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D-6267/2017

D-6267/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher seine Heimat (...) 2014 verlassen hat und vor seiner Ausreise während Jahren als Berufsmilitär im Rang eines Offiziers ([...]) in der eritreischen Armee (...) gedient hatte (vgl. dazu die Akten) - ersuchte am 1. August 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Seinem Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 vollumfänglich entsprochen, indem er vom Staatssekretariat als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt wurde. B. Im Rahmen des Asylverfahrens berichtete Beschwerdeführer in erster Linie über seine Gesuchsgründe (vgl. dazu act. A4 und A18: Protokolle der Befragung zur Person vom 13. August 2014 und zur Anhörung vom 3. Dezember 2016). Er wurde aber auch zu seinen familiären Verhältnissen befragt. Dabei reichte er im Verlauf des Verfahrens, zusammen mit anderen Beweismitteln, Kopien seines Ehescheins und der Taufurkunden seiner leiblichen Kinder zu den Akten (vgl. act. A16: Beweismittelumschlag). Zu seinen familiären Verhältnissen führte er im Rahmen der Befragung zur Person aus, er sei seit (...) 2000 mit C._______ verheiratet und sie hätten zusammen vier Kinder (D._______, E._______, F._______ und G._______). Sie lebten bis heute an seiner offiziellen Adresse in H._______ (eine kleine Ortschaft südwestlich von I._______), zusammen mit B._______. Bei ihr handle es sich um die Nichte seiner Ehefrau, welche schon seit 2003 bei ihnen (ihm und seiner Familie) lebe, weil ihre Eltern verstorben seien. In H._______ lebe auch noch seine betagte Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. Daneben habe er noch (...) Schwestern, welche in J._______, K._______ und L._______ (eine kleine Ortschaft nördlich von I._______) lebten. Zu Beginn der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer auf einleitende Nachfrage hin, er stehe mit seiner Familie in Kontakt, dies über seine in J._______ lebende Schwester, da ein direkter Kontakt mit dem Heimatdorf schwierig sei. Seine Familie wohne weiterhin in H._______ und seine Schwestern lebten auch weiterhin in Eritrea. Weitere Fragen zu seiner Familie wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt, jedoch zeigte er im Verlauf der Anhörung auf, dass seine Familie vormals auf sein gegenüber normalen Soldaten erhöhtes Einkommen angewiesen war und er auch aus diesem Grund während Jahren im Militär verblieb. Zudem sei seine Ehefrau von Anfang an gegen eine Ausreise gewesen. Nach seiner Ausreise sei sie für eine Woche ins Gefängnis gekommen, wobei sie die Kinder während dieser Zeit alleine habe zuhause zurücklassen müssen. Nach seiner Ausreise habe seine Ehefrau ihn finanziell unterstützt, wobei sie alle Tiere und ihren Schmuck habe verkaufen müssen (vgl. act. A18, F. 22, 29 ff., 44, 52 ff. und 69 ff.). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist an dieser Stelle der Ordnung halber anzumerken, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person vom SEM unmittelbar vor dem Asylentscheid im Rahmen einer internen Aktennotiz (act. A19: nicht zur Edition freigegeben) als überdurchschnittlich detailliert, substanziiert und nachvollziehbar bewertet wurden, weshalb kein Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehe. C. Am 31. März 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einer als "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe ans SEM. Mit dieser Eingabe ersuchte er darum, seinen Familienangehörigen - seiner Ehefrau C._______, seinen Kindern D._______, E._______, F._______ und G._______ und seiner Pflegtochter B._______ - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dabei erklärte seine Rechtsvertreterin in ihren kurzen Ausführungen zur Sache, bei der Pflegtochter B._______ handle es sich um die kleine Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche schon seit 2003 bei der Familie lebe. Mit dem Gesuch wurden Kopien der Identitätskarte der Ehefrau, des Ehescheins und der Geburtsurkunden der fünf Kinder sowie Passfotos eingereicht. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, zwecks Beleg des Abstammungsverhältnisses hätten er, seine Ehefrau und seine leiblichen Kinder in die Durchführung eines DNA-Tests einzuwilligen, wobei sich seine Ehefrau und die Kinder bei einem durch die Schweizerische Botschaft in Khartum bestimmten Labor zu melden hätten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung betreffend B._______ zu substanziieren. Insbesondere habe er das Verwandtschafts- sowie das Pflegeverhältnis mit geeigneten Dokumenten (inkl. Übersetzung) zu belegen. Im Weiteren forderte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer zur Beantwortung eines Fragekatalogs zum vormaligen Zusammenleben mit seiner Ehefrau, zur Frage der Kontakt- und Beziehungswahrung seit seiner Ausreise, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie, zur Anzahl und zum Aufenthaltsort der Geschwister seiner Ehefrau und zu allfälligen weiteren Kindern seiner Ehefrau aus anderen Beziehungen auf (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). E. Am 31. August 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder hätten im Frühjahr einen illegalen Grenzübertritt versucht, welcher gescheitert sei. Die Ehefrau sei im Gefängnis gewesen und da sich die Familie nach wie vor in Eritrea aufhalte, bestehe derzeit keine Möglichkeit, einen DNA-Test zu organisieren. Daneben beantwortete die Rechtsvertreterin in eher kurzen Worten den Fragekatalog des SEM (vgl. dazu die Akten). Zu den Fragen zu den Geschwistern der Ehefrau führte sie das Folgende aus: Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine Schwester und einen Bruder gehabt, welche beide bereits verstorben seien. Der Bruder sei (...) im Militär verstorben, die Schwester 2003 an einer Krankheit. Diese Schwester sei die Mutter von B._______ gewesen, welche seither das Pflegekind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei. Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des einverlangten DNA-Tests bis zum 31. Januar 2017. F. Am 31. Januar 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder hätten im vergangenen Jahr nochmals einen illegalen Grenzübertritt versucht. Dabei sei die Ehefrau erneut festgenommen worden und noch bis (...) im Gefängnis gewesen. Sie würde jetzt nochmals versuchen, nach Äthiopien oder in den Sudan zu gelangen, weshalb nochmals um eine Verlängerung der angesetzten Frist ersucht werde. Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des einverlangten DNA-Tests bis zum 31. Juli 2017. G. Am 28. Juni 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, in der Zwischenzeit habe es auch die Ehefrau des Beschwerdeführers geschafft, zusammen mit den Kindern E._______, F._______ und G._______ die Grenze zu Äthiopien zu überqueren. Den beiden anderen Kindern sei dies ja schon früher gelungen. Mittlerweile halte sich die Ehefrau mit allen fünf Kindern im Lager M._______ auf. Da die Durchführung des DNA-Tests erst jetzt möglich geworden sei, werde nochmals um einer Erstreckung der angesetzten Frist ersucht. Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des einverlangten DNA-Tests bis zum 15. September 2017. Gleichzeitig forderte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe der Kontaktdaten seiner Ehefrau in Äthiopien auf. H. Am 15. September 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Bekanntgabe der Ergebnisse des DNA-Tests habe sich verzögert, da das beauftragte Labor diese erst nach Zahlung seiner Rechnung freigebe. Die Zahlung sei nun von der für den Beschwerdeführer zuständigen Betreuungsorganisation in Auftrag gegeben worden. Am 26. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin das vom SEM einverlangte Abstammungsgutachten zu den Akten, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die biologischen Eltern ihrer vier leiblichen Kinder seien. I. Am 4. Oktober 2017 entschied das SEM im Rahmen von zwei separaten Verfügungen über das "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG" vom 31. März 2016: Mit der ersten Verfügung vom 4. Oktober 2017 entsprach das Staatssekretariat dem vorgenannten Ersuchen insofern, als es die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ermächtigte respektive anwies, der Ehefrau des Beschwerdeführers und den vier gemeinsamen, leiblichen Kindern Einreisevisa auszustellen. Mit der zweiten Verfügung vom 4. Oktober 2017 (eröffnet am 6. Oktober 2017) lehnte das SEM das vorgenannte Ersuchen ab, soweit es sich auf B._______ bezieht, indem es ihr eine Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte. Dabei hielt das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, zwar hätten gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft, wobei unter dem Begriff der minderjährigen Kinder (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) gemäss Rechtsprechung nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch beispielsweise Stief- und Adoptiv- sowie Pflegekinder subsumiert würden. Bei B._______ handle es sich jedoch nicht um ein solches Kind, da es sich gemäss Aktenlage entweder um die Nichte der Ehefrau des Beschwerdeführers oder deren kleine Schwester handle, womit sie nicht per se der Kernfamilie zuzurechnen sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens bloss die Taufurkunden seiner vier leiblichen Kinder eingereicht habe, wogegen die Taufurkunde von B._______ erst mit dem Familiennachzugsgesuch vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass er zwischen seinen leiblichen Kindern und diesem Kind unterscheide und dieses nicht als selbstverständlichen Teil seiner Familie betrachte. Schliesslich habe er das Verwandtschaftsverhältnis zu B._______ auch nicht hinreichend substanziiert, indem er entgegen der Aufforderung vom 31. Mai 2016 das Verwandtschafts- und Pflegeverhältnis nicht mit Urkunden ausgewiesen habe. Damit habe er es versäumt, die Identität seiner angeblichen Pflegetochter zu beweisen und den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zum Verhältnis zu B._______ zu belegen oder zumindest angemessen zu substanziieren. Dieses Versäumnis lasse darauf schliessen, dass sein Interesse an B._______ in Wirklichkeit ausgesprochen gering sei, weshalb nicht vom behaupteten Pflegekindsverhältnis auszugehen sei. J. Unter Bezugnahme auf den erstgenannten Entscheid vom 4. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 beim SEM ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ein. Diesem Ersuchen wurde vom SEM nach Instruktion der Sache entsprochen, indem das Staatssekretariat mit Verfügung vom 8. November 2017 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Bst. d AsylV 2 (SR 142.312) zur Übernahme der vom IOM veranschlagen Reisekosten bereit erklärte (vgl. dazu die Akten). K. Gegen den zweitgenannten Entscheid vom 4. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2017 durch seinen Rechtsvertreterin Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, seiner Pflegetochter B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und dem Gesuch um Familienzusammenführung zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Beschwerde führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, aus den Akten gehe bereits hervor, dass es beim Grenzübertritt der Familie Probleme gegeben habe, indem 2016 nur den Kindern D._______ und B._______ eine Ausreise nach Äthiopien gelungen sei. Da sich die Kinder danach im Lager M._______ aufgehalten hätten, habe sich von da an die Beschaffung von Dokumenten als schwierig gestaltet. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach zweimaliger Festnahme mit den andern Kindern erst am (...) 2017 die Flucht gelungen. Darüber hinaus sei ihr - der Rechtsvertreterin - in der Gesuchseingabe ein inhaltlicher Fehler unterlaufen. So sei B._______, welche schon seit 2003 bei der Familie des Beschwerdeführers lebe, nicht die Schwester der Ehefrau, sondern vielmehr die Tochter ihrer verstorbenen Schwester. Werde B._______ nicht eine gemeinsame Einreise bewilligt, müsste sie alleine in Addis Abeba zurückbleiben. Sie lebe jedoch schon seit 14 Jahren im Kreis ihrer Familie, womit C._______ für sie zur Mutter geworden sei. Nachdem sie zusammen mit ihrer Kernfamilie nach Äthiopien geflohen sei, sei ihr die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Mit der Beschwerde wurde als Beweismittel die Kopie eines handschriftlichen Schreibens vorgelegt (inkl. Übersetzung), bei welchem es sich laut der Rechtsvertreterin um eine Bestätigung des Dorfvorstehers von H._______ zum Pflegekindverhältnis handelt und welches nur sehr schwer zu beschaffen gewesen sei.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Die Beschwerde ist sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel ist zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."

E. 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

E. 2.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22). Solche Kinder wurden daher schon vor der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 nicht unter den Begriff der "anderen nahen Angehörigen" subsumiert, wie er in der altrechtlichen Bestimmung aArt. 51 Abs. 2 AsylG definiert war (aufgehoben per 1. Februar 2014; vgl. dazu AS 2013 4375 und 5357). Das SEM geht fehl, wenn es - dem wesentlichen Sinngehalt nach - das Kind B._______ als einen solchen "anderen nahen Angehörigen" des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau darstellen will. B._______ stellt sich aufgrund der Aktenlage vielmehr als Kind dar, welches nach dem Bestimmungszweck von Art. 51 Abs. 1 AsylG in gleicher Weise zu regeln ist, wie die anderen Mitglieder seiner Kernfamilie, zumal - wie im Folgenden aufgezeigt - aufgrund der Aktenlage keine Zweifel hinsichtlich der Art und Qualität der familiären Beziehung bestehen.

E. 2.4 B._______ stellt sich zunächst nur schon aufgrund ihres Alters als faktisches Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C._______ und als Geschwister der Kinder D._______, E._______, F._______ und G._______ dar. Sie ist nicht nur fast zwanzig Jahre jünger als C._______, sondern auch bloss sechs Monate älter als D._______. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Befragung zur Person vom 13. August 2014 aufgezeigt, dass sie schon seit 2003 - und damit von Kleinkindalter an - im Kreis seiner Familie lebt, weil ihre eigenen Eltern tot sind. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie ebenso wenig in Zweifel zu ziehen sind, wie seine anderen Angaben und Ausführungen, welche vom SEM aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualität als zweifelsohne glaubhaft erkannt wurden (vgl. oben, Bst. B [dritter Absatz]). Der Beschwerdeführer hat dabei im Rahmen seines Asylverfahrens von Anfang an nicht nur von seiner Ehefrau und von seinen leiblichen Kindern berichtet, sondern an gleicher Stelle und in gleicher Weise auch vom Kind B._______. Die entsprechende Aktenpassage lässt ohne weiteres erkennen, dass er auch dieses Kind als integralen Bestandteil seiner Kernfamilie versteht. Tatsächlich hat seine Rechtsvertreterin mit ihren Ausführungen im Rahmen der Gesuchseingabe vom 31. März 2016 für Verwirrung gesorgt (vgl. oben, Bst. C). Die dort gemachte Fehlangabe wurde jedoch schon im Rahmen der Stellungnahme vom 31. August 2016 korrigiert (vgl. oben, Bst. E). Mit Blick darauf vermögen die Mutmassungen des SEM, bei dem Kind handle es sich möglicherweise doch um die Schwester der Ehefrau, von vornherein nicht zu überzeugen. Der Vorhalt geht im Übrigen auch von daher fehl, da aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch dann von einem rechtserheblichen Pflegekindverhältnis auszugehen wäre, wenn B._______ biologisch gesehen effektiv die kleine Schwester seiner Ehefrau wäre; als massgeblich erweist sich im vorliegenden Sachzusammenhang der tatsächlich gelebte familiäre Kontext. Als haltlos zu erkennen ist schliesslich der vorinstanzliche Vorhalt, der Beschwerdeführer messe diesem Kind einen geringeren Wert zu, als seinen leiblichen Kindern, respektive er habe an diesem Kind gar kein echtes Interesse. Dieser Vorhalt findet in den Akten keinerlei Stütze.

E. 2.5 Zusammenfassend lässt sich zwischen B._______ und den anderen Familienmitgliedern - welchen vom SEM der asylrechtliche Familiennachzug bereits bewilligt worden ist - kein rechtserheblicher Unterschied machen. In ihrem Fall ist ebenso von einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung auszugehen (bezogen sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf seine Ehefrau), wie bei den andern Kindern. Auch sie ist vom Beschwerdeführer durch die Flucht getrennt worden und auch in ihrem Fall wird augenscheinlich eine Wiederherstellung der getrennten Familiengemeinschaft angestrebt. Bei dieser Sachlage sind in ihrem Fall die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ebenso erfüllt, wie bei den anderen Mitgliedern der Kernfamilie des Beschwerdeführers.

E. 2.6 Nach dem Gesagten kann auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet werden, ebenso auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG); nachdem die anspruchsbegründenden Sachverhaltsmomente bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als glaubhaft gemacht zu erkennen sind (Art. 7 AsylG), bedarf es weder weitere Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Erwägungen dazu.

E. 3 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Kind in das A._______ gewährte Asyl miteinzubeziehen.

E. 4 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, ebenso das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), da bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) kann verzichtet werden, da dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da von seiner Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung - welcher aufgrund der Aktenlage mässig gewesen sein dürfte - abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, ist demnach aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Kind in das A._______ gewährte Asyl miteinzubeziehen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6267/2017 Urteil vom 19. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher seine Heimat (...) 2014 verlassen hat und vor seiner Ausreise während Jahren als Berufsmilitär im Rang eines Offiziers ([...]) in der eritreischen Armee (...) gedient hatte (vgl. dazu die Akten) - ersuchte am 1. August 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Seinem Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 vollumfänglich entsprochen, indem er vom Staatssekretariat als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt wurde. B. Im Rahmen des Asylverfahrens berichtete Beschwerdeführer in erster Linie über seine Gesuchsgründe (vgl. dazu act. A4 und A18: Protokolle der Befragung zur Person vom 13. August 2014 und zur Anhörung vom 3. Dezember 2016). Er wurde aber auch zu seinen familiären Verhältnissen befragt. Dabei reichte er im Verlauf des Verfahrens, zusammen mit anderen Beweismitteln, Kopien seines Ehescheins und der Taufurkunden seiner leiblichen Kinder zu den Akten (vgl. act. A16: Beweismittelumschlag). Zu seinen familiären Verhältnissen führte er im Rahmen der Befragung zur Person aus, er sei seit (...) 2000 mit C._______ verheiratet und sie hätten zusammen vier Kinder (D._______, E._______, F._______ und G._______). Sie lebten bis heute an seiner offiziellen Adresse in H._______ (eine kleine Ortschaft südwestlich von I._______), zusammen mit B._______. Bei ihr handle es sich um die Nichte seiner Ehefrau, welche schon seit 2003 bei ihnen (ihm und seiner Familie) lebe, weil ihre Eltern verstorben seien. In H._______ lebe auch noch seine betagte Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. Daneben habe er noch (...) Schwestern, welche in J._______, K._______ und L._______ (eine kleine Ortschaft nördlich von I._______) lebten. Zu Beginn der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer auf einleitende Nachfrage hin, er stehe mit seiner Familie in Kontakt, dies über seine in J._______ lebende Schwester, da ein direkter Kontakt mit dem Heimatdorf schwierig sei. Seine Familie wohne weiterhin in H._______ und seine Schwestern lebten auch weiterhin in Eritrea. Weitere Fragen zu seiner Familie wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt, jedoch zeigte er im Verlauf der Anhörung auf, dass seine Familie vormals auf sein gegenüber normalen Soldaten erhöhtes Einkommen angewiesen war und er auch aus diesem Grund während Jahren im Militär verblieb. Zudem sei seine Ehefrau von Anfang an gegen eine Ausreise gewesen. Nach seiner Ausreise sei sie für eine Woche ins Gefängnis gekommen, wobei sie die Kinder während dieser Zeit alleine habe zuhause zurücklassen müssen. Nach seiner Ausreise habe seine Ehefrau ihn finanziell unterstützt, wobei sie alle Tiere und ihren Schmuck habe verkaufen müssen (vgl. act. A18, F. 22, 29 ff., 44, 52 ff. und 69 ff.). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist an dieser Stelle der Ordnung halber anzumerken, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person vom SEM unmittelbar vor dem Asylentscheid im Rahmen einer internen Aktennotiz (act. A19: nicht zur Edition freigegeben) als überdurchschnittlich detailliert, substanziiert und nachvollziehbar bewertet wurden, weshalb kein Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehe. C. Am 31. März 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einer als "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe ans SEM. Mit dieser Eingabe ersuchte er darum, seinen Familienangehörigen - seiner Ehefrau C._______, seinen Kindern D._______, E._______, F._______ und G._______ und seiner Pflegtochter B._______ - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dabei erklärte seine Rechtsvertreterin in ihren kurzen Ausführungen zur Sache, bei der Pflegtochter B._______ handle es sich um die kleine Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche schon seit 2003 bei der Familie lebe. Mit dem Gesuch wurden Kopien der Identitätskarte der Ehefrau, des Ehescheins und der Geburtsurkunden der fünf Kinder sowie Passfotos eingereicht. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, zwecks Beleg des Abstammungsverhältnisses hätten er, seine Ehefrau und seine leiblichen Kinder in die Durchführung eines DNA-Tests einzuwilligen, wobei sich seine Ehefrau und die Kinder bei einem durch die Schweizerische Botschaft in Khartum bestimmten Labor zu melden hätten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung betreffend B._______ zu substanziieren. Insbesondere habe er das Verwandtschafts- sowie das Pflegeverhältnis mit geeigneten Dokumenten (inkl. Übersetzung) zu belegen. Im Weiteren forderte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer zur Beantwortung eines Fragekatalogs zum vormaligen Zusammenleben mit seiner Ehefrau, zur Frage der Kontakt- und Beziehungswahrung seit seiner Ausreise, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie, zur Anzahl und zum Aufenthaltsort der Geschwister seiner Ehefrau und zu allfälligen weiteren Kindern seiner Ehefrau aus anderen Beziehungen auf (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). E. Am 31. August 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder hätten im Frühjahr einen illegalen Grenzübertritt versucht, welcher gescheitert sei. Die Ehefrau sei im Gefängnis gewesen und da sich die Familie nach wie vor in Eritrea aufhalte, bestehe derzeit keine Möglichkeit, einen DNA-Test zu organisieren. Daneben beantwortete die Rechtsvertreterin in eher kurzen Worten den Fragekatalog des SEM (vgl. dazu die Akten). Zu den Fragen zu den Geschwistern der Ehefrau führte sie das Folgende aus: Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine Schwester und einen Bruder gehabt, welche beide bereits verstorben seien. Der Bruder sei (...) im Militär verstorben, die Schwester 2003 an einer Krankheit. Diese Schwester sei die Mutter von B._______ gewesen, welche seither das Pflegekind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei. Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des einverlangten DNA-Tests bis zum 31. Januar 2017. F. Am 31. Januar 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder hätten im vergangenen Jahr nochmals einen illegalen Grenzübertritt versucht. Dabei sei die Ehefrau erneut festgenommen worden und noch bis (...) im Gefängnis gewesen. Sie würde jetzt nochmals versuchen, nach Äthiopien oder in den Sudan zu gelangen, weshalb nochmals um eine Verlängerung der angesetzten Frist ersucht werde. Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des einverlangten DNA-Tests bis zum 31. Juli 2017. G. Am 28. Juni 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, in der Zwischenzeit habe es auch die Ehefrau des Beschwerdeführers geschafft, zusammen mit den Kindern E._______, F._______ und G._______ die Grenze zu Äthiopien zu überqueren. Den beiden anderen Kindern sei dies ja schon früher gelungen. Mittlerweile halte sich die Ehefrau mit allen fünf Kindern im Lager M._______ auf. Da die Durchführung des DNA-Tests erst jetzt möglich geworden sei, werde nochmals um einer Erstreckung der angesetzten Frist ersucht. Aufgrund dieser Eingabe erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung des einverlangten DNA-Tests bis zum 15. September 2017. Gleichzeitig forderte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe der Kontaktdaten seiner Ehefrau in Äthiopien auf. H. Am 15. September 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Bekanntgabe der Ergebnisse des DNA-Tests habe sich verzögert, da das beauftragte Labor diese erst nach Zahlung seiner Rechnung freigebe. Die Zahlung sei nun von der für den Beschwerdeführer zuständigen Betreuungsorganisation in Auftrag gegeben worden. Am 26. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin das vom SEM einverlangte Abstammungsgutachten zu den Akten, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die biologischen Eltern ihrer vier leiblichen Kinder seien. I. Am 4. Oktober 2017 entschied das SEM im Rahmen von zwei separaten Verfügungen über das "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG" vom 31. März 2016: Mit der ersten Verfügung vom 4. Oktober 2017 entsprach das Staatssekretariat dem vorgenannten Ersuchen insofern, als es die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ermächtigte respektive anwies, der Ehefrau des Beschwerdeführers und den vier gemeinsamen, leiblichen Kindern Einreisevisa auszustellen. Mit der zweiten Verfügung vom 4. Oktober 2017 (eröffnet am 6. Oktober 2017) lehnte das SEM das vorgenannte Ersuchen ab, soweit es sich auf B._______ bezieht, indem es ihr eine Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte. Dabei hielt das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, zwar hätten gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft, wobei unter dem Begriff der minderjährigen Kinder (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) gemäss Rechtsprechung nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch beispielsweise Stief- und Adoptiv- sowie Pflegekinder subsumiert würden. Bei B._______ handle es sich jedoch nicht um ein solches Kind, da es sich gemäss Aktenlage entweder um die Nichte der Ehefrau des Beschwerdeführers oder deren kleine Schwester handle, womit sie nicht per se der Kernfamilie zuzurechnen sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens bloss die Taufurkunden seiner vier leiblichen Kinder eingereicht habe, wogegen die Taufurkunde von B._______ erst mit dem Familiennachzugsgesuch vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass er zwischen seinen leiblichen Kindern und diesem Kind unterscheide und dieses nicht als selbstverständlichen Teil seiner Familie betrachte. Schliesslich habe er das Verwandtschaftsverhältnis zu B._______ auch nicht hinreichend substanziiert, indem er entgegen der Aufforderung vom 31. Mai 2016 das Verwandtschafts- und Pflegeverhältnis nicht mit Urkunden ausgewiesen habe. Damit habe er es versäumt, die Identität seiner angeblichen Pflegetochter zu beweisen und den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zum Verhältnis zu B._______ zu belegen oder zumindest angemessen zu substanziieren. Dieses Versäumnis lasse darauf schliessen, dass sein Interesse an B._______ in Wirklichkeit ausgesprochen gering sei, weshalb nicht vom behaupteten Pflegekindsverhältnis auszugehen sei. J. Unter Bezugnahme auf den erstgenannten Entscheid vom 4. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 beim SEM ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ein. Diesem Ersuchen wurde vom SEM nach Instruktion der Sache entsprochen, indem das Staatssekretariat mit Verfügung vom 8. November 2017 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Bst. d AsylV 2 (SR 142.312) zur Übernahme der vom IOM veranschlagen Reisekosten bereit erklärte (vgl. dazu die Akten). K. Gegen den zweitgenannten Entscheid vom 4. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2017 durch seinen Rechtsvertreterin Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, seiner Pflegetochter B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und dem Gesuch um Familienzusammenführung zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Beschwerde führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, aus den Akten gehe bereits hervor, dass es beim Grenzübertritt der Familie Probleme gegeben habe, indem 2016 nur den Kindern D._______ und B._______ eine Ausreise nach Äthiopien gelungen sei. Da sich die Kinder danach im Lager M._______ aufgehalten hätten, habe sich von da an die Beschaffung von Dokumenten als schwierig gestaltet. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach zweimaliger Festnahme mit den andern Kindern erst am (...) 2017 die Flucht gelungen. Darüber hinaus sei ihr - der Rechtsvertreterin - in der Gesuchseingabe ein inhaltlicher Fehler unterlaufen. So sei B._______, welche schon seit 2003 bei der Familie des Beschwerdeführers lebe, nicht die Schwester der Ehefrau, sondern vielmehr die Tochter ihrer verstorbenen Schwester. Werde B._______ nicht eine gemeinsame Einreise bewilligt, müsste sie alleine in Addis Abeba zurückbleiben. Sie lebe jedoch schon seit 14 Jahren im Kreis ihrer Familie, womit C._______ für sie zur Mutter geworden sei. Nachdem sie zusammen mit ihrer Kernfamilie nach Äthiopien geflohen sei, sei ihr die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Mit der Beschwerde wurde als Beweismittel die Kopie eines handschriftlichen Schreibens vorgelegt (inkl. Übersetzung), bei welchem es sich laut der Rechtsvertreterin um eine Bestätigung des Dorfvorstehers von H._______ zum Pflegekindverhältnis handelt und welches nur sehr schwer zu beschaffen gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel ist zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 2.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22). Solche Kinder wurden daher schon vor der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 nicht unter den Begriff der "anderen nahen Angehörigen" subsumiert, wie er in der altrechtlichen Bestimmung aArt. 51 Abs. 2 AsylG definiert war (aufgehoben per 1. Februar 2014; vgl. dazu AS 2013 4375 und 5357). Das SEM geht fehl, wenn es - dem wesentlichen Sinngehalt nach - das Kind B._______ als einen solchen "anderen nahen Angehörigen" des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau darstellen will. B._______ stellt sich aufgrund der Aktenlage vielmehr als Kind dar, welches nach dem Bestimmungszweck von Art. 51 Abs. 1 AsylG in gleicher Weise zu regeln ist, wie die anderen Mitglieder seiner Kernfamilie, zumal - wie im Folgenden aufgezeigt - aufgrund der Aktenlage keine Zweifel hinsichtlich der Art und Qualität der familiären Beziehung bestehen. 2.4 B._______ stellt sich zunächst nur schon aufgrund ihres Alters als faktisches Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C._______ und als Geschwister der Kinder D._______, E._______, F._______ und G._______ dar. Sie ist nicht nur fast zwanzig Jahre jünger als C._______, sondern auch bloss sechs Monate älter als D._______. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Befragung zur Person vom 13. August 2014 aufgezeigt, dass sie schon seit 2003 - und damit von Kleinkindalter an - im Kreis seiner Familie lebt, weil ihre eigenen Eltern tot sind. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie ebenso wenig in Zweifel zu ziehen sind, wie seine anderen Angaben und Ausführungen, welche vom SEM aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualität als zweifelsohne glaubhaft erkannt wurden (vgl. oben, Bst. B [dritter Absatz]). Der Beschwerdeführer hat dabei im Rahmen seines Asylverfahrens von Anfang an nicht nur von seiner Ehefrau und von seinen leiblichen Kindern berichtet, sondern an gleicher Stelle und in gleicher Weise auch vom Kind B._______. Die entsprechende Aktenpassage lässt ohne weiteres erkennen, dass er auch dieses Kind als integralen Bestandteil seiner Kernfamilie versteht. Tatsächlich hat seine Rechtsvertreterin mit ihren Ausführungen im Rahmen der Gesuchseingabe vom 31. März 2016 für Verwirrung gesorgt (vgl. oben, Bst. C). Die dort gemachte Fehlangabe wurde jedoch schon im Rahmen der Stellungnahme vom 31. August 2016 korrigiert (vgl. oben, Bst. E). Mit Blick darauf vermögen die Mutmassungen des SEM, bei dem Kind handle es sich möglicherweise doch um die Schwester der Ehefrau, von vornherein nicht zu überzeugen. Der Vorhalt geht im Übrigen auch von daher fehl, da aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch dann von einem rechtserheblichen Pflegekindverhältnis auszugehen wäre, wenn B._______ biologisch gesehen effektiv die kleine Schwester seiner Ehefrau wäre; als massgeblich erweist sich im vorliegenden Sachzusammenhang der tatsächlich gelebte familiäre Kontext. Als haltlos zu erkennen ist schliesslich der vorinstanzliche Vorhalt, der Beschwerdeführer messe diesem Kind einen geringeren Wert zu, als seinen leiblichen Kindern, respektive er habe an diesem Kind gar kein echtes Interesse. Dieser Vorhalt findet in den Akten keinerlei Stütze. 2.5 Zusammenfassend lässt sich zwischen B._______ und den anderen Familienmitgliedern - welchen vom SEM der asylrechtliche Familiennachzug bereits bewilligt worden ist - kein rechtserheblicher Unterschied machen. In ihrem Fall ist ebenso von einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung auszugehen (bezogen sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf seine Ehefrau), wie bei den andern Kindern. Auch sie ist vom Beschwerdeführer durch die Flucht getrennt worden und auch in ihrem Fall wird augenscheinlich eine Wiederherstellung der getrennten Familiengemeinschaft angestrebt. Bei dieser Sachlage sind in ihrem Fall die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ebenso erfüllt, wie bei den anderen Mitgliedern der Kernfamilie des Beschwerdeführers. 2.6 Nach dem Gesagten kann auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet werden, ebenso auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG); nachdem die anspruchsbegründenden Sachverhaltsmomente bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als glaubhaft gemacht zu erkennen sind (Art. 7 AsylG), bedarf es weder weitere Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Erwägungen dazu.

3. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Kind in das A._______ gewährte Asyl miteinzubeziehen.

4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, ebenso das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), da bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) kann verzichtet werden, da dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da von seiner Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung - welcher aufgrund der Aktenlage mässig gewesen sein dürfte - abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, ist demnach aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Kind in das A._______ gewährte Asyl miteinzubeziehen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: