Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.
E. 3.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.4 Da sich die Beschwerdevorbringen sowohl hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz als auch betreffend die Anfechtung der ZEMIS-Berichtigung als zum Vornherein unbegründet erweisen, wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist.
E. 4.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bereits das rechtsmedizinische Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Zudem sei er anlässlich der EB UMA nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum gemäss seinem heimatlichen Kalender zu nennen. Er habe in der Schweiz insgesamt drei unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum gemacht und es sei ihm nicht gelungen, dafür eine plausible und substanziierte Erklärung zu geben. Auch seine Aussagen betreffend das in Bulgarien erfasste Geburtsdatum seien vage ausgefallen. Seine zahlreichen Angaben gemäss dem gregorianischen Kalender erstaunten, insbesondere vor dem Hintergrund seines Schulbesuchs von nur drei Jahren und seiner Aussage, gar nicht lesen zu können. Nicht zuletzt aufgrund seines Erscheinungsbildes bestünden ebenfalls Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter. Sein Aussageverhalten sei somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten umzustossen. Da es sich bei der in Kopie eingereichten Tazkira und der Impfkarte nicht um rechtsgenügliche Dokumente handle, vermöge er das angegebene Alter nicht mit einem geeigneten Identitätsdokument zu belegen. Abgesehen davon sei aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen an der Echtheit der besagten Dokumente zu zweifeln. Zusammenfassend vermöchten die vagen, substanzarmen, unplausiblen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung des Alters nicht gerecht zu werden. Er habe seine angebliche Minderjährigkeit trotz einiger korrekter Angaben, wie etwa des Altersunterschieds zu seinen Brüdern B._______ und C._______, nicht glaubhaft zu begründen vermocht. Deshalb sei er als volljährige Person zu behandeln.
E. 4.3 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe das angegebene Geburtsdatum (...) respektive Geburtsjahr (...) nachgewiesen. Dieses sei wahrscheinlicher als das Geburtsdatum (...). Das vorliegende Altersgutachten erfülle die Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit eines Gutachtens nicht. Selbst wenn das SEM diesbezüglich anderer Meinung sei und sich auf das Altersgutachten abstützte, liege das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Standard-Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren, weshalb das Mindestalter von (...) Jahren des Altersgutachtens kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstelle und ihm auch nicht als Widerspruch zum angegebenen Alter entgegengehalten werden könne.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 m.w.H.).
E. 5.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (...) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) beziehungsweise (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).
E. 5.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.).
E. 6.1 Dem Gutachten zur Altersschätzung vom 10. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass die zahnärztliche Beurteilung ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ergab. Bei einer männlichen europäischen Population liesse dies auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliessen. Demgegenüber ergab ein CT der medialen Anteile der Schlüsselbeine gemäss Kellinghaus et al. (2010) und Schmeling et al. (2014) ein Stadium 3c rechtsseitig/3b linksseitig, wobei gemäss Rudolf (2018) für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite beizuziehen ist, was gemäss Wittschieber et al. (2014) einem durchschnittlichen Alter von (...) bis (...) Jahren sowie einem Mindestalter von 19 Jahren entspricht (vgl. SEM-Akte ... -19/7). Zum Altersgutachten wird in der Beschwerde zunächst angemerkt, dass sich dieses auf das rechtsseitige Stadium 3c stütze, gemäss dem linkseitigen Stadium 3b aber nach Wittschieber ein Mindestalter von (...) Jahren vorliege. Dazu wird auf Tabelle 1 der Beschwerdebeilage 3 (Studienlage zum zeitlichen Verlauf der Schlüsselbeinossifikation, in: Zeitschrift für Rechtsmedizin, 2014, Nr. 6, S. 471) verwiesen. Daraus vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Begutachtung ist - wie soeben ausgeführt - die weiter entwickelte Seite beizuziehen. Zudem hat die besagte Tabelle nicht das Mindestalter, sondern die Spannbreiten zum chronologischen Alter zum Gegenstand. Danach beträgt diese gemäss Wittschieber beim Stadium 3b für das männliche Geschlecht 17,6 bis 36,5 Jahre. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Abweichung des von ihm angegebenen Alters vom Mindestalter (...) Jahre liege innerhalb des Normalbereichs gemäss Rechtsprechung, weshalb dieses vorliegend kein Indiz für die Volljährigkeit darstelle und ihm nicht als Widerspruch zu seinem angegeben Alter entgegengehalten werden könne. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die besagte Standard-Abweichung einzig auf die Röntgenuntersuchung der Hand bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23). Eine als nicht zuverlässig geltende Handknochen-analyse wurde vorliegend zwar auch durchgeführt, aber von der Vorinstanz zur Begründung der Einschätzung des Mindestalters nicht herangezogen. Die Verfügung des SEM stützte sich auf die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung. Sodann besteht im Altersgutachten in der zusammenfassen Beurteilung kein Widerspruch zwischen der möglichen Altersspanne von (...) bis (...) Jahren und dem Mindestalter von (...) Jahren, ist doch das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters massgeblich, wenn sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter ergibt (vgl. SEM-Akte ... -19/7, 1. Methoden und Begriffe). Des Weiteren wird in der Beschwerde eingewendet, es sei unverständlich, dass bei einem Altersgutachten eine Variable (Vergleich zur Population des Herkunftslandes respektive der Ethnie des Beschwerdeführers) festgelegt werden könne, die nicht überprüfbar sei. Ein solches Vorgehen sei wissenschaftlich nicht haltbar. Das Gutachten sei fehlerhaft und könne nicht als Indiz für seine Volljährigkeit verwendet werden. Die dem Altersgutachten zugrundeliegende Literatur habe eine Publikationsspanne von mehr als 60 Jahren, und die Aussagekraft der zitierten Studien sei stark vermindert. Der Beschwerdeführer sei mit Menschen anderer Herkunft verglichen worden, und in Bezug auf seine Ethnie und Nationalität bestünden Lücken in der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage, da es keine Vergleichsstudien zu einer männlichen afghanischen Population gebe. Das vorliegende Gutachten könne nur als äusserst geringes Indiz für sein wahrscheinlichstes Alter bewertet werden (vgl. Beschwerde S. 7-10, Beschwerdebeilage 4 beziehungsweise Sachverhalt Bst. G.). Auch diese methodologische Kritik am Gutachten ist nicht geeignet, die besagten Befunde massgeblich in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die EB UMA medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt (vgl. SEM-Akte 1147048-17/1). Das Gutachten berücksichtigte diese Angaben und hielt insbesondere fest, dass im Rahmen der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung habe festgestellt werden könnten, und setzte sich auch mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auseinander (vgl. SEM-Akte ... -19/7, S. 1, 6.1 und 6.4). Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe den am 14. Juni 2022 zu den Akten gereichten rechtswissenschaftlichen Artikel betreffend radiologische Altersgutachten (vgl. Sachverhalt Bst. G. beziehungsweise Beschwerdebeilage 4) bezüglich des Einflusses der Ethnie des Beschwerdeführers sowie von Stress auf die körperliche Reife und Entwicklung in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, und damit den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, sieht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung als geeignet an, einen Beweis für die Minder- oder Volljährigkeit darzustellen. Dabei wird es als starkes Indiz für die Volljährigkeit eingestuft, wenn das Mindestalter bei einer der beiden Untersuchungen über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenen Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Letzteres ist vorliegend der Fall, nachdem bei der computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine ein Mindestalter von (...) Jahren und ein Durchschnittsalter von (...) Jahren resultierte, während das Durchschnittsalter der zahnärztlichen Untersuchung von (...) bis (...) Jahren in dieser Altersspanne liegt. Nach dem Gesagten gibt es insbesondere auch keinen Grund, am Ergebnis des Altersgutachtens zu zweifeln, weil die zahnärztliche Untersuchung es vorliegend nicht erlaubte, eine zuverlässige Aussage über das Mindestalter zu machen. Die Ergebnisse des Altersgutachtens sind folglich praxisgemäss als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers einzustufen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, nach der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte seien die widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und rechnerisch plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zum Alter sowie zu sämtlichen an der EB UMA besprochenen Themen als starkes Indiz für sein angegebenes Geburtsdatum (...) zu würdigen. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers spreche nicht für dessen Minderjährigkeit, begründe dies aber nicht weiter. Damit habe sie das Erscheinungsbild als Indiz falsch gewürdigt und dadurch auch die Begründungspflicht verletzt. Weiter seien die Tazkirakopie sowie die Impfkarte in Kopie im Zusammenhang mit den diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA als starkes Indiz für das angegebene Geburtsdatum zu werten. Das Nichteinreichen der Dokumente im Original könne ihm nicht angelastet werden. Die Ausführungen des SEM betreffend die vom Beschwerdeführer gemachten Altersangaben beziehungsweise angegebenen Geburtsdaten sind nicht zu beanstanden. Zwar begründete die Vorinstanz die Zweifel am geltend gemachten Alter aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers in der Tat nicht explizit. Aus dem Kontext geht aber hervor, dass das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz bildet, welches die zuvor erwähnten vagen, unplausiblen und teilweise widersprüchlichen Altersangaben ergänzt und so die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit weiter verfestigt (vgl. SEM-Akte ... -19/7, 4.3 [Behaarung]). Insofern geht die diesbezügliche Rüge der falschen Beweiswürdigung und Verletzung der Begründungspflicht fehl. Sodann würdigte die Vorinstanz auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, wobei es auch die für diesen sprechenden Elemente berücksichtigte. Die Würdigung seiner Aussagen durch das SEM ist nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die erneute Rüge der falschen Beweiswürdigung und unrichtigen Erstellung des Sachverhalts als unbegründet. Dasselbe gilt in Bezug auf die Tazkirakopie und die Kopie der Impfkarte. Das Bundesverwaltungsgericht misst der afghanischen Tazkira nur einen reduzierten Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 1/6 E. 6.2). Das SEM konnte deshalb darauf verzichten, eine Frist zur Einreichung des Originals anzusetzen. Sodann zweifelte die Vorinstanz aufgrund der Aussagen in der EB UMA zu Recht an der Echtheit der am 27. Juli 2022 von der Rechtsvertretung in Kopie eingereichten Impfkarte, aus welcher das Geburtsdatum (...) (umgerechnet ... ) hervorgeht (vgl. Sachverhalt Bst. I.). Unter den gegebenen Umständen war das SEM auch nicht gehalten, bei den bulgarischen Behörden weitere Abklärungen zu den Identitätsangaben beziehungsweise zum Geburtsdatum, zu welchem der Beschwerdeführer in Bulgarien registriert wurde, zu tätigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat es damit den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig beziehungsweise richtig erstellt.
E. 6.3 Die weitere Rüge, das SEM habe die Altersanpassung bereits am 17. Mai 2022 vorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Sachverhalt Bst. I.), ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Beschwerdebeilage 8 (S. 2 unten). Bei diesem Beweismittel handelt es sich um eine Kopie einer E-Mail-Korrespondenz der Rechtsvertretung vom 23. Mai 2022, an welche ihrerseits eine solche des SEM vom 20. Mai 2022 samt einem vom 17. Mai 2022 datierenden internen DDAR-Formular angefügt ist. Eine solche Akte findet sich in den Akten nicht. Vielmehr datiert das im Aktenverzeichnis des SEM enthaltene DDAR-Formular, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vom 20. Mai 2022. Das eingereichte Beweismittel deutet zwar darauf hin, dass das Auftragsformular für die Datenänderung im ZEMIS bereits am 17. Mai 2022 ausgefüllt wurde. Dies ist jedoch kein hinreichender Beleg dafür, dass die Datenänderung wie behauptet bereits am 17. Mai 2022 in Auftrag gegeben worden wäre. Somit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund - insbesondere aufgrund des Gutachtens zur Altersschätzung vom 10. Mai 2022 - gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen beziehungsweise die im ZEMIS erfassten Angaben zum Geburtsdatum wahrscheinlicher sind als das von ihm geltend gemachte Datum. Sein Begehren um Anpassung des ZEMIS-Eintrags ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 7.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 7.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 8.1 Wie vorstehend (vgl. oben E. 6) ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und das SEM sein Geburtsdatum zu Recht auf den (...) festgesetzt hat. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind somit nicht gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt (vgl. SEM-Akte ... -24/5). Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. SEM-Akte ... -27/1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM dabei die bulgarischen Behörden bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in (...) nicht unvollständig informiert. Vielmehr teilte die Vorinstanz den bulgarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer dazu keine näheren Angaben gemacht und bezüglich des Reisewegs keine Beweismittel eingereicht habe (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Zudem konnte sie darauf verzichten, die bulgarischen Behörden über die am 27. Juli 2022 nachgereichte Kopie der Impfkarte zu informieren, nachdem die Zuständigkeit bereits am 6. Juni 2022 auf Bulgarien übergegangen war. Damit erweist sich auch die diesbezügliche Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt, als unbegründet. Vor diesem Hintergrund ist somit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen eine Rückkehr nach Bulgarien vor, er sei von den bulgarischen Beamten mit Gewalt zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Aufgrund dieser schlechten Erfahrungen möchte er nicht nach Bulgarien zurückkehren. Die Umstände im Camp, wo er gewesen sei, seien zudem katastrophal gewesen. Es sei sehr dreckig gewesen, weswegen viele Leute krank geworden seien. Das Camp sei überfüllt, die Behörden überfordert und der Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet gewesen. Die Rechtsvertretung fügte hinzu, dass sich seit Kriegsausbruch in der Ukraine die Bedingungen in Bulgarien zusätzlich verschlechtert haben dürften. Vor dem Hintergrund der persönlichen Erlebnisse und der altersbedingten Vulnerabilität sowie des Kriegsausbruchs in der Ukraine beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer vorgängigen, schriftlichen individuellen Garantieerklärung bei den bulgarischen Behörden betreffend die adäquate Unterbringung sowie den gesicherten Zugang zum nationalen Asylverfahren in Bulgarien (vgl. SEM-Akte ... -22/4).
E. 8.3.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 8.3.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-3083/2022 vom 20. Juli 2022 E.4 m.w.H.; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.2 m.w.H.). Die Vorinstanz nimmt in ihrer Verfügung Bezug auf besagte Referenzurteil, das sich eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Bulgarien auseinandersetzt. Insofern rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht erfüllt seien, ohne auf die allgemeinen aktuellen Länderinformationen und offensichtlich vorliegenden Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem einzugehen. An der erwähnten Praxis ändern die Folgen des Krieges in der Ukraine nichts (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4.2 und D-3140/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H). Schliesslich lässt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ableiten, dass eine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise dass die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).
E. 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintritt.
E. 8.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.
E. 8.4.2 Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien sind gemäss aktuellem Kenntnisstand teilweise als schwierig anzusehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Für seine Befürchtung, die bulgarischen Behörden könnten sein Asylgesuch in der Zwischenzeit abgelehnt respektive eingestellt haben, weshalb er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu Unterkunft und medizinischer Versorgung hätte, bestehen keine konkreten Hinweise. Seine Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich die bulgarischen Behörden nicht um Auskunft gebeten und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt und die Begründungspflicht verletzt, erweist sich mithin als unbegründet.
E. 8.4.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 zur Lage von besonders vulnerablen Asylsuchenden fest, dass die detaillierte Prüfung eines jeden Einzelfalls auch das Einholen konkreter und vorgängiger Garantien von den bulgarischen Behörden umfassen könne (vgl. E. 7.4.1). Beim Beschwerdeführer handelt es nicht um eine besonders vulnerable Person. Er gab anlässlich der EB UMA zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er sei wegen Schmerzen im (...)bereich in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe Medikamente erhalten und es sei ihm danach besser gegangen (vgl. SEM-Akte ... -15/15, S. 13 8.02). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er in der Schweiz wegen multipler Karies in zahnärztlicher Behandlung gewesen war (vgl. Sachverhalt Bst. H.). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist demzufolge abzuweisen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht als derart gravierend einzuschätzen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde.
E. 8.5 Zusammenfassend ist kein ausreichender Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.
E. 9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs haben sich als unbegründet erwiesen (vgl. oben E. 6 und 8). Deshalb ist das entsprechende Subeventualbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
E. 14.1 Die Begehren erweisen sich als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der gemeinsamen Behandlung der Anträge betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sowie ZEMIS-Datenberichtigung auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3443/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. April 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 6. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 14. April 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg sowie zum medizinischen Sachverhalt gestellt. C. Das Institut für Rechtsmedizin (...) erstellte am 10. Mai 2022 ein Gutachten zur Alterseinschätzung, welches auf drei Säulen - körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung (Röntgen Hand/Computertomographie [CT] mediale Anteile der Schlüsselbeine), zahnärztliche Beurteilung - beruht. Dieses kam zum Schluss, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei (...) Jahren liege und von einem durchschnittlichen Alter von (...) bis (...) Jahren auszugehen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. D. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersabklärung. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur wahrscheinlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt. E. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 20. Mai 2022 nahm er Stellung zum Altersgutachten und zu einer Überstellung nach Bulgarien. F. F.a Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 23. Mai 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die Anfrage blieb unbeantwortet. F.b Am 8. Juni 2022 teilte das SEM den bulgarischen Behörden mit, dass es diese aufgrund der Verfristung seit dem 7. Juni 2022 als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachte. G. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte die Rechtsvertretung einen rechtswissenschaftlichen Artikel betreffend radiologische Altersgutachten zu den Akten und beantragte Eintreten auf das Asylgesuch und Durchführung des nationalen Verfahrens. H. Das SEM nahm ärztliche Kurzberichte vom 16. und 22. Juni 2022 sowie vom 1. Juli 2022 zu den Akten. Gemäss Bericht vom 16. Juni 2022 war der Beschwerdeführer (...) in zahnärztlicher Behandlung, weswegen (...) wurden. Gemäss Bericht vom 22. Juni 2022 war er erneut in zahnärztlicher Behandlung, wobei (...) wurden. Aus dem Bericht vom 1. Juli 2022 geht eine geplante (...) hervor. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Impfkarte des Beschwerdeführers (eine Seite) in Kopie zu den Akten. Zudem machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Alter des Beschwerdeführers gemäss DDAR-Formular bereits am 17. Mai 2022 und damit vor dem Eingang der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 angepasst worden sei, und beantragte die Anpassung dessen Geburtsdatums auf den (...), eventualiter den (...). J. Mit am Verfügung vom 29. Juli 2022 - eröffnet am 3. August 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Schliesslich stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute auf den (...) (Dispositivziffer 6). K. Mit Eingabe vom 10. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 29. Juli 2022 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Das SEM sei zudem anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...) anzupassen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung und zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Unterlagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 3. 3.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3.4 Da sich die Beschwerdevorbringen sowohl hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz als auch betreffend die Anfechtung der ZEMIS-Berichtigung als zum Vornherein unbegründet erweisen, wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist. 4.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bereits das rechtsmedizinische Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Zudem sei er anlässlich der EB UMA nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum gemäss seinem heimatlichen Kalender zu nennen. Er habe in der Schweiz insgesamt drei unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum gemacht und es sei ihm nicht gelungen, dafür eine plausible und substanziierte Erklärung zu geben. Auch seine Aussagen betreffend das in Bulgarien erfasste Geburtsdatum seien vage ausgefallen. Seine zahlreichen Angaben gemäss dem gregorianischen Kalender erstaunten, insbesondere vor dem Hintergrund seines Schulbesuchs von nur drei Jahren und seiner Aussage, gar nicht lesen zu können. Nicht zuletzt aufgrund seines Erscheinungsbildes bestünden ebenfalls Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter. Sein Aussageverhalten sei somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten umzustossen. Da es sich bei der in Kopie eingereichten Tazkira und der Impfkarte nicht um rechtsgenügliche Dokumente handle, vermöge er das angegebene Alter nicht mit einem geeigneten Identitätsdokument zu belegen. Abgesehen davon sei aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen an der Echtheit der besagten Dokumente zu zweifeln. Zusammenfassend vermöchten die vagen, substanzarmen, unplausiblen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung des Alters nicht gerecht zu werden. Er habe seine angebliche Minderjährigkeit trotz einiger korrekter Angaben, wie etwa des Altersunterschieds zu seinen Brüdern B._______ und C._______, nicht glaubhaft zu begründen vermocht. Deshalb sei er als volljährige Person zu behandeln. 4.3 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe das angegebene Geburtsdatum (...) respektive Geburtsjahr (...) nachgewiesen. Dieses sei wahrscheinlicher als das Geburtsdatum (...). Das vorliegende Altersgutachten erfülle die Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit eines Gutachtens nicht. Selbst wenn das SEM diesbezüglich anderer Meinung sei und sich auf das Altersgutachten abstützte, liege das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Standard-Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren, weshalb das Mindestalter von (...) Jahren des Altersgutachtens kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstelle und ihm auch nicht als Widerspruch zum angegebenen Alter entgegengehalten werden könne. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 m.w.H.). 5.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (...) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) beziehungsweise (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 5.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.). 6. 6.1 Dem Gutachten zur Altersschätzung vom 10. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass die zahnärztliche Beurteilung ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ergab. Bei einer männlichen europäischen Population liesse dies auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliessen. Demgegenüber ergab ein CT der medialen Anteile der Schlüsselbeine gemäss Kellinghaus et al. (2010) und Schmeling et al. (2014) ein Stadium 3c rechtsseitig/3b linksseitig, wobei gemäss Rudolf (2018) für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite beizuziehen ist, was gemäss Wittschieber et al. (2014) einem durchschnittlichen Alter von (...) bis (...) Jahren sowie einem Mindestalter von 19 Jahren entspricht (vgl. SEM-Akte ... -19/7). Zum Altersgutachten wird in der Beschwerde zunächst angemerkt, dass sich dieses auf das rechtsseitige Stadium 3c stütze, gemäss dem linkseitigen Stadium 3b aber nach Wittschieber ein Mindestalter von (...) Jahren vorliege. Dazu wird auf Tabelle 1 der Beschwerdebeilage 3 (Studienlage zum zeitlichen Verlauf der Schlüsselbeinossifikation, in: Zeitschrift für Rechtsmedizin, 2014, Nr. 6, S. 471) verwiesen. Daraus vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Begutachtung ist - wie soeben ausgeführt - die weiter entwickelte Seite beizuziehen. Zudem hat die besagte Tabelle nicht das Mindestalter, sondern die Spannbreiten zum chronologischen Alter zum Gegenstand. Danach beträgt diese gemäss Wittschieber beim Stadium 3b für das männliche Geschlecht 17,6 bis 36,5 Jahre. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Abweichung des von ihm angegebenen Alters vom Mindestalter (...) Jahre liege innerhalb des Normalbereichs gemäss Rechtsprechung, weshalb dieses vorliegend kein Indiz für die Volljährigkeit darstelle und ihm nicht als Widerspruch zu seinem angegeben Alter entgegengehalten werden könne. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die besagte Standard-Abweichung einzig auf die Röntgenuntersuchung der Hand bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23). Eine als nicht zuverlässig geltende Handknochen-analyse wurde vorliegend zwar auch durchgeführt, aber von der Vorinstanz zur Begründung der Einschätzung des Mindestalters nicht herangezogen. Die Verfügung des SEM stützte sich auf die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung. Sodann besteht im Altersgutachten in der zusammenfassen Beurteilung kein Widerspruch zwischen der möglichen Altersspanne von (...) bis (...) Jahren und dem Mindestalter von (...) Jahren, ist doch das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters massgeblich, wenn sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter ergibt (vgl. SEM-Akte ... -19/7, 1. Methoden und Begriffe). Des Weiteren wird in der Beschwerde eingewendet, es sei unverständlich, dass bei einem Altersgutachten eine Variable (Vergleich zur Population des Herkunftslandes respektive der Ethnie des Beschwerdeführers) festgelegt werden könne, die nicht überprüfbar sei. Ein solches Vorgehen sei wissenschaftlich nicht haltbar. Das Gutachten sei fehlerhaft und könne nicht als Indiz für seine Volljährigkeit verwendet werden. Die dem Altersgutachten zugrundeliegende Literatur habe eine Publikationsspanne von mehr als 60 Jahren, und die Aussagekraft der zitierten Studien sei stark vermindert. Der Beschwerdeführer sei mit Menschen anderer Herkunft verglichen worden, und in Bezug auf seine Ethnie und Nationalität bestünden Lücken in der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage, da es keine Vergleichsstudien zu einer männlichen afghanischen Population gebe. Das vorliegende Gutachten könne nur als äusserst geringes Indiz für sein wahrscheinlichstes Alter bewertet werden (vgl. Beschwerde S. 7-10, Beschwerdebeilage 4 beziehungsweise Sachverhalt Bst. G.). Auch diese methodologische Kritik am Gutachten ist nicht geeignet, die besagten Befunde massgeblich in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die EB UMA medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt (vgl. SEM-Akte 1147048-17/1). Das Gutachten berücksichtigte diese Angaben und hielt insbesondere fest, dass im Rahmen der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung habe festgestellt werden könnten, und setzte sich auch mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auseinander (vgl. SEM-Akte ... -19/7, S. 1, 6.1 und 6.4). Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe den am 14. Juni 2022 zu den Akten gereichten rechtswissenschaftlichen Artikel betreffend radiologische Altersgutachten (vgl. Sachverhalt Bst. G. beziehungsweise Beschwerdebeilage 4) bezüglich des Einflusses der Ethnie des Beschwerdeführers sowie von Stress auf die körperliche Reife und Entwicklung in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, und damit den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, sieht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung als geeignet an, einen Beweis für die Minder- oder Volljährigkeit darzustellen. Dabei wird es als starkes Indiz für die Volljährigkeit eingestuft, wenn das Mindestalter bei einer der beiden Untersuchungen über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenen Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Letzteres ist vorliegend der Fall, nachdem bei der computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine ein Mindestalter von (...) Jahren und ein Durchschnittsalter von (...) Jahren resultierte, während das Durchschnittsalter der zahnärztlichen Untersuchung von (...) bis (...) Jahren in dieser Altersspanne liegt. Nach dem Gesagten gibt es insbesondere auch keinen Grund, am Ergebnis des Altersgutachtens zu zweifeln, weil die zahnärztliche Untersuchung es vorliegend nicht erlaubte, eine zuverlässige Aussage über das Mindestalter zu machen. Die Ergebnisse des Altersgutachtens sind folglich praxisgemäss als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers einzustufen. 6.2 In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, nach der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte seien die widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und rechnerisch plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zum Alter sowie zu sämtlichen an der EB UMA besprochenen Themen als starkes Indiz für sein angegebenes Geburtsdatum (...) zu würdigen. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers spreche nicht für dessen Minderjährigkeit, begründe dies aber nicht weiter. Damit habe sie das Erscheinungsbild als Indiz falsch gewürdigt und dadurch auch die Begründungspflicht verletzt. Weiter seien die Tazkirakopie sowie die Impfkarte in Kopie im Zusammenhang mit den diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA als starkes Indiz für das angegebene Geburtsdatum zu werten. Das Nichteinreichen der Dokumente im Original könne ihm nicht angelastet werden. Die Ausführungen des SEM betreffend die vom Beschwerdeführer gemachten Altersangaben beziehungsweise angegebenen Geburtsdaten sind nicht zu beanstanden. Zwar begründete die Vorinstanz die Zweifel am geltend gemachten Alter aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers in der Tat nicht explizit. Aus dem Kontext geht aber hervor, dass das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz bildet, welches die zuvor erwähnten vagen, unplausiblen und teilweise widersprüchlichen Altersangaben ergänzt und so die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit weiter verfestigt (vgl. SEM-Akte ... -19/7, 4.3 [Behaarung]). Insofern geht die diesbezügliche Rüge der falschen Beweiswürdigung und Verletzung der Begründungspflicht fehl. Sodann würdigte die Vorinstanz auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, wobei es auch die für diesen sprechenden Elemente berücksichtigte. Die Würdigung seiner Aussagen durch das SEM ist nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die erneute Rüge der falschen Beweiswürdigung und unrichtigen Erstellung des Sachverhalts als unbegründet. Dasselbe gilt in Bezug auf die Tazkirakopie und die Kopie der Impfkarte. Das Bundesverwaltungsgericht misst der afghanischen Tazkira nur einen reduzierten Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 1/6 E. 6.2). Das SEM konnte deshalb darauf verzichten, eine Frist zur Einreichung des Originals anzusetzen. Sodann zweifelte die Vorinstanz aufgrund der Aussagen in der EB UMA zu Recht an der Echtheit der am 27. Juli 2022 von der Rechtsvertretung in Kopie eingereichten Impfkarte, aus welcher das Geburtsdatum (...) (umgerechnet ... ) hervorgeht (vgl. Sachverhalt Bst. I.). Unter den gegebenen Umständen war das SEM auch nicht gehalten, bei den bulgarischen Behörden weitere Abklärungen zu den Identitätsangaben beziehungsweise zum Geburtsdatum, zu welchem der Beschwerdeführer in Bulgarien registriert wurde, zu tätigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat es damit den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig beziehungsweise richtig erstellt. 6.3 Die weitere Rüge, das SEM habe die Altersanpassung bereits am 17. Mai 2022 vorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Sachverhalt Bst. I.), ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Beschwerdebeilage 8 (S. 2 unten). Bei diesem Beweismittel handelt es sich um eine Kopie einer E-Mail-Korrespondenz der Rechtsvertretung vom 23. Mai 2022, an welche ihrerseits eine solche des SEM vom 20. Mai 2022 samt einem vom 17. Mai 2022 datierenden internen DDAR-Formular angefügt ist. Eine solche Akte findet sich in den Akten nicht. Vielmehr datiert das im Aktenverzeichnis des SEM enthaltene DDAR-Formular, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vom 20. Mai 2022. Das eingereichte Beweismittel deutet zwar darauf hin, dass das Auftragsformular für die Datenänderung im ZEMIS bereits am 17. Mai 2022 ausgefüllt wurde. Dies ist jedoch kein hinreichender Beleg dafür, dass die Datenänderung wie behauptet bereits am 17. Mai 2022 in Auftrag gegeben worden wäre. Somit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 6.4 Vor diesem Hintergrund - insbesondere aufgrund des Gutachtens zur Altersschätzung vom 10. Mai 2022 - gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen beziehungsweise die im ZEMIS erfassten Angaben zum Geburtsdatum wahrscheinlicher sind als das von ihm geltend gemachte Datum. Sein Begehren um Anpassung des ZEMIS-Eintrags ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 7.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 7.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 8. 8.1 Wie vorstehend (vgl. oben E. 6) ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und das SEM sein Geburtsdatum zu Recht auf den (...) festgesetzt hat. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind somit nicht gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt (vgl. SEM-Akte ... -24/5). Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. SEM-Akte ... -27/1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM dabei die bulgarischen Behörden bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in (...) nicht unvollständig informiert. Vielmehr teilte die Vorinstanz den bulgarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer dazu keine näheren Angaben gemacht und bezüglich des Reisewegs keine Beweismittel eingereicht habe (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Zudem konnte sie darauf verzichten, die bulgarischen Behörden über die am 27. Juli 2022 nachgereichte Kopie der Impfkarte zu informieren, nachdem die Zuständigkeit bereits am 6. Juni 2022 auf Bulgarien übergegangen war. Damit erweist sich auch die diesbezügliche Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt, als unbegründet. Vor diesem Hintergrund ist somit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen eine Rückkehr nach Bulgarien vor, er sei von den bulgarischen Beamten mit Gewalt zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Aufgrund dieser schlechten Erfahrungen möchte er nicht nach Bulgarien zurückkehren. Die Umstände im Camp, wo er gewesen sei, seien zudem katastrophal gewesen. Es sei sehr dreckig gewesen, weswegen viele Leute krank geworden seien. Das Camp sei überfüllt, die Behörden überfordert und der Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet gewesen. Die Rechtsvertretung fügte hinzu, dass sich seit Kriegsausbruch in der Ukraine die Bedingungen in Bulgarien zusätzlich verschlechtert haben dürften. Vor dem Hintergrund der persönlichen Erlebnisse und der altersbedingten Vulnerabilität sowie des Kriegsausbruchs in der Ukraine beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer vorgängigen, schriftlichen individuellen Garantieerklärung bei den bulgarischen Behörden betreffend die adäquate Unterbringung sowie den gesicherten Zugang zum nationalen Asylverfahren in Bulgarien (vgl. SEM-Akte ... -22/4). 8.3 8.3.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-3083/2022 vom 20. Juli 2022 E.4 m.w.H.; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.2 m.w.H.). Die Vorinstanz nimmt in ihrer Verfügung Bezug auf besagte Referenzurteil, das sich eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Bulgarien auseinandersetzt. Insofern rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht erfüllt seien, ohne auf die allgemeinen aktuellen Länderinformationen und offensichtlich vorliegenden Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem einzugehen. An der erwähnten Praxis ändern die Folgen des Krieges in der Ukraine nichts (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4.2 und D-3140/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H). Schliesslich lässt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ableiten, dass eine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise dass die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintritt. 8.4 8.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 8.4.2 Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien sind gemäss aktuellem Kenntnisstand teilweise als schwierig anzusehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Für seine Befürchtung, die bulgarischen Behörden könnten sein Asylgesuch in der Zwischenzeit abgelehnt respektive eingestellt haben, weshalb er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu Unterkunft und medizinischer Versorgung hätte, bestehen keine konkreten Hinweise. Seine Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich die bulgarischen Behörden nicht um Auskunft gebeten und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt und die Begründungspflicht verletzt, erweist sich mithin als unbegründet. 8.4.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 zur Lage von besonders vulnerablen Asylsuchenden fest, dass die detaillierte Prüfung eines jeden Einzelfalls auch das Einholen konkreter und vorgängiger Garantien von den bulgarischen Behörden umfassen könne (vgl. E. 7.4.1). Beim Beschwerdeführer handelt es nicht um eine besonders vulnerable Person. Er gab anlässlich der EB UMA zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er sei wegen Schmerzen im (...)bereich in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe Medikamente erhalten und es sei ihm danach besser gegangen (vgl. SEM-Akte ... -15/15, S. 13 8.02). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er in der Schweiz wegen multipler Karies in zahnärztlicher Behandlung gewesen war (vgl. Sachverhalt Bst. H.). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist demzufolge abzuweisen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht als derart gravierend einzuschätzen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. 8.5 Zusammenfassend ist kein ausreichender Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.
9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs haben sich als unbegründet erwiesen (vgl. oben E. 6 und 8). Deshalb ist das entsprechende Subeventualbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
13. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. 14. 14.1 Die Begehren erweisen sich als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der gemeinsamen Behandlung der Anträge betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sowie ZEMIS-Datenberichtigung auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 29. Juli 2022 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der Verfügung vom 29. Juli 2022 wird ebenfalls abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).