Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6280/2018 Urteil vom 12. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger von Afghanistan - eigenen Angaben gemäss am 14. August 2018 via Flugzeug von Athen über den Flughafen Zürich in die Schweiz einreiste, dass er am 18. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte und am 24. September 2018 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei vorbrachte, er habe sein Heimatland vor etwa fünf Jahren verlassen und sich zunächst ein Jahr im Iran aufgehalten, danach sei er nach Griechenland gereist und sei dort als Flüchtling anerkannt worden, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer mitteilte, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, nachdem er dort zu Unrecht etwa ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei, dass er weiter vorbrachte, in Griechenland gebe es für junge Männer keine Arbeit, dass ihm das SEM gestützt auf seine Aussagen und gestützt auf einen Eurodac-Treffer (europäische Fingerabdruck-Datenbank) mit Schreiben vom 26. September 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährte, dass das SEM die griechischen Behörden am 1. Oktober 2018 gestützt auf das Abkommen vom 28 August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 zusätzlich vorbrachte, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort von afghanischen Landsmännern - wegen diesen sei er vor fünf Jahren aus Afghanistan geflohen - erkannt und bedroht worden sei, dass die griechischen Behörden mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 2016 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 2. Januar 2020, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 - eröffnet am 1. November 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, und sich die griechischen Behörden am 16. Oktober 2018 bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, nachdem er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2018 (Datum Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass sich das Gericht demnach - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]), dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materiellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat und er dort gemäss eigenen Aussagen und gemäss einem Eurodac-Abgleich am 28. Dezember 2016 als Flüchtling anerkannt worden war, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welcher diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive für diesen in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, dass der Beschwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge ein Jahr in Griechenland inhaftiert gewesen sein soll, die griechischen Behörden ihn jedoch freigelassen haben sollen, sobald sie von seiner wahren Identität erfahren haben sollen, dass der Beschwerdeführer - sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die dafür zuständigen Stellen gelangen kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, dass in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum, zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung, dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern, dass ferner mit dem SEM festzustellen ist, dass soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestehen mögen und die dortige Bevölkerung generell betreffen, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sprechen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj