opencaselaw.ch

D-3504/2023

D-3504/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, betreffend die Aussage der Rechtsvertretung, wonach das SEM diese telefonisch darüber informiert habe, die bulgarischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen abgelehnt, handle es sich um ein Missverständnis. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bestehe bereits seit dem 25. Februar 2022 und sei seitens der bulgarischen Behörden nie in Frage gestellt worden. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Gemäss Informationen der bulgarischen Behörden an das SEM sei sein Verfahren aufgrund seines Untertauchens abgeschlossen worden, würde aber bei einer erneuten Einreise wieder aufgenommen. Ferner hätten die bulgarischen Behörden explizit bestätigt, dass er nach seiner Überstellung in Übereinstimmung mit der Aufnahmerichtlinie in einem offenen Aufnahmezentrum in der Hauptstadt Sofia untergebracht werde. Somit schliesse das SEM aus, dass er direkt nach seiner Rücküberstellung inhaftiert oder in einem geschlossenen Zentrum untergebracht werde. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Auch könne er nichts aus dem Umstand ableiten, dass er in der Schweiz über Verwandte verfüge. So würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Onkel oder den Cousins bestehen. Zu den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Bulgarien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Angesichts der vorliegenden Berichte über fünf Konsultationen bei einer psychiatrischen Fachperson habe das SEM keine Veranlassung gesehen, selbst einen ausführlichen fachärztlichen Bericht in Auftrag zu geben. Ferner werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Zustand in der Zeit nach den genannten Konsultationen stabilisiert habe, da er Medikamente erhalten und über einen längeren Zeitraum keinen dringenden Bedarf für eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gehabt habe. Erst nachdem die Betreuungsperson aufgrund einer Anfrage des SEM mit ihm Rücksprache genommen habe, habe dieser den Wunsch nach Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung geäussert. Die Darstellung der Rechtsvertretung, wonach er aufgrund von Transfers in andere Unterkünfte und trotz regelmässiger Nachfrage keine ärztlichen Termine habe wahrnehmen können, lasse sich aufgrund der Abklärungen des SEM nicht nachvollziehen. Bulgarien verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Der pauschale Verweis anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach es in Bulgarien keine medizinische Versorgung gegeben habe, vermöge nicht zu belegen, dass ihm dort eine ärztlich indizierte medizinische Behandlung verweigert worden sei. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden sodann nicht einen Schweregrad erreichen, welcher die Annahme rechtfertigen würde, seine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar. Bei einer Rückkehr werde er, gemäss Informationen der bulgarischen Behörden, in einem offenen Asylzentrum mit den entsprechenden Leistungen - auch medizinischer Natur - untergebracht. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, der Vorwurf, das SEM sei zwischen April 2022 und Februar 2023 untätig gewesen, treffe nicht zu; die Vorinstanz habe während dieser Zeit in regelmässigen Abständen Abklärungen getätigt.

E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese klar angewiesen, im Falle eines erneuten Nichteintretensentscheides die Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts in Auftrag zu geben. Dies sei nicht geschehen, stattdessen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich zu wenig um Arzttermine bemüht, weshalb auf ein fehlendes Behandlungsbedürfnis geschlossen werden könne. Dem werde widersprochen, der Beschwerdeführer und auch die Rechtsvertretung hätten sich anhaltend, allerdings lange Zeit erfolglos, um Arzttermine bemüht, was mit den Beschwerdebeilagen belegt werde. Die bisher vorliegenden ärztlichen Berichte und seine anhaltende psychische Belastung würden den Beschwerdeführer als hochvulnerable Person erscheinen lassen. Die Diagnose der PTBS stehe in direktem Zusammenhang mit den in Bulgarien erlittenen Misshandlungen. Somit bestehe das Risiko einer Retraumatisierung, welche zu übermässigem Leiden auf unabsehbare Zeit führen könne. Die Vorinstanz habe ferner den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf das Einholen einer ausführlichen fachärztlichen Begutachtung, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, verzichtet habe. So fehle es den vorliegenden Berichten denn auch an einer Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien. Der Vorinstanz fehle demnach der Kern der nötigen Information, um eine Neubeurteilung des Falles vorzunehmen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen.

E. 7.2.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1;D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9).

E. 7.2.3 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O. E. 7.4.1 f.).

E. 7.3 In seinem Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022 stellte das Gericht fest, das SEM werde - sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - die Erstellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben haben, der eine Anamnese, eine Diagnose und eine Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, werde enthalten müssen. Dies wurde, wie in der Beschwerde festgehalten, jedoch unterlassen. Es liegt sodann auch kein entsprechender fachärztlicher Bericht vor. Die Feststellung der Vorinstanz, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht zutreffend. Auch vermag die Argumentation des SEM, es habe offensichtlich über längere Zeit kein Behandlungsbedarf beim Beschwerdeführer bestanden, nicht zu überzeugen. Viel näher an der Realität sind die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Transfers und der damit einhergehenden Unklarheit für ihn, wie und wo die Behandlung weitergeführt wird und an wen er sich diesbezüglich zu wenden hat, über längere Zeit keine Arzttermine wahrnehmen konnte. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel erscheint dem Gericht der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers als klar gegeben. Ferner ist festzuhalten, dass weder angesichts der dem SEM bei Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2023 vorliegenden Arztberichte noch dem neuen Bericht der (...) von einer Verbesserung oder Stabilisierung des psychischen Zustandes ausgegangen werden kann. Aufgrund der Aktenlage lässt sich die Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien beziehungsweise die gesundheitlichen Konsequenzen einer Rückkehr dorthin für ihn nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nach wie vor als unvollständig abgeklärt zu beurteilen ist und die Vorinstanz - insbesondere im Hinblick auf den im Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022 formulieren Auftrag - ihre Untersuchungspflicht verletzt hat.

E. 7.4 Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist.

E. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.

E. 8.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist diesbezüglich auf die Erwägungen des vorangehenden Urteils D-1128/2022 vom 8. April 2022 zu verweisen.

E. 8.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich vorliegend auch die Frage der Dauer des Verfahrens stellt. Zwar führte die Vorinstanz aus, sie habe in regelmässigen Abständen Abklärungen durchgeführt, was auch zutreffen mag, jedoch hinsichtlich der Bemessung der Dauer unerheblich ist. Nichtsdestotrotz ist das vorliegende Verfahren folglich bereits seit 18 Monaten hängig, wobei dies in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verschuldet wurde. Der Europäische Gerichthof (EuGH) stellte in mehreren Urteilen fest, dass ein "unangemessen langes" Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf internationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und C- 93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C-578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017, Rn 57, 58). Das Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats dauert inzwischen fast zwei Jahre an. Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die in der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Die Vorinstanz ist gehalten, die Gründe für einen Selbsteintritt vertieft zu prüfen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3504/2023 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 in Bulgarien und am 22. November 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs sowie einer Wegweisung dorthin gewährt. Dabei gab er an, er sei in Bulgarien gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Er sei von dort geflohen, da es ihm schlecht gegangen sei. Die Polizei habe Hunde auf ihn gehetzt, wovon er Verletzungen davongetragen habe. Auch sei er geschlagen worden und habe weder Zugang zu einem Arzt noch Essen erhalten. Erst in der Schweiz sei er medizinisch behandelt worden. D. Nachdem die Übernahmeersuchen des SEM an Österreich von den dortigen Behörden abgelehnt worden waren, ersuchte die Vorinstanz am 10. Februar 2022 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 1. März 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 2. März 2022 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Beschwerde vom 9. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 1. März 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Ferner sei ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 1. März 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wurde das SEM angewiesen, im Falle eines erneuten Nichteintretensentscheides die Erstellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben, der eine Anamnese, eine Diagnose und eine Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, werde enthalten müssen. Sollte der Beschwerdeführer auch nach der einlässlichen medizinisch-psychiatrischen Beurteilung als besonders vulnerabel erscheinen, hätte das SEM bei den bulgarischen Behörden die Zusicherung einzuholen, dass er in Bulgarien adäquat untergebracht und medizinisch behandelt würde. I. Am 14. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Überweisung zum Psychiater ein. J. Am 20. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. K. Mit Schreiben vom 15. August 2022 reichte der Beschwerdeführer die Formulare «Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten» bei der Vorinstanz ein. L. Am 16. August reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Arztberichte der (...) vom 8. und 20. April, 23. Mai, 21. Juni sowie 25. Juli 2022 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass er an den traumatischen Erlebnissen in Afghanistan sowie unter den Misshandlungen auf seiner Reise durch Bulgarien leide. Er leide unter ausgeprägten Schlafstörungen mit Albträumen sowie Kopfschmerzen, es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden deutliche Hinweise darauf bestehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle. Im Hinblick auf die Albträume und grosse Ängste beim Anblick von Hunden werde aus den Arztberichten keine Verbesserung im Laufe der Zeit ersichtlich. Ein umfassender fachärztlicher Bericht wie vom Bundesverwaltungsgericht als Voraussetzung zur Entscheidfindung gefordert, liege soweit ersichtlich nicht vor. M. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail seiner Sozialarbeiterin vom 27. Januar 2023 bei der Vorinstanz ein und führte aus, er sei nun durch seinen Hausarzt zur psychologischen Behandlung überwiesen worden. Er leide nach wie vor enorm unter seiner psychischen Belastung, habe aber trotz regelmässiger Nachfrage beim Gesundheitspersonal aufgrund von Unterkunftswechseln lange auf ärztliche Termine warten müssen. N. Am 5. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund der geltend gemachten Gründe, der langen Dauer des Verfahrens, der fortgeschrittenen Integration und der fehlenden Übernahmebereitschaft der bulgarischen Behörden sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung führte er an, dass das SEM seit April 2022 keine für ihn ersichtlichen Verfahrensschritte unternommen habe, insbesondere habe es keine psychiatrische Abklärung veranlasst. Stattdessen bemühe sich die Rechtsvertretung immer wieder um eine psychiatrische Weiterbehandlung, welche sich aufgrund mehrerer Transfers in andere Unterkünfte schwierig gestalte. Nun sei er an die psychiatrischen Dienste der (...) überwiesen worden. Ferner sei der Rechtsvertretung telefonisch mitgeteilt worden, die bulgarischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen explizit abgelehnt. Der Beschwerdeführer befinde sich nun seit 17 Monaten im Asylverfahren, von April 2022 bis Ende Februar 2023 sei das SEM untätig geblieben. Er spreche bemerkenswert gut Deutsch und habe den Schweizer Führerschein erlangt. O. Am 5. Mai 2023 informierten die bulgarischen Behörden darüber, dass das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines Verschwindens beendet worden sei. Er sei nicht aus Bulgarien weggewiesen worden. Sein Verfahren werde bei einer erneuten Einreise wieder eröffnet und behandelt. Er würde nach seiner Einreise in einem Aufnahmezentrum in Sofia untergebracht. P. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 - eröffnet am 13. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Q. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewährend, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden mit der Beschwerde eine anonymisierte Information des Stadtärztlichen Dienstes, verschiedene E-Mails zwischen der Rechtsvertretung, der Betreuung der entsprechenden Zentren sowie Gesundheitsinstitutionen und dem Beschwerdeführer selber sowie ein Abklärungsbericht des (...) vom 12. Juni 2023 zu den Akten gereicht. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). S. Am 26. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, betreffend die Aussage der Rechtsvertretung, wonach das SEM diese telefonisch darüber informiert habe, die bulgarischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen abgelehnt, handle es sich um ein Missverständnis. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bestehe bereits seit dem 25. Februar 2022 und sei seitens der bulgarischen Behörden nie in Frage gestellt worden. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Gemäss Informationen der bulgarischen Behörden an das SEM sei sein Verfahren aufgrund seines Untertauchens abgeschlossen worden, würde aber bei einer erneuten Einreise wieder aufgenommen. Ferner hätten die bulgarischen Behörden explizit bestätigt, dass er nach seiner Überstellung in Übereinstimmung mit der Aufnahmerichtlinie in einem offenen Aufnahmezentrum in der Hauptstadt Sofia untergebracht werde. Somit schliesse das SEM aus, dass er direkt nach seiner Rücküberstellung inhaftiert oder in einem geschlossenen Zentrum untergebracht werde. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Auch könne er nichts aus dem Umstand ableiten, dass er in der Schweiz über Verwandte verfüge. So würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Onkel oder den Cousins bestehen. Zu den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Bulgarien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Angesichts der vorliegenden Berichte über fünf Konsultationen bei einer psychiatrischen Fachperson habe das SEM keine Veranlassung gesehen, selbst einen ausführlichen fachärztlichen Bericht in Auftrag zu geben. Ferner werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Zustand in der Zeit nach den genannten Konsultationen stabilisiert habe, da er Medikamente erhalten und über einen längeren Zeitraum keinen dringenden Bedarf für eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gehabt habe. Erst nachdem die Betreuungsperson aufgrund einer Anfrage des SEM mit ihm Rücksprache genommen habe, habe dieser den Wunsch nach Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung geäussert. Die Darstellung der Rechtsvertretung, wonach er aufgrund von Transfers in andere Unterkünfte und trotz regelmässiger Nachfrage keine ärztlichen Termine habe wahrnehmen können, lasse sich aufgrund der Abklärungen des SEM nicht nachvollziehen. Bulgarien verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Der pauschale Verweis anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach es in Bulgarien keine medizinische Versorgung gegeben habe, vermöge nicht zu belegen, dass ihm dort eine ärztlich indizierte medizinische Behandlung verweigert worden sei. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden sodann nicht einen Schweregrad erreichen, welcher die Annahme rechtfertigen würde, seine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar. Bei einer Rückkehr werde er, gemäss Informationen der bulgarischen Behörden, in einem offenen Asylzentrum mit den entsprechenden Leistungen - auch medizinischer Natur - untergebracht. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, der Vorwurf, das SEM sei zwischen April 2022 und Februar 2023 untätig gewesen, treffe nicht zu; die Vorinstanz habe während dieser Zeit in regelmässigen Abständen Abklärungen getätigt. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese klar angewiesen, im Falle eines erneuten Nichteintretensentscheides die Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts in Auftrag zu geben. Dies sei nicht geschehen, stattdessen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich zu wenig um Arzttermine bemüht, weshalb auf ein fehlendes Behandlungsbedürfnis geschlossen werden könne. Dem werde widersprochen, der Beschwerdeführer und auch die Rechtsvertretung hätten sich anhaltend, allerdings lange Zeit erfolglos, um Arzttermine bemüht, was mit den Beschwerdebeilagen belegt werde. Die bisher vorliegenden ärztlichen Berichte und seine anhaltende psychische Belastung würden den Beschwerdeführer als hochvulnerable Person erscheinen lassen. Die Diagnose der PTBS stehe in direktem Zusammenhang mit den in Bulgarien erlittenen Misshandlungen. Somit bestehe das Risiko einer Retraumatisierung, welche zu übermässigem Leiden auf unabsehbare Zeit führen könne. Die Vorinstanz habe ferner den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf das Einholen einer ausführlichen fachärztlichen Begutachtung, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, verzichtet habe. So fehle es den vorliegenden Berichten denn auch an einer Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien. Der Vorinstanz fehle demnach der Kern der nötigen Information, um eine Neubeurteilung des Falles vorzunehmen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, weil dasselbe und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Souveränitätsklausel keine unmittelbar rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Im Beschwerdeverfahren können sie sich jedoch auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. 7.2.2 Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1;D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). 7.2.3 In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, im erwähnten Referenzurteil festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. a.a.O. E. 7.4.1 f.). 7.3 In seinem Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022 stellte das Gericht fest, das SEM werde - sollte es erneut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen - die Erstellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben haben, der eine Anamnese, eine Diagnose und eine Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, werde enthalten müssen. Dies wurde, wie in der Beschwerde festgehalten, jedoch unterlassen. Es liegt sodann auch kein entsprechender fachärztlicher Bericht vor. Die Feststellung der Vorinstanz, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht zutreffend. Auch vermag die Argumentation des SEM, es habe offensichtlich über längere Zeit kein Behandlungsbedarf beim Beschwerdeführer bestanden, nicht zu überzeugen. Viel näher an der Realität sind die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Transfers und der damit einhergehenden Unklarheit für ihn, wie und wo die Behandlung weitergeführt wird und an wen er sich diesbezüglich zu wenden hat, über längere Zeit keine Arzttermine wahrnehmen konnte. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel erscheint dem Gericht der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers als klar gegeben. Ferner ist festzuhalten, dass weder angesichts der dem SEM bei Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2023 vorliegenden Arztberichte noch dem neuen Bericht der (...) von einer Verbesserung oder Stabilisierung des psychischen Zustandes ausgegangen werden kann. Aufgrund der Aktenlage lässt sich die Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien beziehungsweise die gesundheitlichen Konsequenzen einer Rückkehr dorthin für ihn nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nach wie vor als unvollständig abgeklärt zu beurteilen ist und die Vorinstanz - insbesondere im Hinblick auf den im Urteil D-1128/2022 vom 8. April 2022 formulieren Auftrag - ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. 7.4 Somit erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist. 8. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 8.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist diesbezüglich auf die Erwägungen des vorangehenden Urteils D-1128/2022 vom 8. April 2022 zu verweisen. 8.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich vorliegend auch die Frage der Dauer des Verfahrens stellt. Zwar führte die Vorinstanz aus, sie habe in regelmässigen Abständen Abklärungen durchgeführt, was auch zutreffen mag, jedoch hinsichtlich der Bemessung der Dauer unerheblich ist. Nichtsdestotrotz ist das vorliegende Verfahren folglich bereits seit 18 Monaten hängig, wobei dies in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verschuldet wurde. Der Europäische Gerichthof (EuGH) stellte in mehreren Urteilen fest, dass ein "unangemessen langes" Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf internationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und C- 93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C-578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017, Rn 57, 58). Das Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats dauert inzwischen fast zwei Jahre an. Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die in der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Die Vorinstanz ist gehalten, die Gründe für einen Selbsteintritt vertieft zu prüfen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel