Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 14. Mai 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er 27. Oktober 2017 in Griechenland um Asyl nachsuchte. B. Am 16. Mai 2019 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 17. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme statt (PA). Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend Dublin-Gespräch) gab er an, er habe am 27. Oktober 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Dort habe er unter schlechtesten Bedingungen gelebt und kaum Pflegemöglichkeiten gehabt. Als er sich deshalb am 3. Juli 2018 in den Bereich der (...) begeben habe, sei er von diesen derart zusammengeschlagen worden, dass er im Spital an der (...) und der (...) habe operiert werden müssen. Nach sechs Tagen habe er das Spital verlassen müssen. Im Rahmen seiner Schutzgewährung vom 10. Juli 2018 sei er von den griechischen Behörden nicht befragt worden. Mit dem Entlassungsdokument des Spitals habe er eine Aufenthaltsbewilligung für (...) Monate erhalten. Davor habe er seine Bewilligung jeden Monat erneuern lassen müssen. Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendete der Beschwerdeführer ein, sein Ziel sei gewesen, in einem sicheren Land zu leben, sich weiterzubilden und sportlichen Aktivitäten nachzugehen. Dies sei in Griechenland nicht möglich. Dort gäbe es Gruppierungen mit mafiösen Strukturen, die Personen misshandeln würden. Die Lebensbedingungen im Camp seien katastrophal und den Journalisten werde der Zugang verweigert. D. D.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 3. Juni 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 5. Juni 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 mit, da er in Griechenland seit dem (...) 2018 als Flüchtling anerkannt sei und über eine bis am (...) 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, beabsichtige sie, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. F. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er über eine bis im Jahr 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügte. Dies ändere indes nichts an der aktuell problematischen Lage für Flüchtlinge in Griechenland. Er habe unter schlimmsten Bedingungen leben müssen, sei der Gewalt anderer Flüchtlinge ausgesetzt gewesen und habe in Griechenland weder Familie noch ein soziales Netz. G. Am 24. Juni 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 25. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juni 2019 Stellung. H. H.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vor-instanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. H.b Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen. Eventualiter sei eine angemessenen Frist zur Beschwerdebegründung anzusetzen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______ vom 2. Juli 2019 bei. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. L. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019 fristgerecht nach und beantragt, es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 5. Juli 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (...) 2018 in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr in Griechenland nach einem tätlichen Angriff hospitalisiert und an der Lunge sowie Niere operiert werden musste. Gemäss seinen eigenen Angaben beim Dublin-Gespräch gehe es ihm diesbezüglich gut (vgl. Dublin Gespräch). Sodann wurde er am 28. Juni 2019 aufgrund der drohenden Wegweisung nach Griechenland in die B._______ eingewiesen, welche er am 2. Juli 2019 wieder verlassen konnte. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können demnach nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Asylsuchende würden in Griechenland angegriffen, ist festzuhalten, dass er im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft umgehend nach der Spitalentlassung zuerkannt wurde sowie aufgrund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme, erweist sich der Einwand in der Beschwerde, Griechenland würde über kein funktionierendes Rechtssystem verfügen, als unbegründet. Zum Einwand, das SEM weiche im vorliegenden Fall von seiner zurückhaltenden Überstellungspraxis ab, ist festzuhalten, dass eine Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland in zahlreichen Fällen sowohl vom SEM als auch vom Gericht als zulässig erachtet wurde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-3270/2019 vom 4. Juli 2019; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019; E-2451/2019 vom 31. Mai 2019). Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 8.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
E. 8.4.3 Indes ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Griechenland ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3393/2019 Urteil vom 16. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 14. Mai 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er 27. Oktober 2017 in Griechenland um Asyl nachsuchte. B. Am 16. Mai 2019 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 17. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme statt (PA). Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend Dublin-Gespräch) gab er an, er habe am 27. Oktober 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Dort habe er unter schlechtesten Bedingungen gelebt und kaum Pflegemöglichkeiten gehabt. Als er sich deshalb am 3. Juli 2018 in den Bereich der (...) begeben habe, sei er von diesen derart zusammengeschlagen worden, dass er im Spital an der (...) und der (...) habe operiert werden müssen. Nach sechs Tagen habe er das Spital verlassen müssen. Im Rahmen seiner Schutzgewährung vom 10. Juli 2018 sei er von den griechischen Behörden nicht befragt worden. Mit dem Entlassungsdokument des Spitals habe er eine Aufenthaltsbewilligung für (...) Monate erhalten. Davor habe er seine Bewilligung jeden Monat erneuern lassen müssen. Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendete der Beschwerdeführer ein, sein Ziel sei gewesen, in einem sicheren Land zu leben, sich weiterzubilden und sportlichen Aktivitäten nachzugehen. Dies sei in Griechenland nicht möglich. Dort gäbe es Gruppierungen mit mafiösen Strukturen, die Personen misshandeln würden. Die Lebensbedingungen im Camp seien katastrophal und den Journalisten werde der Zugang verweigert. D. D.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 3. Juni 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 5. Juni 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 mit, da er in Griechenland seit dem (...) 2018 als Flüchtling anerkannt sei und über eine bis am (...) 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, beabsichtige sie, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. F. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er über eine bis im Jahr 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügte. Dies ändere indes nichts an der aktuell problematischen Lage für Flüchtlinge in Griechenland. Er habe unter schlimmsten Bedingungen leben müssen, sei der Gewalt anderer Flüchtlinge ausgesetzt gewesen und habe in Griechenland weder Familie noch ein soziales Netz. G. Am 24. Juni 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 25. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juni 2019 Stellung. H. H.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vor-instanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. H.b Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen. Eventualiter sei eine angemessenen Frist zur Beschwerdebegründung anzusetzen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______ vom 2. Juli 2019 bei. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. L. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019 fristgerecht nach und beantragt, es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 5. Juli 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (...) 2018 in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr in Griechenland nach einem tätlichen Angriff hospitalisiert und an der Lunge sowie Niere operiert werden musste. Gemäss seinen eigenen Angaben beim Dublin-Gespräch gehe es ihm diesbezüglich gut (vgl. Dublin Gespräch). Sodann wurde er am 28. Juni 2019 aufgrund der drohenden Wegweisung nach Griechenland in die B._______ eingewiesen, welche er am 2. Juli 2019 wieder verlassen konnte. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können demnach nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Asylsuchende würden in Griechenland angegriffen, ist festzuhalten, dass er im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft umgehend nach der Spitalentlassung zuerkannt wurde sowie aufgrund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme, erweist sich der Einwand in der Beschwerde, Griechenland würde über kein funktionierendes Rechtssystem verfügen, als unbegründet. Zum Einwand, das SEM weiche im vorliegenden Fall von seiner zurückhaltenden Überstellungspraxis ab, ist festzuhalten, dass eine Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland in zahlreichen Fällen sowohl vom SEM als auch vom Gericht als zulässig erachtet wurde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-3270/2019 vom 4. Juli 2019; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019; E-2451/2019 vom 31. Mai 2019). Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 8.4.3 Indes ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Griechenland ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: