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D-1344/2022

D-1344/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS- VIS) ergab, dass ihr von Deutschland ein vom 12. November 2021 bis zum

11. Februar 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz führte am 10. Februar 2022 mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll wegen ihres hierzulande leben- den Verlobten in die Schweiz gereist zu sein. Sie seien seit acht Jahren ein Paar und erwarteten ein Kind. In der Türkei hätten sie während zweier Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die zivile Trauung sei ge- plant gewesen, dazu sei es vor der Ausreise des Verlobten jedoch nicht mehr gekommen. Aufgrund ihrer kranken Eltern habe die Beschwerdefüh- rerin ihm auch nicht früher in die Schweiz folgen können. In den Jahren 2017 und 2018 sei sie zu Besuchen in die Schweiz gereist. Aufgrund der Covid19-Pandemie sei dies in den Folgejahren jedoch nicht mehr möglich gewesen. Ihr Versuch über die Schweizer Vertretung in der Türkei zu Hei- ratszwecken eine Einreisebewilligung zu erhalten, sei erfolglos geblieben, da die nötigen Unterlagen ihres Verlobten nicht hätten beschafft werden können. C. Am 25. Februar 2022 gewährte ihr die Vorinstanz schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Deutschland. Zu einer Überstellung nach Deutschland äusserte sie sich ablehnend. Sie begründete dies damit, dass sie das ungeborene Kind gemeinsam mit ih- rem Verlobten in der Schweiz aufziehen wolle. Er sei aufgrund des im Hei- matland Erlebten verängstigt gewesen und habe sich aus Sicherheitsgrün- den dafür entschieden, sie (die Beschwerdeführerin) in seinem Asylverfah- ren nicht zu erwähnen. Die der Eingabe beigelegten Fotografien belegten

D-1344/2022 Seite 3 die Beziehung der beiden vor und auch nach seiner Ausreise. Die notwen- digen Dokumente für eine zivilrechtliche Eheschliessung in der Schweiz lägen nun vor und sie erwarte den Termin der zivilen Trauung in Kürze. D. Gestützt auf das Ergebnis des CS-VIS-Abgleichs ersuchte das SEM am

11. Februar 2022 die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerde- führerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am

22. Februar 2022 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 8. März 2022 (eröffnet am 14. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes we- gen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube- ventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zur Eheschliessung von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Zudem seien die Akten der Vo- rinstanz beizuziehen. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem diverse Fotografien, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, zwei Zugfahrkarten nach B._______ vom 13. Juli 2018, der Ausdruck eines Emailverlaufs in türki- scher Sprache vom 21. April 2021 und ein handschriftliches Schreiben vom

3. Dezember 2021 in türkischer Sprache.

D-1344/2022 Seite 4 G. Die Akten der Vorinstanz lagen dem Gericht am 22. März 2022 in elektro- nischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-1344/2022 Seite 5 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylan- trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An- trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grund- sätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-

D-1344/2022 Seite 6 VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Deutschland ein vom 12. November 2021 bis zum 11. Februar 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war (vgl. A11/3). Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 11. Februar 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO (vgl. A14/7). Dem Ersuchen wurde am 22. Februar 2022 entspro- chen (vgl. A16/2), weshalb Deutschland grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn nicht, vorgenanntes Visum er- halten zu haben; indessen brachte sie vor, es sei nur Mittel zum Zweck und die Schweiz immer ihr Zielland gewesen. Ihrem Verlobten sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und sie hätten hierzulande ein Ehevorberei- tungsverfahren eingeleitet. Zudem erwarteten sie ein gemeinsames Kind. Aus dieser Beziehung ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sie angesichts ihrer als dauerhaft zu bezeichnenden Beziehung als Familienangehörige ihres Ver- lobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei.

E. 5.3 Unbestrittenermassen ist das Paar im vorliegenden Fall nicht (zivil- rechtlich) verheiratet. Den Akten sind denn auch keine Hinweise auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu entnehmen. Die wiederholten Erklärungsversuche, der Verlobte habe die Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren aus Si- cherheitsgründen unerwähnt gelassen, sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Es ist davon auszugehen, hätte er tatsächlich in einer dauerhaf- ten Beziehung mit Heiratsabsichten zur Beschwerdeführerin gestanden und wäre dementsprechend um ihre Sicherheit besorgt gewesen, er nach seiner Ausreise schnellstmöglich ein Verfahren um Familiennachzug ein- geleitet hätte. Der Verweis auf das mittlerweile hierzulande eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren (vgl. Beschwerdebeilage 11) vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, sowie die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche mehrheitlich undatiert sind respektive aus dem Jahr 2016 stammen. Zwar ist anhand der auf Beschwerdeebene eingereichten Passkopien und Zugfahrkarten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2017

D-1344/2022 Seite 7 und 2018 für wenige Wochen in der Schweiz aufhielt, doch geht daraus keineswegs hervor, dass sie in dieser Zeit Kontakt zu ihrem Verlobten ge- habt respektive ihn persönlich getroffen hätte. Einen Beleg – beispiels- weise mittels schriftlicher Nachrichten – für den geltend gemachten engen Kontakt bleibt die Beschwerdeführerin denn auch schuldig. Folglich ver- mag die Beschwerdeführerin aus Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 5.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland denn auch keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Es gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin macht solches zu Recht auch nicht geltend.

E. 5.5 Deutschland ist nach dem Gesagten zur Prüfung des Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig.

E. 6.1 Weiter fordert die Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ei- nen Selbsteintritt der Schweiz und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend.

E. 6.2.1 Zum geschützten Familienkreis von Art. 8 EMRK gehört in erster Li- nie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Konkubinats- partner den Ehegatten gleichgestellt und können sich somit ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), doch setzt die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021). Wesentliche Faktoren einer tat- sächlich gelebten Beziehung sind dabei das gemeinsame Wohnen respek- tive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Part-

D-1344/2022 Seite 8 ner aneinander (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Euro- päische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts- konvention, 2. Aufl., 1999, S. 365).

E. 6.2.2 Die Vorinstanz geht vorliegend zu Recht nicht von einer gelebten Beziehung aus; denn mangelt es bereits an deren Stabilität (vgl. auch E 5.2 hiervor) und einem gemeinsamen Haushalt als wesentliche Kriterien. Al- leine die nicht weiter belegte Behauptung, ab 2015 hätten die Beschwer- deführerin und ihr Verlobter gemeinsam in der Türkei die Wohnung seiner Eltern bewohnt (vgl. A18/20 S.2), lässt nicht auf ein im vorstehend darge- legten Sinne tatsächlich gelebtes Familienleben schliessen, ist doch unbe- stritten, dass solches (spätestens) ab dem (…) – der Einreise des Verlob- ten in die Schweiz – nicht mehr der Fall war (vgl. A1/2). Auch bestehen Zweifel an seiner Absicht einer Bindung zu ihr, finden sich doch in den Ak- ten keinerlei Hinweise darauf, er hätte sich je in irgendeiner Weise um das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin bemüht (vgl. auch E. 5.2 hier- vor). Ebenso wenig lassen sich den Akten Bemühungen des Verlobten ent- nehmen, das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin als seines anzuer- kennen, obgleich die Kindsanerkennung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Zivil- standsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) bereits vor der Geburt erfolgen kann. Bezüglich des mittlerweile eingeleiteten Ehevorbe- reitungsverfahrens ist es der Beschwerdeführerin denn auch zuzumuten, dieses im Ausland abzuwarten, zumal es ihr unbenommen ist, zu gegebe- ner Zeit für die Eheschliessung einen Antrag auf eine entsprechende Kurz- aufenthaltsbewilligung und anschliessend ein Gesuch um Familiennach- zug zu stellen. Das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Asylverfahren ist hierfür nicht das vorgesehene rechtliche Instrument, verfolgt es doch primär nicht den Zweck einer Familienzusammenführung, sondern dient der Klärung der Frage, ob die antragsstellende Person internationalen Schutzes bedarf.

E. 6.3 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Die im Dublin-Gespräch vorgebrachte Übelkeit (vgl. A12/3) stand im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Hinweise darauf, diese könnte komplikationsreich sein, finden sich in den Akten nicht und werden auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht. Ohnehin verfügt Deutschland über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). Es ist

D-1344/2022 Seite 9 somit davon auszugehen, dass die nötigen Vorsorgeleistungen und im Be- darfsfall eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet sind.

E. 6.4 Nach dem Gesagten sind keine völkerrechtlichen Überstellungshinder- nisse ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet ist.

E. 6.5 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es be- schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sach- verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res- pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 7 Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung ist ab- zusehen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hin- weise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen- standslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.

D-1344/2022 Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1344/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1344/2022 Urteil vom 25. März 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein MOR Recht, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Deutschland ein vom 12. November 2021 bis zum 11. Februar 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz führte am 10. Februar 2022 mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll wegen ihres hierzulande lebenden Verlobten in die Schweiz gereist zu sein. Sie seien seit acht Jahren ein Paar und erwarteten ein Kind. In der Türkei hätten sie während zweier Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die zivile Trauung sei geplant gewesen, dazu sei es vor der Ausreise des Verlobten jedoch nicht mehr gekommen. Aufgrund ihrer kranken Eltern habe die Beschwerdeführerin ihm auch nicht früher in die Schweiz folgen können. In den Jahren 2017 und 2018 sei sie zu Besuchen in die Schweiz gereist. Aufgrund der Covid19-Pandemie sei dies in den Folgejahren jedoch nicht mehr möglich gewesen. Ihr Versuch über die Schweizer Vertretung in der Türkei zu Heiratszwecken eine Einreisebewilligung zu erhalten, sei erfolglos geblieben, da die nötigen Unterlagen ihres Verlobten nicht hätten beschafft werden können. C. Am 25. Februar 2022 gewährte ihr die Vorinstanz schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Deutschland. Zu einer Überstellung nach Deutschland äusserte sie sich ablehnend. Sie begründete dies damit, dass sie das ungeborene Kind gemeinsam mit ihrem Verlobten in der Schweiz aufziehen wolle. Er sei aufgrund des im Heimatland Erlebten verängstigt gewesen und habe sich aus Sicherheitsgründen dafür entschieden, sie (die Beschwerdeführerin) in seinem Asylverfahren nicht zu erwähnen. Die der Eingabe beigelegten Fotografien belegten die Beziehung der beiden vor und auch nach seiner Ausreise. Die notwendigen Dokumente für eine zivilrechtliche Eheschliessung in der Schweiz lägen nun vor und sie erwarte den Termin der zivilen Trauung in Kürze. D. Gestützt auf das Ergebnis des CS-VIS-Abgleichs ersuchte das SEM am 11. Februar 2022 die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 22. Februar 2022 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 8. März 2022 (eröffnet am 14. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zur Eheschliessung von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Zudem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem diverse Fotografien, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, zwei Zugfahrkarten nach B._______ vom 13. Juli 2018, der Ausdruck eines Emailverlaufs in türkischer Sprache vom 21. April 2021 und ein handschriftliches Schreiben vom 3. Dezember 2021 in türkischer Sprache. G.Die Akten der Vorinstanz lagen dem Gericht am 22. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Deutschland ein vom 12. November 2021 bis zum 11. Februar 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war (vgl. A11/3). Das SEM ersuchte die deutschen Behörden deshalb am 11. Februar 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. A14/7). Dem Ersuchen wurde am 22. Februar 2022 entsprochen (vgl. A16/2), weshalb Deutschland grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn nicht, vorgenanntes Visum erhalten zu haben; indessen brachte sie vor, es sei nur Mittel zum Zweck und die Schweiz immer ihr Zielland gewesen. Ihrem Verlobten sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und sie hätten hierzulande ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Zudem erwarteten sie ein gemeinsames Kind. Aus dieser Beziehung ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sie angesichts ihrer als dauerhaft zu bezeichnenden Beziehung als Familienangehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei. 5.3 Unbestrittenermassen ist das Paar im vorliegenden Fall nicht (zivilrechtlich) verheiratet. Den Akten sind denn auch keine Hinweise auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu entnehmen. Die wiederholten Erklärungsversuche, der Verlobte habe die Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren aus Sicherheitsgründen unerwähnt gelassen, sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Es ist davon auszugehen, hätte er tatsächlich in einer dauerhaften Beziehung mit Heiratsabsichten zur Beschwerdeführerin gestanden und wäre dementsprechend um ihre Sicherheit besorgt gewesen, er nach seiner Ausreise schnellstmöglich ein Verfahren um Familiennachzug eingeleitet hätte. Der Verweis auf das mittlerweile hierzulande eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren (vgl. Beschwerdebeilage 11) vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, sowie die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche mehrheitlich undatiert sind respektive aus dem Jahr 2016 stammen. Zwar ist anhand der auf Beschwerdeebene eingereichten Passkopien und Zugfahrkarten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 und 2018 für wenige Wochen in der Schweiz aufhielt, doch geht daraus keineswegs hervor, dass sie in dieser Zeit Kontakt zu ihrem Verlobten gehabt respektive ihn persönlich getroffen hätte. Einen Beleg - beispielsweise mittels schriftlicher Nachrichten - für den geltend gemachten engen Kontakt bleibt die Beschwerdeführerin denn auch schuldig. Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland denn auch keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Es gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin macht solches zu Recht auch nicht geltend. 5.5 Deutschland ist nach dem Gesagten zur Prüfung des Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig. 6. 6.1 Weiter fordert die Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. 6.2 6.2.1. Zum geschützten Familienkreis von Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt und können sich somit ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), doch setzt die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021). Wesentliche Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung sind dabei das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). 6.2.2. Die Vorinstanz geht vorliegend zu Recht nicht von einer gelebten Beziehung aus; denn mangelt es bereits an deren Stabilität (vgl. auch E 5.2 hiervor) und einem gemeinsamen Haushalt als wesentliche Kriterien. Alleine die nicht weiter belegte Behauptung, ab 2015 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter gemeinsam in der Türkei die Wohnung seiner Eltern bewohnt (vgl. A18/20 S.2), lässt nicht auf ein im vorstehend dargelegten Sinne tatsächlich gelebtes Familienleben schliessen, ist doch unbestritten, dass solches (spätestens) ab dem (...) - der Einreise des Verlobten in die Schweiz - nicht mehr der Fall war (vgl. A1/2). Auch bestehen Zweifel an seiner Absicht einer Bindung zu ihr, finden sich doch in den Akten keinerlei Hinweise darauf, er hätte sich je in irgendeiner Weise um das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin bemüht (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Ebenso wenig lassen sich den Akten Bemühungen des Verlobten entnehmen, das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin als seines anzuerkennen, obgleich die Kindsanerkennung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) bereits vor der Geburt erfolgen kann. Bezüglich des mittlerweile eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens ist es der Beschwerdeführerin denn auch zuzumuten, dieses im Ausland abzuwarten, zumal es ihr unbenommen ist, zu gegebener Zeit für die Eheschliessung einen Antrag auf eine entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung und anschliessend ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Asylverfahren ist hierfür nicht das vorgesehene rechtliche Instrument, verfolgt es doch primär nicht den Zweck einer Familienzusammenführung, sondern dient der Klärung der Frage, ob die antragsstellende Person internationalen Schutzes bedarf. 6.3 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Die im Dublin-Gespräch vorgebrachte Übelkeit (vgl. A12/3) stand im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Hinweise darauf, diese könnte komplikationsreich sein, finden sich in den Akten nicht und werden auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht. Ohnehin verfügt Deutschland über eine mit der Schweiz in allen Bereichen vergleichbare medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E.4.3.3). Es ist somit davon auszugehen, dass die nötigen Vorsorgeleistungen und im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet sind. 6.4 Nach dem Gesagten sind keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet ist. 6.5 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

7. Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung ist abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: