Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-818/2021 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 19. November 2020 in Bulgarien und am 7. Januar 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er mit Vollmacht vom 29. Januar 2021 die Mitarbeitenden (...) mit seiner Vertretung beauftragte, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der Personalienaufnahme vom 1. Februar 2021 im Dublin-Gespräch vom 5. Februar 2021 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Bulgarien oder Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Wegweisung nach Bulgarien ausführte, dass er nicht dorthin zurückwolle, da er in Bulgarien keine Menschenrechte erlebt habe und gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben, dass er dort 30 Tage im Gefängnis verbracht habe, wobei er pro Tag nur dreimal in Begleitung zur Toilette habe gehen dürfen, weder duschen noch die Kleider habe waschen können und nur schlechtes Essen erhalten habe; zudem habe er nicht telefonieren dürfen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt angab, er sei gesund, dass das SEM am 8. Februar 2021 die bulgarischen Behörden aufgrund des Ergebnisses des Eurodac-Abgleichs um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die bulgarischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 11. Februar 2021 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 16. Februar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien unter prekären Bedingungen - unter anderem sei jeglicher Zugang zu medizinischer Hilfe verweigert und die Häftlinge seien von bulgarischen Beamten geschlagen worden - 30 Tage inhaftiert und anschliessend vor die Wahl gestellt worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, im Gefängnis zu bleiben oder zurück an die Grenze gebracht zu werden, dass er somit am eigenen Leib erlebt habe, unter welchen Umständen Asylsuchenden in Bulgarien der Zugang zum Asylverfahren durch Inhaftierung verwehrt werde, dass die Vorinstanz auf seinen Bericht nicht eingehe, sondern trotz der eindrücklichen Schilderungen behaupte, er habe keine konkreten Hinweise dargetan, dass ihm Bulgarien die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass das SEM vielmehr unter Bezugnahme auf ein Urteil aus dem Jahr 2017 pauschal festhalte, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren in Bulgarien weise systemische Schwachstellen auf, dass diese Ausführungen vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig und unangebracht seien, nachdem letzteres im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 festgestellt habe, das Asylverfahren in Bulgarien weise "besorgniserregende Mängel" auf, dass zahlreiche Berichte die unmenschlichen Bedingungen im bulgarischen Asylsystem dokumentierten und auch die Europäische Kommission bereits Mängel festgestellt sowie Bulgarien aufgefordert habe, die massgebenden rechtlichen Vorgaben der EU einzuhalten, dass der Beschwerdeführer folglich nach einer Rückweisung in Bulgarien kein rechtsstaatliches Verfahren durchlaufen könnte, da es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufwiesen, dass die bulgarischen Behörden am 11. Februar 2021 dem Übernahmeersuchen der schweizerischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 eingehend mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Bulgarien auseinandergesetzt hat, dass es darin - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird - ausführt, es bestünden Unzulänglichkeiten und Mängel im bulgarischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, dass das Gericht jedoch insgesamt zum Schluss kommt, es seien keine Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen gegeben, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta oder bei individueller Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK mit sich bringen und es rechtfertigen würden, generell von der Überstellung von Asylbewerbern nach Bulgarien abzusehen (vgl. a.a.O. E. 6.6.7), dass gemäss dem Referenzurteil zwar verschiedene Berichte auf Diskriminierungen von bestimmten Staatsangehörigen im Asylverfahren hindeuten, diese aber nicht per se einen Überstellungsstopp zu rechtfertigen vermögen, zumal gegen negative erstinstanzliche Entscheide effektive Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. a.a.O. E. 6.6.1, E. 6.6.7 und E. 7.2.2), dass angesichts der Tatsache, dass die bulgarischen Zentren derzeit nicht überbelegt sind, kein Grund zur Annahme besteht, dass den Personen, die gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien zurückkehren, die Mindestaufnahmebedingungen nicht zugestanden würden (vgl. a.a.O. E. 6.6.4), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu seinen Erlebnissen in Bulgarien zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, zumal der Beschwerdeführer nach der Abgabe seiner Fingerabdrücke das Land unmittelbar in Richtung Rumänien verliess, womit er die Durchführung eines Asylverfahrens verunmöglicht hat, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass sich weder aus den allgemeinen Verweisen auf Berichte verschiedener Organisationen in der Beschwerdeschrift noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ableiten lässt, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gesund ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen gehören könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als richtig und vollständig festgestellt erweist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache für die Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: