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D-3270/2019

D-3270/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3270/2019 Urteil vom 4. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, gleichentags die Personalienaufnahme im BAZ Chiasso stattfand und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Juni 2018 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 24. Mai 2019 (Art. 5 Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zu einer Rückführung nach Griechenland gewährt wurde, dass er geltend machte, er wolle aufgrund der dortigen schlechten Lebensbedingungen nicht nach Griechenland zurückkehren, dass er in Griechenland in einem Camp gelebt habe, das er nicht habe verlassen dürfen und in dem es weder Sicherheit noch genügend Wasser gegeben habe, dass er schliesslich aus dem Camp geflüchtet sei und sich in die Schweiz durchgeschlagen habe, dass Griechenland am 10. Juni 2019 dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte, wobei es festhielt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und über eine vorerst bis am 20. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, dass mit Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung vom 17. Juni 2019 auf die prekäre Sicherheitssituation von Asylsuchenden in Griechenland hingewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (Eröffnung am 18. Juni 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und die griechischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 10. Juni 2019 zugestimmt hätten, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde und dieser Nachweis nicht gelingen könne, wenn, wie vorliegend, bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Beschäftigung sowie Wohnraum regle, umgesetzt habe, dass dem Beschwerdeführer dadurch notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen würden, und er sich somit an die zuständigen griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass hinsichtlich der geltend gemachten prekären Sicherheitslage im Flüchtlingscamp darauf hinzuweisen sei, dass Griechenland als Rechtsstaat über ein funktionierendes Justizsystem sowie eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde verfüge, und keine Hinweise vorlägen, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständige griechische Polizeibehörde oder nötigenfalls an die nächsthöhere Instanz wenden könne, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt werden oder konkrete Befürchtungen haben, verfolgt zu werden, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 21. Juni 2019 (am 24. Juni 2019 beim SEM eingegangen, am 27. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Beschwerde erhob und gemäss des vorgedruckten Textes der Formularbeschwerde in englischer Sprache beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und eventualiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass er unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet (Artikel der Zeitung «Handelsblatt» vom 2. Januar 2019 zur Situation von Asylsuchenden im Flüchtlingscamp Moria) auf die dortigen prekären Lebensbedingungen hinwies und im Weiteren geltend machte, dort während seines Aufenthaltes von einer «mafiaähnlichen Gruppe» erpresst und misshandelt worden zu sein, dass er keine staatliche Hilfeleistung erhalten habe und befürchte, bei einer Rückkehr im Camp erneut behelligt zu werden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorgedruckten Rechtsbegehren in der Formularbeschwerde zwar in englischer Sprache verfasst sind, indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Nichteintretensentscheiden des SEM auf die Nachforderung einer Verbesserung (Übersetzung) einer englischsprachigen Beschwerde verzichtet werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass auf den Beschwerdeantrag um Gutheissung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers beziehungsweise um Gewährung des Asyls daher nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten hat, wo er gemäss Mitteilung der griechischen Behörden subsidiären Schutz erhalten hat und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vorerst gültig bis 20. Januar 2022), dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass sich Griechenland völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über subsidiären Schutz und eine (vorerst) bis zum 20. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihm Griechenland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu seiner Situation in Griechenland (schwierige Unterbringungssituation im Flüchtlingscamp auf Lesbos) keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, dieser Drittstaat würde ihm nach der Gewährung des subsidiären Schutzstatus und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie) auf dem Rechtsweg einfordern könnte, dass hinsichtlich des Vorbringens, sich von Seiten privater Dritter bedroht zu fühlen («mafiaähnliche Schlägerbanden im Flüchtlingscamp») und der damit verbundenen Rüge des fehlenden Schutzes seitens der griechischen Polizei festzuhalten ist, dass Griechenland über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt und vorliegend keine Gründe vorliegen, dass dort keine wirksame Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehen würde, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre beziehungsweise die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm bei konkreten Anhaltspunkten Schutz vor drohenden Übergriffen seitens Dritter zu gewähren, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in einen Drittstaat reisen kann und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu entnehmen ist, ihm würde dort eine konkrete Verletzung der Bestimmungen der FK und der EMRK drohen, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, [AIG, SR 142.20]), dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland zwar aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise schwierig sind, jedoch weder diese noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die Qualifikationsrichtlinie vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe erhalten, und der Beschwerdeführer daher gehalten ist, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen griechischen Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden, dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auch möglich ist, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indes nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: