Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3390/2022 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und geltend machte, minderjährig zu sein, dass er am 22. März 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass das SEM am 31. März 2022 die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige durchführte, hierbei das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand gewährte und in der Folge eine medizinische Altersabklärung in Auftrag gab, dass das SEM mit Schreiben vom 21. April 2022 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten beziehungsweise zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens gewährte, der hierzu mit Schreiben vom 26. April 2022 Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 13. Februar 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und das SEM gestützt hierauf am 29. April 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (eröffnet am 2. August 2022) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Bestreitungsvermerk auf den 1. Januar 2004 festlegte und feststellte einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat am 3. August 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die vorgedruckten Beschwerdeanträge auf Arabisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers (handschriftlich) hingegen in einer Amtssprache verfasst sind und er sich der Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bedient hat, deren vorgedruckter Inhalt auf dem Internet aufgeschaltet ist und sich auf allen Sprachen entspricht (https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen), weshalb in casu auf die Einholung einer Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass folglich die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) nicht explizit angefochten wird, weshalb - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründung - davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid, womit die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Urteil des BVGer D-2520/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Italien nicht hat registrieren lassen wollen beziehungsweise sein Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist, dass - nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8) - bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz bestünde, weshalb nachfolgend zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei eine unbegleitete minderjährige Person, die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fordert, dass es ihm obliegt, seine Minderjährigkeit zumindest insofern glaubhaft zu machen, dass diese in einer Gesamtsicht der Umstände nachvollziehbar erscheint, dass gemäss BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind und für die Beurteilung mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung relevant sind, dass das vorliegende Altersgutachten des Kantonsspitals B._______ vom (...) neben anderen Untersuchungen auch diese beiden Analysen beinhaltet, mithin auf mehreren Untersuchungsmethoden beruht und sich damit nicht mit einer Expertise vergleichen lässt, die lediglich auf eine Handknochenanalyse abstellt, der nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell ein beschränkter Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters zugeschrieben wird (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2 m.w.H.), dass dieses Gutachten zum Schluss kommt, in Zusammenschau aller Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren (19.0 Jahren), dass sich die Vorinstanz nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens abstützt, sondern vielmehr festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit aussagekräftigen Dokumenten belegen können und die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit sei nicht gelungen, da er hierzu inkonsistente Angaben gemacht habe, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, da sie in einer Gesamtschau berücksichtigen durfte, dass der Beschwerdeführer weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben hat, um seine persönlichen Daten zu belegen, und seine Aussagen zum Alter und zu seinen Identitätsdokumenten nicht plausibel ausgefallen sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und den Umständen, wie er dieses erfahren haben will, insgesamt vage ausgefallen sind, seine Erklärung, sein Vater habe alle relevanten Unterlagen vernichtet, nicht zu überzeugen vermag und überdies seine Ausführungen zur Tazkira widersprüchlich ausgefallen sind, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum gemäss dem polydisziplinären Altersgutachten nicht richtig sein kann, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen zum Alter insgesamt zu würdigen ist, dass die Vorinstanz einlässlich begründete (insb. angefochtene Verfügung S. 5 f.), anhand welcher Faktoren - insbesondere gestützt auf die Untersuchungen zum Altersgutachten - sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneint, dass schliesslich auch die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM stillschweigend akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt haben, dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass das Gericht demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, mithin die Vorinstanz zutreffend auf seine Volljährigkeit geschlossen hat und sich somit aus der behaupteten Minderjährigkeit keine völkerrechtlichen Eintrittsgründe ergeben können, dass der Beschwerdeführer, der damals an einer Krücke ging, anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ausführte, anlässlich einer Operation in der Türkei Platten in sein (...) bekommen zu haben, welches bei einem Autounfall bereits früher einmal verletzt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 26. April 2022 neben der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit einzig mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Italien aussprach, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten andernorts betreten, dass er in der Beschwerde neben seinen Ausführungen zur Minderjährigkeit sinngemäss die Unterbringung in Italien moniert und ausführt, dort keine beziehungsweise nur einen oder zwei Freunde gehabt zu haben und befürchte, sein Gesundheitszustand könne sich dort aufgrund des Klimas verschlechtern, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. z. B. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4 und 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Urteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [beide publiziert als Referenzurteil]), dass sich aber auch damit nichts daran geändert hat, dass das Gericht im Falle von Personen, die - wie der volljährige und alleinstehende Beschwerdeführer - keine besondere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne Einschränkung von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht, dass die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und - auch unter Berücksichtigung der Flüchtlingsströme aufgrund des aktuellen Ukraine-Konflikts - ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Italien ernsthaft gefährdet, dass auch weder aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der aktenkundigen Arztberichte auf gesundheitliche Probleme zu schliessen ist, die ein Hindernis für seine Überstellung nach Italien darstellen könnten, verfügt Italien doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und gibt es keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, dass im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.), dass sich der Beschwerdeführer - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Wiederherstellung (recte wohl: Zuerkennung) der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 7) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel