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E-3882/2022

E-3882/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei im Jahr 2005 gemäss afghanischem Kalender am 2.1. (entspricht 22. März) geboren worden. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Oktober 2021 in Bulgarien und am

16. März 2022 in Österreich Asyl beantragt hatte. C. Am 11. April 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) statt. D. Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz beim B._______ eine umfassende Altersanalyse, welche am 22. April 2022 durchgeführt wurde. Das entsprechende Gutachten vom 26. April 2022 hält fest, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21.6 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und einem Monat mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. E. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer das rechtlichen Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 sowie zur mögli- chen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs und entsprechend zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. In den Akten befindet sich ein ärztliches Zeugnis des Universitären Zent- rums für (…) vom 10. Mai 2022. F. Am 16. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. Er berief sich im Wesentlichen auf die angebliche Un- verwertbarkeit des Altersgutachtens, weshalb auf die übrigen Umstände (insbesondere seine überzeugenden Ausführungen anlässlich der Erstbe-

E-3882/2022 Seite 3 fragung UMA) abzustellen sei und diese seine Minderjährigkeit untermau- ern würden. Seine Tazkira sei ihm an der türkisch-bulgarischen Grenze ab- genommen worden, weshalb es ihm nicht möglich sei sich auszuweisen. Ferner führte er aus, er habe in Österreich keine medizinische Versorgung erhalten. In Bulgarien sei er geschlagen, in einem geschlossenen Camp untergebracht worden, zudem habe es kaum Lebensmittel und keine me- dizinische Versorgung gegeben. Weiter stellte er verschiedene Anträge (Einsicht in die Dublin-Akten betreffend Bulgarien, Einsicht in die Befund- berichte der Altersschätzung, eine medizinische Abklärung seines linken Beines und einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS], eine Ver- fügung der Vorinstanz zur Altersänderung im ZEMIS, seine Unterbringung bis zum Ausgang des Verfahrens in einer UMA-Struktur). Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seines Impfausweises ein. G. Am 18. Mai 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004. Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk, was es dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom glei- chen Tag mitteilte. H. Gleichentags ersuchte das SEM sowohl die bulgarischen als auch die ös- terreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 20. Mai 2005 ab. Die bulgarischen Behörden liessen das In- formationsersuchen unbeantwortet. I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 und 24. August 2022 stellte der Be- schwerdeführer einen Antrag auf eine als ZEMIS-Verfügung bezeichnete Verfügung betreffend die Altersanpassung. Des Weiteren stellte er einen Antrag auf Unterbringung in einer Struktur für Minderjährige sowie die me- dizinische Abklärung seines linken Beins.

E-3882/2022 Seite 4 J. Am 26. August 2022 berichtete Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) Allschwil über die von der Vorinstanz angefragte gesundheitliche Si- tuation des Beschwerdeführers. K. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (eröffnet am 30. August 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte, im ZEMIS sei der (…) als Geburtsdatum registriert und mit einem Bestrei- tungsvermerk versehen worden, ordnete seine Wegweisung nach Bulga- rien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kan- tonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. L. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3–7 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2022. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzugehen. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben und das Geburtsdatum sei auf den 22. März 2005 im ZEMIS abzu- ändern. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der vorlie- genden Beschwerde bezüglich des Dublin-Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bezüglich der ZEMIS-Anpassung sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werde. Die Vollzugsbehör- den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der ZEMIS-Anpassung abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war ein Methodendokument (Version 02) vom Juni 2022 zur forensischen Altersdiagnostik, verfasst von der Arbeitsgruppe "Quali- tätsmanagement in der Forensischen Medizin" der Sektion Medizin der "Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin" (SGRM) (nachfolgend: Methodendokument), beigelegt.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren be- treffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfah- rensnummer E-3958/2022 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Ver- fahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asyl- gesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist ange- sichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vor- zuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeit- punkt weiterzuführen sein.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

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E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene ver- fahrensrechtliche Rüge, die Vorinstanz habe den Impfausweis nicht gewür- digt, fehlgeht. Die Vorinstanz hat das betreffende Beweismittel entgegen- genommen und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Be- weismittel liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Darüber hinaus hat sie in ihrer Verfü- gung die von ihm geltend gemachte erlebte Gewalt in Bulgarien berück- sichtigt und festgestellt, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel vor- liegen würden und er sich bei Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Ferner hat sich die Vorinstanz auch zum bulgari- schen Asylsystem geäussert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gab es angesichts der Mitteilung von Medic-Help vom 26. August 2022 keinen Anlass, weitere Abklärungen betreffend die Behandelbarkeit seines Beins zu tätigen, ist dieser doch keine existenzbedrohende Diagnose zu entnehmen, sondern im Gegenteil wurde festgehalten, dass sich das Bein durch die Behandlung seit Juni 2022 beruhigt habe, weshalb keine weitere Behandlung nötig sei. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Der in der Beschwerde vor- gebrachten nicht belegten Verschlechterung kann bei den Überstellungs- modalitäten Rechnung getragen werden. Die Vorinstanz hat den rechtser- heblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Un- tersuchungspflicht nicht verletzt.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

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E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen, mit dem die Vorinstanz das Aufnahmeverfahren gemäss Art. 21 Dublin-III-VO einlei- tete, innert der Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Bul- gariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Im Kontext der Dublin-Zuständigkeit ist die vom Beschwerdeführer be- hauptete Minderjährigkeit zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung sei- nes Asylgesuchs anstelle derjenigen von Bulgarien begründen würde.

E. 7.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von in der Schweiz angewandten Me- thoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respek- tive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche ge- eignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung vom

26. April 2022 in Frage zu stellen. Im Gutachten wird zunächst festgehal- ten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hin- weise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von 16 Jahren zur Be- obachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein voll- ständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, weshalb kein Mindestalter angegeben werden könne. Eine Referenzstudie für eine

E-3882/2022 Seite 9 männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor. Die radiologische Al- tersschätzung des linken Handskeletts ergab ein Knochenalter eines Jun- gen im Alter von 19 Jahren, die radiologische Altersschätzung der Brust- bein-Schlüsselbein-Gelenke ergab ein Knochenalter Stadium 4; das mini- male Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden konnte, lag bei 21.6 Jahren. Zusammenfassend ergab sich gemäss des Befunds am Schlüsselbein ein Mindestalter von 21.6 Jahren; das vom Be- schwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 1 Monat sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das 18. Lebensjahr vollendet. Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E.4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindest- alter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (21.6 Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von 16 Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zu- einander. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Methoden- dokument ist bei der Frage nach der Volljährigkeit gerade die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfüllt als ein- zige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung "mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit". Dazu ist mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich (vgl. ebenda Kapitel 4, Kapitel 8.1 f.). Im vorliegenden Gut- achten wurde beim Beschwerdeführer bereits das Stadium 4 festgestellt, bei welchem das minimale Alter bei 21.6 Jahren liegt, also deutlich über 18 Jahren. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Be- funds am Schlüsselbein vor dem Hintergrund des Methodendokuments, hat die Vorinstanz das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht.

E. 7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerde- führers zwar durchaus konsistent wirken, aber weder speziell substanziiert noch von Realkennzeichen geprägt sind. Seine Angaben, er habe sein Al- ter von seinem Vater erfahren, seine Eltern hätten sein Alter mit anderen

E-3882/2022 Seite 10 Knaben im gleichen Alter verglichen, überzeugt nicht. Auch lassen sich sei- nen Aussagen oder den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er sich bereits gegenüber den bulgarischen oder österreichischen Behörden als minderjährige Person ausgegeben hätte. In Anbetracht des Umstan- des, dass er zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat – gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausge- stellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Ko- pie eines auf seinen Namen lautenden Impfausweises – und das umfang- reiche Gutachten zur Altersanalyse ihm ein Alter von 21.6 Jahren oder mehr bescheinigte, ist die Vorinstanz zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Daran ändern auch seine Vorbringen hinsichtlich seiner Tazkira, welche ihm an der türkisch-bulgarischen Grenze abgenommen worden sei, nichts, zumal einer Tazkira in der Regel ein geringer Beweis- wert beizumessen ist, und diese lediglich ein Element in der Gesamtwürdi- gung darzustellen vermag. Angesichts der vorliegend deutlichen Indizien, welche für seine Volljährigkeit sprechen, dürfte eine Tazkira kaum zu einer anderen Einschätzung führen. Er bringt auf Beschwerdeebene schliesslich keine weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor. Das Vorge- hen der Vorinstanz, ihn für die Dauer des Verfahrens weiterhin als volljäh- rige Person zu behandeln ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal er seine Aussage, er sei minderjährig, in keiner Weise belegen konnte und auch bis heute nicht kann. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Ge- setzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen.

E. 8.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Be- tracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Bulgariens aus. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Bulgarien vor, die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht den rechtlichen Vorga- ben entsprechen. Der Zugang zum Asylverfahren sei problematisch – auch

E-3882/2022 Seite 11 für Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Bulgarien überstellt würden. Die Essensversorgung sei mangelhaft und die medizini- sche und psychiatrische Versorgung oftmals unzureichend. Er sei wieder- holt geschlagen worden, er sei eingesperrt gewesen und habe keinen Zu- gang zur medizinischen Versorgung und zu einer wirksamen Wahrneh- mung seiner Rechte gehabt. Bei einer Rückweisung nach Bulgarien sei ein rechtsstaatliches Verfahren nicht garantiert.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Re- ferenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundes- verwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bul- garischen Asylverfahren aus (vgl. Urteil des BVGer D-3443/2022 vom

29. August 2022 E. 8.3.2). Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzproto- koll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft,

E-3882/2022 Seite 12 zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psycholo- gischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Systemische Mängel liegen in Bulgarien demnach nicht vor und eine Über- nahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

E. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 8.3.1 Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien sind ge- mäss aktuellem Kenntnisstand teilweise als schwierig anzusehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer jedoch in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehen- den Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zustän- digen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3.2 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behör- den würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten problematischen Zugang zum Asylverfahren lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfah- ren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben. Im Übrigen ist er während des Asylverfahrens vorzeitig aus Bulgarien ausgereist, ohne seinen Asylent- scheid vor Ort abzuwarten.

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auf bei seiner Einreise erlebte Übergriffe von Grenzbehörden auch nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich behandelt zu werden im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch in

E-3882/2022 Seite 13 diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Be- schwerdeführer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und da- mit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionie- renden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, müsste der Beschwerdefüh- rer seinen Schutz – nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO – rechtlich einfordern.

E. 8.3.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO. 9. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. 10. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, dass im Rah- men des vorliegenden Dublin-Verfahrens die Vollzugsbehörden anzuwei- sen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der von ihm ebenfalls anbegehrten ZEMIS-Anpassung abzusehen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer verkennt mit dem ent- sprechenden Antrag, dass nach der ratio legis der Dublin-III-VO bei der Beurteilung einer Dublin-Beschwerde eine eigenständig materielle Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit vorzu- nehmen ist. Widrigenfalls würde die Einhaltung der vom Gesetzgeber be-

E-3882/2022 Seite 15 wusst kurz bemessenen Behandlungsfristen (vgl. Art 109 Abs. 3 AsylG) so- wie der gemäss Dublin-III-VO geltenden Überstellungsfristen vereitelt und dadurch dem klaren Willen des Gesetz- respektive Verordnungsgebers, rasch den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat zu bestim- men, zuwidergehandelt. Die Frage nach der formellen Richtigkeit des im ZEMIS letztlich einzutragenden genauen Geburtsdatums ist daher im ab- getrennten Verfahren E-3958/2022 zu beurteilen. In casu hat die materielle Prüfung wie aufgezeigt (vgl. E. 7) ergeben, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit offenkundig nicht glaubhaft ist und deshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Für den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden anzuweisen, von ei- ner Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der ZEMIS-Anpassung abzusehen, besteht vor diesem Hintergrund somit weder Raum noch An- lass. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. Über den Antrag des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine ZEMIS-Beschwerde vorsorglich das vor der angefochtenen Verfügung behauptete Geburtsda- tum im ZEMIS wieder einzutragen, wird im abgetrennten Verfahren E-3958/2022 befunden werden. 12. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts- verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ab- zuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3882/2022 Seite 16

E. 9 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet.

E. 10 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, dass im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der von ihm ebenfalls anbegehrten ZEMIS-Anpassung abzusehen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer verkennt mit dem entsprechenden Antrag, dass nach der ratio legis der Dublin-III-VO bei der Beurteilung einer Dublin-Beschwerde eine eigenständig materielle Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit vorzunehmen ist. Widrigenfalls würde die Einhaltung der vom Gesetzgeber bewusst kurz bemessenen Behandlungsfristen (vgl. Art 109 Abs. 3 AsylG) sowie der gemäss Dublin-III-VO geltenden Überstellungsfristen vereitelt und dadurch dem klaren Willen des Gesetz- respektive Verordnungsgebers, rasch den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat zu bestimmen, zuwidergehandelt. Die Frage nach der formellen Richtigkeit des im ZEMIS letztlich einzutragenden genauen Geburtsdatums ist daher im abgetrennten Verfahren E-3958/2022 zu beurteilen. In casu hat die materielle Prüfung wie aufgezeigt (vgl. E. 7) ergeben, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit offenkundig nicht glaubhaft ist und deshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Für den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der ZEMIS-Anpassung abzusehen, besteht vor diesem Hintergrund somit weder Raum noch Anlass. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. Über den Antrag des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine ZEMIS-Beschwerde vorsorglich das vor der angefochtenen Verfügung behauptete Geburtsdatum im ZEMIS wieder einzutragen, wird im abgetrennten Verfahren E-3958/2022 befunden werden.

E. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkran- kung. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er leide an Schmerzen im linken Bein. Er sei untersucht und medizinisch behandelt worden. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, ein allfälliges Röntgenbild könne nach seiner Überstellung gemacht werden. Zudem leide er manchmal an Magenschmerzen. Eine Nachfrage der Vorinstanz bei der zuständigen Pflegeperson im BAZ ergab, er habe wegen seines Beins anfänglich Me- dikamente bekommen. Die Beschwerden hätten sich seit Juni 2022 beru- higt, weshalb weitere Abklärungen nicht nötig gewesen seien, es läge nichts Akutes vor. Wegen seines abgebrochenen Zahns sei er in zahnärzt- licher Behandlung gewesen. Sein Gesundheitszustand sei insgesamt gut, er nehme keine Medikamente und er befinde sich in keiner medizinischen Abklärung. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dub- lin-Verfahrens offensichtlich nicht zur Annahme einer drohenden Verlet- zung von Art. 3 EMRK. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Der entspre- chende Antrag ist demzufolge abzuweisen. Ferner hielt die Vorinstanz zu- treffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Ver-

E-3882/2022 Seite 14 sorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um- ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die bulgarischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat (vgl. Überstellungsmodalitäten in elektronischen SEM-Akten 1137530- 39/1, Art. 31 f. Dublin-III-VO).

Dispositiv
  1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-3958/2022 entschieden.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3882/2022 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) / Verfügung des SEM vom 29. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei im Jahr 2005 gemäss afghanischem Kalender am 2.1. (entspricht 22. März) geboren worden. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Oktober 2021 in Bulgarien und am 16. März 2022 in Österreich Asyl beantragt hatte. C. Am 11. April 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) statt. D. Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz beim B._______ eine umfassende Altersanalyse, welche am 22. April 2022 durchgeführt wurde. Das entsprechende Gutachten vom 26. April 2022 hält fest, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21.6 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und einem Monat mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. E. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtlichen Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 sowie zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs und entsprechend zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. In den Akten befindet sich ein ärztliches Zeugnis des Universitären Zentrums für (...) vom 10. Mai 2022. F. Am 16. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. Er berief sich im Wesentlichen auf die angebliche Unverwertbarkeit des Altersgutachtens, weshalb auf die übrigen Umstände (insbesondere seine überzeugenden Ausführungen anlässlich der Erstbefragung UMA) abzustellen sei und diese seine Minderjährigkeit untermauern würden. Seine Tazkira sei ihm an der türkisch-bulgarischen Grenze abgenommen worden, weshalb es ihm nicht möglich sei sich auszuweisen. Ferner führte er aus, er habe in Österreich keine medizinische Versorgung erhalten. In Bulgarien sei er geschlagen, in einem geschlossenen Camp untergebracht worden, zudem habe es kaum Lebensmittel und keine medizinische Versorgung gegeben. Weiter stellte er verschiedene Anträge (Einsicht in die Dublin-Akten betreffend Bulgarien, Einsicht in die Befundberichte der Altersschätzung, eine medizinische Abklärung seines linken Beines und einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS], eine Verfügung der Vorinstanz zur Altersänderung im ZEMIS, seine Unterbringung bis zum Ausgang des Verfahrens in einer UMA-Struktur). Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seines Impfausweises ein. G. Am 18. Mai 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004. Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk, was es dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom gleichen Tag mitteilte. H. Gleichentags ersuchte das SEM sowohl die bulgarischen als auch die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 20. Mai 2005 ab. Die bulgarischen Behörden liessen das Informationsersuchen unbeantwortet. I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 und 24. August 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine als ZEMIS-Verfügung bezeichnete Verfügung betreffend die Altersanpassung. Des Weiteren stellte er einen Antrag auf Unterbringung in einer Struktur für Minderjährige sowie die medizinische Abklärung seines linken Beins. J. Am 26. August 2022 berichtete Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) Allschwil über die von der Vorinstanz angefragte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. K. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (eröffnet am 30. August 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte, im ZEMIS sei der (...) als Geburtsdatum registriert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. L. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2022. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzugehen. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Geburtsdatum sei auf den 22. März 2005 im ZEMIS abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde bezüglich des Dublin-Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bezüglich der ZEMIS-Anpassung sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werde. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der ZEMIS-Anpassung abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war ein Methodendokument (Version 02) vom Juni 2022 zur forensischen Altersdiagnostik, verfasst von der Arbeitsgruppe "Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin" der Sektion Medizin der "Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin" (SGRM) (nachfolgend: Methodendokument), beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-3958/2022 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asyl-gesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge, die Vorinstanz habe den Impfausweis nicht gewürdigt, fehlgeht. Die Vorinstanz hat das betreffende Beweismittel entgegengenommen und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Darüber hinaus hat sie in ihrer Verfügung die von ihm geltend gemachte erlebte Gewalt in Bulgarien berücksichtigt und festgestellt, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel vorliegen würden und er sich bei Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Ferner hat sich die Vorinstanz auch zum bulgarischen Asylsystem geäussert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gab es angesichts der Mitteilung von Medic-Help vom 26. August 2022 keinen Anlass, weitere Abklärungen betreffend die Behandelbarkeit seines Beins zu tätigen, ist dieser doch keine existenzbedrohende Diagnose zu entnehmen, sondern im Gegenteil wurde festgehalten, dass sich das Bein durch die Behandlung seit Juni 2022 beruhigt habe, weshalb keine weitere Behandlung nötig sei. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Der in der Beschwerde vorgebrachten nicht belegten Verschlechterung kann bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen, mit dem die Vorinstanz das Aufnahmeverfahren gemäss Art. 21 Dublin-III-VO einleitete, innert der Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Im Kontext der Dublin-Zuständigkeit ist die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Bulgarien begründen würde. 7.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung vom 26. April 2022 in Frage zu stellen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, weshalb kein Mindestalter angegeben werden könne. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts ergab ein Knochenalter eines Jungen im Alter von 19 Jahren, die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ergab ein Knochenalter Stadium 4; das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden konnte, lag bei 21.6 Jahren. Zusammenfassend ergab sich gemäss des Befunds am Schlüsselbein ein Mindestalter von 21.6 Jahren; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 1 Monat sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das 18. Lebensjahr vollendet. Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E.4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (21.6 Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von 16 Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Methodendokument ist bei der Frage nach der Volljährigkeit gerade die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfüllt als einzige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Dazu ist mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich (vgl. ebenda Kapitel 4, Kapitel 8.1 f.). Im vorliegenden Gutachten wurde beim Beschwerdeführer bereits das Stadium 4 festgestellt, bei welchem das minimale Alter bei 21.6 Jahren liegt, also deutlich über 18 Jahren. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein vor dem Hintergrund des Methodendokuments, hat die Vorinstanz das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar durchaus konsistent wirken, aber weder speziell substanziiert noch von Realkennzeichen geprägt sind. Seine Angaben, er habe sein Alter von seinem Vater erfahren, seine Eltern hätten sein Alter mit anderen Knaben im gleichen Alter verglichen, überzeugt nicht. Auch lassen sich seinen Aussagen oder den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er sich bereits gegenüber den bulgarischen oder österreichischen Behörden als minderjährige Person ausgegeben hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass er zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat - gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Impfausweises - und das umfangreiche Gutachten zur Altersanalyse ihm ein Alter von 21.6 Jahren oder mehr bescheinigte, ist die Vorinstanz zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Daran ändern auch seine Vorbringen hinsichtlich seiner Tazkira, welche ihm an der türkisch-bulgarischen Grenze abgenommen worden sei, nichts, zumal einer Tazkira in der Regel ein geringer Beweiswert beizumessen ist, und diese lediglich ein Element in der Gesamtwürdigung darzustellen vermag. Angesichts der vorliegend deutlichen Indizien, welche für seine Volljährigkeit sprechen, dürfte eine Tazkira kaum zu einer anderen Einschätzung führen. Er bringt auf Beschwerdeebene schliesslich keine weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihn für die Dauer des Verfahrens weiterhin als volljährige Person zu behandeln ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal er seine Aussage, er sei minderjährig, in keiner Weise belegen konnte und auch bis heute nicht kann. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Bulgariens aus. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Bulgarien vor, die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Zugang zum Asylverfahren sei problematisch - auch für Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Bulgarien überstellt würden. Die Essensversorgung sei mangelhaft und die medizinische und psychiatrische Versorgung oftmals unzureichend. Er sei wiederholt geschlagen worden, er sei eingesperrt gewesen und habe keinen Zugang zur medizinischen Versorgung und zu einer wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gehabt. Bei einer Rückweisung nach Bulgarien sei ein rechtsstaatliches Verfahren nicht garantiert. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. Urteil des BVGer D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.3.2). Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Systemische Mängel liegen in Bulgarien demnach nicht vor und eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 8.3.1 Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien sind gemäss aktuellem Kenntnisstand teilweise als schwierig anzusehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer jedoch in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3.2 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten problematischen Zugang zum Asylverfahren lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben. Im Übrigen ist er während des Asylverfahrens vorzeitig aus Bulgarien ausgereist, ohne seinen Asylentscheid vor Ort abzuwarten. 8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auf bei seiner Einreise erlebte Übergriffe von Grenzbehörden auch nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich behandelt zu werden im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch in diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, müsste der Beschwerdeführer seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO - rechtlich einfordern. 8.3.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er leide an Schmerzen im linken Bein. Er sei untersucht und medizinisch behandelt worden. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, ein allfälliges Röntgenbild könne nach seiner Überstellung gemacht werden. Zudem leide er manchmal an Magenschmerzen. Eine Nachfrage der Vorinstanz bei der zuständigen Pflegeperson im BAZ ergab, er habe wegen seines Beins anfänglich Medikamente bekommen. Die Beschwerden hätten sich seit Juni 2022 beruhigt, weshalb weitere Abklärungen nicht nötig gewesen seien, es läge nichts Akutes vor. Wegen seines abgebrochenen Zahns sei er in zahnärztlicher Behandlung gewesen. Sein Gesundheitszustand sei insgesamt gut, er nehme keine Medikamente und er befinde sich in keiner medizinischen Abklärung. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens offensichtlich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, von den bulgarischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die bulgarischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat (vgl. Überstellungsmodalitäten in elektronischen SEM-Akten 1137530-39/1, Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.3.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

9. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet.

10. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, dass im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der von ihm ebenfalls anbegehrten ZEMIS-Anpassung abzusehen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer verkennt mit dem entsprechenden Antrag, dass nach der ratio legis der Dublin-III-VO bei der Beurteilung einer Dublin-Beschwerde eine eigenständig materielle Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit vorzunehmen ist. Widrigenfalls würde die Einhaltung der vom Gesetzgeber bewusst kurz bemessenen Behandlungsfristen (vgl. Art 109 Abs. 3 AsylG) sowie der gemäss Dublin-III-VO geltenden Überstellungsfristen vereitelt und dadurch dem klaren Willen des Gesetz- respektive Verordnungsgebers, rasch den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat zu bestimmen, zuwidergehandelt. Die Frage nach der formellen Richtigkeit des im ZEMIS letztlich einzutragenden genauen Geburtsdatums ist daher im abgetrennten Verfahren E-3958/2022 zu beurteilen. In casu hat die materielle Prüfung wie aufgezeigt (vgl. E. 7) ergeben, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit offenkundig nicht glaubhaft ist und deshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Für den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien bis zur Rechtskraft der ZEMIS-Anpassung abzusehen, besteht vor diesem Hintergrund somit weder Raum noch Anlass. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. Über den Antrag des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine ZEMIS-Beschwerde vorsorglich das vor der angefochtenen Verfügung behauptete Geburtsdatum im ZEMIS wieder einzutragen, wird im abgetrennten Verfahren E-3958/2022 befunden werden. 12. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-3958/2022 entschieden.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: