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F-3083/2022

F-3083/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Februar 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 20. Mai 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6 und insbesondere E. 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.1; D-2520/2022 vom 14. Juni 2022 E. 7.2; E-1792/2022 vom 29. April 2022 E. 6.2 m.w.H.). Es wird somit vermutet, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, diese Vermutung umzustossen, ist nicht hier zu prüfen, sondern unter dem Blickwinkelt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei es dazu konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Behörden betrifft, fallen seine diesbezüglichen Vorbringen insgesamt pauschal aus. Ausserdem reichte er keine Belege ein und ergeben sich entsprechende Hinweise auf körperliche Misshandlungen auch nicht aus den medizinischen Akten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren befinden wird. Sodann ist Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen, weshalb von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Institutionen auszugehen ist. Bei Übergriffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 9.4).

E. 6.2 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten vom 28. April 2022 und vom 28. Juni 2022, dass der Beschwerdeführer an Magenbeschwerden, Juckreiz, Gelenkschmerzen in der Schulterregion und im Unterschenkel und an einem Vitamin-D-Mangel leidet. Bei dieser nicht als schwerwiegend einzustufenden medizinischen Problematik ist davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Bulgarien keine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen wird (zu den restriktiven Bedingungen für die Anwendung von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer unter den dargestellten Umständen auch nicht um eine besonders verletzliche Person (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile F-7195/2018 E. 7.4.1 f.; F-2619/2022 E. 9.2.1 m.H.). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass Bulgarien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich aus, Geflüchtete aus der Ukraine seien nicht in den bulgarischen Asylstrukturen untergebracht, es sei denn, sie ersuchten um internationalen Schutz. Gemäss Informationen des «United Nations High Commissioner for Refugees» (UNHCR) werde die Mehrheit der Geflüchteten aus der Ukraine in Bulgarien in staatlichen und privaten Hotelanlagen untergebracht. Nach durch die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Brüssel erhältlich gemachten und im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Informationen des Europäischen Vorsorge- und Krisenplans für Migration (vgl. zu dessen Schaffung die Empfehlungen der Europäischen Kommission; AB L 317/26 vom 1.10.2020) vom 9. Juni 2022 habe die Belegungsrate in den Aufnahmestrukturen in Bulgarien zum damaligen Zeitpunkt unter 50 % betragen. 18 Dublin-Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, hätten in diesem Zusammenhang überdies mitgeteilt, die Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen erhöhen zu können. Im Ergebnis sei anzunehmen, dass die in den Asylzentren zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung nicht unmittelbar von der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine betroffen sei. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Zugang zu einer aus ärztlicher Sicht indizierten Behandlung für Asylsuchende in Bulgarien aktuell nicht möglich sei. Mit dieser Einschätzung der Lage ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf die aktuelle Situation in Bulgarien im vorliegenden Fall (zu überstellende Person ist nicht vulnerabel) hinreichend nachgekommen. Sie ist grundsätzlich schlüssig und wird vom Beschwerdeführer nur pauschal bestritten.

E. 6.3 Sofern der Beschwerdeführer sich auf eine infolge des Ukraine-Krieges generell verschlechternden Aufnahmesituation in Bulgarien beruft, ist Folgendes festzuhalten: Nach einer Rücküberstellung wird er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Die bulgarischen Behörden haben gegenüber der Vorinstanz am 15. Juli 2022 entsprechende Zusicherungen gemacht. Damit grundsätzlich in Übereinstimmung und vom Beschwerdeführer unwidersprochen führt das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar aus, Bulgarien habe seit Kriegsbeginn die Annahme von Dublin-Überstellungen - im Gegensatz zu Rumänien, Polen und Tschechien - gar nicht erst ausgesetzt. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme einer Überlastung des bulgarischen Aufnahmesystems. Diese Erkenntnis zu den Transfers deckt sich mit jener des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht schliesst sich zum heutigen Zeitpunkt deshalb der Einschätzung der Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung von deren weiteren Ausführungen zur Lage in Bulgarien (vgl. E. 6.2 supra) an. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen [nachfolgend: Aufnahmerichtlinie]).

E. 6.4 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7 Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor (siehe E. 5 supra). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend wurde dies von der Vorinstanz gemacht. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 8 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Das SEM ist demnach zu Recht zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat zutreffend - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der sinngemäss gestellte Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 15. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3083/2022 Urteil vom 20. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...) 1995, alias B._______, geboren am (...) 1995, Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Februar 2022 in Bulgarien und am 16. März 2022 in Österreich als Asylsuchender registriert worden war. B. Anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder Österreich gemäss Dublin-III-VO gewährt (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). C. Am 10. Mai 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese wiesen das Gesuch am 18. Mai 2022 ab und machten die Zuständigkeit Bulgariens geltend. D. Am 20. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Bulgarien weg, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter beantragte er sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung der Lage des Gesundheitssystems in Bulgarien. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. Juli 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Februar 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 20. Mai 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6 und insbesondere E. 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.1; D-2520/2022 vom 14. Juni 2022 E. 7.2; E-1792/2022 vom 29. April 2022 E. 6.2 m.w.H.). Es wird somit vermutet, dass Bulgarien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, diese Vermutung umzustossen, ist nicht hier zu prüfen, sondern unter dem Blickwinkelt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei es dazu konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.4 f.).

5. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Behörden betrifft, fallen seine diesbezüglichen Vorbringen insgesamt pauschal aus. Ausserdem reichte er keine Belege ein und ergeben sich entsprechende Hinweise auf körperliche Misshandlungen auch nicht aus den medizinischen Akten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren befinden wird. Sodann ist Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen, weshalb von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Institutionen auszugehen ist. Bei Übergriffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 9.4). 6.2 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten vom 28. April 2022 und vom 28. Juni 2022, dass der Beschwerdeführer an Magenbeschwerden, Juckreiz, Gelenkschmerzen in der Schulterregion und im Unterschenkel und an einem Vitamin-D-Mangel leidet. Bei dieser nicht als schwerwiegend einzustufenden medizinischen Problematik ist davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Bulgarien keine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen wird (zu den restriktiven Bedingungen für die Anwendung von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer unter den dargestellten Umständen auch nicht um eine besonders verletzliche Person (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile F-7195/2018 E. 7.4.1 f.; F-2619/2022 E. 9.2.1 m.H.). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass Bulgarien über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich aus, Geflüchtete aus der Ukraine seien nicht in den bulgarischen Asylstrukturen untergebracht, es sei denn, sie ersuchten um internationalen Schutz. Gemäss Informationen des «United Nations High Commissioner for Refugees» (UNHCR) werde die Mehrheit der Geflüchteten aus der Ukraine in Bulgarien in staatlichen und privaten Hotelanlagen untergebracht. Nach durch die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Brüssel erhältlich gemachten und im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Informationen des Europäischen Vorsorge- und Krisenplans für Migration (vgl. zu dessen Schaffung die Empfehlungen der Europäischen Kommission; AB L 317/26 vom 1.10.2020) vom 9. Juni 2022 habe die Belegungsrate in den Aufnahmestrukturen in Bulgarien zum damaligen Zeitpunkt unter 50 % betragen. 18 Dublin-Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, hätten in diesem Zusammenhang überdies mitgeteilt, die Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen erhöhen zu können. Im Ergebnis sei anzunehmen, dass die in den Asylzentren zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung nicht unmittelbar von der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine betroffen sei. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Zugang zu einer aus ärztlicher Sicht indizierten Behandlung für Asylsuchende in Bulgarien aktuell nicht möglich sei. Mit dieser Einschätzung der Lage ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf die aktuelle Situation in Bulgarien im vorliegenden Fall (zu überstellende Person ist nicht vulnerabel) hinreichend nachgekommen. Sie ist grundsätzlich schlüssig und wird vom Beschwerdeführer nur pauschal bestritten. 6.3 Sofern der Beschwerdeführer sich auf eine infolge des Ukraine-Krieges generell verschlechternden Aufnahmesituation in Bulgarien beruft, ist Folgendes festzuhalten: Nach einer Rücküberstellung wird er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Die bulgarischen Behörden haben gegenüber der Vorinstanz am 15. Juli 2022 entsprechende Zusicherungen gemacht. Damit grundsätzlich in Übereinstimmung und vom Beschwerdeführer unwidersprochen führt das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar aus, Bulgarien habe seit Kriegsbeginn die Annahme von Dublin-Überstellungen - im Gegensatz zu Rumänien, Polen und Tschechien - gar nicht erst ausgesetzt. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme einer Überlastung des bulgarischen Aufnahmesystems. Diese Erkenntnis zu den Transfers deckt sich mit jener des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht schliesst sich zum heutigen Zeitpunkt deshalb der Einschätzung der Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung von deren weiteren Ausführungen zur Lage in Bulgarien (vgl. E. 6.2 supra) an. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen [nachfolgend: Aufnahmerichtlinie]). 6.4 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

7. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor (siehe E. 5 supra). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend wurde dies von der Vorinstanz gemacht. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

8. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Das SEM ist demnach zu Recht zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat zutreffend - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der sinngemäss gestellte Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 15. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: