Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4736/2021 Urteil vom 4. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______(nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein marokkanischer Staatsangehöriger - erstmals am 2. September 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 auf sein Asylgesuch nicht eintrat und ihn nach Frankreich wegwies, wohin er am (...) 2014 überstellt wurde (vgl. ZEMIS-Eintrag), dass er mit Verfügungen vom (...) 2014, (...) 2014 sowie vom (...) 2014 aus der Schweiz weggewiesen und in der Folge am (...) 2014, (...) 2014 sowie am (...) 2014 wiederum nach Frankreich überstellt wurde (vgl. ZEMIS-Einträge), dass der Beschwerdeführer am 19. August 2021 erneut in die Schweiz einreiste und tags darauf im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Gewährung von Asyl nachsuchte, dass am 24. August 2021 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und er dabei vom SEM zu seiner Person, zu seinen Reise- und Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 25. August 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 1. September 2021 das persönliche Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, wobei dem Beschwerdeführer - im Beisein seines Rechtsvertreters - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs und der allfälligen Wegweisung dorthin vorbrachte, er sei seit 2003 mit der Schweizer Bürgerin C._______ in einer Beziehung, wobei sie im Jahr 2019 in Frankreich ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitete hätten, welches aktuell noch hängig sei, dass er des Weiteren geltend machte, "automatische" Drohungen von der (mutmasslich marokkanischen) Armee erhalten zu haben und er kein Recht habe zurückzukehren, weil sein biologischer Vater, welcher in den D._______ lebe, als (...) tätig gewesen sei, dass des Weiteren sein Adoptiv-Vater in E._______ und F._______ lebe, wobei er ihn nicht mehr sehen würde und seine Adoptiv-Mutter sich normalerweise in B._______ aufhalte, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorbrachte, er nehme seit 2015 regelmässig Medikamente gegen (...) sowie (...), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. September 2021 diverse medizinische Dokumente zu den Akten reichte und beantragte, es sei eine psychologische Abklärung vorzunehmen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ermitteln, dass das SEM die französischen Behörden am 1. September 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und unter Hinweis auf die bis am (...) 2029 gültige französische Aufenthaltsbewilligung, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden am 1. Oktober 2021 diesem Ersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 - eröffnet am 27. Oktober 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) anordnete, den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es ferner dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht selbständig Beschwerde erhob und darin mittels vorgefertigter Formularbeschwerde beantragte, der genannte Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er zur Begründung sinngemäss vorbrachte, er sei von den französischen Behörden bedroht worden, ein Ehevorbereitungsverfahren sei hängig, er an chronischen Erkrankungen leide und zudem erst kürzlich eine Tante (mütterlicherseits) in der Schweiz verstorben sei, dass seiner Beschwerde - entgegen dem Beilagenverzeichnis - lediglich eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2021 in elektronischer Form respektive am 2. November 2021 in physischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Reihenfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der (Wieder-) Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten hat, wo er seit dem (...) 2019 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, dass das SEM infolgedessen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, Frankreich sei nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für ihn zuständig, dass dieser Schluss mit Blick auf die klare Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu bestätigen ist, zumal aufgrund der Aktenlage als unbestritten erscheint, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich eine bis zum (...) 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung ereilt worden ist, dass denn auch die französischen Behörden dem Gesuch des SEM am 1. Oktober 2021 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten haben, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht die Zuständigkeit von Frankreich festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigte, eine Überstellung nach Frankreich würde völkerrechtliche Normen verletzen, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zwar ausführte, er sei von den französischen Behörden bedroht worden, dass er dieses Vorbringen jedoch nicht weiter substantiierte und hierfür auch keine Beweismittel zu den Akten reichte, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und der Beschwerdeführer bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnte, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was vom SEM zutreffend festgehalten wurde, dass die Schweiz gleichzeitig auch davon ausgegangen darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass des Weiteren festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK zu qualifizieren sind, womit die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K23 f. zu Art. 2, S. 88), dass sich die Zuständigkeit der Schweiz nach den Kriterien des Kapitels III überdies auch weder mit der angeblich vor ihrem Tod in der Schweiz wohnhaft gewesenen Tante des Beschwerdeführers noch mit dessen angeblich normalerweise in B._______ wohnhaften Adoptiv-Mutter begründen lässt, dass ferner die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) zu prüfen ist, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass beim Beschwerdeführer eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. SEM-Akte 1106294-21/2), welche in der Folge mit (...) und (...) medikamentös behandelt wurde (vgl. SEM-Akte 1106294-21/2 und 1106294-22/1), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. sowie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass im Falle des Beschwerdeführers - ohne seine psychischen Beschwerden zu verharmlosen - nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden kann, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und die geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers - entgegen dem pauschalen und nicht weiter differenzierten Einwand auf Beschwerdeebene - dort behandelt werden können, dass diesbezüglich auch auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass er gemäss eigenen Angaben während seines rund sechsjährigen Aufenthalts in Frankreich schon Zugang zu medizinischer Behandlung gefunden hat (vgl. SEM-Akte 1106294-21/2) und davon ausgegangen werden darf, er finde auch zukünftig Zugang zu Behandlung, sollte er darauf angewiesen sein, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in Frankreich möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern eine im Schreiben vom 1. September 2021 beantragte psychologische Abklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung allenfalls zu einer anderen Einschätzung zu führen vermocht hätte, dass im Übrigen für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die französischen Behörden in ihrer Zustimmung um Aufnahme des Beschwerdeführers ihrerseits darum ersucht haben, dass allfällige psychische und physische Einschränkungen sowie notwendige besondere Vorkehrungen bei beziehungsweise nach der Überstellung den französischen Behörden vorab mitzuteilen seien, womit davon ausgegangen werden kann, dass die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei der Überstellung, falls notwendig, Berücksichtigung finden werden, dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass sodann zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Verlobung des Beschwerdeführers mit der Schweizer Staatsangehörigen, C._______, welche in G._______ wohnhaft sei, beziehungsweise das angeblich in Frankreich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahren entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstosen würde, dass Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes gewährt, der Schutzbereich der Norm jedoch verletzt sein kann, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.), dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass die Verlobte des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben in G._______ lebt (vgl. SEM-Akte 1106294-9/6, Ziff. 1.14 und 3), währendem er im BAZ B._______ untergebracht ist (vgl. Eintrag im ZEMIS), dass sie sich damit an unterschiedlichen Adressen aufhalten, weshalb es bereits an einem gemeinsamen Wohnsitz als wesentlichen Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt, dass der Beschwerdeführer ferner im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, sie hätten sich früher öfter gesehen (vgl. SEM-Akte 1106294-14/3), dass diese Umstände nicht auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus der Tatsache, dass seine Verlobte schweizerische Staatsangehörige ist, nichts für sich abzuleiten vermag, dass die in der Beschwerde geäusserte Heiratsabsicht zu keiner anderen Einschätzung führen kann, zumal der Beschwerdeführer ein allfälliges in Frankreich angestrengtes Ehevorbereitungsverfahren auch dort abwarten kann, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten trotz der Überstellung nach Frankreich möglich sein wird, ihre Beziehung fortzusetzen und den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook, usw.) zu pflegen, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch mit den Hinweisen auf seine angeblich erst kürzlich in der Schweiz verstorbenen Tante und seiner angeblich normalerweise in C._______ wohnhaften Adoptiv-Mutter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Überstellung nach Frankreich damit keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die verfahrensrechtlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: