Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz […] [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Ab- gleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2016 in Deutschland, am (…) 2021 in Bulgarien und am (…) 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 8). A.b Am 20. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 12) und am 2. Februar 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 15) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei wel- chem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er habe sich in Deutschland ungefähr viereinhalb Jahre aufgehalten, sei dort aber nicht anerkannt worden. Im (…) 2021 sei er zurück nach Afghanistan ge- reist, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Frankreich gereist. In Bulgarien sei er von der Polizei auf- gegriffen, daktyloskopiert und zirka eine Woche in einem Camp festgehal- ten worden. Er habe dort kein Asylgesuch einreichen wollen, sei jedoch von der Polizei geschlagen und gezwungen worden, ein solches einzu- reichen. Auf dem weiteren Weg nach Frankreich habe er keine Behörden- kontakte gehabt. In Frankreich sei er von den Behörden aufgegriffen wor- den. Es seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden, anschlies- send habe er in Frankreich keine Behördenkontakte mehr gehabt. Er habe sich zirka eine Woche in Frankreich aufgehalten und dabei auf der Strasse übernachtet. Hinsichtlich einer allfälligen Überstellung nach Frankreich brachte er vor, er würde nicht nach Frankreich zurückkehren, da er wegen seiner Verlob- ten in die Schweiz gekommen sei. Er wolle auch nicht nach Frankreich zu- rück, da er dort, wie auch in Bulgarien, von der Polizei geschlagen worden sei. Zur allfälligen Überstellung nach Bulgarien führte er aus, aufgrund der un- menschlichen Behandlung, welche ihm in Bulgarien widerfahren sei, werde er niemals dorthin zurückkehren. So sei er mit Hunden gejagt, von der Po- lizei mit Schlagstöcken geschlagen und von dieser beleidigt worden. Im
E-1792/2022 Seite 3 Camp, in welchem er untergebracht gewesen sei, habe er wie im Gefäng- nis gelebt. Anfänglich habe er 24 Stunden «gar nichts», erst danach Was- ser und Lebensmittel erhalten. Er habe eine Verlobte in der Schweiz, welche er jeden Tag sehe. Freitags übernachte er jeweils auch bei ihr. Er wolle bei ihr leben. Er sei schon seit zwei Jahren in einer Beziehung mit ihr, sie hätten jedoch noch keinen ge- meinsamen Haushalt begründet. In medizinischer Hinsicht gab er an, dass er einige psychische Probleme habe, es ihm sonst aber gut gehe. A.c Am 2. Februar 2022 übermittelte die Vorinstanz den deutschen Behör- den ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, in welchem sie Informationen über den Status des Asylan- trages in Deutschland erfragte (SEM-act. 16). Am 4. Februar 2022 antwor- teten diese, dass der Beschwerdeführer am (…) 2021 nach Afghanistan abgeschoben worden sei (SEM-act. 19). A.d Am 4. März 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen und die franzö- sischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 21 und 22). Die bulgarischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 16. März 2022 zu, die französi- schen Behörden lehnten es am 18. März 2022 ab (SEM-act. 26 und 27). B. Mit Verfügung vom 1. April 2022 (eröffnet am 7. April 2022) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des- sen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 30 und 33). C. C.a Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April 2022 (Datum Poststempel) an das Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
E-1792/2022 Seite 4 zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuwei- sen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen Vollzugs- handlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde legte er einen undatierten Auszug eines E-Mails sowie zwei Fotos seines Briefverkehrs mit seiner angeblichen Verlobten bei. C.b Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit super- provisorischer Verfügung vom 20. April 2022 aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet worden, mithin mangelhaft sei. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist an für eine diesbe- zügliche Verbesserung der Beschwerde. Am 25. April 2022 reichte der Be- schwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1792/2022 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Einreichung der Beschwerdeverbesse- rung – einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung
E-1792/2022 Seite 6 des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E-1792/2022 Seite 7
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac weise nach, dass er am (…) 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgari- schen Behörden hätten das Gesuch um die Übernahme des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, wes- wegen die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, bei Bulga- rien lege. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen wür- den, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfah- rensrichtlinie), 2015/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Auf- nahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kom- mission umgesetzt. Bulgarien sei Signatarstaat der EMRK, dem Überein- kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz- protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sei nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzi- elle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Hei- mat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine sys-
E-1792/2022 Seite 8 temischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lä- gen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens vor- gebracht, er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Verlobte hier wohne. Er habe weiter ausgeführt, er sei seit zwei Jahren mit seiner Verlobten in einer Beziehung, würde sie seit seiner Ankunft in der Schweiz jeden Tag sehen und am Freitag jeweils auch bei ihr übernachten, sie hätten jedoch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Vorinstanz hält dazu fest, aus dem Dublin-Gespräch gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung in sein Heimatland durch die deutschen Behörden ungefähr viereinhalb Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Er sei dann für zirka drei Monate in Afghanistan geblieben, bevor er über Serbien, Kro- atien und Slowenien nach Frankreich gereist sei. Dem Protokoll des Grenz- wachtkorps vom (…) 2022 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerde- führer seine Freundin das erste Mal in der Schweiz habe besuchen wollen. Er kenne nur ihren Vornamen, jedoch nicht ihren Nachnamen oder ihre Ad- resse. Aufgrund dieser Ausführungen sei die von ihm geltend gemachte Beziehung mit seiner Partnerin nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Auch habe er keine konkreten Beweise für die Annahme dargetan, Bulga- rien würde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, er sei «im Au- gust», als die Taliban die Macht ergriffen hätten, von Afghanistan ausge- reist, um sich mit seiner Verlobten in der Schweiz ein neues Leben aufzu- bauen. Er habe in Afghanistan keine Familie mehr, sein Bruder wohne in Deutschland, seine Schwester in Moskau und sein Vater sei ermordet wor- den. Er habe seine Verlobte im November 2020 in Deutschland das erste Mal gesehen, bevor sie in die Schweiz überstellt worden sei. Sie hätten sich jeden Tag geschrieben und einmal pro Woche telefoniert. Sie arbeite in ei- nem Restaurant, in welchem er irgendwann ebenfalls anfangen könne. So
E-1792/2022 Seite 9 würden sie sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen können. Ergänzend führt er aus, sein anderer Bruder sei von den Taliban festgenommen wor- den und befinde sich in Haft. Auch habe er Angst, alleine nach Bulgarien gehen zu müssen.
E. 6.1 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer in Bulga- rien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 9). Das SEM ersuchte unter anderem die bulgarischen Behörden am 4. März 2022 um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO (SEM-act. 21). Dem Ersuchen wurde am 16. März 2022 entsprochen (SEM-act. 26), weshalb Bulgarien grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
E. 6.2 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Auf- nahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bun- desverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1457/2022 vom 31. März 2022 E. 4.2 m.w.H.).
E. 6.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK grund- sätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien an- erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
E-1792/2022 Seite 10 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende ge- währleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 9.2 f.).
E. 6.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht angezeigt.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.
E. 7.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.
E. 7.2.2 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstel- lung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, son- dern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts- weg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.3.1 Weiter fordert der Beschwerdeführer sinngemäss in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3
E-1792/2022 Seite 11 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht in diesem Zusammen- hang eine Verletzung von Art. 8 EMRK, namentlich den Schutz des Fami- lienlebens, geltend.
E. 7.3.2 Zum geschützten Familienkreis von Art. 8 EMRK gehört in erster Li- nie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Konkubinats- partner den Ehegatten gleichgestellt und können sich somit ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), doch setzt die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021). Wesentliche Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung sind dabei das gemeinsame Wohnen respektive der gemein- same Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Men- schenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., 1999, S. 365).
E. 7.3.3 Die Vorinstanz geht vorliegend zu Recht nicht von einer gelebten Be- ziehung aus, denn es mangelt an deren Stabilität und einem gemeinsamen Haushalt als wesentliche Kriterien. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer denn auch selber aus, er habe zuvor noch nie in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner angeblichen Verlobten gelebt (SEM-act. 15). Aus den Akten des Grenzwachtkorps (SEM-act. 6) geht im Weiteren her- vor, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 im fahrenden Zug kontrolliert wurde. Anlässlich der darauffolgenden Befragung führte dieser aus, er wolle zu seiner Freundin reisen, wobei es das erste Mal sei, dass er diese besuche. Sie heisse B._______, den Familiennamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse kenne er jedoch nicht. Sie hätten sich am Haupt- bahnhof in Zürich treffen wollen. Diese Aussagen sprechen klarerweise ge- gen stabile Beziehungsverhältnisse sowie gegen eine starke Bindung der Partner aneinander. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
E-1792/2022 Seite 12 dass der Beschwerdeführer auch aus den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Kopie der E-Mail, in welcher ein Mitarbeiter des Zivilstandesamts die angebliche Verlobte um Einreichung von Unterlagen für eine Trauung bit- tet, ist weder datiert, noch adressiert sie den Beschwerdeführer. Dem Be- schwerdeführer gelingt es daher nicht, damit für eine (wenn auch erst an- stehende) Trauung den Beweis zu erbringen. Auch die Fotos der postali- schen Korrespondenz mit der angeblichen Verlobten, welche sich offenbar zu dieser Zeit in der Strafanstalt C._______ befand, eignen sich klarer- weise nicht für die Erbringung des Beweises für eine tatsächlich gelebte Beziehung.
E. 7.4 Im Übrigen lassen sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen, wo- nach der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden. Die im Dublin-Ge- spräch vorgebrachten (…) Probleme wurden im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht. Während des vorinstanzlichen Verfahrens habe er sich in medizinischer Hinsicht lediglich einmal beim BAZ Brugg wegen (…)schmerzen gemeldet, weswegen ihm Schmerzmittel abgegeben wor- den seien. Anschliessend sei er nicht mehr bei der Medic-Help vorstellig geworden (SEM-act. 28). Des Weiteren würde es ihm in medizinischer Hin- sicht gut gehen (SEM-act. 15).
E. 7.5 Nach dem Gesagten sind keine völkerrechtlichen Überstellungshinder- nisse ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet ist.
E. 7.6 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es be- schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sach- verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res- pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 7.7 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E-1792/2022 Seite 13
E. 8 Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung ist ab- zusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hin- weise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Eventualbegehren ist somit abzuweisen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen- standslos geworden. Die angeordnete Vollzugsaussetzung fällt mit vorlie- gendem Urteil dahin.
E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus- sichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1792/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1792/2022 Urteil vom 29. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [...] [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2016 in Deutschland, am (...) 2021 in Bulgarien und am (...) 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 8). A.b Am 20. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 12) und am 2. Februar 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 15) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er habe sich in Deutschland ungefähr viereinhalb Jahre aufgehalten, sei dort aber nicht anerkannt worden. Im (...) 2021 sei er zurück nach Afghanistan gereist, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Frankreich gereist. In Bulgarien sei er von der Polizei aufgegriffen, daktyloskopiert und zirka eine Woche in einem Camp festgehalten worden. Er habe dort kein Asylgesuch einreichen wollen, sei jedoch von der Polizei geschlagen und gezwungen worden, ein solches einzureichen. Auf dem weiteren Weg nach Frankreich habe er keine Behördenkontakte gehabt. In Frankreich sei er von den Behörden aufgegriffen worden. Es seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden, anschliessend habe er in Frankreich keine Behördenkontakte mehr gehabt. Er habe sich zirka eine Woche in Frankreich aufgehalten und dabei auf der Strasse übernachtet. Hinsichtlich einer allfälligen Überstellung nach Frankreich brachte er vor, er würde nicht nach Frankreich zurückkehren, da er wegen seiner Verlobten in die Schweiz gekommen sei. Er wolle auch nicht nach Frankreich zurück, da er dort, wie auch in Bulgarien, von der Polizei geschlagen worden sei. Zur allfälligen Überstellung nach Bulgarien führte er aus, aufgrund der unmenschlichen Behandlung, welche ihm in Bulgarien widerfahren sei, werde er niemals dorthin zurückkehren. So sei er mit Hunden gejagt, von der Polizei mit Schlagstöcken geschlagen und von dieser beleidigt worden. Im Camp, in welchem er untergebracht gewesen sei, habe er wie im Gefängnis gelebt. Anfänglich habe er 24 Stunden «gar nichts», erst danach Wasser und Lebensmittel erhalten. Er habe eine Verlobte in der Schweiz, welche er jeden Tag sehe. Freitags übernachte er jeweils auch bei ihr. Er wolle bei ihr leben. Er sei schon seit zwei Jahren in einer Beziehung mit ihr, sie hätten jedoch noch keinen gemeinsamen Haushalt begründet. In medizinischer Hinsicht gab er an, dass er einige psychische Probleme habe, es ihm sonst aber gut gehe. A.c Am 2. Februar 2022 übermittelte die Vorinstanz den deutschen Behörden ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, in welchem sie Informationen über den Status des Asylantrages in Deutschland erfragte (SEM-act. 16). Am 4. Februar 2022 antworteten diese, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 nach Afghanistan abgeschoben worden sei (SEM-act. 19). A.d Am 4. März 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen und die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 21 und 22). Die bulgarischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 16. März 2022 zu, die französischen Behörden lehnten es am 18. März 2022 ab (SEM-act. 26 und 27). B. Mit Verfügung vom 1. April 2022 (eröffnet am 7. April 2022) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 30 und 33). C. C.a Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April 2022 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde legte er einen undatierten Auszug eines E-Mails sowie zwei Fotos seines Briefverkehrs mit seiner angeblichen Verlobten bei. C.b Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Verfügung vom 20. April 2022 aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet worden, mithin mangelhaft sei. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist an für eine diesbezügliche Verbesserung der Beschwerde. Am 25. April 2022 reichte der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Einreichung der Beschwerdeverbesserung - einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac weise nach, dass er am (...) 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Gesuch um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, weswegen die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, bei Bulgarien lege. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2015/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Bulgarien sei Signatarstaat der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens vorgebracht, er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Verlobte hier wohne. Er habe weiter ausgeführt, er sei seit zwei Jahren mit seiner Verlobten in einer Beziehung, würde sie seit seiner Ankunft in der Schweiz jeden Tag sehen und am Freitag jeweils auch bei ihr übernachten, sie hätten jedoch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Vorinstanz hält dazu fest, aus dem Dublin-Gespräch gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung in sein Heimatland durch die deutschen Behörden ungefähr viereinhalb Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Er sei dann für zirka drei Monate in Afghanistan geblieben, bevor er über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Frankreich gereist sei. Dem Protokoll des Grenzwachtkorps vom (...) 2022 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Freundin das erste Mal in der Schweiz habe besuchen wollen. Er kenne nur ihren Vornamen, jedoch nicht ihren Nachnamen oder ihre Adresse. Aufgrund dieser Ausführungen sei die von ihm geltend gemachte Beziehung mit seiner Partnerin nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Auch habe er keine konkreten Beweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, er sei «im August», als die Taliban die Macht ergriffen hätten, von Afghanistan ausgereist, um sich mit seiner Verlobten in der Schweiz ein neues Leben aufzubauen. Er habe in Afghanistan keine Familie mehr, sein Bruder wohne in Deutschland, seine Schwester in Moskau und sein Vater sei ermordet worden. Er habe seine Verlobte im November 2020 in Deutschland das erste Mal gesehen, bevor sie in die Schweiz überstellt worden sei. Sie hätten sich jeden Tag geschrieben und einmal pro Woche telefoniert. Sie arbeite in einem Restaurant, in welchem er irgendwann ebenfalls anfangen könne. So würden sie sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen können. Ergänzend führt er aus, sein anderer Bruder sei von den Taliban festgenommen worden und befinde sich in Haft. Auch habe er Angst, alleine nach Bulgarien gehen zu müssen. 6. 6.1 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 9). Das SEM ersuchte unter anderem die bulgarischen Behörden am 4. März 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 21). Dem Ersuchen wurde am 16. März 2022 entsprochen (SEM-act. 26), weshalb Bulgarien grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 6.2 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1457/2022 vom 31. März 2022 E. 4.2 m.w.H.). 6.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 9.2 f.). 6.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 7.2 7.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 7.2.2 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 7.3.1 Weiter fordert der Beschwerdeführer sinngemäss in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK, namentlich den Schutz des Familienlebens, geltend. 7.3.2 Zum geschützten Familienkreis von Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt und können sich somit ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), doch setzt die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021). Wesentliche Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung sind dabei das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). 7.3.3 Die Vorinstanz geht vorliegend zu Recht nicht von einer gelebten Beziehung aus, denn es mangelt an deren Stabilität und einem gemeinsamen Haushalt als wesentliche Kriterien. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer denn auch selber aus, er habe zuvor noch nie in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner angeblichen Verlobten gelebt (SEM-act. 15). Aus den Akten des Grenzwachtkorps (SEM-act. 6) geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 im fahrenden Zug kontrolliert wurde. Anlässlich der darauffolgenden Befragung führte dieser aus, er wolle zu seiner Freundin reisen, wobei es das erste Mal sei, dass er diese besuche. Sie heisse B._______, den Familiennamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse kenne er jedoch nicht. Sie hätten sich am Hauptbahnhof in Zürich treffen wollen. Diese Aussagen sprechen klarerweise gegen stabile Beziehungsverhältnisse sowie gegen eine starke Bindung der Partner aneinander. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Kopie der E-Mail, in welcher ein Mitarbeiter des Zivilstandesamts die angebliche Verlobte um Einreichung von Unterlagen für eine Trauung bittet, ist weder datiert, noch adressiert sie den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, damit für eine (wenn auch erst anstehende) Trauung den Beweis zu erbringen. Auch die Fotos der postalischen Korrespondenz mit der angeblichen Verlobten, welche sich offenbar zu dieser Zeit in der Strafanstalt C._______ befand, eignen sich klarerweise nicht für die Erbringung des Beweises für eine tatsächlich gelebte Beziehung. 7.4 Im Übrigen lassen sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden. Die im Dublin-Gespräch vorgebrachten (...) Probleme wurden im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht. Während des vorinstanzlichen Verfahrens habe er sich in medizinischer Hinsicht lediglich einmal beim BAZ Brugg wegen (...)schmerzen gemeldet, weswegen ihm Schmerzmittel abgegeben worden seien. Anschliessend sei er nicht mehr bei der Medic-Help vorstellig geworden (SEM-act. 28). Des Weiteren würde es ihm in medizinischer Hinsicht gut gehen (SEM-act. 15). 7.5 Nach dem Gesagten sind keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet ist. 7.6 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.7 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8. Von einer Rückweisung der Sache aufgrund einer Gehörsverletzung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Die angeordnete Vollzugsaussetzung fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: