Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2015 und reiste am 12. August 2016 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 19. August 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. C. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. D. Im Rahmen der Anhörungen vom 22. Juni 2018 und vom 19. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei somalische Staatsangehörige aus dem Clan C._______ und in der Region D._______ geboren. Später sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern nach E._______ gezogen. Ihren Vater habe sie nur einmal gesehen, weil er in einem anderen Gebiet gelebt habe. Im Mai 2013 habe ihr Ehemann, mit dem sie eine Tochter und einen Sohn habe, Somalia verlassen. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Danach sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Anlässlich der BzP legte sie dar, dass sie seit dem Wegzug des Ehemannes als Kellnerin in einem Restaurant gearbeitet habe, das von Soldaten der somalischen Armee besucht worden sei. Aus diesem Grund sei sie von der Al-Shabaab telefonisch und mit Briefen bedroht worden. Unter Todesdrohungen sei sie zur Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit aufgefordert worden. Aus finanziellen Gründen habe sie die Arbeit gegen den Willen ihrer Mutter dennoch fortgesetzt. Nachdem eines Tages Bewaffnete das Restaurant angegriffen hätten und es zu einem Schusswechsel zwischen den Leuten der Al-Shabaab und den anwesenden Soldaten gekommen sei, habe ihre Mutter ihr befohlen, mit der Arbeit aufzuhören und das Land zu verlassen. Anlässlich der Anhörungen brachte sie vor, sie habe ab 2007 als fliegende Händlerin Waren an die damals anwesenden äthiopischen Truppen verkauft. Im Februar 2007 sei sie deswegen festgenommen, gewarnt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Trotzdem habe sie ihre Tätigkeit fortgesetzt. Als sie im März 2009 von Angehörigen der Al-Shabaab erwischt worden sei, hätten diese auf ihrem Mobiltelefon Kriegsbilder gefunden, weshalb sie während drei Monaten in einem Gefängnis der Al-Shabaab festgehalten, geschlagen, mit Strom misshandelt und sexuell behelligt worden sei. Zudem sei gegen sie ein Todesurteil gefällt worden. Als die Al-Shabaab-Leute in ein Gefecht verwickelt worden seien, habe sie einer von ihnen befreit. Danach habe sie geheiratet. Nach der Ausreise des Ehemannes habe sie eine Art Mini-Restaurant oder Teehaus eröffnet, welches mehrheitlich von Leuten der Regierung und von Uniformierten besucht worden sei. Die Leute der Al-Shabaab hätten sie immer wieder telefonisch und schriftlich bedroht, weil sie zwei Mal entkommen sei. Sie hätten ihr gesagt, sie müsse einverstanden sein, mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn sie begnadigt werden wolle. Sie werde umgebracht, wenn sie weiterhin Regierungsleute bediene. 2013 sei auf ihr Teehaus eine Bombe geworfen worden. Ausserdem seien Schüsse abgegeben worden. Das Teehaus habe die Beschwerdeführerin bis September 2014 weitergeführt. Nachdem es indessen im August 2015 einen Angriff auf ihre Nachbarsfamilie auf dem gleichen Grundstück gegeben habe, weil ihre Anwesenheit dort vermutet worden sei, habe sie ihr Heimatland verlassen. Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ab. Am 4. September 2018 wurden von den kantonalen Behörden eine am 18. Juni 2018 ausgestellte Geburtsurkunde und eine am (...) ausgestellte Scheidungsurkunde sichergestellt und dem SEM überwiesen. Anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine am 18. Juni 2018 ausgestellte Identitätsbestätigung in Kopie zu den Akten. E. Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 - eröffnet am 2. Februar 2019 - wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz geborenen Kindes verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Das SEM legte ausserdem fest, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf dem (...) belassen wurde. F. Mit Eingabe vom 4. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen eine Vollmacht und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. G. Am 6. März 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurden unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gutgeheissen. MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen. Es wurde ferner festgehalten, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden mittels Arztbericht zu belegen seien, wobei auf die Erhebung einer Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet wurde. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 19. März 2019 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2019 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. März 2019 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Unangefochten blieb sodann Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung (Geburtsdatum der Beschwerdeführerin); diese ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
E. 5.2 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit legte es Folgendes dar:
E. 5.2.1 Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vorgebracht habe, sie sei im Jahr (...) während drei Monaten von den Angehörigen der Al-Shabaab festgehalten und danach immer wieder bedroht sowie aufgefordert worden, mit der Bedienung von Leuten der Regierung aufzuhören, habe sie anlässlich der BzP angegeben, sie habe seit (...) in einem Restaurant gearbeitet und sei deswegen von den Al-Shabaab telefonisch und schriftlich bedroht worden. Die früheren Probleme habe sie nicht geltend gemacht, und eine überzeugende Erklärung habe sie nicht abgeben können, obwohl sie den früheren Bedrohungen grossen Raum gewidmet und diese als Hauptgrund für die späteren Bedrohungen erwähnt habe.
E. 5.2.2 Auch habe sie anlässlich der Befragung ausgesagt, in einem Restaurant als Kellnerin gearbeitet zu haben, während sie gemäss den Angaben anlässlich der Anhörungen selbst ein Mini-Restaurant eröffnet und geführt haben wolle.
E. 5.2.3 Anlässlich der Befragung habe sie überdies angegeben, sie habe im Restaurant gearbeitet, bis es angegriffen worden sei, was nicht übereinstimme mit der Angabe anlässlich der Anhörung, wonach sie bis September 2014 dort tätig gewesen sei, während der Angriff bereits im Jahr 2013 erfolgt sei.
E. 5.2.4 Darüber hinaus sei von der Beschwerdeführerin einerseits anlässlich der Anhörungen geltend gemacht worden, sie habe nach dem Angriff auf die Nachbarsfamilie im August 2015 fliehen müssen; andererseits habe sie einen solchen Angriff anlässlich der BzP gar nicht erwähnt.
E. 5.2.5 Unterschiedlich seien auch die Aussagen über die Verheiratung und die Geldbeschaffung ausgefallen: Während sie gemäss der einen Version anlässlich der Anhörungen kein Geld für die Ausreise gehabt und deshalb einen Mann geheiratet habe, der ihr Geld gegeben habe, sei gemäss der anderen Version anlässlich der Befragung ihr Ehemann bereits im Jahr 2013 aus Somalia ausgereist, weshalb sie zu arbeiten begonnen habe.
E. 5.2.6 Schliesslich seien die Schilderungen der telefonischen und schriftlichen Bedrohungen von Seiten der Al-Shabaab gegen ihre Person und die Angriffe auf das Restaurant oder das Haus vage und schematisch ausgefallen.
E. 5.2.7 Insgesamt seien die Vorbringen somit nicht glaubhaft.
E. 5.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft argumentierte das SEM, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung von drei Monaten in einem Gefängnis der Al-Shabaab im Jahr (...) trotz der fehlenden Erwähnung anlässlich der Befragung aufgrund der detaillierten und substanziierten Schilderung als überwiegend glaubhaft betrachtet werde. Danach habe sie indessen noch während sechs Jahren in Somalia gelebt. Mittlerweile liege die Haft zehn Jahre zurück. Die geltend gemachte spätere Verfolgung, welche von ihr auf diese Haft und die Flucht daraus zurückgeführt werde, habe sich indessen als unglaubhaft herausgestellt. Unter diesen Umständen könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht von einem genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und der Ausreise aus Somalia ausgegangen werden. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
E. 5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die einem Minderheitenclan entstammende Beschwerdeführerin während ihrer Inhaftierung bei den Al-Shabaab gefoltert und vergewaltigt worden sei. Dies sei nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis den Nachbarn bekannt geworden und habe zu Beschimpfungen und Anfeindungen geführt. Ihr Sohn sei nach ihrer Ausreise an Unterernährung gestorben, weshalb sie sich auch Sorgen um ihre bei ihrer alten und kranken Mutter verbliebene Tochter mache. Sie befürchte, dass die Mutter dem Druck nicht mehr lange standhalten könne. Da die Beschwerdeführerin ihren Vater nur einmal gesehen habe, ihre Brüder noch zu jung seien und sie zu ihrem Onkel keinen Kontakt habe, verfüge sie in ihrem Heimatland über keinen schutzfähigen männlichen Verwandten. Als ehemaliges Opfer von sexueller Gewalt bestehe somit ein grosses Risiko, dass sie erneut Opfer solcher Gewalt werde. Auch wenn sie zufällig in den letzten Jahren vor der Ausreise keine solche Gewalt erlitten habe und der letzte sexuelle Übergriff somit nicht direkt kausal für die Ausreise gewesen sei, müsse beachtet werden, dass sie in ständiger Gefahr gelebt habe, erneut Opfer von Übergriffen zu werden. Diese Gefahr bestehe weiterhin und erzeuge einen unerträglichen psychischen Druck. Zudem sei die Gefahr einer Reinfibulation für den Fall einer Rückkehr nach Somalia zu berücksichtigen, da sie hier einen Sohn geboren habe, auch wenn sie nicht genau angeben könne, ob im Zusammenhang mit der Geburt eine Defibulation vorgenommen worden sei. Dieser mögliche Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin stelle eine intensive und gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sie habe im Fall einer Rückkehr nach Somalia keinen Schutz durch männliche Familienmitglieder oder durch ihren Clan, und der somalische Staat sei in Fällen von geschlechtsspezifischer Verfolgung weder schutzfähig noch schutzwillig. Somit sei ihr Asyl zu gewähren. Zudem habe sie anlässlich der Befragung verstört gewirkt, weil sie kurz davor vom Tod ihres im Heimatland verbliebenen Sohnes erfahren habe. Anlässlich der - abgebrochenen - ersten Anhörung sei von der Hilfswerkvertretung notiert worden, dass sie müde und distanziert gewirkt habe. Auch anlässlich der zweiten Anhörung habe die Hilfswerkvertretung festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe. Die Anhörung habe deswegen unterbrochen werden müssen. Ihre teilweise unklaren Antworten seien somit auf ihren schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Die Vorinstanz habe zudem nur zu einem einzigen Widerspruch eine klärende Frage gestellt und der Beschwerdeführerin somit nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu äussern. Zudem habe sie den schlechten Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung trotz der klaren Hinweise mit keinem Wort erwähnt, obwohl dieser auf das Aussageverhalten Einfluss gehabt habe. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht genügend geklärt worden. Auch hinsichtlich der aktuellen familiären Situation habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan entstamme und ausser ihren minderjährigen Brüdern keine männlichen Verwandten im Heimatland habe. Nicht geklärt worden sei auch, ob sie Opfer einer Genitalverstümmelung geworden sei und ihr im Fall einer Rückkehr eine solche drohe. Somit sei der Sachverhalt nicht genügend geklärt worden.
E. 6.1 Neben der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Fragen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert und dabei festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4). Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden seien oder einem Minderheitenclan angehörten. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia würden ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Vorstehern in Lagern intern Vertriebener ("internally displaced persons" [IDP]), ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgingen, zeichnen. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt E._______ verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkommis-sariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird, dass "(...) insbesondere im Raum E._______ die Kernfamilie das einzige schutzgewährende Element darstellt." (vgl. m.w.H. BVGE 2014/27 E. 5.2). Als zusätzlich erschwerenden Faktor erachtete das Gericht im genanntem Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2-5.6).
E. 6.5 Aus den Akten geht hervor, dass das SEM der Beschwerdeführerin glaubt, sie sei im Jahr (...) während dreier Monate in einem Gefängnis der Al-Shabaab festgehalten und misshandelt worden. Die von ihr ebenfalls vorgebrachten sexuellen Übergriffe in diesem Zusammenhang wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Sachverhalt (Ziff. I./3.) als "Übergriffe von Männern" aufgeführt, indessen unter den Erwägungen (Ziff. II./2.) nicht gewürdigt. Es bleibt unklar, ob diese vom SEM geglaubt wurden, was eine Prüfung durch das Gericht verunmöglicht, zumal die Beschwerdeführerin damit auch die in BVGE 2014/27 erwähnten frauenspezifischen Verfolgungsgründe geltend machte.
E. 6.6 Unbesehen der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Heimatland - auch die sexuellen Übergriffe - als glaubhaft erachtet werden können oder nicht, steht fest, dass das SEM auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2014/27 festgelegten Kriterien zur frauenspezifischen Verfolgung in Somalia in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen ist und somit nicht geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin (mit ihrem in der Schweiz geborenen Kind) im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine frauenspezifische Verfolgung zu befürchten hätte oder nicht. Weder hat sich das SEM diesbezüglich zum Status der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit einem unehelichen Kind geäussert, noch hat es die Frage geklärt, ob die Beschwerdeführerin aus einem Minderheitenclan stammt, vertrieben worden ist und sich bei ihrer Rückkehr nach Somalia unter den Schutz von männlichen Familien- oder Clanmitgliedern stellen könnte. Diesbezüglich ist auch von Bedeutung, ob sie vor ihrer Ausreise im Gebiet ihres Clans gelebt hat, in E._______ Schutz aus ihrer Kernfamilie genossen hat und dies nach ihrer Rückkehr wieder der Fall sein würde. Zudem spielt es eine wesentliche Rolle, inwiefern sie als Mutter eines inzwischen in der Schweiz geborenen Kindes, zu dessen Vater die Beschwerdeführerin nicht befragt wurde, von männlichen Familien- oder Clanmitgliedern akzeptiert und geschützt würde. Auch muss die Frage, ob das in der Schweiz geborene Kind bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia im Familien- oder Clanverband aufgenommen würde oder ob Mutter und Kind mit einem Ausschluss aus der Kernfamilie oder aus dem Clan zu rechnen hätten, beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sind überdies die geltend gemachten sexuellen Übergriffe zu beleuchten, weil sich die Frage stellt, mit welchen Konsequenzen die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden dieser Übergriffe - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - zu rechnen hätte. All diese Fragen blieben in der angefochtenen Verfügung ungeklärt, obwohl sie für die Beurteilung einer allfälligen begründeten Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung massgeblich wären.
E. 6.7 Insgesamt enthalten die Akten somit Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27, welche vorliegend vom SEM nicht oder nicht genügend geklärt worden sind. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, die entsprechenden Sachverhaltselemente sorgfältig abzuklären und sich zur Frage einer allfälligen frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin im Asylentscheid zu äussern. Die Vorinstanz nahm jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zu dieser Frage im Länderkontext von Somalia Stellung. Zudem klärte sie im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundene Sachverhaltselemente - namentlich die Frage der Genitalverstümmelung beziehungsweise der Gefahr einer allfälligen Reinfibulation - in keiner Weise ab. Ferner berücksichtigte sie nicht alle rechtserheblichen Sachumstände, indem sie sich trotz entsprechender Hinweise und geltend gemachter Sachverhaltselemente nicht zur Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27 äusserte. Insgesamt hat sie somit den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 7.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht auf relevante und zutreffende Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von BVGE 2014/27 eingegangen ist.
E. 7.2 Im Sinne der vorgängigen Erwägungen zur Verletzung der Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz - sollte sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt von BVGE 2014/27 abweisen - in einer neuen Verfügung auszuweisen hat, welche der rechtserheblichen Sachverhaltselemente sie als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung beantragt wird. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Sache ist in den genannten Dispositivziffern zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ungeachtet der Zwischenverfügung vom 15. März 2019 (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs) keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt worden ist.
- Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1096/2019 Urteil vom 12. August 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Nora Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2015 und reiste am 12. August 2016 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 19. August 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. C. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. D. Im Rahmen der Anhörungen vom 22. Juni 2018 und vom 19. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei somalische Staatsangehörige aus dem Clan C._______ und in der Region D._______ geboren. Später sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern nach E._______ gezogen. Ihren Vater habe sie nur einmal gesehen, weil er in einem anderen Gebiet gelebt habe. Im Mai 2013 habe ihr Ehemann, mit dem sie eine Tochter und einen Sohn habe, Somalia verlassen. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Danach sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Anlässlich der BzP legte sie dar, dass sie seit dem Wegzug des Ehemannes als Kellnerin in einem Restaurant gearbeitet habe, das von Soldaten der somalischen Armee besucht worden sei. Aus diesem Grund sei sie von der Al-Shabaab telefonisch und mit Briefen bedroht worden. Unter Todesdrohungen sei sie zur Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit aufgefordert worden. Aus finanziellen Gründen habe sie die Arbeit gegen den Willen ihrer Mutter dennoch fortgesetzt. Nachdem eines Tages Bewaffnete das Restaurant angegriffen hätten und es zu einem Schusswechsel zwischen den Leuten der Al-Shabaab und den anwesenden Soldaten gekommen sei, habe ihre Mutter ihr befohlen, mit der Arbeit aufzuhören und das Land zu verlassen. Anlässlich der Anhörungen brachte sie vor, sie habe ab 2007 als fliegende Händlerin Waren an die damals anwesenden äthiopischen Truppen verkauft. Im Februar 2007 sei sie deswegen festgenommen, gewarnt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Trotzdem habe sie ihre Tätigkeit fortgesetzt. Als sie im März 2009 von Angehörigen der Al-Shabaab erwischt worden sei, hätten diese auf ihrem Mobiltelefon Kriegsbilder gefunden, weshalb sie während drei Monaten in einem Gefängnis der Al-Shabaab festgehalten, geschlagen, mit Strom misshandelt und sexuell behelligt worden sei. Zudem sei gegen sie ein Todesurteil gefällt worden. Als die Al-Shabaab-Leute in ein Gefecht verwickelt worden seien, habe sie einer von ihnen befreit. Danach habe sie geheiratet. Nach der Ausreise des Ehemannes habe sie eine Art Mini-Restaurant oder Teehaus eröffnet, welches mehrheitlich von Leuten der Regierung und von Uniformierten besucht worden sei. Die Leute der Al-Shabaab hätten sie immer wieder telefonisch und schriftlich bedroht, weil sie zwei Mal entkommen sei. Sie hätten ihr gesagt, sie müsse einverstanden sein, mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn sie begnadigt werden wolle. Sie werde umgebracht, wenn sie weiterhin Regierungsleute bediene. 2013 sei auf ihr Teehaus eine Bombe geworfen worden. Ausserdem seien Schüsse abgegeben worden. Das Teehaus habe die Beschwerdeführerin bis September 2014 weitergeführt. Nachdem es indessen im August 2015 einen Angriff auf ihre Nachbarsfamilie auf dem gleichen Grundstück gegeben habe, weil ihre Anwesenheit dort vermutet worden sei, habe sie ihr Heimatland verlassen. Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ab. Am 4. September 2018 wurden von den kantonalen Behörden eine am 18. Juni 2018 ausgestellte Geburtsurkunde und eine am (...) ausgestellte Scheidungsurkunde sichergestellt und dem SEM überwiesen. Anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine am 18. Juni 2018 ausgestellte Identitätsbestätigung in Kopie zu den Akten. E. Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 - eröffnet am 2. Februar 2019 - wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz geborenen Kindes verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Das SEM legte ausserdem fest, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf dem (...) belassen wurde. F. Mit Eingabe vom 4. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen eine Vollmacht und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. G. Am 6. März 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurden unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gutgeheissen. MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen. Es wurde ferner festgehalten, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden mittels Arztbericht zu belegen seien, wobei auf die Erhebung einer Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet wurde. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 19. März 2019 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2019 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. März 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Unangefochten blieb sodann Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung (Geburtsdatum der Beschwerdeführerin); diese ist in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.2 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit legte es Folgendes dar: 5.2.1 Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vorgebracht habe, sie sei im Jahr (...) während drei Monaten von den Angehörigen der Al-Shabaab festgehalten und danach immer wieder bedroht sowie aufgefordert worden, mit der Bedienung von Leuten der Regierung aufzuhören, habe sie anlässlich der BzP angegeben, sie habe seit (...) in einem Restaurant gearbeitet und sei deswegen von den Al-Shabaab telefonisch und schriftlich bedroht worden. Die früheren Probleme habe sie nicht geltend gemacht, und eine überzeugende Erklärung habe sie nicht abgeben können, obwohl sie den früheren Bedrohungen grossen Raum gewidmet und diese als Hauptgrund für die späteren Bedrohungen erwähnt habe. 5.2.2 Auch habe sie anlässlich der Befragung ausgesagt, in einem Restaurant als Kellnerin gearbeitet zu haben, während sie gemäss den Angaben anlässlich der Anhörungen selbst ein Mini-Restaurant eröffnet und geführt haben wolle. 5.2.3 Anlässlich der Befragung habe sie überdies angegeben, sie habe im Restaurant gearbeitet, bis es angegriffen worden sei, was nicht übereinstimme mit der Angabe anlässlich der Anhörung, wonach sie bis September 2014 dort tätig gewesen sei, während der Angriff bereits im Jahr 2013 erfolgt sei. 5.2.4 Darüber hinaus sei von der Beschwerdeführerin einerseits anlässlich der Anhörungen geltend gemacht worden, sie habe nach dem Angriff auf die Nachbarsfamilie im August 2015 fliehen müssen; andererseits habe sie einen solchen Angriff anlässlich der BzP gar nicht erwähnt. 5.2.5 Unterschiedlich seien auch die Aussagen über die Verheiratung und die Geldbeschaffung ausgefallen: Während sie gemäss der einen Version anlässlich der Anhörungen kein Geld für die Ausreise gehabt und deshalb einen Mann geheiratet habe, der ihr Geld gegeben habe, sei gemäss der anderen Version anlässlich der Befragung ihr Ehemann bereits im Jahr 2013 aus Somalia ausgereist, weshalb sie zu arbeiten begonnen habe. 5.2.6 Schliesslich seien die Schilderungen der telefonischen und schriftlichen Bedrohungen von Seiten der Al-Shabaab gegen ihre Person und die Angriffe auf das Restaurant oder das Haus vage und schematisch ausgefallen. 5.2.7 Insgesamt seien die Vorbringen somit nicht glaubhaft. 5.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft argumentierte das SEM, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung von drei Monaten in einem Gefängnis der Al-Shabaab im Jahr (...) trotz der fehlenden Erwähnung anlässlich der Befragung aufgrund der detaillierten und substanziierten Schilderung als überwiegend glaubhaft betrachtet werde. Danach habe sie indessen noch während sechs Jahren in Somalia gelebt. Mittlerweile liege die Haft zehn Jahre zurück. Die geltend gemachte spätere Verfolgung, welche von ihr auf diese Haft und die Flucht daraus zurückgeführt werde, habe sich indessen als unglaubhaft herausgestellt. Unter diesen Umständen könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht von einem genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und der Ausreise aus Somalia ausgegangen werden. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die einem Minderheitenclan entstammende Beschwerdeführerin während ihrer Inhaftierung bei den Al-Shabaab gefoltert und vergewaltigt worden sei. Dies sei nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis den Nachbarn bekannt geworden und habe zu Beschimpfungen und Anfeindungen geführt. Ihr Sohn sei nach ihrer Ausreise an Unterernährung gestorben, weshalb sie sich auch Sorgen um ihre bei ihrer alten und kranken Mutter verbliebene Tochter mache. Sie befürchte, dass die Mutter dem Druck nicht mehr lange standhalten könne. Da die Beschwerdeführerin ihren Vater nur einmal gesehen habe, ihre Brüder noch zu jung seien und sie zu ihrem Onkel keinen Kontakt habe, verfüge sie in ihrem Heimatland über keinen schutzfähigen männlichen Verwandten. Als ehemaliges Opfer von sexueller Gewalt bestehe somit ein grosses Risiko, dass sie erneut Opfer solcher Gewalt werde. Auch wenn sie zufällig in den letzten Jahren vor der Ausreise keine solche Gewalt erlitten habe und der letzte sexuelle Übergriff somit nicht direkt kausal für die Ausreise gewesen sei, müsse beachtet werden, dass sie in ständiger Gefahr gelebt habe, erneut Opfer von Übergriffen zu werden. Diese Gefahr bestehe weiterhin und erzeuge einen unerträglichen psychischen Druck. Zudem sei die Gefahr einer Reinfibulation für den Fall einer Rückkehr nach Somalia zu berücksichtigen, da sie hier einen Sohn geboren habe, auch wenn sie nicht genau angeben könne, ob im Zusammenhang mit der Geburt eine Defibulation vorgenommen worden sei. Dieser mögliche Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin stelle eine intensive und gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sie habe im Fall einer Rückkehr nach Somalia keinen Schutz durch männliche Familienmitglieder oder durch ihren Clan, und der somalische Staat sei in Fällen von geschlechtsspezifischer Verfolgung weder schutzfähig noch schutzwillig. Somit sei ihr Asyl zu gewähren. Zudem habe sie anlässlich der Befragung verstört gewirkt, weil sie kurz davor vom Tod ihres im Heimatland verbliebenen Sohnes erfahren habe. Anlässlich der - abgebrochenen - ersten Anhörung sei von der Hilfswerkvertretung notiert worden, dass sie müde und distanziert gewirkt habe. Auch anlässlich der zweiten Anhörung habe die Hilfswerkvertretung festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe. Die Anhörung habe deswegen unterbrochen werden müssen. Ihre teilweise unklaren Antworten seien somit auf ihren schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Die Vorinstanz habe zudem nur zu einem einzigen Widerspruch eine klärende Frage gestellt und der Beschwerdeführerin somit nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu äussern. Zudem habe sie den schlechten Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung trotz der klaren Hinweise mit keinem Wort erwähnt, obwohl dieser auf das Aussageverhalten Einfluss gehabt habe. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht genügend geklärt worden. Auch hinsichtlich der aktuellen familiären Situation habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan entstamme und ausser ihren minderjährigen Brüdern keine männlichen Verwandten im Heimatland habe. Nicht geklärt worden sei auch, ob sie Opfer einer Genitalverstümmelung geworden sei und ihr im Fall einer Rückkehr eine solche drohe. Somit sei der Sachverhalt nicht genügend geklärt worden. 6. 6.1 Neben der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Fragen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert und dabei festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4). Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden seien oder einem Minderheitenclan angehörten. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia würden ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Vorstehern in Lagern intern Vertriebener ("internally displaced persons" [IDP]), ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgingen, zeichnen. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt E._______ verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkommis-sariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird, dass "(...) insbesondere im Raum E._______ die Kernfamilie das einzige schutzgewährende Element darstellt." (vgl. m.w.H. BVGE 2014/27 E. 5.2). Als zusätzlich erschwerenden Faktor erachtete das Gericht im genanntem Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2-5.6). 6.5 Aus den Akten geht hervor, dass das SEM der Beschwerdeführerin glaubt, sie sei im Jahr (...) während dreier Monate in einem Gefängnis der Al-Shabaab festgehalten und misshandelt worden. Die von ihr ebenfalls vorgebrachten sexuellen Übergriffe in diesem Zusammenhang wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Sachverhalt (Ziff. I./3.) als "Übergriffe von Männern" aufgeführt, indessen unter den Erwägungen (Ziff. II./2.) nicht gewürdigt. Es bleibt unklar, ob diese vom SEM geglaubt wurden, was eine Prüfung durch das Gericht verunmöglicht, zumal die Beschwerdeführerin damit auch die in BVGE 2014/27 erwähnten frauenspezifischen Verfolgungsgründe geltend machte. 6.6 Unbesehen der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Heimatland - auch die sexuellen Übergriffe - als glaubhaft erachtet werden können oder nicht, steht fest, dass das SEM auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2014/27 festgelegten Kriterien zur frauenspezifischen Verfolgung in Somalia in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen ist und somit nicht geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin (mit ihrem in der Schweiz geborenen Kind) im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine frauenspezifische Verfolgung zu befürchten hätte oder nicht. Weder hat sich das SEM diesbezüglich zum Status der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit einem unehelichen Kind geäussert, noch hat es die Frage geklärt, ob die Beschwerdeführerin aus einem Minderheitenclan stammt, vertrieben worden ist und sich bei ihrer Rückkehr nach Somalia unter den Schutz von männlichen Familien- oder Clanmitgliedern stellen könnte. Diesbezüglich ist auch von Bedeutung, ob sie vor ihrer Ausreise im Gebiet ihres Clans gelebt hat, in E._______ Schutz aus ihrer Kernfamilie genossen hat und dies nach ihrer Rückkehr wieder der Fall sein würde. Zudem spielt es eine wesentliche Rolle, inwiefern sie als Mutter eines inzwischen in der Schweiz geborenen Kindes, zu dessen Vater die Beschwerdeführerin nicht befragt wurde, von männlichen Familien- oder Clanmitgliedern akzeptiert und geschützt würde. Auch muss die Frage, ob das in der Schweiz geborene Kind bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia im Familien- oder Clanverband aufgenommen würde oder ob Mutter und Kind mit einem Ausschluss aus der Kernfamilie oder aus dem Clan zu rechnen hätten, beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sind überdies die geltend gemachten sexuellen Übergriffe zu beleuchten, weil sich die Frage stellt, mit welchen Konsequenzen die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden dieser Übergriffe - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - zu rechnen hätte. All diese Fragen blieben in der angefochtenen Verfügung ungeklärt, obwohl sie für die Beurteilung einer allfälligen begründeten Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung massgeblich wären. 6.7 Insgesamt enthalten die Akten somit Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27, welche vorliegend vom SEM nicht oder nicht genügend geklärt worden sind. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, die entsprechenden Sachverhaltselemente sorgfältig abzuklären und sich zur Frage einer allfälligen frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin im Asylentscheid zu äussern. Die Vorinstanz nahm jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zu dieser Frage im Länderkontext von Somalia Stellung. Zudem klärte sie im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundene Sachverhaltselemente - namentlich die Frage der Genitalverstümmelung beziehungsweise der Gefahr einer allfälligen Reinfibulation - in keiner Weise ab. Ferner berücksichtigte sie nicht alle rechtserheblichen Sachumstände, indem sie sich trotz entsprechender Hinweise und geltend gemachter Sachverhaltselemente nicht zur Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27 äusserte. Insgesamt hat sie somit den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. 7. 7.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht auf relevante und zutreffende Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von BVGE 2014/27 eingegangen ist. 7.2 Im Sinne der vorgängigen Erwägungen zur Verletzung der Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz - sollte sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt von BVGE 2014/27 abweisen - in einer neuen Verfügung auszuweisen hat, welche der rechtserheblichen Sachverhaltselemente sie als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung beantragt wird. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Sache ist in den genannten Dispositivziffern zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ungeachtet der Zwischenverfügung vom 15. März 2019 (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs) keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: