Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren, mithin minder- jährig. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Bulgarien und am (…) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Der Beschwerdeführer beauftrage am 6. April 2022 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region (…) mit seiner Rechtsvertretung. A.d Am 13. April 2022 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom (…) fest. Als Beweismittel reichte er ein Foto einer Tazkera zu den Akten. A.e Am 13. April 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens einige medizinische Zusatzfra- gen. A.f Das am (…) am (Nennung Institution) erstellte Altersgutachten (körper- liche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Al- tersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung am (…) ein Min- destalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und ein durchschnittliches Alter von ca. 20.5 bis 23.2 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angege- bene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten erscheine nicht plausibel. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 das recht- liche Gehör zum Altersgutachten, zu den Zweifeln an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (…) im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS). A.h Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 9. Mai 2022 am geltend gemachten Geburtsdatum fest. Er kenne sein Alter und habe als Beleg ein Foto seiner Tazkera eingereicht. Das Original könne er aufgrund der mo- mentanen Situation in Afghanistan nicht besorgen, dennoch komme der
D-2520/2022 Seite 3 Tazkera ein Beweiswert zu (mit Verweis auf Urteil des BVGer D-1148/2022 vom 18. März 2022). Zudem seien seine Aussagen nachvollziehbar, lo- gisch und mit seinen Altersangaben übereinstimmend ausgefallen. Auf die Altersanpassung sei entsprechend zu verzichten, andernfalls sei zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.i Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde vom SEM in der Folge im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (…) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.j Am 11. Mai 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Dieses Ge- such blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un- beantwortet. A.k Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2022 ein Foto eines Impf- ausweises und ein Foto einer Geburtsbestätigung der Afghanistan Central Civil Registration Authority zu den Akten und ersuchte das SEM gestützt darauf um Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…). B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 – eröffnet am 2. Juni 2022 – trat die Vorin- stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte den Beschwer- deführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen. Den Kanton (…) beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (…) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 2. Juni 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 mit
D-2520/2022 Seite 4 Beschwerde vom 7. Juni 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge- richt an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu- mutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amt- liche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisori- scher Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.2 – einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2520/2022 Seite 5
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Ver- fahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird nicht explizit angefochten, weshalb – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründung – davon auszugehen ist, die vorliegende Be- schwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretens- entscheid. Dispositivziffer 6 ist folglich ebenfalls nicht Gegenstand des Ver- fahrens.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung. Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungs- punkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin- III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationa-
D-2520/2022 Seite 6 len Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (…) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen innerhalb der Frist keine Stellung genom- men, weshalb die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Bulgarien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches ange- geben, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Das am (…) durchgeführte rechtsmedizinische Gutachten habe ein zu berücksichtigen-
D-2520/2022 Seite 7 des Mindestalter von 19 Jahren ergeben und statuiere, dass das angege- bene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht plausibel sei. Die Vo- rinstanz hielt fest, sie sehe keinen Grund, die Resultate des Altersgutach- tens in Zweifel zu ziehen, zumal das Resultat sehr klar sei. Bei den einge- reichten Beweismitteln handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitäts- dokumente. Zudem würden die eingereichten Dokumente über keine Si- cherheitsmerkmale verfügen und seien in Afghanistan leicht käuflich erhält- lich und leicht fälschbar. Folglich sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer volljährig sei. Es gäbe keine wesentlichen Gründe zur Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwach- stellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent- würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich die bulgarischen Behörden nicht an ihre völ- kerrechtlichen Verpflichtungen halten würden. Folglich sei nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulga- rien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Not- lage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Beweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dau- erhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers zu prüfen. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlas- sen müssten, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er sei (…). Die Vorinstanz habe sein Alter auf (…) Jahren festgelegt, um ihn nach Bulgarien zurückzuschicken. In Bulgarien hätten sie ihn als (…) eingestuft. In Bulgarien seien allen Ankömmlingen mit Gewalt die Handys abgenom- men worden, so dass niemand die Zustände dort dokumentieren könne. Er könne von den bulgarischen Behörden keine Hilfe erhalten, da es die bul- garischen Behörden selbst seien, die ihm Gewalt angetan hätten. Er sei von ihnen geschlagen worden. Zudem habe er in Bulgarien nicht freiwillig
D-2520/2022 Seite 8 um Asyl nachgefragt, er sei mit Gewalt gezwungen worden, seine Finger- abdrücke abzugeben. In Bulgarien sei es zudem nicht möglich, ein neues Leben zu starten. Die Leute in Bulgarien seien selber arm und voller Vor- urteile gegenüber den Afghanen. Die Afghanen würden in Bulgarien be- schimpft, verspottet und fortgejagt. Ihnen werde weder bei der Einschulung noch bei der Suche nach einem Beruf geholfen. Sie könnten höchstens für wenig Geld die dreckigste Arbeit verrichten. Die Bulgaren würden selber das Land verlassen, um ihre Familie ernähren zu können. Er wisse von seinen Landsleuten, dass die bulgarischen Behörden die Afghanen in die Türkei abschieben würden, von wo sie mit Gewalt zurück nach Afghanistan geschickt würden. Diese Leute würden in Afghanistan anschliessend ver- haftet oder umgebracht, weil die Taliban kein Interesse an ihnen hätten und sie als Verräter des Landes betrachten würden. Er befürchte bei einer Aus- lieferung nach Bulgarien, dass er über die Türkei nach Afghanistan ausge- schafft werde und ihn dort das Gefängnis oder der Tod erwarte.
E. 6.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind, bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorran- gige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nachstehend vorab zu prü- fen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers zutreffend verneint hat.
E. 6.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse be- treffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein sehr starkes In- diz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersu- chung über 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-741/2021, E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 6.3.1 und E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E 4.4). Diese Voraussetzung ist im vor- liegenden Fall erfüllt. So liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers ge-
D-2520/2022 Seite 9 mäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (…) sowohl bei der zahnärztli- chen Untersuchung (18.11 Jahre) wie auch bei der Schlüsselbeinanalyse (19 Jahre) über 18 Jahren. Dementsprechend schlussfolgern die Gutachter insgesamt ein Mindestalter von 19 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 23.2 Jahren. Damit stellt das Altersgutachten vom (…) ein sehr starkes Indiz für die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers dar.
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Do- kumente (Foto einer Tazkera, Foto eines Impfausweises und Foto einer Geburtsbestätigung der Afghanistan Central Civil Registration Authority) wurden nicht im Original eingereicht, weshalb ihr Beweiswert von vorne- herein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass keines der Dokumente Sicherheitsmerkmale enthält und diese deshalb einfach gefälscht werden können. Selbst bei Annahme der Echtheit bestünde nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin ent- haltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Auch das Aussagever- halten des Beschwerdeführers vermag das Gericht nicht von seiner Min- derjährigkeit zu überzeugen. Seinen Aussagen mit den bloss groben Da- tenangaben zu seinem Alter, seiner Schulzeit und seiner Ausreise fehlt der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft ma- chen würde. Die Angaben sind vage und somit nicht geeignet, die Resul- tate aus dem Altersgutachten, welches ein sehr starkes Indiz für die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen.
E. 6.4 Schliesslich haben auch die bulgarischen Behörden das Übernahme- ersuchen des SEM stillschweigend akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt.
E. 6.5 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bul- garischen Behörden gelangt.
E. 7.1 Die Vorinstanz ersuchte am 11. Mai 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen
D-2520/2022 Seite 10 Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmege- such des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens ge- mäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren An- trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E 8.3).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von syste- mischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1792/2022 vom 29. April 2022 E. 6.2 m.w.H.).
E. 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
E. 7.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht angezeigt.
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E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.
E. 8.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber kon- kreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.
E. 8.2.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstel- lung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, son- dern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts- weg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2.2 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus einer tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungs- weise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenz- urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).
E. 8.2.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
D-2520/2022 Seite 12
E. 8.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat zutreffend – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti- gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) an- geordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2).
E. 11 Der am 11. April 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2520/2022 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien und am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Der Beschwerdeführer beauftrage am 6. April 2022 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region (...) mit seiner Rechtsvertretung. A.d Am 13. April 2022 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom (...) fest. Als Beweismittel reichte er ein Foto einer Tazkera zu den Akten. A.e Am 13. April 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens einige medizinische Zusatzfragen. A.f Das am (...) am (Nennung Institution) erstellte Altersgutachten (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung am (...) ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und ein durchschnittliches Alter von ca. 20.5 bis 23.2 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine nicht plausibel. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten, zu den Zweifeln an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS). A.h Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 9. Mai 2022 am geltend gemachten Geburtsdatum fest. Er kenne sein Alter und habe als Beleg ein Foto seiner Tazkera eingereicht. Das Original könne er aufgrund der momentanen Situation in Afghanistan nicht besorgen, dennoch komme der Tazkera ein Beweiswert zu (mit Verweis auf Urteil des BVGer D-1148/2022 vom 18. März 2022). Zudem seien seine Aussagen nachvollziehbar, logisch und mit seinen Altersangaben übereinstimmend ausgefallen. Auf die Altersanpassung sei entsprechend zu verzichten, andernfalls sei zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.i Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde vom SEM in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.j Am 11. Mai 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.k Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2022 ein Foto eines Impfausweises und ein Foto einer Geburtsbestätigung der Afghanistan Central Civil Registration Authority zu den Akten und ersuchte das SEM gestützt darauf um Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 - eröffnet am 2. Juni 2022 - trat die Vorin- stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Den Kanton (...) beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 2. Juni 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 mit Beschwerde vom 7. Juni 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird nicht explizit angefochten, weshalb - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründung - davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid. Dispositivziffer 6 ist folglich ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen innerhalb der Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Bulgarien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches angegeben, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Das am (...) durchgeführte rechtsmedizinische Gutachten habe ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 19 Jahren ergeben und statuiere, dass das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht plausibel sei. Die Vorinstanz hielt fest, sie sehe keinen Grund, die Resultate des Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal das Resultat sehr klar sei. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätsdokumente. Zudem würden die eingereichten Dokumente über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und seien in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Es gäbe keine wesentlichen Gründe zur Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich die bulgarischen Behörden nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Beweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er sei (...). Die Vorinstanz habe sein Alter auf (...) Jahren festgelegt, um ihn nach Bulgarien zurückzuschicken. In Bulgarien hätten sie ihn als (...) eingestuft. In Bulgarien seien allen Ankömmlingen mit Gewalt die Handys abgenommen worden, so dass niemand die Zustände dort dokumentieren könne. Er könne von den bulgarischen Behörden keine Hilfe erhalten, da es die bulgarischen Behörden selbst seien, die ihm Gewalt angetan hätten. Er sei von ihnen geschlagen worden. Zudem habe er in Bulgarien nicht freiwillig um Asyl nachgefragt, er sei mit Gewalt gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. In Bulgarien sei es zudem nicht möglich, ein neues Leben zu starten. Die Leute in Bulgarien seien selber arm und voller Vorurteile gegenüber den Afghanen. Die Afghanen würden in Bulgarien beschimpft, verspottet und fortgejagt. Ihnen werde weder bei der Einschulung noch bei der Suche nach einem Beruf geholfen. Sie könnten höchstens für wenig Geld die dreckigste Arbeit verrichten. Die Bulgaren würden selber das Land verlassen, um ihre Familie ernähren zu können. Er wisse von seinen Landsleuten, dass die bulgarischen Behörden die Afghanen in die Türkei abschieben würden, von wo sie mit Gewalt zurück nach Afghanistan geschickt würden. Diese Leute würden in Afghanistan anschliessend verhaftet oder umgebracht, weil die Taliban kein Interesse an ihnen hätten und sie als Verräter des Landes betrachten würden. Er befürchte bei einer Auslieferung nach Bulgarien, dass er über die Türkei nach Afghanistan ausgeschafft werde und ihn dort das Gefängnis oder der Tod erwarte. 6. 6.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind, bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nachstehend vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 6.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-741/2021, E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 6.3.1 und E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E 4.4). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. So liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (...) sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung (18.11 Jahre) wie auch bei der Schlüsselbeinanalyse (19 Jahre) über 18 Jahren. Dementsprechend schlussfolgern die Gutachter insgesamt ein Mindestalter von 19 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 23.2 Jahren. Damit stellt das Altersgutachten vom (...) ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. 6.3 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Dokumente (Foto einer Tazkera, Foto eines Impfausweises und Foto einer Geburtsbestätigung der Afghanistan Central Civil Registration Authority) wurden nicht im Original eingereicht, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass keines der Dokumente Sicherheitsmerkmale enthält und diese deshalb einfach gefälscht werden können. Selbst bei Annahme der Echtheit bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermag das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seinen Aussagen mit den bloss groben Datenangaben zu seinem Alter, seiner Schulzeit und seiner Ausreise fehlt der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Die Angaben sind vage und somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen. 6.4 Schliesslich haben auch die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM stillschweigend akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. 6.5 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. 7. 7.1 Die Vorinstanz ersuchte am 11. Mai 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E 8.3). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1792/2022 vom 29. April 2022 E. 6.2 m.w.H.). 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 8.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 8.2.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.2 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus einer tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 8.2.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat zutreffend - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2).
11. Der am 11. April 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: