Razzia erkundigt, aller- dings habe man ihm lediglich mitgeteilt, dass es um eine Terrorsache gehe. Aus Angst seien er und seine Schwester nicht mehr nachhause zurückge- kehrt und hätten sich zu seiner Nichte und seinem Onkel nach J._______ begeben, wo sie sich zehn Tage lang aufgehalten hätten. In der Zwischen- zeit habe sein Anwalt nachgeforscht, ob es einen Weg für sie gebe, im Land zu bleiben oder, ob sie aufgrund der Situation ausreisen müssten. Der Anwalt habe ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der Bekanntheit der Fami- lie die Gefahr einer Verhaftung bestehe und eine Untersuchungshaft durch- aus möglich sei. Danach hätten er und seine Schwester gemeinsam be- schlossen, die Türkei zu verlassen. Sie seien in der Nacht vom (…) 2022 in der Nähe von J._______ zusammen mit seiner Nichte und dem Bruder seines Schwagers in einen LKW gestiegen und am Morgen des 29. März 2022 in der Schweiz angekommen. Zwei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sodann von seinem Anwalt erfahren, dass wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem sei auch ein Gerichtsverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet worden. Nach seiner Ausreise sei es ausserdem zu zwei weiteren Hausdurchsuchungen gekommen, wobei

E-7970/2024 Seite 4 seine Eltern jeweils nach seinem aktuellen Aufenthaltsort gefragt worden seien. Wegen den Behelligungen, denen sie ausgesetzt gewesen seien, sei seine Familie kürzlich von F._______ nach K._______ umgezogen. B.b Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdefüh- rer die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. August 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 14. November 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such vom 29. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Gegen die Verfügung vom 14. November 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid aufzu- heben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- tragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Der Eingabe lagen (jeweils in Kopie) nebst einer Fürsorgebestätigung vom

25. November 2024, eine Zustellbestätigung, die Vollmacht zu Gunsten seines Rechtsvertreters vom 28. November 2024, der N-Ausweis des Be- schwerdeführers sowie der vorinstanzliche Asylentscheid vom 14. Novem- ber 2024 (inkl. Zustellcouvert) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

E-7970/2024 Seite 5 um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mangels Erfolgsaussich- ten der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– innert Frist auf. G. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter dem Bundes- verwaltungsgericht weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 13. Januar 2025 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Ge- richtskasse ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-7970/2024 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsantrag gestellt, zu dessen Begründung sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, in- dem sie wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksich- tigt habe, an der Echtheit der im Zusammenhang mit den geltend gemach- ten Strafverfahren vorgelegten Beweismittel zweifle und die Situation be- züglich Strafverfahren in der Türkei nicht korrekt eingeschätzt habe.

E. 4.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht – entgegen der be- schwerdeweise geäusserten Ansicht – zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der an- gefochtenen Verfügung auch hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die Einschät- zungen bezüglich der massgeblichen Situation in der Türkei sowie bezüg- lich der Echtheit der Beweismittel sind Fragen der rechtlichen Würdigung. Da die Vorinstanz die Authentizität der eingereichten Beweismittel im Er- gebnis offengelassen und letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat, greift der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht an der Echtheit der Beweismittel gezweifelt, nicht.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen in Form von Identi- tätskontrollen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge- hen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen könnten; sie seien demnach nicht asylrelevant. Sodann ergebe sich aus den Akten kein erhöhtes Risikoprofil des Be- schwerdeführers. So sei dieser weder Mitglied der HDP gewesen, noch habe er innerhalb der Partei eine politische Funktion innegehabt. Vielmehr sei er eher niederschwelligen politischen Tätigkeiten nachgegangen. Er habe zwar angegeben, aus einer politischen Familie zu stammen, welche in der Türkei bekannt sei, wobei einige entfernte Verwandte aufgrund ihrer politischen Aktivitäten gar in Haft genommen oder ausgereist seien. Aller- dings hätten die politischen Aktivitäten der Verwandten bisher keine Kon- sequenzen für ihn gehabt. Der Umstand, dass er sich in der Schweiz poli- tisch betätige, indem er an Demonstrationen der HDP teilnehme, vermö- gediese Einschätzung nicht umzustossen. Bezüglich der geltend gemachten Ermittlungs- und Strafverfahren gelangte das SEM sodann zum Schluss, diese seien nicht asylrelevant. Die hierzu eingereichten Beweismittel würden, abgesehen von der Nennung des De- likts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und verfügten über keinerlei verifizierbare Sicher- heitsmerkmale. Zudem liessen sich diese sehr einfach fälschen oder ge- gen Entgelt bei korrupten Justizangestellten beschaffen, weshalb sie ledig- lich einen geringen Beweiswert hätten und daher keinen flüchtlingsrecht- lich relevanten Sachverhalt zu belegen vermöchten. Daher könne auf die Prüfung von objektiven Fälschungsmerkmalen verzichtet werden. Trotz mehrfacher Aufforderung, alle Verfahrensunterlagen zum Ermittlungsver- fahren betreffend «Propaganda für einer Terrororganisation» vorzulegen, habe der Beschwerdeführer überdies bezüglich dieses Verfahrens lediglich einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______

E-7970/2024 Seite 8 eingereicht. Auch wenn dieses Verfahren – wie vom Beschwerdeführer be- hauptet – einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege, sei aus dem einge- reichten UYAP-Auszug vom (…) ersichtlich, dass noch keine Anklage in dieser Sache erhoben worden sei und sich das Verfahren noch in der Er- mittlungsphase befinde. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen wegen «Propaganda für einer Terrororganisation» in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerde- führers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Be- treffend das geltend gemachte Gerichtsverfahren wegen «Präsidentenbe- leidigung» stellt das SEM ferner fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde, sei ge- ring, da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein spezielles politisches Profil aufweise. Bei Ersttätern würden türkische Gerichte nämlich häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Ur- teils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurtei- lung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn aus- gesprochen würde.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird mit Bezug zu den vorgetragenen Schi- kanen und Benachteiligungen zunächst geltend gemacht, es sei festzustel- len, dass die staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers eine Intensität aufweise, die über die Unterdrückung des kurdischen Volkes im Allgemei- nen hinausgehe und daher asylrechtlich relevant sei. Indem die Vorinstanz die Verfolgung des Beschwerdeführers mit der Verfolgung des kurdischen Volkes in der Türkei im Allgemeinen gleichsetze, verkenne sie, dass er per- sönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. So weise er – wie auch dem Beitrag der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei, Gefährdungs- profile, Update vom 19. Mai 2027, entnommen werden könne – unabhän- gig davon, ob er eine exponierte Stellung in der HDP innegehabt habe, insbesondere auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, ein Risi- koprofil auf. Deshalb und weil er aus einer oppositionell gesinnten Familie stamme, drohe ihm im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren ein Politmalus. Vor diesem Hintergrund sei der Umstand, dass er sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht habe, für die türkischen Behörden wohl nicht ausschlaggebend.

E-7970/2024 Seite 9 Des Weiteren wird hinsichtlich der strafrechtlichen Verfahren in der Türkei eingewendet, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororganisa- tion» oder «Präsidentenbeleidigung» infolge von Beiträgen in Sozialen Me- dien eingestellt. Fast alle Ermittlungen führten zu Strafverfahren und Ver- urteilungen. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei zudem wesent- lich höher, wenn eine Person, wie der Beschwerdeführer, politisch aktiv sei oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund habe. Viele Menschen würden nach Verurteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unter- zogen. Diesen Personen würden, wie auch dem Beschwerdeführer, in An- wendung des Kettendelikt-Artikels Höchststrafen drohen, welche auch nicht zur Bewährung ausgesetzt würden. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien ferner von massiver Korruption und Einflussnahme seitens der Regierung geprägt, weshalb eine unabhängige und faire Urteilsfindung nicht zu erwarten sei. Viele Menschen würden nach den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren verhaftet. Davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht verhaftet werde, sei unrealistisch. In den türkischen Medien seien Hunderte von Artikeln zu diesem Thema erschienen. Bezüglich der Würdi- gung der mit Blick auf die strafrechtlichen Verfahren eingereichten Beweis- mittel durch die Vorinstanz wird ferner beanstandet, diese seien aus dem Anwalts-UYAP heruntergeladen und einige davon mit einem QR-Code ver- sehen, womit ihre Echtheit überprüfbar sei. Es sei sodann eine rein sub- jektive, unbegründete Behauptung der Vorinstanz, dass die eingereichten Beweismittel leicht käuflich erwerbbar seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer als politisch aktive Person an di- versen politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen. Es sei notorisch, dass die türki- sche Regierung Spionage einsetze, um gegen sie gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen, und dass sie Personen, die an die- sen Aktivitäten beteiligt seien, verhafte und verfolge, sobald diese in die Türkei einreisten. Insbesondere sei bekannt, dass sich die politische Situ- ation in der Türkei in den letzten Jahren im Hinblick auf die Menschen- rechte zunehmend verschlechtert habe, was die vom Beschwerdeführer zu befürchtenden ernsthaften Nachteile noch verschärfe.

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM – auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Beweismittel – mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geschil- derten Ereignisse sowie eingereichten Beweismittel erfüllten die Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Darauf kann mit den nachfol- genden Ergänzungen verwiesen werden:

E. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So gab er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei we- der Mitglied der HDP gewesen, noch habe er eine politische Funktion in der Partei innegehabt. Er sei eher niederschwelligen politischen Tätigkei- ten in Form von Demonstrationsteilnahmen, Wahlbeobachtung und Vertei- len von Broschüren und Flugblättern nachgegangen (vgl. A32 F81, F83). Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich daraus nicht. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begrün- den oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2).

E. 7.3 hiervor). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit dem Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbe- dingten mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte dies- falls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 des Türkischen Strafgesetzbuches) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom

E. 7.4.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren anbelangt, erwägt das Gericht was folgt:

E. 7.4.2 Den Akten zufolge wurden gegen den Beschwerdeführer wegen Social-Media-Beiträgen Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Sorusturma No. […] und Sorusturma No. […]) sowie

E-7970/2024 Seite 11 ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Sorusturma No. […]) eingeleitet. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens mit der Sorusturma No. (…) betref- fend Terrorpropaganda liegt ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsan- waltschaft F._______ vom (…) 2022 im Recht. In der Eingabe vom 3. Ja- nuar 2025 wird geltend gemacht, dass ein (weiteres) Ermittlungsverfahren mit der Sorusturma No. (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet und in dieser Sache am (…) 2023 vom Friedensrichteramt L._______ ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») zwecks Einvernahme er- lassen worden sei. Im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit der Soruşturma No. (…) wurde seitens des Friedensstrafgerichts L._______ am (…) 2023 ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») zwecks Ein- vernahme ausgestellt. Am (…) 2023 erhob die Staatsanwaltschaft L._______ in dieser Sache Anklage und am (…) 2023 erliess das (…) Strafgericht (…) in L._______ diesbezüglich eine Eingangsverfügung. Aus dem mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 zuletzt eingereichten UYAP- Auszug ist sodann ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Er- mittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung offen ist. Demnach ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren we- gen Terrorpropaganda (Sorusturma No. […]) und ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Soruşturma No. […]) hängig ist.

E. 7.4.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Um- stand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen Handlungen im Rahmen des Vorwurfs der Terrorpropaganda seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Ge- richt eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröff- nen wird. Bezüglich beider Verfahren (betreffend Terrorpropaganda und

E-7970/2024 Seite 12 Präsidentenbeleidigung) ist sodann offen, ob der Beschwerdeführer verur- teilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen be- stätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuwei- sen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Die von den türkischen Gerichten ausgestellten Vorführbefehle dienen dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein syste- matisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hin- weise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbe- sondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar- stellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem verfügen – wie oben dargelegt – weder er noch seine Angehörigen über ein geschärftes politisches Profil (vgl. E. 7.2 und

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei wegen Ter- rorpropaganda und Präsidentenbeleidigung als strafrechtlich nicht ein- schlägig vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

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E. 7.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung sowie in seiner Beschwerde ein exilpolitisches Engagement geltend (Teil- nahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdi- schen Diaspora in der Schweiz, vgl. A32 F81 und Beschwerdeschrift S. 25) und reichte dazu verschiedene Fotos von Veranstaltungen in der Schweiz ein (vgl. A36/12). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponen- ten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Um- stand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsäch- liche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahr- scheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tat- sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und regis- triert wurden (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich auf die Teilnahme an einigen Demonst- rationen und Kundgebungen. Dass er über die massentypischen Erschei- nungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehende Funktionen wahr- nimmt, ist nicht ersichtlich.

E. 7.6 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände in der Beschwerde im Ergebnis nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Ver- fügung zu ändern. Zusammenfassend ist nicht mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.

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E. 8 November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom

1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-7970/2024 Seite 15 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den voranstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erschei- nen.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

E. 9.3.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest- hält, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und gut ausgebildeten jungen Mann, der gemäss eigenen Angaben über mehrjäh- rige Berufserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern verfüge. Sowohl seine Eltern als auch seine (…) Geschwister, mit denen allen er noch in Kontakt stehe, leben seinen Angaben zufolge aktuell noch in der Türkei. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich ist, sich bei einer Rückkehr in die Türkei erneut wirtschaftlich zu integrieren und allenfalls auf die Unterstützung seiner Familie zählen zu können. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegen gehal- ten, womit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-7970/2024 Seite 16 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Januar 2025 in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7970/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7970/2024 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 illegal und reiste am 29. März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 31. Oktober 2022 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]32). Die ergänzende Anhörung fand am 6. Februar 2023 statt (nachfolgend: ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]35). Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in C._______ geboren, wo er mit seiner Familie drei oder vier Jahre gelebt habe. Danach seien sie nach D._______ gezogen und einige Zeit später nach E._______, wo er die erste und zweite Klasse besucht habe. Im Jahr (...) sei er schliesslich mit seiner Familie nach F._______ gezogen, wo er im Jahr (...) das Gymnasium abgeschlossen habe und in der Folge verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen sei. Nachdem er im Jahr (...) die Universitätsprüfungen bestanden habe, habe er zunächst in G._______ und ab (...) in H._______ studiert, wobei er das Studium im Jahr (...) abgeschlossen habe. Danach habe er für ein Jahr als (...) gearbeitet. Obwohl er später die KPS-Prüfungen absolviert und dabei eine gute Punktzahl erreicht habe, sei er aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Einstellung nicht im Beruf eingestellt worden, was ihn sehr frustriert habe. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politischen Familie, welche gegen den Staat Widerstand leiste. Mehrere Mitglieder aus seiner erweiterten Familie seien politisch aktiv und einige davon bereits verhaftet oder sogar getötet worden. Weitere Verwandte hätten sich durch die Flucht ins Ausland einer Verhaftung entziehen können. Er (Beschwerdeführer) und seine Kernfamilie seien zwar keine offiziellen Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), würden sich aber für die Partei engagieren. Aufgrund dieses Engagements sei es in der Kernfamilie zu Verhören und Ingewahrsamnahmen gekommen. Er selbst habe als Anhänger der HDP an Veranstaltungen und Protestaktionen teilgenommen, habe für die Partei Borschüren sowie Flugblätter verteilt und sei als Wahlbeobachter zum Einsatz gekommen. Allerdings sei er aufgrund seiner Ausbildung in der Partei nicht allzu aktiv gewesen. Einmal sei er aufgrund des Vorwurfs der Teilnahme an einer Demonstration im Februar (...) zusammen mit seinem Vater in Untersuchungshaft genommen worden. Die Polizei sei zu ihm nachhause gekommen und habe ihn mitgenommen, obwohl er versichert habe, nicht an der Demonstration teilgenommen zu haben. Man habe ihn und seinen Vater drei Stunden in Haft warten lassen und anschliessend verhört. Als die Behörden verstanden hätten, dass sie beide nichts mit der Demonstration zu tun gehabt hätten, seien sie wieder freigelassen worden, wobei die Festnahme auch keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Aufgrund seiner politischen Einstellung habe er jedoch weiterhin Schikanen, meist in Form von Identitätskontrollen, im Alltag erlebt. Um auf die Ungerechtigkeiten gegenüber den Kurden in der Türkei aufmerksam zu machen, habe er zudem angefangen, Mitteilungen von Presseagenturen oder Webseiten auf seinem Facebook-Profil zu teilen. In der Nacht vom (...) 2022 habe es - wohl wegen seiner Posts in den Sozialen Medien - bei seiner Familie zuhause eine Razzia gegeben. Er sei an jenem Abend nicht zuhause gewesen, jedoch habe seine Mutter ihn in grosser Sorge angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm und seiner Schwester I._______ gesucht habe. Am drauffolgenden Tag habe sein Vater sich im Justizgebäude nach dem Grund für die Razzia erkundigt, allerdings habe man ihm lediglich mitgeteilt, dass es um eine Terrorsache gehe. Aus Angst seien er und seine Schwester nicht mehr nachhause zurückgekehrt und hätten sich zu seiner Nichte und seinem Onkel nach J._______ begeben, wo sie sich zehn Tage lang aufgehalten hätten. In der Zwischenzeit habe sein Anwalt nachgeforscht, ob es einen Weg für sie gebe, im Land zu bleiben oder, ob sie aufgrund der Situation ausreisen müssten. Der Anwalt habe ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der Bekanntheit der Familie die Gefahr einer Verhaftung bestehe und eine Untersuchungshaft durchaus möglich sei. Danach hätten er und seine Schwester gemeinsam beschlossen, die Türkei zu verlassen. Sie seien in der Nacht vom (...) 2022 in der Nähe von J._______ zusammen mit seiner Nichte und dem Bruder seines Schwagers in einen LKW gestiegen und am Morgen des 29. März 2022 in der Schweiz angekommen. Zwei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sodann von seinem Anwalt erfahren, dass wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem sei auch ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet worden. Nach seiner Ausreise sei es ausserdem zu zwei weiteren Hausdurchsuchungen gekommen, wobei seine Eltern jeweils nach seinem aktuellen Aufenthaltsort gefragt worden seien. Wegen den Behelligungen, denen sie ausgesetzt gewesen seien, sei seine Familie kürzlich von F._______ nach K._______ umgezogen. B.b Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. August 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 14. November 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Gegen die Verfügung vom 14. November 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen (jeweils in Kopie) nebst einer Fürsorgebestätigung vom 25. November 2024, eine Zustellbestätigung, die Vollmacht zu Gunsten seines Rechtsvertreters vom 28. November 2024, der N-Ausweis des Beschwerdeführers sowie der vorinstanzliche Asylentscheid vom 14. November 2024 (inkl. Zustellcouvert) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert Frist auf. G. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 13. Januar 2025 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsantrag gestellt, zu dessen Begründung sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, an der Echtheit der im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren vorgelegten Beweismittel zweifle und die Situation bezüglich Strafverfahren in der Türkei nicht korrekt eingeschätzt habe. 4.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht - entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht - zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung auch hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die Einschätzungen bezüglich der massgeblichen Situation in der Türkei sowie bezüglich der Echtheit der Beweismittel sind Fragen der rechtlichen Würdigung. Da die Vorinstanz die Authentizität der eingereichten Beweismittel im Ergebnis offengelassen und letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat, greift der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht an der Echtheit der Beweismittel gezweifelt, nicht. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen in Form von Identitätskontrollen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten; sie seien demnach nicht asylrelevant. Sodann ergebe sich aus den Akten kein erhöhtes Risikoprofil des Beschwerdeführers. So sei dieser weder Mitglied der HDP gewesen, noch habe er innerhalb der Partei eine politische Funktion innegehabt. Vielmehr sei er eher niederschwelligen politischen Tätigkeiten nachgegangen. Er habe zwar angegeben, aus einer politischen Familie zu stammen, welche in der Türkei bekannt sei, wobei einige entfernte Verwandte aufgrund ihrer politischen Aktivitäten gar in Haft genommen oder ausgereist seien. Allerdings hätten die politischen Aktivitäten der Verwandten bisher keine Konsequenzen für ihn gehabt. Der Umstand, dass er sich in der Schweiz politisch betätige, indem er an Demonstrationen der HDP teilnehme, vermögediese Einschätzung nicht umzustossen. Bezüglich der geltend gemachten Ermittlungs- und Strafverfahren gelangte das SEM sodann zum Schluss, diese seien nicht asylrelevant. Die hierzu eingereichten Beweismittel würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und verfügten über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale. Zudem liessen sich diese sehr einfach fälschen oder gegen Entgelt bei korrupten Justizangestellten beschaffen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten und daher keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen vermöchten. Daher könne auf die Prüfung von objektiven Fälschungsmerkmalen verzichtet werden. Trotz mehrfacher Aufforderung, alle Verfahrensunterlagen zum Ermittlungsverfahren betreffend «Propaganda für einer Terrororganisation» vorzulegen, habe der Beschwerdeführer überdies bezüglich dieses Verfahrens lediglich einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ eingereicht. Auch wenn dieses Verfahren - wie vom Beschwerdeführer behauptet - einem Geheimhaltungsbeschluss unterliege, sei aus dem eingereichten UYAP-Auszug vom (...) ersichtlich, dass noch keine Anklage in dieser Sache erhoben worden sei und sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase befinde. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen wegen «Propaganda für einer Terrororganisation» in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Betreffend das geltend gemachte Gerichtsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» stellt das SEM ferner fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde, sei gering, da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein spezielles politisches Profil aufweise. Bei Ersttätern würden türkische Gerichte nämlich häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird mit Bezug zu den vorgetragenen Schikanen und Benachteiligungen zunächst geltend gemacht, es sei festzustellen, dass die staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers eine Intensität aufweise, die über die Unterdrückung des kurdischen Volkes im Allgemeinen hinausgehe und daher asylrechtlich relevant sei. Indem die Vorinstanz die Verfolgung des Beschwerdeführers mit der Verfolgung des kurdischen Volkes in der Türkei im Allgemeinen gleichsetze, verkenne sie, dass er persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. So weise er - wie auch dem Beitrag der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei, Gefährdungsprofile, Update vom 19. Mai 2027, entnommen werden könne - unabhängig davon, ob er eine exponierte Stellung in der HDP innegehabt habe, insbesondere auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, ein Risikoprofil auf. Deshalb und weil er aus einer oppositionell gesinnten Familie stamme, drohe ihm im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren ein Politmalus. Vor diesem Hintergrund sei der Umstand, dass er sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht habe, für die türkischen Behörden wohl nicht ausschlaggebend. Des Weiteren wird hinsichtlich der strafrechtlichen Verfahren in der Türkei eingewendet, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» oder «Präsidentenbeleidigung» infolge von Beiträgen in Sozialen Medien eingestellt. Fast alle Ermittlungen führten zu Strafverfahren und Verurteilungen. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei zudem wesentlich höher, wenn eine Person, wie der Beschwerdeführer, politisch aktiv sei oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund habe. Viele Menschen würden nach Verurteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unterzogen. Diesen Personen würden, wie auch dem Beschwerdeführer, in Anwendung des Kettendelikt-Artikels Höchststrafen drohen, welche auch nicht zur Bewährung ausgesetzt würden. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien ferner von massiver Korruption und Einflussnahme seitens der Regierung geprägt, weshalb eine unabhängige und faire Urteilsfindung nicht zu erwarten sei. Viele Menschen würden nach den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren verhaftet. Davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht verhaftet werde, sei unrealistisch. In den türkischen Medien seien Hunderte von Artikeln zu diesem Thema erschienen. Bezüglich der Würdigung der mit Blick auf die strafrechtlichen Verfahren eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz wird ferner beanstandet, diese seien aus dem Anwalts-UYAP heruntergeladen und einige davon mit einem QR-Code versehen, womit ihre Echtheit überprüfbar sei. Es sei sodann eine rein subjektive, unbegründete Behauptung der Vorinstanz, dass die eingereichten Beweismittel leicht käuflich erwerbbar seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer als politisch aktive Person an diversen politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung Spionage einsetze, um gegen sie gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen, und dass sie Personen, die an diesen Aktivitäten beteiligt seien, verhafte und verfolge, sobald diese in die Türkei einreisten. Insbesondere sei bekannt, dass sich die politische Situation in der Türkei in den letzten Jahren im Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend verschlechtert habe, was die vom Beschwerdeführer zu befürchtenden ernsthaften Nachteile noch verschärfe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM - auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Beweismittel - mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie eingereichten Beweismittel erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So gab er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei weder Mitglied der HDP gewesen, noch habe er eine politische Funktion in der Partei innegehabt. Er sei eher niederschwelligen politischen Tätigkeiten in Form von Demonstrationsteilnahmen, Wahlbeobachtung und Verteilen von Broschüren und Flugblättern nachgegangen (vgl. A32 F81, F83). Eine ausgeprägte politisch oppositionelle Haltung ergibt sich daraus nicht. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). 7.3 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, welche in der Türkei bekannt sei, und mehrere seiner entfernten Verwandten seien deshalb bereits ausgereist oder verhaftet worden. Allerdings machte er nicht geltend, wegen seiner Verwandten persönlich konkrete Benachteiligungen erlitten zu haben. Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise wegen seinen Verwandten in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, erhellt nicht. 7.4 7.4.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren anbelangt, erwägt das Gericht was folgt: 7.4.2 Den Akten zufolge wurden gegen den Beschwerdeführer wegen Social-Media-Beiträgen Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Sorusturma No. [...] und Sorusturma No. [...]) sowie ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Sorusturma No. [...]) eingeleitet. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens mit der Sorusturma No. (...) betreffend Terrorpropaganda liegt ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022 im Recht. In der Eingabe vom 3. Januar 2025 wird geltend gemacht, dass ein (weiteres) Ermittlungsverfahren mit der Sorusturma No. (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet und in dieser Sache am (...) 2023 vom Friedensrichteramt L._______ ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») zwecks Einvernahme erlassen worden sei. Im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit der Soru turma No. (...) wurde seitens des Friedensstrafgerichts L._______ am (...) 2023 ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») zwecks Einvernahme ausgestellt. Am (...) 2023 erhob die Staatsanwaltschaft L._______ in dieser Sache Anklage und am (...) 2023 erliess das (...) Strafgericht (...) in L._______ diesbezüglich eine Eingangsverfügung. Aus dem mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 zuletzt eingereichten UYAP-Auszug ist sodann ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung offen ist. Demnach ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Sorusturma No. [...]) und ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Soru turma No. [...]) hängig ist. 7.4.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Rahmen des Vorwurfs der Terrorpropaganda seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Bezüglich beider Verfahren (betreffend Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung) ist sodann offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Die von den türkischen Gerichten ausgestellten Vorführbefehle dienen dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem verfügen - wie oben dargelegt - weder er noch seine Angehörigen über ein geschärftes politisches Profil (vgl. E. 7.2 und 7.3 hiervor). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit dem Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 des Türkischen Strafgesetzbuches) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.). 7.4.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). 7.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung sowie in seiner Beschwerde ein exilpolitisches Engagement geltend (Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz, vgl. A32 F81 und Beschwerdeschrift S. 25) und reichte dazu verschiedene Fotos von Veranstaltungen in der Schweiz ein (vgl. A36/12). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich auf die Teilnahme an einigen Demonstrationen und Kundgebungen. Dass er über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehende Funktionen wahrnimmt, ist nicht ersichtlich. 7.6 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände in der Beschwerde im Ergebnis nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern. Zusammenfassend ist nicht mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den voranstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und gut ausgebildeten jungen Mann, der gemäss eigenen Angaben über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern verfüge. Sowohl seine Eltern als auch seine (...) Geschwister, mit denen allen er noch in Kontakt stehe, leben seinen Angaben zufolge aktuell noch in der Türkei. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich ist, sich bei einer Rückkehr in die Türkei erneut wirtschaftlich zu integrieren und allenfalls auf die Unterstützung seiner Familie zählen zu können. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegen gehalten, womit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Januar 2025 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Jessica Püringer Versand: