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E-1457/2022

E-1457/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz 1119920 [SEM-act.] 1 und 2). Ein Ab- gleich der Fingerabdrücke ergab, dass er am 20. Juli 2021 in Bulgarien und am 19. Oktober 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 9). B. Gestützt auf den «Eurodac»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz die bulgari- schen Behörden am 22. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwer- deführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. 10 und 17). C. Am 24. Dezember 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Be- schwerdeführers auf (SEM-act. 12) und gewährte ihm am 4. Januar 2022 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur möglichen Zu- ständigkeit Bulgariens und Österreichs für sein Asylgesuch und zur Weg- weisung (Überstellung) dorthin. Dabei machte der Beschwerdeführer gel- tend, ihm sei es in Bulgarien gleich schlimm wie in Afghanistan ergangen. Bei der Einreise hätten bulgarische Polizisten auf ihn und weitere Asylsu- chende Hunde losgelassen; viele hätten sich Bissverletzungen zugezogen. Da er selbst hinten in der Gruppe gewesen sei, sei er nicht gebissen aber viel geschlagen worden Er sei dann 31 Tage lang in einen Raum einge- sperrt worden und habe ab 21.00 Uhr keine Toilette mehr benutzen dürfen. Unter Zwang habe er Papiere, die er nicht verstanden habe, unterschrei- ben und seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Auf eine entsprechende Nachfrage der Rechtsvertretung hin erklärte er, er habe in Bulgarien psy- chische Probleme und am ganzen Körper Ausschläge gehabt. Er und an- dere Asylbewerber seien medizinisch nicht fachgerecht behandelt worden. Unabhängig von der jeweiligen Erkrankung hätten alle Patienten die glei- chen Tabletten erhalten. In Österreich sei er 45 Tage lang in einem kleinen Zimmer eingesperrt gewesen. Auch Kriminelle und Mörder seien dort ein- gesperrt gewesen. Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob es noch weitere

E-1457/2022 Seite 3 Gründe gebe, antwortete er, dass einige Asylsuchende, die offen gesagt hätten, dass sie nicht in Österreich bleiben wollten, nach Serbien abge- schoben worden seien. Dieses Risiko habe er auf sich genommen. Er habe erklärt, dass er weder in Bulgarien noch in Österreich bleiben, sondern in die Schweiz gehen wolle. Nach seiner Freilassung habe er keine Unter- kunft, keinen Ausweis und kein Essen erhalten. Die Behörden hätten ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Sie hätten ihn wie eine Ware behan- delt. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, es gehe ihm gesundheitlich gut (SEM-act. 15). D. Am 18. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer zahlreiche Identitätsdoku- mente und Beweismittel in Kopie einreichen (SEM-act. 18 und 19). E. Mit Verfügung vom 22. März 2022 (eröffnet am 23. März 2022) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegwei- sung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23 und 24). F. Am 24. März 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 25). G. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Be- schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2022 an das Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Ver- fügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz sei ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Am 29. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin den superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes- sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E-1457/2022 Seite 5 Aus einem entsprechenden Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in das Dublin-Gebiet am 20. Juli 2021 in Bulgarien ein erstes Asylgesuch ge- stellt hat. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er – ohne den Entscheid der Asylbehörden abzuwarten – das Land verlassen und sich nacheinan- der in verschiedene Dublin-Staaten begeben. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, doch bringt er im Dublin-Gespräch vor, er habe nicht in Bulgarien bleiben, sondern in die Schweiz reisen wollen. Der vom Be- schwerdeführer geäusserte Wunsch vermag jedoch an der grundsätzli- chen Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nämlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat

E-1457/2022 Seite 6 zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf zahlreiche Berichte vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Er sei dort Opfer von Polizeigewalt geworden. Die Polizei habe ausserdem sein Mobiltelefon zerstört und ihm Geld weggenommen. Weder im Gefängnis noch im Camp habe er Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten und es hätten schlimme Zustände geherrscht. In den Zentren hätte es an einer grundlegenden Infrastruktur für Hygiene aber auch an einer angemessenen Unterbringung gefehlt. Ob- wohl er zu seinen Asylgründen befragt worden sei, habe er nie eine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten. Er vermute, dies hänge mit seiner afghani- schen Staatsangehörigkeit zusammen. Die Gutheissungsquote für asylsu- chende Personen aus Afghanistan sei in Bulgarien tief.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Re- ferenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundes- verwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bul- garischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5686/2021 vom

24. Februar 2022 E. 6.2; D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2 sowie E. 7.4; F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3).

E. 4.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommens vom 28. Juli

E-1457/2022 Seite 7 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätz- lich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu einer Asyl- unterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 4.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht angezeigt.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müs- sen.

E. 5.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.

E. 5.2.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, zumal seine Schilde- rungen auch eine gewisse Substanz aufweisen. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten und aus den Akten ist zu schlies- sen, dass er von Anfang an beabsichtigte, nicht dort zu bleiben (vgl. sem- act. 15: u.a. seine Aussage, man habe ihm gesagt, er könne sein Studium in Rechtswissenschaft nicht abschliessen oder in Bezug auf Österreich, er habe auch dort kundgetan, dass er nicht bleiben wolle). Nach einer Rück-

E-1457/2022 Seite 8 überstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behan- delt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asyl- strukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrneh- men kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.2.2 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gut- heissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ablei- ten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden (vgl. vorstehend E.4.2), zumal er klarerweise nicht erwarten durfte, ein Ent- scheid über sein Gesuch falle innerhalb der kurzen Anwesenheit im Camp. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Re- foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F- 7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).

E. 5.2.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Sicherheitskräften beziehungsweise der Polizei betrifft, kann ebenfalls nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er beim Grenz- übertritt und bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Auch in diesem Zu- sammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdefüh- rer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutz- willigkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer unge- rechten Behandlung durch eine Behörde, müsste der Beschwerdeführer seinen Schutz – nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO – rechtlich einzufordern.

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E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemacht, die Erlebnisse in Bulgarien hätten bei ihm psychische Probleme verursacht, insbesondere das Miterleben der Angriffe durch Hunde auf an- dere Asylsuchende. Das ist nachvollziehbar, begründet allerdings kein me- dizinisches Überstellungshindernis. Er erklärte am selben Ort abschlies- send, es gehe ihm gesundheitlich gut (SEM-act. 15). Aus der Mitteilung der zuständigen Stelle des Bundeszentrums («Pflegeantwort») ergibt sich, dass er sich nur einmal wegen Durchfall bei den Pflegefachkräften gemel- det habe (vgl. SEM-act. 21). Damit liegen offenkundig keine gesundheitli- chen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor, weil für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien ein Verstoss gegen Garantien von Art. 3 EMRK drohen würde. Bei allfälligen gesundheitlichen Beein- trächtigungen wird er sich in Bulgarien an die zuständigen Stellen zu wen- den haben. Diesbezüglich sind im Übrigen seine Vorbringen pauschal und auch widersprüchlich ausgefallen. Hatte er anlässlich des Dublingesprächs ausgesagt, in Bulgarien habe unqualifiziertes medizinisches Personal für unterschiedliche Krankheiten dieselben Tabletten ausgegeben, bringt er nun in der Beschwerde vor, er habe in Bulgarien weder im Gefängnis noch im Camp Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Überstellung des Be- schwerdeführers nach Bulgarien unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzt.

E. 6 Auch wenn die Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers eher knapp ausgefallen ist, hat das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls genügend be- rücksichtigt. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.1.8)

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. März 2022 angeordnete Voll- zugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Vo- raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfül- lung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amt- liche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ebenfalls abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1457/2022 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz 1119920 [SEM-act.] 1 und 2). Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass er am 20. Juli 2021 in Bulgarien und am 19. Oktober 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 9). B. Gestützt auf den «Eurodac»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 22. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. 10 und 17). C. Am 24. Dezember 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 12) und gewährte ihm am 4. Januar 2022 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs für sein Asylgesuch und zur Wegweisung (Überstellung) dorthin. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, ihm sei es in Bulgarien gleich schlimm wie in Afghanistan ergangen. Bei der Einreise hätten bulgarische Polizisten auf ihn und weitere Asylsuchende Hunde losgelassen; viele hätten sich Bissverletzungen zugezogen. Da er selbst hinten in der Gruppe gewesen sei, sei er nicht gebissen aber viel geschlagen worden Er sei dann 31 Tage lang in einen Raum eingesperrt worden und habe ab 21.00 Uhr keine Toilette mehr benutzen dürfen. Unter Zwang habe er Papiere, die er nicht verstanden habe, unterschreiben und seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Auf eine entsprechende Nachfrage der Rechtsvertretung hin erklärte er, er habe in Bulgarien psychische Probleme und am ganzen Körper Ausschläge gehabt. Er und andere Asylbewerber seien medizinisch nicht fachgerecht behandelt worden. Unabhängig von der jeweiligen Erkrankung hätten alle Patienten die gleichen Tabletten erhalten. In Österreich sei er 45 Tage lang in einem kleinen Zimmer eingesperrt gewesen. Auch Kriminelle und Mörder seien dort eingesperrt gewesen. Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob es noch weitere Gründe gebe, antwortete er, dass einige Asylsuchende, die offen gesagt hätten, dass sie nicht in Österreich bleiben wollten, nach Serbien abgeschoben worden seien. Dieses Risiko habe er auf sich genommen. Er habe erklärt, dass er weder in Bulgarien noch in Österreich bleiben, sondern in die Schweiz gehen wolle. Nach seiner Freilassung habe er keine Unterkunft, keinen Ausweis und kein Essen erhalten. Die Behörden hätten ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Sie hätten ihn wie eine Ware behandelt. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, es gehe ihm gesundheitlich gut (SEM-act. 15). D. Am 18. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer zahlreiche Identitätsdokumente und Beweismittel in Kopie einreichen (SEM-act. 18 und 19). E. Mit Verfügung vom 22. März 2022 (eröffnet am 23. März 2022) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23 und 24). F. Am 24. März 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 25). G. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz sei ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Am 29. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin den superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus einem entsprechenden Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in das Dublin-Gebiet am 20. Juli 2021 in Bulgarien ein erstes Asylgesuch gestellt hat. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er - ohne den Entscheid der Asylbehörden abzuwarten - das Land verlassen und sich nacheinander in verschiedene Dublin-Staaten begeben. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, doch bringt er im Dublin-Gespräch vor, er habe nicht in Bulgarien bleiben, sondern in die Schweiz reisen wollen. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch vermag jedoch an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nämlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf zahlreiche Berichte vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Er sei dort Opfer von Polizeigewalt geworden. Die Polizei habe ausserdem sein Mobiltelefon zerstört und ihm Geld weggenommen. Weder im Gefängnis noch im Camp habe er Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten und es hätten schlimme Zustände geherrscht. In den Zentren hätte es an einer grundlegenden Infrastruktur für Hygiene aber auch an einer angemessenen Unterbringung gefehlt. Obwohl er zu seinen Asylgründen befragt worden sei, habe er nie eine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten. Er vermute, dies hänge mit seiner afghanischen Staatsangehörigkeit zusammen. Die Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan sei in Bulgarien tief. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5686/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2 sowie E. 7.4; F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3). 4.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 4.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müssen. 5.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 5.2.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, zumal seine Schilderungen auch eine gewisse Substanz aufweisen. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten und aus den Akten ist zu schliessen, dass er von Anfang an beabsichtigte, nicht dort zu bleiben (vgl. sem-act. 15: u.a. seine Aussage, man habe ihm gesagt, er könne sein Studium in Rechtswissenschaft nicht abschliessen oder in Bezug auf Österreich, er habe auch dort kundgetan, dass er nicht bleiben wolle). Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2.2 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden (vgl. vorstehend E.4.2), zumal er klarerweise nicht erwarten durfte, ein Entscheid über sein Gesuch falle innerhalb der kurzen Anwesenheit im Camp. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 5.2.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Sicherheitskräften beziehungsweise der Polizei betrifft, kann ebenfalls nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er beim Grenzübertritt und bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Auch in diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, müsste der Beschwerdeführer seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen NGO - rechtlich einzufordern. 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemacht, die Erlebnisse in Bulgarien hätten bei ihm psychische Probleme verursacht, insbesondere das Miterleben der Angriffe durch Hunde auf andere Asylsuchende. Das ist nachvollziehbar, begründet allerdings kein medizinisches Überstellungshindernis. Er erklärte am selben Ort abschliessend, es gehe ihm gesundheitlich gut (SEM-act. 15). Aus der Mitteilung der zuständigen Stelle des Bundeszentrums («Pflegeantwort») ergibt sich, dass er sich nur einmal wegen Durchfall bei den Pflegefachkräften gemeldet habe (vgl. SEM-act. 21). Damit liegen offenkundig keine gesundheitlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor, weil für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien ein Verstoss gegen Garantien von Art. 3 EMRK drohen würde. Bei allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird er sich in Bulgarien an die zuständigen Stellen zu wenden haben. Diesbezüglich sind im Übrigen seine Vorbringen pauschal und auch widersprüchlich ausgefallen. Hatte er anlässlich des Dublingesprächs ausgesagt, in Bulgarien habe unqualifiziertes medizinisches Personal für unterschiedliche Krankheiten dieselben Tabletten ausgegeben, bringt er nun in der Beschwerde vor, er habe in Bulgarien weder im Gefängnis noch im Camp Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzt. 6. Auch wenn die Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers eher knapp ausgefallen ist, hat das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls genügend berücksichtigt. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.1.8)

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ebenfalls abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: