Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, ersuchte am 14. April 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, am 1. Januar 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. Gemäss der am 15. April 2021 eingereichten Tazkera sei er im Jahr 1399 (2020) fünfzehnjährig gewesen. B. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. Oktober 2020 in Bulgarien und am 2. März 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 5. Mai 2021 fand die Erstbefragung (EB UMA) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. Seine Mutter habe ihm sein Alter erzählt, als er gemeinsam mit ihr kurz vor seiner Ausreise (im Juni 2020) seine Tazkera habe ausstellen lassen. Sein genaues Geburtsdatum wisse er jedoch nicht. Sein Vater sei verstorben, als er noch sehr jung gewesen sei. Seine Mutter und drei jüngere Geschwister würden im Distrikt Tagab im Dorf C._______ leben. Ein älterer Bruder (N [...]) lebe seit einigen Jahren als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Er selber sei Analphabet und habe die Schule nie besucht, sondern habe bereits in jungen Jahren zuerst als Gemüseverkäufer und danach bis vor seiner Ausreise als Schneider gearbeitet und für den afghanischen Staat Uniformen abgeändert. Er sei ausgereist, weil die starke Präsenz der Taliban ein normales Leben in Afghanistan verunmöglicht habe und, weil diese ihn, respektive seinen Onkel, wegen seiner Arbeit für den afghanischen Staat bedroht hätten. C.b Zum rechtlichen Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Rumäniens oder Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens sowie einer allfälligen Wegweisung in einen der beiden Staaten im Rahmen der EB UMA äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er in Rumänien und in Bulgarien nicht unterstützt, sondern von den Sicherheitsleuten im Flüchtlingslager geschlagen worden sei. Er habe dort die Schule jeweils nicht besuchen können. Hinsichtlich einer möglichen Wegweisung nach Deutschland erklärte er, er wolle mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder zusammenleben. D. Das von der Vorinstanz veranlasste Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin in D._______ vom 19. Mai 2021 ergab im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren aufweise. Das von ihm angegebene Alter von fünfzehn Jahren und elf Monaten könne demnach nicht zutreffen. E. E.a Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2021 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin sowie zur Altersanpassung auf den (...). E.b Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung Stellung zur angeblichen Volljährigkeit. Dabei hielt er an seiner Minderjährigkeit fest und beantragte eine altersgerechte Unterbringung und Betreuung. Weiter ersuchte er das SEM, im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS sei ein Bestreitungsvermerk zu seinem Alter anzubringen und im Rahmen des Berichtigungsverfahrens eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung nach Art. 19 Abs. ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 5 VwVG auszustellen oder alternativ über die Änderung seiner Personendaten im Endentscheid als separaten Dispositivpunkt zu verfügen. E.c Gleichentags passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) an und machte einen Bestreitungsvermerk. F. F.a Gestützt auf den im EURODAC registrierten Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 4. Juni 2021 die rumänischen Behörden um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin, welche am 17. Juni 2021 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass Bulgarien zuständig sei. Weiter teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2021 in Rumänien und unter dem Namen E._______, geboren am (...), registriert worden sei. F.b Am 17. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers, welche dem Ersuchen am 25. Juni 2021 zustimmten. Weiter informierten sie, dass er in Bulgarien unter dem Namen F._______, geb. (...) registriert sei. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 wurde ein Mandatswechsel angekündigt. Die Rechtsvertretung beantragte (erneut) eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung, um das Alter des Beschwerdeführers abändern lassen zu können, ansonsten ihm ein nichtwiedergutzumachender Nachteil entstehen könne. H. Am 21. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen in Rumänien und Bulgarien erfassten Personalien respektive Geburtsdaten sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien. Gleichzeitig wurde im selben Schreiben festgehalten, dass in Kürze ein anfechtbarer Asylentscheid ergehe und mit diesem die Volljährigkeit respektive der Eintrag im ZEMIS angefochten werden könne. I. Mit Eingabe vom 2. August 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. J. Mit Anfragen vom 11. August 2021 und 26. August 2021 ersuchte das SEM um Einsicht in allfällige medizinischen Akten bei der Pflege in B._______ und G._______. Aus den beiden Antworten geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder bei Medic-Help noch bei einem Arzt gewesen ist, keine medizinischen Akten entstanden seien und keine Arzttermine ausstehend sind. K. Mit Verfügung vom 26. August 2021 (eröffnet am 27. August 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Das Geburtsdatum im ZEMIS wurde auf den (... mit Bestreitungsvermerk gesetzt. L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. September 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung. Als Eventualantrag wurde das Begehren gestellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Weiter sei eine Rechtsverweigerung betreffend fehlender ZEMIS-Verfügung festzustellen. Sodann wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt und das Begehren gestellt, die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. September 2021 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer machte eine Rechtsverweigerung geltend, da die Vorinstanz keine anfechtbare Zwischenverfügung gegen die ZEMIS-Anpassung erlassen habe und ihm bei Annahme der Volljährigkeit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.
E. 2.1.2 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vor-aus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.1.3 Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich die Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2021 an die Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren ZEMIS-Verfügung oder alternativ über die Änderung seiner Personendaten im ZEMIS im Endentscheid in einem separaten Dispositivpunkt zu verfügen. In der Eingabe vom 15. Juli 2021 wurde erneut eine selbständig anfechtbare ZEMIS-Verfügung beantragt. Dazu war mit Antwort der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 darauf hingewiesen worden, dass in absehbarer Zeit der Asylentscheid erfolge und mit diesem in einem eigenständigen Dispositivpunkt das Alter respektive die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anfechtbar sei (vgl. SEM-Akte 37/2, S. 2). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden und die separate Beschwerdefrist von dreissig Tagen ist korrekt angeführt. Die in Aussicht gestellte Endverfügung ist zeitnah (innert fünf Wochen) ergangen und erscheint dem Gericht als angemessen, wobei dem Begehren des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2021 entsprochen wurde, in der Verfügung vom 21. August 2021in Dispositivpunkt 6 über die Feststellung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk zu verfügen. Eine Rechtsverweigerung ist demnach nicht zu erkennen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist ihm nicht entstanden, zumal er im Rahmen der Verfügung des Asylentscheids die Möglichkeit erhielt, Beschwerde gegen die Eintragung ins ZEMIS zu erheben.
E. 2.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 2.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 2.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 2.2.4 Das Gericht äussert sich nachfolgend zur materiellen Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausführlich (vgl. E. 7.3 bis 7.7) und kommt zum Schluss, dass er seine Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft darlegen können.
E. 3.1 In der Beschwerde werden weiter formelle Rügen erhoben, welche vorgängig zu behandeln sind.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungs-pflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.5 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.6 Die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, zumal sich die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Resultate des Altersgutachtens stützte, sondern auch anhand der Aussagen des Beschwerdeführers dargelegte, weshalb seinen Altersangaben nicht geglaubt werden könne. Überdies handelt es sich bei der vorliegenden Frage um keine formelle, sondern um die materielle Frage der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG.
E. 3.7 Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und unberücksichtigt geblieben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal gemäss Anfrage vom 11. August 2021 und 26. August 2021 an die SEM-Pflege Medic Help weder Anzeichen auf gesundheitliche Beschwerden vorlagen, noch Behandlungstermine offen waren. Die Vorinstanz erkundigte sich mit ihren Anfragen an die SEM-Pflege Medic Help explizit auch nach allfälligen vorhandenen Arztberichten oder Terminen. Gleichentags wurde per Mail bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei Medic Help nicht vorstellig geworden sei und weder medizinische Unterlagen vorhanden seien noch Arzttermine ausstehen würden, weshalb die Vorinstanz ihrer Pflicht nachgekommen ist und den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
E. 3.8 Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Anhörung sei trotz klarer Anzeichen in Bezug auf seine Minderjährigkeit nicht altersgerecht durchgeführt worden. Er war in jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens rechtlich vertreten und es wäre der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung oblegen, diesbezügliche Einwände zu erheben, insbesondere, wenn die Fragen tatsächlich unklar oder nicht altersgerecht ausgefallen wären. Da aus den Akten keine Einwände oder Bemerkungen seitens der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung ersichtlich sind, erweist sich der Vorhalt einer nicht altersgerechten Anhörung auf Beschwerdeebene als verfehlt.
E. 3.9 Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Protokolle seines Bruders nicht offengelegt worden seien, verkennt er, dass ihm der wesentliche Inhalt bereits im Schreiben vom 21. Mai 2021 inklusive der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu gewährt worden war und er sich detailliert in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 hat äussern können, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Akteneinsicht gewährt worden war.
E. 3.10 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen sind und die Rügen als unbegründet zurückzuweisen sind. Der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demnach der Boden entzogen, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine erneute Prüfung der Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/VI/5, E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 6.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.8 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
E. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. Die Angaben seiner im Original eingereichten Tazkera, gemäss welcher er im Mai 2020 fünfzehnjährig gewesen sein soll, stimmten nicht mit seinen Ausführungen der EB UMA vom Mai 2021 überein. Zum Zeitpunkt, als seine Mutter ihm sein Alter genannt habe, wäre er gemäss Anhörungsprotokoll demnach erst vierzehn und einige Monate alt gewesen. Darauf angesprochen, habe er sich in Widersprüche verstrickt und behauptet, seine Mutter habe ihm diese Altersangabe erst drei oder vier Monate zuvor - und somit im Januar oder Februar 2021 - mitgeteilt. Weiter habe er vorgebracht, die Schule nie besucht zu haben und Analphabet zu sein. Hinsichtlich seines Werdegangs sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Zeitangaben zu machen, da er sich nicht erinnern könne und über kein Zeitgefühl verfüge. Dass er kurz darauf aber habe darlegen können, während zwei Jahren als Schneider gearbeitet zu haben, erscheine angesichts dieser Erklärungen als realitätsfremd. Weiter erstaune es, dass er weder gewusst habe, wann sein Vater verstorben sei, noch das Alter seiner Mutter oder Geschwister respektive die Altersdifferenz habe nennen können. Sodann stünden die Angaben seines in der Schweiz lebenden Bruders in dessen Anhörungsprotokollen den seinen zu seinem Lebenslauf und den Familienverhältnissen entgegen und würden auch für seine Volljährigkeit sprechen. Die Zweifel an seinem geltend gemachten Alter von fünfzehn Jahren und elf Monaten würden durch die durchgeführte Altersabklärung untermauert. Das Gutachten habe ergeben, dass er - unter Berücksichtigung aller Befunde - ein Mindestalter von siebzehn Jahren aufweise und von einem durchschnittlichen Lebensalter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren auszugehen sei. Basierend auf der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege sein wahrscheinliches Alter bei einundzwanzig Jahren und daher müsse mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden. Die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dargelegte Argumentation, das durchgeführte Altersgutachten sei unter den gegebenen Umständen kein Indiz für seine Volljährigkeit, es müsse eine Gesamtwürdigung aller Umstände gemacht und von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, überzeuge nicht. Die eingereichte Tazkera sei kein rechtsgenügliches Dokument zur Bestimmung seines genauen Geburtsdatums und könne nicht als Beweis für seine Personalienangaben hinzugezogen werden, zumal eine Tazkera leicht fälschbar und käuflich sei. Zudem habe er sich bei seinen Ausführungen hinsichtlich seines Alters auf die Angaben seiner Mutter und nicht auf diejenigen in der Tazkera gestützt. Seine Erklärung, er habe erst nach der Ausstellung dieses Dokuments von seinem Alter erfahren und sei im August oder September 2020 sechzehnjährig gewesen, sei ebenso eine Schutzbehauptung, wie seine dargebrachte Unfähigkeit, wegen fehlender Schulbildung keine konkreteren Angaben machen zu können, zumal er als Schneider gearbeitet und die Reise nach Europa selber bewältigt habe. Hinsichtlich des Antrags, es sei innert einer angemessenen Frist eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung auszustellen, ansonsten dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, sei zu erwähnen, dass sein Alter im ZEMIS bereits geändert worden sei und ein Gesuch um Änderung keinen Vorrang vor dem beschleunigten Verfahren oder dem Dublin-Verfahren habe, weshalb kein Anlass dazu bestanden habe, sein Alter vor dem Endentscheid zu verfügen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei ihm nicht entstanden, zumal mit dem Endentscheid die Möglichkeit bestünde, gegen den ZEMIS-Eintrag Beschwerde zu erheben. Bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens sei festzuhalten, dass keine wesentlichen Gründe für systematische Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren vorliegen würden. Daran ändere die Tatsache, dass ihm dort unter Zwang die Fingerabdrücke genommen worden seien, er wissentlich gar kein Asylgesuch gestellt habe und während eines Monats in einem geschlossenen Asylzentrum gelebt habe sowie geschlagen worden sei, nichts, zumal Bulgarien einer funktionierenden Rechtssaat sei und die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung bestehe. Auch habe er keine konkreten Hinweise erörtert, wonach die bulgarischen Behörden ihm die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Auch könne er nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Daran würde auch eine durchgeführte DNA-Analyse nichts ändern, da Art. 2 Bst. g VO-Dublin nicht anwendbar sei. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den in der Stellungnahme hingewiesenen Gefahr von Kettenabschiebungen nach Afghanistan durch die bulgarischen Behörden festzuhalten, dass keine genügend konkreten Hinweise darauf bestehen würden, dass er keinen Zugang zu einem rechtstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte und Bulgarien die völkerrechtlichen Bestimmungen nicht respektieren würde. Auch sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden und es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass bei einer (auch zwangsweisen) Überstellung nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletzt sei, zumal seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Gedankenkreisen und Appetitlosigkeit) in Bulgarien problemlos behandelt werden könnten.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer monierte, dass er, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, unglaubhafte Aussagen zu seinem Alter gemacht zu haben, zweimal dieselbe Antwort zu seinem Alter gegeben und erst im späteren Verlauf der Anhörung verwirrend geantwortet habe. Zudem sei er zu weiteren diesbezüglichen Antworten gedrängt worden, obwohl er offensichtlich Analphabet sei und erklärt habe, keine genauen, sondern lediglich ungefähre Angaben zu seinem Alter sowie zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Tazkera machen zu können. Deshalb sei kein Widerspruch in seinen Ausführungen ersichtlich. Die Angaben auf dem Dokument würden zwar kein konkretes Geburtsdatum aufweisen, jedoch gehe daraus hervor, dass er im Jahr 2020 fünfzehnjährig gewesen sei, was sich mit seinen Altersangaben decke. Die Tatsache, dass er den weiteren Lebenslauf sowie den Tod seines Vaters zeitlich nicht konkret habe situieren können, sei seinem Alter geschuldet, da Kinder nicht über ein ausgeprägtes Zeitgefühl verfügten und er ausserdem aus eine ländlichen Gegend stamme, wo Daten keine wesentliche Rolle spielten. Ausserdem sei seine Unsicherheit zu Zeitangaben mehrmals im Protokoll zum Ausdruck gekommen. Insgesamt sei dies keine kindsgerechte Anhörung gewesen. Ferner erstaune es, dass sein jugendliches Äusseres nicht als ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit herangezogen worden sei. Hinsichtlich der Altersangaben aus Bulgarien und Rumänien sei festzuhalten, dass er in diesen beiden Staaten nicht aufgefordert worden sei, Identitätsdokumente einzureichen und er zudem falsch registriert worden sei, zumal er bei einer Erstregistrierung zu Fehlern kommen könne. Ausserdem habe er seine Angaben nicht überprüfen können, weil er die Sprache nicht verstanden habe. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe ohne Aufforderung seine Tazkera abgegeben. Obwohl die Vorinstanz keine objektiven Fälschungsmerkmale habe erkennen können, sei sie nicht gewürdigt worden. Indem deren Beweiswert abgesprochen worden sei und die Vor-instanz ihm ein falsches Geburtsdatum zugewiesen habe, sei sein Recht auf Identität gemäss Art. 8 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verletzt worden.
E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1f.). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 19. Mai 2021 ermittelte Mindestalter liegt sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung (Mindestalter: 17 .0 bis 17.4 Jahre) als auch bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (Mindestalter: 17.6 Jahre) unter 18 Jahren. Laut dem Gutachten liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 14. Mai 2021 bei 17 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren. Gestützt auf dieses Gutachten kann gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden und es vermag somit auch kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen. Die vorinstanzliche Argumentation, dass ausgehend von den medizinischen Befunden von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, ist demnach verfehlt.
E. 7.4 Die im Original eingereichte Tazkera weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, wobei daraus die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht. Jedoch ist hervorzuheben, dass es sich bei der eingereichten Tazkera nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal Tazkeras über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Ungeachtet der Altersangabe auf der Tazkera ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit. Seine ausweichenden Antworten zu den Alters- und Familienangaben überzeugen insgesamt nicht, und es ist davon auszugehen, dass er - aus den nachfolgenden Gründen - nicht wie von ihm behauptet, ungefähr sechzehnjährig, also minderjährig ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, ergeben sich verschiedene Widersprüche zu seinen Altersangaben. Einerseits legte er dar, im Zeitpunkt der EB UMA (5. Mai 2021) sechzehnjährig zu sein, anderseits erklärte er, ungefähr drei oder vier Monate vor der Ausstellung seiner Tazkera im Mai 2020 erfahren zu haben, dass er sechzehnjährig sei, womit er im Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Jahr älter sein müsste. Wieso er zudem auf Vorhalt plötzlich dennoch Zeitangaben in Monaten machen konnte, obwohl er angab, aufgrund seiner fehlenden Schulbildung dazu nicht fähig zu sein, erschliesst sich dem Gericht nicht und lässt erste ernsthafte Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen (vgl. SEM-Akte 16/13, F1.06). Gemäss dieser Ausführung wäre er demnach im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera erst vierzehn- und nicht bereits fünfzehnjährig gewesen. Angesichts dessen, dass er sich zwecks seiner Ausreise aus Afghanistan eine Tazkera hat ausstellen lassen und sich über sein Alter informierte, ist davon auszugehen, dass er sich über die Wichtigkeit bewusst gewesen sein musste und demensprechende klarere Informationen wiedergegeben hätte. Zwar lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass seine registrierten Geburtsdaten aus Bulgarien und Rumänien nicht vollständig korrekt aufgenommen worden sind, jedoch sind diese Diskrepanzen als weiteres Indiz für fehlende Glaubhaftigkeit seines Alters zu werten. Ausserdem reichte er in der Schweiz anlässlich seines Asylverfahrens unaufgefordert seine Tazkera ein, was ihm auch in den beiden Dublin-Staaten möglich gewesen wäre, um damit seine Identität sowie seine Minderjährigkeit zu belegen. Auch die Ausführungen seines Bruders, gemäss welchen er demnach volljährig respektive ungefähr im Jahr 1998 geboren wäre, stehen den Schilderungen des Beschwerdeführers entgegen. Sofern der Beschwerdeführer eine DNA-Analyse beantragt, um die familiären Verhältnisse zu seinem Bruder zu belegen, ist anzuführen, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten würde ableiten können, da die verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht bezweifelt werden und dessen Schilderungen seine Volljährigkeit bezeugen würden.
E. 7.5 Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung treffend darlegte, erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht wenigstens eine ungefähre zeitliche Einordnung zu seinem Alter und demjenigen seiner Geschwister hat angeben können. Auch von bildungsfernen Personen und unter Berücksichtigung der soziokulturellen Unterschiede kann von einer asylsuchenden Person erwartet werden, wenigstens im Ansatz ein ungefähres Alter respektive ungefähre Altersunterschiede zu seinen Geschwistern angeben zu können (vgl. SEM-Akte 16/13, F3.01), zumal er mit diesen aufgewachsen ist. Hingegen erscheint es nicht abwegig, dass er das Alter seiner Eltern nicht gewusst hat. Weiter fallen die äusserst ausweichenden Angaben zur Dauer seiner Berufstätigkeiten auf. Auch auf (alters- und bildungsgerechte) Nachfrage hin - wie viele Sommer oder Winter er im jeweiligen Beruf gearbeitet habe - konnte er diese nicht annährend beantworten. Das Argument, er sei bildungsfern und nicht zahlenaffin, erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Frage nach den Jahresangaben umformuliert und entsprechend seiner Bildung gestellt worden war, in keiner Weise als schlüssig. Auch aufgrund der Tatsache, dass er angab, während mehreren Jahren als Verkäufer und Alleinverdiener gearbeitet zu haben, ist ein gewisses Zahlenverständnis vorauszusetzen (vgl. SEM-Akte 16/13, F1.17.04). Überdies wirkt seine plötzlich präzise Angabe, zwei Jahre als Schneider gearbeitet zu haben ebenso unverständlich, wie die konkrete Angabe der Summe, welche für seine Reise nach Europa bezahlt worden war (vgl. SEM-Akte 16/13, F1.17.04, F5.02).
E. 7.6 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für seine Volljährigkeit sprechen, stark überwiegen und es kann ihm nicht geglaubt werden, dass er minderjährig ist, zumal er aufgrund seiner widersprüchlichen und äusserst vagen Aussagen anlässlich der EB UMA auch persönlich nicht glaubwürdig wirkt. Dazu trägt bei, dass er in verschiedenen Ländern diesbezüglich unter verschiedenen Namen registriert worden ist und dafür keine nachvollziehbare Erklärung vorliegt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er aufgrund seiner ausweichenden Antworten seine Personalien respektive sein wahres Alter und seine familiäre Biographie nicht hat preisgeben wollen.
E. 7.7 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht kommt zum Schluss, dass die im ZEMIS erfasste Angabe zu seinem Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als diejenige durch den Beschwerdeführer geltend gemachte. Demzufolge ist der Antrag in der Beschwerde auf Änderung des Eintrages im ZEMIS abzuweisen. Somit ist Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen.
E. 8.1 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen würden, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Demensprechend ist es dem Beschwerdeführer möglich, auch die geltend gemachte Befürchtung von Kettenabschiebungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in Bulgarien anzufechten.
E. 8.2 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem «Gefängnis» gefühlt hat, vermögen diese Einwände die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Ausserdem gab er an, sich über die gewalttätigen Sicherheitsleute bei einer Organisation beschwert zu haben (vgl. SEM-Akte 16/13, F8.01). Zudem haben die bulgarischen Behörden grundsätzlich das Recht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Auch die genauen Umstände, weshalb er aus der Unterkunft in Bulgarien rausgeworfen worden sei, konnte er nicht näher darlegen. Schliesslich ergeben sich auch aus medizinischer Sicht keine Hindernisse, welche eine Überstellung nach Bulgarien nicht rechtfertigen würden.
E. 8.3 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 9 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind.
E. 11.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3934/2021 Urteil vom 15. September 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz) Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, ersuchte am 14. April 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, am 1. Januar 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. Gemäss der am 15. April 2021 eingereichten Tazkera sei er im Jahr 1399 (2020) fünfzehnjährig gewesen. B. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. Oktober 2020 in Bulgarien und am 2. März 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 5. Mai 2021 fand die Erstbefragung (EB UMA) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. Seine Mutter habe ihm sein Alter erzählt, als er gemeinsam mit ihr kurz vor seiner Ausreise (im Juni 2020) seine Tazkera habe ausstellen lassen. Sein genaues Geburtsdatum wisse er jedoch nicht. Sein Vater sei verstorben, als er noch sehr jung gewesen sei. Seine Mutter und drei jüngere Geschwister würden im Distrikt Tagab im Dorf C._______ leben. Ein älterer Bruder (N [...]) lebe seit einigen Jahren als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Er selber sei Analphabet und habe die Schule nie besucht, sondern habe bereits in jungen Jahren zuerst als Gemüseverkäufer und danach bis vor seiner Ausreise als Schneider gearbeitet und für den afghanischen Staat Uniformen abgeändert. Er sei ausgereist, weil die starke Präsenz der Taliban ein normales Leben in Afghanistan verunmöglicht habe und, weil diese ihn, respektive seinen Onkel, wegen seiner Arbeit für den afghanischen Staat bedroht hätten. C.b Zum rechtlichen Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Rumäniens oder Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens sowie einer allfälligen Wegweisung in einen der beiden Staaten im Rahmen der EB UMA äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er in Rumänien und in Bulgarien nicht unterstützt, sondern von den Sicherheitsleuten im Flüchtlingslager geschlagen worden sei. Er habe dort die Schule jeweils nicht besuchen können. Hinsichtlich einer möglichen Wegweisung nach Deutschland erklärte er, er wolle mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder zusammenleben. D. Das von der Vorinstanz veranlasste Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin in D._______ vom 19. Mai 2021 ergab im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren aufweise. Das von ihm angegebene Alter von fünfzehn Jahren und elf Monaten könne demnach nicht zutreffen. E. E.a Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2021 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin sowie zur Altersanpassung auf den (...). E.b Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung Stellung zur angeblichen Volljährigkeit. Dabei hielt er an seiner Minderjährigkeit fest und beantragte eine altersgerechte Unterbringung und Betreuung. Weiter ersuchte er das SEM, im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS sei ein Bestreitungsvermerk zu seinem Alter anzubringen und im Rahmen des Berichtigungsverfahrens eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung nach Art. 19 Abs. ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 5 VwVG auszustellen oder alternativ über die Änderung seiner Personendaten im Endentscheid als separaten Dispositivpunkt zu verfügen. E.c Gleichentags passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) an und machte einen Bestreitungsvermerk. F. F.a Gestützt auf den im EURODAC registrierten Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 4. Juni 2021 die rumänischen Behörden um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin, welche am 17. Juni 2021 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass Bulgarien zuständig sei. Weiter teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2021 in Rumänien und unter dem Namen E._______, geboren am (...), registriert worden sei. F.b Am 17. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers, welche dem Ersuchen am 25. Juni 2021 zustimmten. Weiter informierten sie, dass er in Bulgarien unter dem Namen F._______, geb. (...) registriert sei. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 wurde ein Mandatswechsel angekündigt. Die Rechtsvertretung beantragte (erneut) eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung, um das Alter des Beschwerdeführers abändern lassen zu können, ansonsten ihm ein nichtwiedergutzumachender Nachteil entstehen könne. H. Am 21. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen in Rumänien und Bulgarien erfassten Personalien respektive Geburtsdaten sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien. Gleichzeitig wurde im selben Schreiben festgehalten, dass in Kürze ein anfechtbarer Asylentscheid ergehe und mit diesem die Volljährigkeit respektive der Eintrag im ZEMIS angefochten werden könne. I. Mit Eingabe vom 2. August 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. J. Mit Anfragen vom 11. August 2021 und 26. August 2021 ersuchte das SEM um Einsicht in allfällige medizinischen Akten bei der Pflege in B._______ und G._______. Aus den beiden Antworten geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder bei Medic-Help noch bei einem Arzt gewesen ist, keine medizinischen Akten entstanden seien und keine Arzttermine ausstehend sind. K. Mit Verfügung vom 26. August 2021 (eröffnet am 27. August 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Das Geburtsdatum im ZEMIS wurde auf den (... mit Bestreitungsvermerk gesetzt. L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. September 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung. Als Eventualantrag wurde das Begehren gestellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Weiter sei eine Rechtsverweigerung betreffend fehlender ZEMIS-Verfügung festzustellen. Sodann wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt und das Begehren gestellt, die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. September 2021 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer machte eine Rechtsverweigerung geltend, da die Vorinstanz keine anfechtbare Zwischenverfügung gegen die ZEMIS-Anpassung erlassen habe und ihm bei Annahme der Volljährigkeit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. 2.1.2 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vor-aus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.1.3 Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich die Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2021 an die Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren ZEMIS-Verfügung oder alternativ über die Änderung seiner Personendaten im ZEMIS im Endentscheid in einem separaten Dispositivpunkt zu verfügen. In der Eingabe vom 15. Juli 2021 wurde erneut eine selbständig anfechtbare ZEMIS-Verfügung beantragt. Dazu war mit Antwort der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 darauf hingewiesen worden, dass in absehbarer Zeit der Asylentscheid erfolge und mit diesem in einem eigenständigen Dispositivpunkt das Alter respektive die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anfechtbar sei (vgl. SEM-Akte 37/2, S. 2). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden und die separate Beschwerdefrist von dreissig Tagen ist korrekt angeführt. Die in Aussicht gestellte Endverfügung ist zeitnah (innert fünf Wochen) ergangen und erscheint dem Gericht als angemessen, wobei dem Begehren des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2021 entsprochen wurde, in der Verfügung vom 21. August 2021in Dispositivpunkt 6 über die Feststellung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk zu verfügen. Eine Rechtsverweigerung ist demnach nicht zu erkennen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist ihm nicht entstanden, zumal er im Rahmen der Verfügung des Asylentscheids die Möglichkeit erhielt, Beschwerde gegen die Eintragung ins ZEMIS zu erheben. 2.2 2.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 2.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 2.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 2.2.4 Das Gericht äussert sich nachfolgend zur materiellen Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausführlich (vgl. E. 7.3 bis 7.7) und kommt zum Schluss, dass er seine Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft darlegen können. 3. 3.1 In der Beschwerde werden weiter formelle Rügen erhoben, welche vorgängig zu behandeln sind. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungs-pflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 3.5 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.6 Die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, zumal sich die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Resultate des Altersgutachtens stützte, sondern auch anhand der Aussagen des Beschwerdeführers dargelegte, weshalb seinen Altersangaben nicht geglaubt werden könne. Überdies handelt es sich bei der vorliegenden Frage um keine formelle, sondern um die materielle Frage der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG. 3.7 Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und unberücksichtigt geblieben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal gemäss Anfrage vom 11. August 2021 und 26. August 2021 an die SEM-Pflege Medic Help weder Anzeichen auf gesundheitliche Beschwerden vorlagen, noch Behandlungstermine offen waren. Die Vorinstanz erkundigte sich mit ihren Anfragen an die SEM-Pflege Medic Help explizit auch nach allfälligen vorhandenen Arztberichten oder Terminen. Gleichentags wurde per Mail bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei Medic Help nicht vorstellig geworden sei und weder medizinische Unterlagen vorhanden seien noch Arzttermine ausstehen würden, weshalb die Vorinstanz ihrer Pflicht nachgekommen ist und den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3.8 Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Anhörung sei trotz klarer Anzeichen in Bezug auf seine Minderjährigkeit nicht altersgerecht durchgeführt worden. Er war in jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens rechtlich vertreten und es wäre der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung oblegen, diesbezügliche Einwände zu erheben, insbesondere, wenn die Fragen tatsächlich unklar oder nicht altersgerecht ausgefallen wären. Da aus den Akten keine Einwände oder Bemerkungen seitens der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung ersichtlich sind, erweist sich der Vorhalt einer nicht altersgerechten Anhörung auf Beschwerdeebene als verfehlt. 3.9 Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Protokolle seines Bruders nicht offengelegt worden seien, verkennt er, dass ihm der wesentliche Inhalt bereits im Schreiben vom 21. Mai 2021 inklusive der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu gewährt worden war und er sich detailliert in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 hat äussern können, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Akteneinsicht gewährt worden war. 3.10 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen sind und die Rügen als unbegründet zurückzuweisen sind. Der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demnach der Boden entzogen, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine erneute Prüfung der Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/VI/5, E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.8 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. Die Angaben seiner im Original eingereichten Tazkera, gemäss welcher er im Mai 2020 fünfzehnjährig gewesen sein soll, stimmten nicht mit seinen Ausführungen der EB UMA vom Mai 2021 überein. Zum Zeitpunkt, als seine Mutter ihm sein Alter genannt habe, wäre er gemäss Anhörungsprotokoll demnach erst vierzehn und einige Monate alt gewesen. Darauf angesprochen, habe er sich in Widersprüche verstrickt und behauptet, seine Mutter habe ihm diese Altersangabe erst drei oder vier Monate zuvor - und somit im Januar oder Februar 2021 - mitgeteilt. Weiter habe er vorgebracht, die Schule nie besucht zu haben und Analphabet zu sein. Hinsichtlich seines Werdegangs sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Zeitangaben zu machen, da er sich nicht erinnern könne und über kein Zeitgefühl verfüge. Dass er kurz darauf aber habe darlegen können, während zwei Jahren als Schneider gearbeitet zu haben, erscheine angesichts dieser Erklärungen als realitätsfremd. Weiter erstaune es, dass er weder gewusst habe, wann sein Vater verstorben sei, noch das Alter seiner Mutter oder Geschwister respektive die Altersdifferenz habe nennen können. Sodann stünden die Angaben seines in der Schweiz lebenden Bruders in dessen Anhörungsprotokollen den seinen zu seinem Lebenslauf und den Familienverhältnissen entgegen und würden auch für seine Volljährigkeit sprechen. Die Zweifel an seinem geltend gemachten Alter von fünfzehn Jahren und elf Monaten würden durch die durchgeführte Altersabklärung untermauert. Das Gutachten habe ergeben, dass er - unter Berücksichtigung aller Befunde - ein Mindestalter von siebzehn Jahren aufweise und von einem durchschnittlichen Lebensalter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren auszugehen sei. Basierend auf der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege sein wahrscheinliches Alter bei einundzwanzig Jahren und daher müsse mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden. Die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dargelegte Argumentation, das durchgeführte Altersgutachten sei unter den gegebenen Umständen kein Indiz für seine Volljährigkeit, es müsse eine Gesamtwürdigung aller Umstände gemacht und von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, überzeuge nicht. Die eingereichte Tazkera sei kein rechtsgenügliches Dokument zur Bestimmung seines genauen Geburtsdatums und könne nicht als Beweis für seine Personalienangaben hinzugezogen werden, zumal eine Tazkera leicht fälschbar und käuflich sei. Zudem habe er sich bei seinen Ausführungen hinsichtlich seines Alters auf die Angaben seiner Mutter und nicht auf diejenigen in der Tazkera gestützt. Seine Erklärung, er habe erst nach der Ausstellung dieses Dokuments von seinem Alter erfahren und sei im August oder September 2020 sechzehnjährig gewesen, sei ebenso eine Schutzbehauptung, wie seine dargebrachte Unfähigkeit, wegen fehlender Schulbildung keine konkreteren Angaben machen zu können, zumal er als Schneider gearbeitet und die Reise nach Europa selber bewältigt habe. Hinsichtlich des Antrags, es sei innert einer angemessenen Frist eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung auszustellen, ansonsten dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, sei zu erwähnen, dass sein Alter im ZEMIS bereits geändert worden sei und ein Gesuch um Änderung keinen Vorrang vor dem beschleunigten Verfahren oder dem Dublin-Verfahren habe, weshalb kein Anlass dazu bestanden habe, sein Alter vor dem Endentscheid zu verfügen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei ihm nicht entstanden, zumal mit dem Endentscheid die Möglichkeit bestünde, gegen den ZEMIS-Eintrag Beschwerde zu erheben. Bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens sei festzuhalten, dass keine wesentlichen Gründe für systematische Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren vorliegen würden. Daran ändere die Tatsache, dass ihm dort unter Zwang die Fingerabdrücke genommen worden seien, er wissentlich gar kein Asylgesuch gestellt habe und während eines Monats in einem geschlossenen Asylzentrum gelebt habe sowie geschlagen worden sei, nichts, zumal Bulgarien einer funktionierenden Rechtssaat sei und die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung bestehe. Auch habe er keine konkreten Hinweise erörtert, wonach die bulgarischen Behörden ihm die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Auch könne er nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Daran würde auch eine durchgeführte DNA-Analyse nichts ändern, da Art. 2 Bst. g VO-Dublin nicht anwendbar sei. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den in der Stellungnahme hingewiesenen Gefahr von Kettenabschiebungen nach Afghanistan durch die bulgarischen Behörden festzuhalten, dass keine genügend konkreten Hinweise darauf bestehen würden, dass er keinen Zugang zu einem rechtstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte und Bulgarien die völkerrechtlichen Bestimmungen nicht respektieren würde. Auch sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden und es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass bei einer (auch zwangsweisen) Überstellung nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletzt sei, zumal seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Gedankenkreisen und Appetitlosigkeit) in Bulgarien problemlos behandelt werden könnten. 7.2 Der Beschwerdeführer monierte, dass er, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, unglaubhafte Aussagen zu seinem Alter gemacht zu haben, zweimal dieselbe Antwort zu seinem Alter gegeben und erst im späteren Verlauf der Anhörung verwirrend geantwortet habe. Zudem sei er zu weiteren diesbezüglichen Antworten gedrängt worden, obwohl er offensichtlich Analphabet sei und erklärt habe, keine genauen, sondern lediglich ungefähre Angaben zu seinem Alter sowie zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Tazkera machen zu können. Deshalb sei kein Widerspruch in seinen Ausführungen ersichtlich. Die Angaben auf dem Dokument würden zwar kein konkretes Geburtsdatum aufweisen, jedoch gehe daraus hervor, dass er im Jahr 2020 fünfzehnjährig gewesen sei, was sich mit seinen Altersangaben decke. Die Tatsache, dass er den weiteren Lebenslauf sowie den Tod seines Vaters zeitlich nicht konkret habe situieren können, sei seinem Alter geschuldet, da Kinder nicht über ein ausgeprägtes Zeitgefühl verfügten und er ausserdem aus eine ländlichen Gegend stamme, wo Daten keine wesentliche Rolle spielten. Ausserdem sei seine Unsicherheit zu Zeitangaben mehrmals im Protokoll zum Ausdruck gekommen. Insgesamt sei dies keine kindsgerechte Anhörung gewesen. Ferner erstaune es, dass sein jugendliches Äusseres nicht als ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit herangezogen worden sei. Hinsichtlich der Altersangaben aus Bulgarien und Rumänien sei festzuhalten, dass er in diesen beiden Staaten nicht aufgefordert worden sei, Identitätsdokumente einzureichen und er zudem falsch registriert worden sei, zumal er bei einer Erstregistrierung zu Fehlern kommen könne. Ausserdem habe er seine Angaben nicht überprüfen können, weil er die Sprache nicht verstanden habe. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe ohne Aufforderung seine Tazkera abgegeben. Obwohl die Vorinstanz keine objektiven Fälschungsmerkmale habe erkennen können, sei sie nicht gewürdigt worden. Indem deren Beweiswert abgesprochen worden sei und die Vor-instanz ihm ein falsches Geburtsdatum zugewiesen habe, sei sein Recht auf Identität gemäss Art. 8 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verletzt worden. 7.3 Gemäss Rechtsprechung sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1f.). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 19. Mai 2021 ermittelte Mindestalter liegt sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung (Mindestalter: 17 .0 bis 17.4 Jahre) als auch bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (Mindestalter: 17.6 Jahre) unter 18 Jahren. Laut dem Gutachten liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 14. Mai 2021 bei 17 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren. Gestützt auf dieses Gutachten kann gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden und es vermag somit auch kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen. Die vorinstanzliche Argumentation, dass ausgehend von den medizinischen Befunden von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, ist demnach verfehlt. 7.4 Die im Original eingereichte Tazkera weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, wobei daraus die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht. Jedoch ist hervorzuheben, dass es sich bei der eingereichten Tazkera nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal Tazkeras über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Ungeachtet der Altersangabe auf der Tazkera ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit. Seine ausweichenden Antworten zu den Alters- und Familienangaben überzeugen insgesamt nicht, und es ist davon auszugehen, dass er - aus den nachfolgenden Gründen - nicht wie von ihm behauptet, ungefähr sechzehnjährig, also minderjährig ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, ergeben sich verschiedene Widersprüche zu seinen Altersangaben. Einerseits legte er dar, im Zeitpunkt der EB UMA (5. Mai 2021) sechzehnjährig zu sein, anderseits erklärte er, ungefähr drei oder vier Monate vor der Ausstellung seiner Tazkera im Mai 2020 erfahren zu haben, dass er sechzehnjährig sei, womit er im Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Jahr älter sein müsste. Wieso er zudem auf Vorhalt plötzlich dennoch Zeitangaben in Monaten machen konnte, obwohl er angab, aufgrund seiner fehlenden Schulbildung dazu nicht fähig zu sein, erschliesst sich dem Gericht nicht und lässt erste ernsthafte Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen (vgl. SEM-Akte 16/13, F1.06). Gemäss dieser Ausführung wäre er demnach im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera erst vierzehn- und nicht bereits fünfzehnjährig gewesen. Angesichts dessen, dass er sich zwecks seiner Ausreise aus Afghanistan eine Tazkera hat ausstellen lassen und sich über sein Alter informierte, ist davon auszugehen, dass er sich über die Wichtigkeit bewusst gewesen sein musste und demensprechende klarere Informationen wiedergegeben hätte. Zwar lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass seine registrierten Geburtsdaten aus Bulgarien und Rumänien nicht vollständig korrekt aufgenommen worden sind, jedoch sind diese Diskrepanzen als weiteres Indiz für fehlende Glaubhaftigkeit seines Alters zu werten. Ausserdem reichte er in der Schweiz anlässlich seines Asylverfahrens unaufgefordert seine Tazkera ein, was ihm auch in den beiden Dublin-Staaten möglich gewesen wäre, um damit seine Identität sowie seine Minderjährigkeit zu belegen. Auch die Ausführungen seines Bruders, gemäss welchen er demnach volljährig respektive ungefähr im Jahr 1998 geboren wäre, stehen den Schilderungen des Beschwerdeführers entgegen. Sofern der Beschwerdeführer eine DNA-Analyse beantragt, um die familiären Verhältnisse zu seinem Bruder zu belegen, ist anzuführen, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten würde ableiten können, da die verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht bezweifelt werden und dessen Schilderungen seine Volljährigkeit bezeugen würden. 7.5 Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung treffend darlegte, erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht wenigstens eine ungefähre zeitliche Einordnung zu seinem Alter und demjenigen seiner Geschwister hat angeben können. Auch von bildungsfernen Personen und unter Berücksichtigung der soziokulturellen Unterschiede kann von einer asylsuchenden Person erwartet werden, wenigstens im Ansatz ein ungefähres Alter respektive ungefähre Altersunterschiede zu seinen Geschwistern angeben zu können (vgl. SEM-Akte 16/13, F3.01), zumal er mit diesen aufgewachsen ist. Hingegen erscheint es nicht abwegig, dass er das Alter seiner Eltern nicht gewusst hat. Weiter fallen die äusserst ausweichenden Angaben zur Dauer seiner Berufstätigkeiten auf. Auch auf (alters- und bildungsgerechte) Nachfrage hin - wie viele Sommer oder Winter er im jeweiligen Beruf gearbeitet habe - konnte er diese nicht annährend beantworten. Das Argument, er sei bildungsfern und nicht zahlenaffin, erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Frage nach den Jahresangaben umformuliert und entsprechend seiner Bildung gestellt worden war, in keiner Weise als schlüssig. Auch aufgrund der Tatsache, dass er angab, während mehreren Jahren als Verkäufer und Alleinverdiener gearbeitet zu haben, ist ein gewisses Zahlenverständnis vorauszusetzen (vgl. SEM-Akte 16/13, F1.17.04). Überdies wirkt seine plötzlich präzise Angabe, zwei Jahre als Schneider gearbeitet zu haben ebenso unverständlich, wie die konkrete Angabe der Summe, welche für seine Reise nach Europa bezahlt worden war (vgl. SEM-Akte 16/13, F1.17.04, F5.02). 7.6 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für seine Volljährigkeit sprechen, stark überwiegen und es kann ihm nicht geglaubt werden, dass er minderjährig ist, zumal er aufgrund seiner widersprüchlichen und äusserst vagen Aussagen anlässlich der EB UMA auch persönlich nicht glaubwürdig wirkt. Dazu trägt bei, dass er in verschiedenen Ländern diesbezüglich unter verschiedenen Namen registriert worden ist und dafür keine nachvollziehbare Erklärung vorliegt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er aufgrund seiner ausweichenden Antworten seine Personalien respektive sein wahres Alter und seine familiäre Biographie nicht hat preisgeben wollen. 7.7 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht kommt zum Schluss, dass die im ZEMIS erfasste Angabe zu seinem Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als diejenige durch den Beschwerdeführer geltend gemachte. Demzufolge ist der Antrag in der Beschwerde auf Änderung des Eintrages im ZEMIS abzuweisen. Somit ist Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen. 8. 8.1 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen würden, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). Demensprechend ist es dem Beschwerdeführer möglich, auch die geltend gemachte Befürchtung von Kettenabschiebungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in Bulgarien anzufechten. 8.2 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem «Gefängnis» gefühlt hat, vermögen diese Einwände die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Ausserdem gab er an, sich über die gewalttätigen Sicherheitsleute bei einer Organisation beschwert zu haben (vgl. SEM-Akte 16/13, F8.01). Zudem haben die bulgarischen Behörden grundsätzlich das Recht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Auch die genauen Umstände, weshalb er aus der Unterkunft in Bulgarien rausgeworfen worden sei, konnte er nicht näher darlegen. Schliesslich ergeben sich auch aus medizinischer Sicht keine Hindernisse, welche eine Überstellung nach Bulgarien nicht rechtfertigen würden. 8.3 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. 11.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).