Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und suchte am 30. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 3. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt (ZEMIS-Direkterfassung) und am 8. Dezember 2022 wurde er vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.b Am 13. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Mit Verfügung vom
20. Juli 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 22. Juli 2024 wurde eine ergänzende Anhö- rung im erweiterten Verfahren durchgeführt. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörungen im Wesentlichen aus, seine Probleme hätten mit einem Vorfall mit Dorfschützern begonnen. Das Militär habe ihn zur Aus- sage auf den Polizeiposten gerufen, wo er trotz anderslautender Aufforde- rung auch Waffen erwähnt habe. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdis- tans (PKK) eingeleitet werde. Er hätte keine Klage erhoben, weil ihm die Dorfältesten davon abgeraten hätten. Dieser Fall sei abgeschlossen wor- den. Danach hätte er in C._______ (kurdisch: D._______) als (…) gearbei- tet. Nach der Teilnahme an einer Trauerfeier sei er auf dem Rückweg von der Polizei kontrolliert worden. Als er sich über die Behandlung beschwert hätte, habe ein Polizist ihn mit dem Tod bedroht. Er hätte den Vorfall dem Müftü und dem Polizeidirektor gemeldet, woraufhin man ihn beschuldigt habe, die Polizei zu verleumden. Anschliessend sei er als PKK-Unterstüt- zer fichiert worden. Einige Zeit später sei er bei einem Picknick mit einem Freund von der PKK festgehalten und bedroht worden. Nach dreistündigem Verhör sei er mit der Drohung freigelassen worden, bei einer künftigen Operation innerhalb eines Monats im Gebiet würde man sie verantwortlich machen und töten. Sein Freund respektive dessen Vater hätten ihn zur Polizei schicken wol- len, was er nicht getan habe. Etwa drei Stunden später hätten sich mut- massliche Geheimdienstmitarbeiter telefonisch gemeldet und ihn zu einem Treffen aufgefordert. Man habe ihm Fotos gezeigt, auf denen er diejenigen Personen hätte identifizieren sollen, die ihn festgehalten hatten. Er hätte
D-5485/2025 Seite 3 erklärt, dass er lieber verhaftet werden wolle, als jemanden zu verraten. Man habe ihm zugesichert, dass es im nächsten Monat keine Operation geben werde. Er habe lediglich einen der Guerilla-Kämpfer identifizieren können. Am nächsten Morgen sei er vom Lärm von Hubschraubern und Panzerwagen geweckt worden. Nach vier Tagen habe er seine Tätigkeit als (...) gekündigt und sei in sein Dorf zurückgekehrt, aus Angst und wegen anhaltender Geheimdienstkontakte. Weder in späteren Arbeitsorten noch im Dorf sei er in Ruhe gelassen worden. Der Staat habe ihn als PKK-Un- terstützer betrachtet, die PKK und Dorfbewohner hingegen als Spitzel. Der Geheimdienst habe ihm Geld für eine Zusammenarbeit angeboten. Wäh- rend des Militärdienstes in E._______ sei er bereits als Informant tätig ge- wesen. Später hätte er auf Anfrage Kennzeichen verdächtiger Fahrzeuge gemeldet, jedoch nur bekannte Informationen weitergegeben und kein Geld dafür erhalten. Als sein Ruf im Dorf darunter gelitten habe, hätte er sich (…) versetzen lassen, zuerst nach F._______, danach nach G._______, nach H._______, schliesslich I._______, um Prüfungen für den öffentlichen Dienst abzulegen. Obwohl er sich in J._______ auf Prü- fungen vorbereitet habe, habe man ihm mit Verhaftung und Tod gedroht. Die wiederholten Einvernahmen während der Prüfungsphase hätten ihm seine Motivation genommen. Familie und Freunde hätten ihn nicht unter- stützt, ein Freund habe ihm von einer Beamtenlaufbahn abgeraten. Sein Freund K._______, der ebenfalls von der PKK festgehalten worden sei, sei ein Jahr später getötet worden, dies sei offiziell als Unfall dargestellt wor- den. Seine Familie sei zunehmend unter Druck geraten. Im (…) 2022 hät- ten 15 bewaffnete Personen aus Dorfschützerfamilien nach ihm gesucht. Sein Bruder sei bei dem Angriff fast zu Tode geschlagen worden. Seine Familie habe ihm die Schuld gegeben. Er vermute, dass dies eine Vergel- tungsaktion gewesen sei, weil er nicht für die Dorfschützer hätte arbeiten wollen. Er habe Klage gegen den Staat erhoben, wobei ihn alle (beispiels- weise politische Parteien oder Agenten des Staates) versucht hätten daran zu hindern. Er habe seinen Job aufgeben müssen und man haben ihn er- neut als Unterstützer der PKK dargestellt. In seinem Dorf sei er nicht un- terstützt worden und seine Sachen sowie sein Pferd seien gestohlen wor- den. Trotz Diebstahls und Angriffen habe die Polizei nichts unternommen. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden, weshalb er nach Istanbul gezo- gen sei. Auf die Bedrohung von Seiten der PKK angesprochen, gab er an, die Gue- rillas hätten keinen Hass ihnen gegenüber, aber sie würden auch Leute ohne nachzufragen hinrichten. Zu 90 % sei er deswegen in die Schweiz gekommen, zu 10 % wegen der drohenden Gefängnisstrafe.
D-5485/2025 Seite 4 Insgesamt seien sechs Verfahren gegen ihn eröffnet worden, von denen drei bereits abgeschlossen und drei noch hängig seien. Die Verfahren hät- ten sich teilweise auf Kritik an staatlichen Stellen sowie auf Aussagen be- zogen, die man ihm als Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsiden- ten ausgelegt habe. Ein Teil der Verfahren sei seiner Einschätzung nach Folge seiner Anzeigen gegen das Militär gewesen. Er habe lediglich sein Recht auf Meinungsäusserung wahrgenommen und keine illegalen Hand- lungen begangen. Seine Aussagen seien unter anderem im Zusammen- hang mit Beiträgen auf sozialen Medien missverstanden oder absichtlich gegen ihn ausgelegt worden. Er habe sich dort kritisch zu sicherheitspoliti- schen Vorgängen und Ungleichbehandlungen durch Behörden geäussert. Seine Online-Aktivitäten seien von den türkischen Behörden überwacht worden und hätten zur Einleitung einzelner Verfahren beigetragen. Durch einen Freund, welcher beim Staat arbeite, habe er von den Verfahren er- fahren. Er habe sich dazu entschieden, nach Istanbul zu ziehen, wo er sich unter einer anderen Adresse als wohnhaft registriert hätte. Auch in Istanbul seien Drohungen und Kontaktversuche durch Militär und Geheimdienst an der Tagesordnung gewesen. Diese hätten versucht, ihn zur Zusammenar- beit zu bewegen. Es sei ihm auch Geld angeboten worden. In Istanbul sei er einmal dazu aufgefordert worden zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Ob- wohl das Verfahren gegen ihn eingestellt und er freigesprochen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft ihn erneut aufgefordert zur Einvernahme vorbeizugehen. Er hätte erfolglos versucht, sich mit Anzeigen über CIMER gegen den Druck der Behörden zu wehren. Der entscheidende Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er regelmässig zur Einvernahme gerufen und telefonisch belästigt worden sei. Er habe sich in der Türkei dauerhaft beobachtet und bedroht gefühlt. Am (…) 2022 sei er legal über den Flughafen ausgereist und nach Serbien geflogen. Von dort aus sei er mit einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung durch die Behörden oder eine Tötung durch die PKK. Seine Familie habe sich endgültig von ihm abgewandt. Mehrfach seien Sol- daten zu ihm nach Hause, zu seinem Bruder und seinem Schwager ge- kommen. Diese seien zur Polizeidirektion gerufen und über ihn befragt wor- den. B.b Bezüglich seiner Gesundheit gab er an, er leide an Rückenbeschwer- den, weshalb er in physiotherapeutischer Behandlung sei. Er sei zudem wegen einer Zyste operiert worden und habe weiterhin Beschwerden,
D-5485/2025 Seite 5 weshalb er in der Schweiz mehrfach in medizinischer Behandlung gewe- sen sei. Er leide zudem an chronischer Gastritis. Im Weiteren gab er im Rahmen der ergänzenden Anhörung an, seit den belastenden Erlebnissen in der Türkei unter anhaltenden psychischen Beschwerden zu leiden. Ins- besondere an Schlafstörungen, wiederkehrenden Albträumen, Zittern im Alltag sowie einem anhaltenden Gefühl, verfolgt zu werden. Diese Symp- tome würden sich auch in innerer Unruhe und erhöhter Reizbarkeit äus- sern. B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine türkische Identitätskarte, einen Führerausweis und einen Arbeitsausweis als Sicherheitsmitarbeiter (alle in Kopie) sowie einen Personenregisterauszug zu den Akten. Des Weiteren legte er dem SEM zur Substantiierung seiner Asylgründe meh- rere Dokumente in Kopie vor (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 – eröffnet am 23. Juni 2025 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die vormalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Da- tum Poststempel: 23. Juli 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers an- zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zuläs- sig bzw. nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D-5485/2025 Seite 6 Mit der Beschwerdeschrift wurde nebst den Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegenen Unterlagen (Beilagen zur Be- schwerde 5-8) eine Kopie der Einladung vom (…) 2025 des psychiatri- schen Ambulatorium L._______ zu einem Erstgespräch am (…) 2025 zu den Akten gereicht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 14. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. H. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 6. Oktober 2025 bei der Gerichts- kasse ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-5485/2025 Seite 7 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung füh- ren (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die der Vorinstanz eingereich- ten Ermittlungsakten seien aus dem UYAP herunterladen worden und ei- nige dieser Dokumente seien mit einem QR-Code versehen, d.h. ihre Echt- heit sei überprüfbar. Aus den Behauptungen in der türkischen Presse lasse sich nicht ableiten, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Be- schwerdeführer gefälscht oder gegen Geld arrangiert worden seien. Dass die Dokumente zu dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ge- gen den Beschwerdeführer «problemlos gegen Entgelt beschafft werden können», sei eine rein willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne jegli- che objektive Beweisgrundlage. Wenn die Vorinstanz irgendwelche Be- weise diesbezüglich haben sollte, um ihre Vorbringen gegen den
D-5485/2025 Seite 8 Beschwerdeführer in diesem Punkt zu untermauern, sollte sie dies expli- zieren (vgl. Beschwerdeschrift S. 15).
E. 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar einerseits allge- mein auf die leichte Fälschbarkeit der Beweismittel hingewiesen, den Vor- führbeschluss andererseits entgegen der Vorbringen in der Beschwerde aber inhaltlich gewürdigt. Im Weiteren hat das SEM die Frage, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln um echte Verfahrensdokumente han- delt, explizit offengelassen. Das SEM hat denn auch die flüchtlingsrechtli- che Relevanz der Ermittlungs- und Strafverfahren – unter der Annahme, dass es sich um echte Verfahrensdokumente handelt – auf das kumulative Vorliegen der erforderlichen Kriterien gemäss Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft und gestützt auf diese mate- rielle Würdigung verneint (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Dabei ist es seiner Begründungspflicht – soweit für den Entscheid erforderlich – nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehal- ten, weitere Abklärungen zur Echtheit der Verfahrensdokumente zu tätigen.
E. 4.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbeson- dere der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuwei- sen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-5485/2025 Seite 9 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen.
E. 6.1.1 Es hielt fest, zum einen handle es sich bei vielen der geschilderten Vorkommnisse um punktuelle und zum Teil länger zurückliegende Episo- den. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden darauf hindeuten, dass seit seiner Ausreise keine staatlichen Massnahmen gegen ihn persönlich erfolgt seien, die über allgemeine Nachfragen hinausgehen würden. So habe er etwa angegeben, dass seiner Familie in der Türkei aktuell gesund- heitlich nichts zugestossen sei und auch seitens des Staates «nichts pas- siert» sei. Seine Ausreise sei legal über den Flughafen Istanbul erfolgt, was gegen das Bestehen einer akuten, unmittelbar bevorstehenden Bedro- hungslage spreche. Auch während seiner Zeit in Istanbul, in der er nach eigenen Angaben durchgehend berufstätig gewesen sei, habe er kein kon- kretes Ereignis angeführt, das unmittelbar eine existenzielle Gefährdung dargestellt hätte. Hinzu komme, dass er trotz der behaupteten Repression weiterhin mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei, was gegen eine voll- ständige soziale Isolation oder systematische Überwachung spreche. Seine Ehefrau und Kinder lebten im Herkunftsdorf und durch den Be- schwerdeführer seien keine konkreten Repressionen durch staatliche Stel- len gegen sie geltend gemacht worden. Zusammenfassend stellte das SEM fest, dass keine hinreichenden Hinweise auf eine aktuelle oder zu- künftig drohende individuelle Verfolgung vorliegen würden, die eine Rück- kehr in die Türkei als nicht gerechtfertigt erscheinen liessen. Die durch den Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse würden nicht die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität und Aktua- lität erreichen.
E. 6.1.2 Weiter führte das SEM aus, dass sich die Schilderungen des Be- schwerdeführers auf lokal begrenzte Schwierigkeiten in dessen Heimatre- gion konzentrierten. Es würden keine Hinweise auf eine gesamtstaatliche Verfolgung bestehen, was auch bestätigt werde durch den Umstand, dass er die Türkei auf legalem Weg habe verlassen können. Es wäre ihm mög- lich, sich einer allfälligen Bedrohung durch Wegzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen. Damit stehe ihm eine innerstaatliche Schutzalter- native offen, weshalb er nicht auf internationalen Schutz angewiesen sei.
D-5485/2025 Seite 10
E. 6.1.3 Das SEM hielt im Weiteren fest, dass aus den eingereichten Doku- menten hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafver- fahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) und Präsidentenbeleidigung ge- mäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) eröffnet worden seien. Zudem seien ein Vorführbefehle erlassen und Anklage erhoben wor- den. Die eingereichten Dokumente würden über keine (verifizierbaren) Si- cherheitsmerkmale verfügen. Diese liessen sich einfach fälschen und es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich be- kannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Deshalb hätten diese Dokumente lediglich einen geringen Be- weiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können (mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Doku- mente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden.
E. 6.1.4 Die geltend gemachte Strafverfahren wiesen auch keine flüchtlings- rechtliche Relevanz im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des BVGer D-4103/2024 vom 8. November 2024 auf. Da der Beschwerde- führer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungs- haft vorhanden, weshalb das das Risiko für den Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, gering sei, zumal auch den in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Deshalb sei auch eine objektiv be- gründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne der Untersu- chungshaft zu negieren.
E. 6.1.5 Bezüglich der geltend gemachten Ermittlungsverfahren und der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kam das SEM aufgrund der Akten zum Schluss, dass diese nicht offen- sichtlich haltlos seien. Mit Verweis auf diverse Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts hielt das SEM fest, dass mit solchen Beiträgen in den sozia- len Medien der Eindruck erweckt werde, Aktionen dieser Organisationen und deren Mitglieder würden unterstützt. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim und wäre auch in der Schweiz (Art. 259 StGB)
D-5485/2025 Seite 11 denkbar. Dasselbe gelte für das Gerichtsverfahren aufgrund der Ehrverlet- zungsdelikte nach Art. 299 tStGB und Art. 125 tStGB (mit Verweis auf Art. 173 StGB, Art. 174 StGB, Art. 177 StGB sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
E. 6.1.6 Betreffend den Vorführbeschluss führte die Vorinstanz aus, diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme frei- zulassen sei. Es sei nach der Einschätzung des SEM im Rahmen der Voll- streckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Men- schenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, sogar Tö- tung im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein sol- ches Risiko ersichtlich sei. Aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde den vorge- tragenen Sachverhalt und rügte, die Vorinstanz habe seine asylrelevante Gefährdung in der Türkei gänzlich ignoriert.
E. 6.2.1 Er sei in der Türkei vielfältiger staatlichen Verfolgung ausgesetzt ge- wesen, einerseits von der türkischen Polizei, andererseits sei er von türki- schen Soldaten, Dorfwächtern und dem türkischen Geheimdienst in zuneh- mender Intensität verfolgt und unter Druck gesetzt worden, wobei es zu- nehmend zu tätlichen Angriffen gekommen sei, von denen auch seine Fa- milienangehörige betroffen gewesen seien. Neben der Verfolgung durch die türkischen Behörden sei er auch einer Verfolgung durch die PKK aus- gesetzt gewesen. Die PKK sehe ihn als Informanten der türkischen Behör- den und würde ihn daher als Feind betrachten. Seine psychische Gesund- heit sei durch diese vielseitige Verfolgung in der Türkei erheblich beein- trächtigt worden. Er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei einer grossen Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben ausgesetzt gewesen. Wenn er die Türkei nicht verlassen hätte, wäre er zudem weitaus schwerwiegen- deren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen als bis zu diesem Zeitpunkt, wodurch seine Gesundheit noch erheblicher beeinträchtigt oder er getötet worden wäre. Zu diesen Gefahren zähle auch die Möglichkeit einer Verhaftung. Viele Personen, die sich weigerten, als Informanten für den Staat zu arbeiten, würden von den türkischen Behörden festgenom- men, und es werde auf diese Weise an ihnen Rache genommen. Er habe
D-5485/2025 Seite 12 vor seiner Ausreise aus der Türkei alle ihm zur Verfügung stehenden inner- staatlichen Schutzalternativen ausgeschöpft. Er habe Anzeigen erstattet und seine Heimatstadt verlassen und sei nach Istanbul gezogen. Trotz die- ser innerstaatlichen Schutzbemühungen habe er die Gefahren nicht ab- wenden können. Die Ausreise aus der Türkei sei das letzte Mittel, das er zur Wahrung seiner Sicherheit habe ergreifen können. Seine Furcht, die ihn zur Flucht aus der Türkei veranlasst habe, sei eine begründete Furcht im Sinne Art. 3 Abs. 1 AsylG. Indem die Vorinstanz sein Asylgesuch abge- lehnt habe, obwohl er die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, verletzte sie Art. 3 Abs. 1 AsylG und die einschlägigen Bestimmun- gen der Genfer Flüchtlingskonvention.
E. 6.2.2 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, gegen ihn seien zwei Strafverfahren und zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren hängig. Das erste Strafverfahren habe die Verfahrensnummer (…) wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten». Dieses Strafverfahren sei beim (…) Strafgericht erster Instanz M._______ hängig. In dieser Strafsache sei auch ein Haft- befehl gegen ihn erlassen worden. Das zweite Strafverfahren sei beim Strafgericht erster Instanz in N._______ – ebenfalls wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» gemäss Art. 299 tStGB – hängig. In dieser Straf- sache sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Gemäss Art. 299 tStGB werde die Straftat der «Beleidigung des Präsidenten» mit einer Frei- heitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Aufgrund der Art der Bege- hung der Straftat werde die gegen den Beschwerdeführer zu verhängende Strafe zwei Jahre betragen, wobei von der unteren Grenze abgewichen werde. Da die betreffende Straftat über Social Media begangen worden sei und damit als öffentlich begangen gelte, werde das Strafmass um einen Sechstel erhöht werden. Auf diese Weise würde der Beschwerdeführer we- gen des Tatvorwurfs «Beleidigung des Staatspräsidenten» zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden. Die Strafe würde verschärft werden, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Beiträgen um mehrere Beiträge handle, die auf Social Media veröffentlicht worden seien. Bei der Generalstaatsanwaltschaft M._______ sei ein Ermittlungsverfah- ren (…) wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» hängig. Gemäss Art. 7 Abs. 2 TMK i.V.m. Art. 220 Abs. 8 tStGB werde mit einer Freiheits- strafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Werde die Straftat in Social Media begangen, erhöhe sich diese Strafe auf das eineinhalb-Fache. Nach Art. 43 Abs. 1 tStGB werde nur eine Strafe verhängt, wenn dieselbe Straftat von einer Person gegen eine andere Person zu verschiedenen Zeiten
D-5485/2025 Seite 13 mehrfach begangen werde. Diese Strafe werde jedoch um ein Viertel bis drei Viertel erhöht. In den Social-Media-Posts des Beschwerdeführers finde sich weder eine Äusserung, die über «scharfe Kritik» hinausgehe und einer Beleidigung gleichkomme, noch eine, die Gewalt anpreise. Es stimme, dass er einige Guerilla-Bilder gepostet habe. Viele seriöse Medienorganisationen würden in ihren Veröffentlichungen auch Bilder der Guerilla verwenden. Die Bilder, die er auf seinen Social-Media-Accounts veröffentlicht habe, und die schriftlichen Erklärungen, die er geteilt habe, seien keine Verherrlichung von Gewalt. Vielmehr stelle er die Gewalt der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung dar und kritisiere sie. Die Social-Media- Posts seien daher nach Schweizer Recht nicht strafbar und rechtsstaatlich legitim.
E. 6.2.3 Einige zurückgekehrte Asylsuchende seien, obwohl es in den gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen «Vorführbe- fehl» gegeben habe, sofort nach ihrer Ankunft in der Türkei verhaftet wor- den. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vorführbefehl / Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu seiner Verhaftung führen werde. Es sei eine von vielen internationalen Organisationen anerkannte Tatsache, dass in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen, darun- ter auch Folter begangen werden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flücht- lingsrechtlich relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E. 6.1) hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungs- weise.
E. 7.2.1 Ohne die Belastung für den Beschwerdeführer zu verkennen, ist be- züglich der geltend gemachten Drohungen, Einschüchterungen und Über- griffen durch Sicherheitskräfte, Dorfschützer sowie durch den Geheim- dienst, die sich vor dem Umzug des Beschwerdeführers nach Istanbul er- eignet haben (vgl. Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom […] 2025 [nachfolgend: SEM-act.] […] [nachfolgend: A21] F86-89; SEM-act.
D-5485/2025 Seite 14 […] [nachfolgend: A46] F41; F45; F48; F50; F100), in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass es diesen nebst der für die Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz notwendigen Intensität auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im (…) 2022 erfolgten legalen Ausreise aus der Türkei fehlt (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 7 f.).
E. 7.2.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die PKK sind den Akten keinerlei Hinweise zu konkreten Verfolgungshandlungen oder Behel- ligungen des Beschwerdeführers durch Mitglieder der PKK, insbesondere nach seinem Umzug nach Istanbul, zu entnehmen. Demnach ist – unab- hängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – weder von einer landesweiten Verfolgung noch einem aktuellen Verfolgungsinte- resse der PKK auszugehen (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 8).
E. 7.2.3 Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte unerträgliche psychi- sche Druck aufgrund von Drohungen und Schikanen im alltäglichen Leben durch Telefonanrufe und Vorladungen zu Einvernahmen der letztlich für die Ausreise aus der Türkei ausschlaggebend gewesen sei (vgl. SEM-act. A21 F89; SEM-act. A46 F45; F47; F84; F90-94) vermag nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Soweit der Beschwerdeführer in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende Intensität erblickt, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck führe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Ge- mäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat aus- gesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlagge- bend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussen- stehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich ge- worden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die von ihm geschilderten Repressalien der türkischen Be- hörden erreichen nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität. Daran vermag auch der Bruch mit seiner Familie nichts zu än- dern. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck,
D-5485/2025 Seite 15 der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, at- testiert werden.
E. 7.2.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist auch nicht davon auszugehen, ihm würden bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden drohen. Der Beschwerdeführer weist insbesondere kein politi- sches Profil auf (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Ein anhaltendes In- teresse des türkischen Staates am Beschwerdeführer, der selbst nie Mit- glied der PKK war und gemäss den Akten von deren Mitgliedern lediglich einmalig für einen Zeitraum von drei Stunden festgehalten worden war, ein- zig aufgrund seiner Weigerung weiterhin als Informant tätig zu sein, er- scheint nicht überwiegend wahrscheinlich. So ist denn aus dem Vorgehen der türkischen Behörden mangels einer über die Zeit hinweg gesteigerten Verfolgungsintensität auch aus den Akten kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer ersichtlich. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass es ihm in Istanbul durchgehend möglich war einer Berufs- tätigkeit nachzugehen und die Türkei im (…) 2022 über den Flughafen auf legalem Weg zu verlassen, was ebenfalls gegen ein anhaltendes Verfol- gungsinteresse spricht (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.).
E. 7.2.5 Hinsichtlich der in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) sowie der Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) hat die Vorinstanz deren Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Koordina- tionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Aus den Einwän- den in der Beschwerde, die sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur (menschenrechtlichen) Situation in der Türkei erschöpfen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, ergeben sich keine hinreichend konkreten neue Aspekte, die dazu führen könnten, dem Be- schwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türki- schen Behörden zu attestieren. Daran ändert auch der Hinweis auf die ge- sundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts. Nichts anderes gilt in Bezug auf die beschwerdeweisen Ausführungen zum Vorführbefehl und der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme verhaftet zu werden.
E. 7.2.6 Soweit der Beschwerdeführer seine Social-Media-Aktivitäten als aus- lösendes Moment anführt, ist festzuhalten, dass das blosse Weiterverbrei- ten von Bildmaterial bewaffneter Akteure rechtstaatlich legitimierte
D-5485/2025 Seite 16 Ermittlungen nach Art. 7 Abs. 2 ATG auslösen können, ohne dass hieraus allein flüchtlingsrechtliche Relevanz folgt. Eine strafprozessuale Reaktion auf potentiell gewaltverherrlichende Inhalte stellt für sich genommen keine Verfolgung aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv dar; massge- blich bleibt, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer Strafe von asylrechtlicher Intensität besteht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2, 8.6). Aus dem Vorbringen, wonach diese Bilder auch von seriösen Medienorganisationen verwendet würden, vermag der Be- schwerdeführer keinen individuellen Politmalus zu begründen.
E. 7.2.7 Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei den beiden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Ku- mulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, vorliegend die Wahrscheinlichkeit als gering einzustufen, dass der Beschwerdeführer – als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Per- son, die kein geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 10) – zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt würde (vgl. zur Praxis bei einer Kumulation von Verfahren Urteile des BVGer D-1147/2024 vom 28. August 2025 E. 6; E-7970/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.4.3 m.w.H.).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5485/2025 Seite 17
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll- umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegwei- sungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ange- fochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Die pauschal vorgebrachten psychischen Probleme, die den Be- schwerdeführer daran hindern würden, ein normales Alltagsleben zu füh- ren, blieben unbelegt (vgl. Beschwerdeschrift S. 24). Den beschwerdewei- sen eingereichten Beweismitteln ist einzig eine Einladung zu einem Erst- gespräch im psychiatrischen Ambulatorium L._______ am (…) 2025 zu entnehmen (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde). Wie das SEM zu Recht darauf hinwies, ist in der Türkei die medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet und entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. angefochtene Verfügung S. 13). Weder in den vorinstanzlichen Akten noch im Beschwerdeverfahren ergeben sich individuelle Gründe oder be- sondere Umstände, welche auf eine wirtschaftliche, soziale oder gesund- heitliche Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
D-5485/2025 Seite 18 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5485/2025 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5485/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und suchte am 30. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 3. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt (ZEMIS-Direkterfassung) und am 8. Dezember 2022 wurde er vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.b Am 13. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 22. Juli 2024 wurde eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren durchgeführt. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen aus, seine Probleme hätten mit einem Vorfall mit Dorfschützern begonnen. Das Militär habe ihn zur Aussage auf den Polizeiposten gerufen, wo er trotz anderslautender Aufforderung auch Waffen erwähnt habe. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eingeleitet werde. Er hätte keine Klage erhoben, weil ihm die Dorfältesten davon abgeraten hätten. Dieser Fall sei abgeschlossen worden. Danach hätte er in C._______ (kurdisch: D._______) als (...) gearbeitet. Nach der Teilnahme an einer Trauerfeier sei er auf dem Rückweg von der Polizei kontrolliert worden. Als er sich über die Behandlung beschwert hätte, habe ein Polizist ihn mit dem Tod bedroht. Er hätte den Vorfall dem Müftü und dem Polizeidirektor gemeldet, woraufhin man ihn beschuldigt habe, die Polizei zu verleumden. Anschliessend sei er als PKK-Unterstützer fichiert worden. Einige Zeit später sei er bei einem Picknick mit einem Freund von der PKK festgehalten und bedroht worden. Nach dreistündigem Verhör sei er mit der Drohung freigelassen worden, bei einer künftigen Operation innerhalb eines Monats im Gebiet würde man sie verantwortlich machen und töten. Sein Freund respektive dessen Vater hätten ihn zur Polizei schicken wollen, was er nicht getan habe. Etwa drei Stunden später hätten sich mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter telefonisch gemeldet und ihn zu einem Treffen aufgefordert. Man habe ihm Fotos gezeigt, auf denen er diejenigen Personen hätte identifizieren sollen, die ihn festgehalten hatten. Er hätte erklärt, dass er lieber verhaftet werden wolle, als jemanden zu verraten. Man habe ihm zugesichert, dass es im nächsten Monat keine Operation geben werde. Er habe lediglich einen der Guerilla-Kämpfer identifizieren können. Am nächsten Morgen sei er vom Lärm von Hubschraubern und Panzerwagen geweckt worden. Nach vier Tagen habe er seine Tätigkeit als (...) gekündigt und sei in sein Dorf zurückgekehrt, aus Angst und wegen anhaltender Geheimdienstkontakte. Weder in späteren Arbeitsorten noch im Dorf sei er in Ruhe gelassen worden. Der Staat habe ihn als PKK-Unterstützer betrachtet, die PKK und Dorfbewohner hingegen als Spitzel. Der Geheimdienst habe ihm Geld für eine Zusammenarbeit angeboten. Während des Militärdienstes in E._______ sei er bereits als Informant tätig gewesen. Später hätte er auf Anfrage Kennzeichen verdächtiger Fahrzeuge gemeldet, jedoch nur bekannte Informationen weitergegeben und kein Geld dafür erhalten. Als sein Ruf im Dorf darunter gelitten habe, hätte er sich (...) versetzen lassen, zuerst nach F._______, danach nach G._______, nach H._______, schliesslich I._______, um Prüfungen für den öffentlichen Dienst abzulegen. Obwohl er sich in J._______ auf Prüfungen vorbereitet habe, habe man ihm mit Verhaftung und Tod gedroht. Die wiederholten Einvernahmen während der Prüfungsphase hätten ihm seine Motivation genommen. Familie und Freunde hätten ihn nicht unterstützt, ein Freund habe ihm von einer Beamtenlaufbahn abgeraten. Sein Freund K._______, der ebenfalls von der PKK festgehalten worden sei, sei ein Jahr später getötet worden, dies sei offiziell als Unfall dargestellt worden. Seine Familie sei zunehmend unter Druck geraten. Im (...) 2022 hätten 15 bewaffnete Personen aus Dorfschützerfamilien nach ihm gesucht. Sein Bruder sei bei dem Angriff fast zu Tode geschlagen worden. Seine Familie habe ihm die Schuld gegeben. Er vermute, dass dies eine Vergeltungsaktion gewesen sei, weil er nicht für die Dorfschützer hätte arbeiten wollen. Er habe Klage gegen den Staat erhoben, wobei ihn alle (beispielsweise politische Parteien oder Agenten des Staates) versucht hätten daran zu hindern. Er habe seinen Job aufgeben müssen und man haben ihn erneut als Unterstützer der PKK dargestellt. In seinem Dorf sei er nicht unterstützt worden und seine Sachen sowie sein Pferd seien gestohlen worden. Trotz Diebstahls und Angriffen habe die Polizei nichts unternommen. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden, weshalb er nach Istanbul gezogen sei. Auf die Bedrohung von Seiten der PKK angesprochen, gab er an, die Guerillas hätten keinen Hass ihnen gegenüber, aber sie würden auch Leute ohne nachzufragen hinrichten. Zu 90 % sei er deswegen in die Schweiz gekommen, zu 10 % wegen der drohenden Gefängnisstrafe. Insgesamt seien sechs Verfahren gegen ihn eröffnet worden, von denen drei bereits abgeschlossen und drei noch hängig seien. Die Verfahren hätten sich teilweise auf Kritik an staatlichen Stellen sowie auf Aussagen bezogen, die man ihm als Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten ausgelegt habe. Ein Teil der Verfahren sei seiner Einschätzung nach Folge seiner Anzeigen gegen das Militär gewesen. Er habe lediglich sein Recht auf Meinungsäusserung wahrgenommen und keine illegalen Handlungen begangen. Seine Aussagen seien unter anderem im Zusammenhang mit Beiträgen auf sozialen Medien missverstanden oder absichtlich gegen ihn ausgelegt worden. Er habe sich dort kritisch zu sicherheitspolitischen Vorgängen und Ungleichbehandlungen durch Behörden geäussert. Seine Online-Aktivitäten seien von den türkischen Behörden überwacht worden und hätten zur Einleitung einzelner Verfahren beigetragen. Durch einen Freund, welcher beim Staat arbeite, habe er von den Verfahren erfahren. Er habe sich dazu entschieden, nach Istanbul zu ziehen, wo er sich unter einer anderen Adresse als wohnhaft registriert hätte. Auch in Istanbul seien Drohungen und Kontaktversuche durch Militär und Geheimdienst an der Tagesordnung gewesen. Diese hätten versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Es sei ihm auch Geld angeboten worden. In Istanbul sei er einmal dazu aufgefordert worden zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt und er freigesprochen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft ihn erneut aufgefordert zur Einvernahme vorbeizugehen. Er hätte erfolglos versucht, sich mit Anzeigen über CIMER gegen den Druck der Behörden zu wehren. Der entscheidende Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er regelmässig zur Einvernahme gerufen und telefonisch belästigt worden sei. Er habe sich in der Türkei dauerhaft beobachtet und bedroht gefühlt. Am (...) 2022 sei er legal über den Flughafen ausgereist und nach Serbien geflogen. Von dort aus sei er mit einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung durch die Behörden oder eine Tötung durch die PKK. Seine Familie habe sich endgültig von ihm abgewandt. Mehrfach seien Soldaten zu ihm nach Hause, zu seinem Bruder und seinem Schwager gekommen. Diese seien zur Polizeidirektion gerufen und über ihn befragt worden. B.b Bezüglich seiner Gesundheit gab er an, er leide an Rückenbeschwerden, weshalb er in physiotherapeutischer Behandlung sei. Er sei zudem wegen einer Zyste operiert worden und habe weiterhin Beschwerden, weshalb er in der Schweiz mehrfach in medizinischer Behandlung gewesen sei. Er leide zudem an chronischer Gastritis. Im Weiteren gab er im Rahmen der ergänzenden Anhörung an, seit den belastenden Erlebnissen in der Türkei unter anhaltenden psychischen Beschwerden zu leiden. Insbesondere an Schlafstörungen, wiederkehrenden Albträumen, Zittern im Alltag sowie einem anhaltenden Gefühl, verfolgt zu werden. Diese Symptome würden sich auch in innerer Unruhe und erhöhter Reizbarkeit äussern. B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine türkische Identitätskarte, einen Führerausweis und einen Arbeitsausweis als Sicherheitsmitarbeiter (alle in Kopie) sowie einen Personenregisterauszug zu den Akten. Des Weiteren legte er dem SEM zur Substantiierung seiner Asylgründe mehrere Dokumente in Kopie vor (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 - eröffnet am 23. Juni 2025 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die vormalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Datum Poststempel: 23. Juli 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift wurde nebst den Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegenen Unterlagen (Beilagen zur Beschwerde 5-8) eine Kopie der Einladung vom (...) 2025 des psychiatrischen Ambulatorium L._______ zu einem Erstgespräch am (...) 2025 zu den Akten gereicht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 6. Oktober 2025 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die der Vorinstanz eingereichten Ermittlungsakten seien aus dem UYAP herunterladen worden und einige dieser Dokumente seien mit einem QR-Code versehen, d.h. ihre Echtheit sei überprüfbar. Aus den Behauptungen in der türkischen Presse lasse sich nicht ableiten, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer gefälscht oder gegen Geld arrangiert worden seien. Dass die Dokumente zu dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer «problemlos gegen Entgelt beschafft werden können», sei eine rein willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne jegliche objektive Beweisgrundlage. Wenn die Vorinstanz irgendwelche Beweise diesbezüglich haben sollte, um ihre Vorbringen gegen den Beschwerdeführer in diesem Punkt zu untermauern, sollte sie dies explizieren (vgl. Beschwerdeschrift S. 15). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar einerseits allgemein auf die leichte Fälschbarkeit der Beweismittel hingewiesen, den Vorführbeschluss andererseits entgegen der Vorbringen in der Beschwerde aber inhaltlich gewürdigt. Im Weiteren hat das SEM die Frage, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln um echte Verfahrensdokumente handelt, explizit offengelassen. Das SEM hat denn auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Ermittlungs- und Strafverfahren - unter der Annahme, dass es sich um echte Verfahrensdokumente handelt - auf das kumulative Vorliegen der erforderlichen Kriterien gemäss Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft und gestützt auf diese materielle Würdigung verneint (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Dabei ist es seiner Begründungspflicht - soweit für den Entscheid erforderlich - nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zur Echtheit der Verfahrensdokumente zu tätigen. 4.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. 6.1.1 Es hielt fest, zum einen handle es sich bei vielen der geschilderten Vorkommnisse um punktuelle und zum Teil länger zurückliegende Episoden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden darauf hindeuten, dass seit seiner Ausreise keine staatlichen Massnahmen gegen ihn persönlich erfolgt seien, die über allgemeine Nachfragen hinausgehen würden. So habe er etwa angegeben, dass seiner Familie in der Türkei aktuell gesundheitlich nichts zugestossen sei und auch seitens des Staates «nichts passiert» sei. Seine Ausreise sei legal über den Flughafen Istanbul erfolgt, was gegen das Bestehen einer akuten, unmittelbar bevorstehenden Bedrohungslage spreche. Auch während seiner Zeit in Istanbul, in der er nach eigenen Angaben durchgehend berufstätig gewesen sei, habe er kein konkretes Ereignis angeführt, das unmittelbar eine existenzielle Gefährdung dargestellt hätte. Hinzu komme, dass er trotz der behaupteten Repression weiterhin mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei, was gegen eine vollständige soziale Isolation oder systematische Überwachung spreche. Seine Ehefrau und Kinder lebten im Herkunftsdorf und durch den Beschwerdeführer seien keine konkreten Repressionen durch staatliche Stellen gegen sie geltend gemacht worden. Zusammenfassend stellte das SEM fest, dass keine hinreichenden Hinweise auf eine aktuelle oder zukünftig drohende individuelle Verfolgung vorliegen würden, die eine Rückkehr in die Türkei als nicht gerechtfertigt erscheinen liessen. Die durch den Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse würden nicht die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität und Aktualität erreichen. 6.1.2 Weiter führte das SEM aus, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers auf lokal begrenzte Schwierigkeiten in dessen Heimatregion konzentrierten. Es würden keine Hinweise auf eine gesamtstaatliche Verfolgung bestehen, was auch bestätigt werde durch den Umstand, dass er die Türkei auf legalem Weg habe verlassen können. Es wäre ihm möglich, sich einer allfälligen Bedrohung durch Wegzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen. Damit stehe ihm eine innerstaatliche Schutzalternative offen, weshalb er nicht auf internationalen Schutz angewiesen sei. 6.1.3 Das SEM hielt im Weiteren fest, dass aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) und Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) eröffnet worden seien. Zudem seien ein Vorführbefehle erlassen und Anklage erhoben worden. Die eingereichten Dokumente würden über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese liessen sich einfach fälschen und es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Deshalb hätten diese Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können (mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. 6.1.4 Die geltend gemachte Strafverfahren wiesen auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des BVGer D-4103/2024 vom 8. November 2024 auf. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden, weshalb das das Risiko für den Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, gering sei, zumal auch den in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Deshalb sei auch eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne der Untersuchungshaft zu negieren. 6.1.5 Bezüglich der geltend gemachten Ermittlungsverfahren und der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kam das SEM aufgrund der Akten zum Schluss, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Mit Verweis auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hielt das SEM fest, dass mit solchen Beiträgen in den sozialen Medien der Eindruck erweckt werde, Aktionen dieser Organisationen und deren Mitglieder würden unterstützt. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim und wäre auch in der Schweiz (Art. 259 StGB) denkbar. Dasselbe gelte für das Gerichtsverfahren aufgrund der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 299 tStGB und Art. 125 tStGB (mit Verweis auf Art. 173 StGB, Art. 174 StGB, Art. 177 StGB sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 6.1.6 Betreffend den Vorführbeschluss führte die Vorinstanz aus, diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen sei. Es sei nach der Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, sogar Tötung im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde den vorgetragenen Sachverhalt und rügte, die Vorinstanz habe seine asylrelevante Gefährdung in der Türkei gänzlich ignoriert. 6.2.1 Er sei in der Türkei vielfältiger staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, einerseits von der türkischen Polizei, andererseits sei er von türkischen Soldaten, Dorfwächtern und dem türkischen Geheimdienst in zunehmender Intensität verfolgt und unter Druck gesetzt worden, wobei es zunehmend zu tätlichen Angriffen gekommen sei, von denen auch seine Familienangehörige betroffen gewesen seien. Neben der Verfolgung durch die türkischen Behörden sei er auch einer Verfolgung durch die PKK ausgesetzt gewesen. Die PKK sehe ihn als Informanten der türkischen Behörden und würde ihn daher als Feind betrachten. Seine psychische Gesundheit sei durch diese vielseitige Verfolgung in der Türkei erheblich beeinträchtigt worden. Er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei einer grossen Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben ausgesetzt gewesen. Wenn er die Türkei nicht verlassen hätte, wäre er zudem weitaus schwerwiegenderen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen als bis zu diesem Zeitpunkt, wodurch seine Gesundheit noch erheblicher beeinträchtigt oder er getötet worden wäre. Zu diesen Gefahren zähle auch die Möglichkeit einer Verhaftung. Viele Personen, die sich weigerten, als Informanten für den Staat zu arbeiten, würden von den türkischen Behörden festgenommen, und es werde auf diese Weise an ihnen Rache genommen. Er habe vor seiner Ausreise aus der Türkei alle ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Schutzalternativen ausgeschöpft. Er habe Anzeigen erstattet und seine Heimatstadt verlassen und sei nach Istanbul gezogen. Trotz dieser innerstaatlichen Schutzbemühungen habe er die Gefahren nicht abwenden können. Die Ausreise aus der Türkei sei das letzte Mittel, das er zur Wahrung seiner Sicherheit habe ergreifen können. Seine Furcht, die ihn zur Flucht aus der Türkei veranlasst habe, sei eine begründete Furcht im Sinne Art. 3 Abs. 1 AsylG. Indem die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt habe, obwohl er die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, verletzte sie Art. 3 Abs. 1 AsylG und die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. 6.2.2 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, gegen ihn seien zwei Strafverfahren und zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren hängig. Das erste Strafverfahren habe die Verfahrensnummer (...) wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten». Dieses Strafverfahren sei beim (...) Strafgericht erster Instanz M._______ hängig. In dieser Strafsache sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Das zweite Strafverfahren sei beim Strafgericht erster Instanz in N._______ - ebenfalls wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» gemäss Art. 299 tStGB - hängig. In dieser Strafsache sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Gemäss Art. 299 tStGB werde die Straftat der «Beleidigung des Präsidenten» mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Aufgrund der Art der Begehung der Straftat werde die gegen den Beschwerdeführer zu verhängende Strafe zwei Jahre betragen, wobei von der unteren Grenze abgewichen werde. Da die betreffende Straftat über Social Media begangen worden sei und damit als öffentlich begangen gelte, werde das Strafmass um einen Sechstel erhöht werden. Auf diese Weise würde der Beschwerdeführer wegen des Tatvorwurfs «Beleidigung des Staatspräsidenten» zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden. Die Strafe würde verschärft werden, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Beiträgen um mehrere Beiträge handle, die auf Social Media veröffentlicht worden seien. Bei der Generalstaatsanwaltschaft M._______ sei ein Ermittlungsverfahren (...) wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» hängig. Gemäss Art. 7 Abs. 2 TMK i.V.m. Art. 220 Abs. 8 tStGB werde mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Werde die Straftat in Social Media begangen, erhöhe sich diese Strafe auf das eineinhalb-Fache. Nach Art. 43 Abs. 1 tStGB werde nur eine Strafe verhängt, wenn dieselbe Straftat von einer Person gegen eine andere Person zu verschiedenen Zeiten mehrfach begangen werde. Diese Strafe werde jedoch um ein Viertel bis drei Viertel erhöht. In den Social-Media-Posts des Beschwerdeführers finde sich weder eine Äusserung, die über «scharfe Kritik» hinausgehe und einer Beleidigung gleichkomme, noch eine, die Gewalt anpreise. Es stimme, dass er einige Guerilla-Bilder gepostet habe. Viele seriöse Medienorganisationen würden in ihren Veröffentlichungen auch Bilder der Guerilla verwenden. Die Bilder, die er auf seinen Social-Media-Accounts veröffentlicht habe, und die schriftlichen Erklärungen, die er geteilt habe, seien keine Verherrlichung von Gewalt. Vielmehr stelle er die Gewalt der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung dar und kritisiere sie. Die Social-Media-Posts seien daher nach Schweizer Recht nicht strafbar und rechtsstaatlich legitim. 6.2.3 Einige zurückgekehrte Asylsuchende seien, obwohl es in den gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen «Vorführbefehl» gegeben habe, sofort nach ihrer Ankunft in der Türkei verhaftet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vorführbefehl / Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu seiner Verhaftung führen werde. Es sei eine von vielen internationalen Organisationen anerkannte Tatsache, dass in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter begangen werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E. 6.1) hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 7.2.1 Ohne die Belastung für den Beschwerdeführer zu verkennen, ist bezüglich der geltend gemachten Drohungen, Einschüchterungen und Übergriffen durch Sicherheitskräfte, Dorfschützer sowie durch den Geheimdienst, die sich vor dem Umzug des Beschwerdeführers nach Istanbul ereignet haben (vgl. Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom [...] 2025 [nachfolgend: SEM-act.] [...] [nachfolgend: A21] F86-89; SEM-act. [...] [nachfolgend: A46] F41; F45; F48; F50; F100), in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass es diesen nebst der für die Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz notwendigen Intensität auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im (...) 2022 erfolgten legalen Ausreise aus der Türkei fehlt (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 7 f.). 7.2.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die PKK sind den Akten keinerlei Hinweise zu konkreten Verfolgungshandlungen oder Behelligungen des Beschwerdeführers durch Mitglieder der PKK, insbesondere nach seinem Umzug nach Istanbul, zu entnehmen. Demnach ist - unabhängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - weder von einer landesweiten Verfolgung noch einem aktuellen Verfolgungsinteresse der PKK auszugehen (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 8). 7.2.3 Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte unerträgliche psychische Druck aufgrund von Drohungen und Schikanen im alltäglichen Leben durch Telefonanrufe und Vorladungen zu Einvernahmen der letztlich für die Ausreise aus der Türkei ausschlaggebend gewesen sei (vgl. SEM-act. A21 F89; SEM-act. A46 F45; F47; F84; F90-94) vermag nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Soweit der Beschwerdeführer in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende Intensität erblickt, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck führe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die von ihm geschilderten Repressalien der türkischen Behörden erreichen nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität. Daran vermag auch der Bruch mit seiner Familie nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. 7.2.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist auch nicht davon auszugehen, ihm würden bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden drohen. Der Beschwerdeführer weist insbesondere kein politisches Profil auf (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Ein anhaltendes Interesse des türkischen Staates am Beschwerdeführer, der selbst nie Mitglied der PKK war und gemäss den Akten von deren Mitgliedern lediglich einmalig für einen Zeitraum von drei Stunden festgehalten worden war, einzig aufgrund seiner Weigerung weiterhin als Informant tätig zu sein, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. So ist denn aus dem Vorgehen der türkischen Behörden mangels einer über die Zeit hinweg gesteigerten Verfolgungsintensität auch aus den Akten kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer ersichtlich. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es ihm in Istanbul durchgehend möglich war einer Berufstätigkeit nachzugehen und die Türkei im (...) 2022 über den Flughafen auf legalem Weg zu verlassen, was ebenfalls gegen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse spricht (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). 7.2.5 Hinsichtlich der in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) sowie der Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) hat die Vorinstanz deren Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Aus den Einwänden in der Beschwerde, die sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur (menschenrechtlichen) Situation in der Türkei erschöpfen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, ergeben sich keine hinreichend konkreten neue Aspekte, die dazu führen könnten, dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren. Daran ändert auch der Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts. Nichts anderes gilt in Bezug auf die beschwerdeweisen Ausführungen zum Vorführbefehl und der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme verhaftet zu werden. 7.2.6 Soweit der Beschwerdeführer seine Social-Media-Aktivitäten als auslösendes Moment anführt, ist festzuhalten, dass das blosse Weiterverbreiten von Bildmaterial bewaffneter Akteure rechtstaatlich legitimierte Ermittlungen nach Art. 7 Abs. 2 ATG auslösen können, ohne dass hieraus allein flüchtlingsrechtliche Relevanz folgt. Eine strafprozessuale Reaktion auf potentiell gewaltverherrlichende Inhalte stellt für sich genommen keine Verfolgung aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv dar; massgeblich bleibt, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer Strafe von asylrechtlicher Intensität besteht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2, 8.6). Aus dem Vorbringen, wonach diese Bilder auch von seriösen Medienorganisationen verwendet würden, vermag der Beschwerdeführer keinen individuellen Politmalus zu begründen. 7.2.7 Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei den beiden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, vorliegend die Wahrscheinlichkeit als gering einzustufen, dass der Beschwerdeführer - als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. angefochtene Verfügung S. 10) - zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt würde (vgl. zur Praxis bei einer Kumulation von Verfahren Urteile des BVGer D-1147/2024 vom 28. August 2025 E. 6; E-7970/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.4.3 m.w.H.). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Die pauschal vorgebrachten psychischen Probleme, die den Beschwerdeführer daran hindern würden, ein normales Alltagsleben zu führen, blieben unbelegt (vgl. Beschwerdeschrift S. 24). Den beschwerdeweisen eingereichten Beweismitteln ist einzig eine Einladung zu einem Erstgespräch im psychiatrischen Ambulatorium L._______ am (...) 2025 zu entnehmen (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde). Wie das SEM zu Recht darauf hinwies, ist in der Türkei die medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet und entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. angefochtene Verfügung S. 13). Weder in den vorinstanzlichen Akten noch im Beschwerdeverfahren ergeben sich individuelle Gründe oder besondere Umstände, welche auf eine wirtschaftliche, soziale oder gesundheitliche Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb