Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4804/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» in Italien illegal eingereist war und dort am 3. Juni 2022 daktyloskopisch erfasst wurde, dass er am 17. Juni 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 20. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass am 21. Juni 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO ausführte, er sei zwar in Italien von den Behörden aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden, habe aber nicht um Asyl nachsuchen wollen; sein Ziel sei die Schweiz gewesen, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien schlecht seien und er keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt habe, dass er von Dieben und Drogensüchtigen tätlich angegriffen und beraubt worden sei, dass er in gesundheitlicher Hinsicht geltend machte, er leide an (...), (...) und (...), dass die Vorinstanz den italienischen Behörden am 25. August 2022 mitteilte, angesichts des unbeantwortet gebliebenen Übernahmeersuchens erachte es Italien als zuständiger Mitgliedstaat, dass er zwei medizinische Dokumentationen des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______vom 16. August 2022 und 6. September 2022, einen Bericht der C._______ vom 24. August 2022, zwei Berichte von Prof. Dr. med. D._______, Facharzt FMH für (...), vom 13. und 20. September 2022 sowie ein undatiertes Dokument der italienischen Behörden zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 - eröffnet am 19. Oktober 2022 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Italien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 20. Oktober 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein nationales Verfahren durchzuführen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe und solches auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zur Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan - mithin die Asylgründe - nicht einzugehen ist, da letztere nicht Gegenstand des Verfahrens sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am 3. Juni 2022 daktyloskopisch erfasst worden war, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Juni 2022 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung - trotz punktueller Mängel - nicht von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgeht (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass für die Übernahme der Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Anlass besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er sei in Italien von Privatpersonen tätlich angegriffen und ausgeraubt worden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass zwar die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik steht, aber gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Italien halte die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ein (siehe etwa Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; Urteile des BVGer E-3390/2022 vom 15. August 2022 und E-3186/2022 vom 11. August 2022), dass das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2021 eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vorsieht, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde, dass Asylsuchende nach dem Anmeldeverfahren in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt werden, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt und der Beschwerdeführer sich bei einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen an die zuständigen polizeilichen Behörden wenden kann, dass die vom Beschwerdeführer behauptete unterbliebene Unterstützung in einem Einzelfall daran nichts zu ändern vermag, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr zu seinem Gesundheitszustand äussert und die aktenkundigen medizinischen Probleme (...) nicht von einer derartigen Schwere sind, als dass eine Überstellung nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022), dass es keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV1 gibt und festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin