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F-3990/2020

F-3990/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 10. Juli 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 17. Juli 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 13). C. Mit Verfügung vom 5. August 2020 - eröffnet am 6. August 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 5. August 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Prüfung seines Asylgesuchs für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 10. August 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4 Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-) Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist vorliegend gegeben und unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in Anwendung der Souveränitätsklausel von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.

E. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 4.2 Gegen seine Überstellung nach Deutschland trägt der Beschwerdeführer einzig und sinngemäss vor, die Verfügung der Vorinstanz sei sein "Todesurteil" ("death sentence").

E. 4.2.1 Seinen eigenen Angaben im Dublin-Gespräch vom 17. Juli 2020 zufolge hat der Beschwerdeführer in Deutschland bereits zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten. In Kombination mit der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung als Todesurteil ist daher auf seine Argumentation zu schliessen, Deutschland werde ihn in seinen Heimatstaat Afghanistan wegweisen, wo er an Leib und Leben gefährdet sei.

E. 4.2.2 Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass es an den deutschen Behörden liegt, sich mit dieser behaupteten Gefährdungslage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Es liegt in der alleinigen Zuständigkeit Deutschlands Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend den Beschwerdeführer und seine Rückführung nach Afghanistan zu prüfen. Deutschland bleibt auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig (Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ["one chance only"]; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).

E. 4.2.3 Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland stellen nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Pflichten aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nachkommt (statt vieler: Urteil des BVGer F-3812/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2). Vorliegend ist auch nicht zu befürchten, dass sich Deutschland nicht an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) halten und ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan oder in ein anderes Land zwingen könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Indizien dafür, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen wäre, sind vorliegend keine ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Niederschrift über die Asylanhörung in Deutschland vom 24. Februar 2017 (SEM-act. 15).

E. 4.2.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer eine seit eineinhalb Jahren und zumindest bis zum 14. September 2020 gültige "Duldung" erteilt und seine Abschiebung ausgesetzt haben. Wenngleich die Gründe für das Aussetzen der Abschiebung vorliegend nicht im Detail bekannt sind, zeigt dies doch auf, dass die deutschen Behörden Hindernisse bei der Überstellung nach Afghanistan prüfen und berücksichtigen.

E. 4.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbetrifft, so kann dem fachärztlichen Bericht vom 14. Juli 2020 (richtig wohl von Anfang August 2020 datierend) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer kürzlich einen Nervenzusammenbruch erlitten hat und an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F.32.2) mit begleitender Angstsymptomatik leidet. Am 3. August 2020 hat der Beschwerdeführer daher das Medikament Temester verschrieben bekommen, wobei ein Wechsel auf eine vierwöchige Einnahme von Olanpax im Raume steht (SEM-act. 23).

E. 4.3.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 4.3.3 Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer gravierenden psychischen Beeinträchtigung. Diese ist indes nicht derart schwer, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Deutschland verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer E-3703/2020 vom 29. Juli 2020 E. 7.1.2). Ausserdem begab sich der Beschwerdeführer dort bereits einmal in ärztliche Behandlung, lehnte eine Medikation jedoch ab. Eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Deutschland ist daher gewährleistet (vgl. auch Urteile des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.3.2; D-1127/2020 vom 2. April 2020 E. 8.4.3; D-5824/2019 vom 12. November 2019). Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits negativ entschieden worden ist.

E. 4.3.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden.

E. 4.4 Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinem Rückweisungsantrag keinerlei Begründung beifügt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.

E. 5 Es ergibt sich, dass Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3990/2020 Urteil vom 14. August 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 10. Juli 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 17. Juli 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 13). C. Mit Verfügung vom 5. August 2020 - eröffnet am 6. August 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 5. August 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Prüfung seines Asylgesuchs für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 10. August 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4. Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-) Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist vorliegend gegeben und unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in Anwendung der Souveränitätsklausel von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen. 4.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2. Gegen seine Überstellung nach Deutschland trägt der Beschwerdeführer einzig und sinngemäss vor, die Verfügung der Vorinstanz sei sein "Todesurteil" ("death sentence"). 4.2.1. Seinen eigenen Angaben im Dublin-Gespräch vom 17. Juli 2020 zufolge hat der Beschwerdeführer in Deutschland bereits zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten. In Kombination mit der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung als Todesurteil ist daher auf seine Argumentation zu schliessen, Deutschland werde ihn in seinen Heimatstaat Afghanistan wegweisen, wo er an Leib und Leben gefährdet sei. 4.2.2. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass es an den deutschen Behörden liegt, sich mit dieser behaupteten Gefährdungslage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Es liegt in der alleinigen Zuständigkeit Deutschlands Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend den Beschwerdeführer und seine Rückführung nach Afghanistan zu prüfen. Deutschland bleibt auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig (Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ["one chance only"]; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 4.2.3. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland stellen nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Pflichten aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nachkommt (statt vieler: Urteil des BVGer F-3812/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2). Vorliegend ist auch nicht zu befürchten, dass sich Deutschland nicht an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) halten und ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan oder in ein anderes Land zwingen könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Indizien dafür, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen wäre, sind vorliegend keine ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Niederschrift über die Asylanhörung in Deutschland vom 24. Februar 2017 (SEM-act. 15). 4.2.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer eine seit eineinhalb Jahren und zumindest bis zum 14. September 2020 gültige "Duldung" erteilt und seine Abschiebung ausgesetzt haben. Wenngleich die Gründe für das Aussetzen der Abschiebung vorliegend nicht im Detail bekannt sind, zeigt dies doch auf, dass die deutschen Behörden Hindernisse bei der Überstellung nach Afghanistan prüfen und berücksichtigen. 4.3. 4.3.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbetrifft, so kann dem fachärztlichen Bericht vom 14. Juli 2020 (richtig wohl von Anfang August 2020 datierend) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer kürzlich einen Nervenzusammenbruch erlitten hat und an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F.32.2) mit begleitender Angstsymptomatik leidet. Am 3. August 2020 hat der Beschwerdeführer daher das Medikament Temester verschrieben bekommen, wobei ein Wechsel auf eine vierwöchige Einnahme von Olanpax im Raume steht (SEM-act. 23). 4.3.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.3.3. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer gravierenden psychischen Beeinträchtigung. Diese ist indes nicht derart schwer, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Deutschland verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer E-3703/2020 vom 29. Juli 2020 E. 7.1.2). Ausserdem begab sich der Beschwerdeführer dort bereits einmal in ärztliche Behandlung, lehnte eine Medikation jedoch ab. Eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Deutschland ist daher gewährleistet (vgl. auch Urteile des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.3.2; D-1127/2020 vom 2. April 2020 E. 8.4.3; D-5824/2019 vom 12. November 2019). Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits negativ entschieden worden ist. 4.3.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Medikamente können dem Beschwerdeführer auf Vorrat abgegeben werden. 4.4. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinem Rückweisungsantrag keinerlei Begründung beifügt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.

5. Es ergibt sich, dass Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: